Grüne fordern höhere Inzidenz

»FALSCHE CORONA-INZIDENZEN?
Grüne for­dern recht­li­che Schritte gegen Landrat Sack
Ist Vorpommern-Greifswald aktu­ell Hochrisikogebiet? Grüne und Tierschutzpartei im Kreistag sehen das so – und for­dern ein Disziplinarverfahren gegen Landrat Michael Sack (CDU).

GREIFSWALD · Die Grünen in Mecklenburg-Vorpommern for­dern eine recht­li­che Prüfung der aus ihrer Sicht „fal­schen Corona-Inzidenzen in Vorpommern-Greifswald” und damit auch ein Disziplinarverfahren gegen Landrat und Landes-CDU-Chef Michael Sack. Die Landes-Grünen und mit ihnen die Kreistagsfraktion Grüne/Tierschutzpartei aus Vorpommern-Greifswald sehen „mas­si­ve und hoch­ge­fähr­li­che Meldeverzüge”. Nach ihren Berechnungen könn­te die Inzidenz im Landkreis aktu­ell über 200 lie­gen – damit wäre Vorpommern-Greifswald Hochrisikogebiet.

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Berlin: Vier Pandemieverordnungen innerhalb von sieben Tagen. Wo leben die denn?

Das Ausmaß des Realitätsverlustes des Berliner Senats wird immer gespen­sti­scher. Das Datum der aktu­el­len Infektionsschutz­maßnahmenverordnung (1. April) trügt, die mei­nen das ernst. Immerhin wird eine schö­ne Vorlage zur Bescheinigung eines Negativtest mit­ge­lie­fert. Man liest:

»§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffent­li­chen Raum
(1) Jede Person ist ange­hal­ten,… die eige­ne Wohnung oder gewöhn­li­che Unterkunft nur aus trif­ti­gen Gründen zu ver­las­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktu­el­len Kriterien des Robert Koch-Instituts auf­wei­sen. Jede Person ist ange­hal­ten, sich vor einer pri­va­ten oder ande­ren Veranstaltung mit­tels Point-of-Care(PoC)-Antigen-Schnelltests, ein­schließ­lich sol­cher zur Selbstanwendung, über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 zu ver­ge­wis­sern und wäh­rend jeg­li­chem Kontakt mit ande­ren Personen als den in § 2 Absatz 2 genann­ten eine medi­zi­ni­sche Gesichtsmaske zu tragen…

(3)… Der Aufenthalt im öffent­li­chen Raum im Freien [ist] in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nur allein oder zu zweit gestat­tet, wobei die jeweils eige­nen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mit­ge­zählt werden…

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