Wie zu vielem herrscht in den Medien auch weitgehend Funkstille über die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom 4.11. Darin ist zu lesen:
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- »So genannte Standardmaßnahmen, also konkrete Ermächtigungen für bestimmte Maßnahmen, werden nicht eingeführt. Stattdessen benennt der GE nur Regelbeispiele für Maßnahmen.
- Einige Formulierungen des GE entsprechen der Normenklarheit und ‑bestimmtheit nur bedingt. Das gilt etwa für die Unterscheidung von „schwerwiegenden“, „stark einschränkenden“ und „einfachen Schutzmaßnahmen“.
- Regelungen zur Berichtspflicht der Bundesregierung, Evaluierung und Befristung der Maßnahmen sind nicht vorgesehen.
- Die Beteiligungsmöglichkeiten des Bundestages am Erlass der Rechtsgrundlagen wurden nicht verbessert…
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Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben am 3.11.2020 den GE vorgelegt. Er soll am 6.11.2020 in erster Lesung beraten werden. Der GE bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Wenn diese in der nächsten regulären Sitzung des Bundesrates am 27.11.2020 erteilt wird und die Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten zügig erfolgt, könnte das Gesetz (gemäß Art. 8 GE mit einer Ausnahme) Anfang Dezember 2020 in Kraft treten. Als Grundlage der bis dahin angeordneten Beschränkungsmaßnahmen kann es daher nicht dienen.«
Der Text kann hier eingesehen werden. Und immer wieder: Danke für solche Hinweise an die LeserInnen!