»Sehr geehrte…
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Laut Umgangsverordnung § 2 heißt es:
Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben…
8.in den Innenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote,
9.in den Innenbereichen von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen‑, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden,…
eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 Nummern 8 und 9 gelten für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr entsprechend.
Freundliche Grüße
…
Presse/Öffentlichkeitsarbeit
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz«
Weiter heißt es in der Antwort des brandenburgischen Ministeriums vom 23.10. auf die Anfrage einer Leserin:
„"Tuch oder anderes, welches den Zweck erfüllt, spart Geld", auch bei Fünfjährigen“ weiterlesen