"In einer bestimmten Örtlichkeit" trifft das auch für Personal des Rettungsdienstes zu. In Schleswig-Holstein gilt ab dem 1.10. die
»… (1) Asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV), die Einrichtungen im Sinne von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreten und im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, müssen nicht über einen Testnachweis im Sinne von§ 22a Absatz 3IfSG verfügen. „Corona-BekämpfVO: Keine Testpflicht für PostbotInnen und (wie oft?) "Geimpfte"“ weiterlesen