So lautet das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu einer Strafanzeige wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB, Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB; Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß § 132a StGB; Betrug gemäß § 263 StGB; Strafvereitelung im Amt gemäß §§ 258, 258a StGB; … etc.
Das teilt Dr. Markus Kühbacher in einer Mail an Christian Drosten mit, in der es heißt:
»Sehr geehrter Herr Christian Drosten,
es gibt nun endlich ein Aktenzeichen für das bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem gegen Sie geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren: 3556 Js 242481/24.
Sie, Herr Christian Drosten haben als corresponding author in dem Artikel »Drosten C et al. Identification of a novel coronavirus in patients with severe acute respiratory syndrome. N Engl J Med. 2003 May 15;348(20):1967–76. doi: 10.1056/NEJMoa030747. Epub 2003 Apr 10. PMID: 12690091«, der seit dem 10. April 2003 im Internet (also auch im Geltungsbereich der deutschen Hochschulgesetze) veröffentlicht ist, seit nunmehr 21 Jahren fortgesetzt an zwei Stellen für einen objektiven Leser den Eindruck erweckt, dass Sie zum Führen eines Doktorgrades befugt seien, obwohl Sie hierzu weder seinerzeit noch heute befugt waren bzw. sind, da keine Promotionsurkunde existiert, die Sie ermächtigt hätte oder heute ermächtigen würde, die von Ihnen in Anspruch genommenen beiden Abkürzungen (Dr. und Drs.) für einen Doktorgrad in dieser Publikation zu führen.
Eine Verjährung des Titelmissbrauchs nach § 132a StGB dürfte angesichts der bis heute von Ihnen als corresponding author unterlassenen Richtigstellung nicht eingetreten sein.
Beweis: https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa030747#backnotes
Das mir vorliegende Beweismaterial beweist auch den von Ihnen begangenen Eingehungsbetrug im Zusammenhang mit Ihrer Anstellung als Professor an der Universität Bonn.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Kühbacher
PS: O‑Ton von Christian Drosten zu einer von ihm im Jahr 2003 begangenen Straftat »I can’t be arrested for that now, it’s too long ago, ha, ha, ha.« (https://t.co/LG1pmTfj2c).«
Zum PS siehe:
Versteh ich jetzt nicht – ist doch alles in Ordnung, oder etwa nicht?:
https://aktuelles.uni-frankfurt.de/aktuelles/falschbehauptungen-zum-promotionsverfahren-von-prof-dr-christian-drosten/
@Peter: Siehe neben vielen weiteren Beiträgen: Drosten-Dissertation: Wird er entlastet?.
Mal gespannt, ob die ganze Sache über ein Aktenzeichen hinaus geht?!
Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie zum Beispiel durch eine Strafanzeige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde. § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) spricht insoweit von „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“, die einen Anfangsverdacht ergeben müssen.
Beschuldigte und Aktenzeichen
Solange sich die Ermittlungen gegen „Unbekannt“ richten, werden Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft unter dem Geschäftszeichen "UJs" geführt; man spricht deshalb von "UJs-Verfahren". Sobald Tatverdächtige ermittelt sind, richtet sich der Verdacht gegen bekannte Personen. Sie werden nun zu „Beschuldigten“. Solche Verfahren werden grundsätzlich unter einem "Js-Aktenzeichen" bearbeitet. Eine „Js-Akte“ wird allerdings auch dann angelegt, wenn die Staatsanwaltschaft erst noch prüfen muss, ob gegen bestimmte Beschuldigte aufgrund einer Strafanzeige ein Anfangsverdacht besteht.
An der ersten Zahl des Js-Aktenzeichens kann man regelmäßig erkennen, in welcher Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft (siehe auch Organisation und Zuständigkeit) das Verfahren geführt wird, da zum Beispiel für Hauptabteilung I Aktenzeichen mit der (arabischen) 1 beginnend vergeben werden, was in den Hauptabteilungen II-VIII jeweils entsprechend mit den arabischen Zahlen 2–8 erfolgt. Anhand der zweiten arabischen Zahl kann man (in Verbindung mit der ersten Zahl) die zuständige Abteilung bestimmen. Das Verfahren 2427 Js 945/17 etwa meint Abteilung 24 in Hauptabteilung II. 2427 lautet das dort zuständige Dezernat.
Durchführung der Ermittlungen
Ermittlungen sind alle in einem Verfahren notwendigen Beweiserhebungen. Es gibt verschiedene Arten von Beweismitteln (Befragung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen, Urkunden, Augenscheinsobjekte usw.). Zu den Zeuginnen und Zeugen zählen insbesondere die Opfer (Geschädigten) einer Straftat.
Ermittlungshandlungen werden in der Regel von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (also meist von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, siehe § 161 StPO und § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG) vorgenommen. Diese Personen führen beispielsweise im Auftrag der Staatsanwaltschaft Vernehmungen durch oder sichern am Tatort die Spuren.
Im Ermittlungsverfahren sind darüber hinaus weitere Maßnahmen möglich, nämlich unter anderem Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, körperliche Untersuchungen, Observationen und Telefonüberwachungen. Die Voraussetzungen für solche Grundrechtseingriffe und die spezielle Anordnungsbefugnis sind in der Strafprozessordnung geregelt.
Mitunter kann gegen Beschuldigte, gegen die ein dringender Tatverdacht besteht, auch Untersuchungshaft angeordnet werden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist nach § 112 StPO ein sogenannter Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr). Bei bestimmten Taten ist dies auch möglich, wenn Wiederholungsgefahr besteht (§ 112a StPO).
Ein weiterer wichtiger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung von Beschuldigten. Beschuldigte haben einen gesetzlichen Anspruch (§ 163a StPO) darauf, vor Abschluss des Verfahrens von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den jeweiligen Beweismitteln zu erfahren. Darüber hinaus haben sie das Recht, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entlastende Ermittlungen zu beantragen, was insgesamt als „Gewährung rechtlichen Gehörs“ bezeichnet wird.
Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Sind alle erforderlichen Beweise erhoben und hatten die Beschuldigten Gelegenheit, sich umfassend zu äußern, entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie das Ermittlungsverfahren beendet wird. Hierfür sieht das Gesetz unterschiedliche Möglichkeiten vor: Besteht kein hinreichender Tatverdacht, ist das Verfahren einzustellen. Anderenfalls muss grundsätzlich Anklage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt werden, es sei denn, es gibt Einstellungsmöglichkeiten nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip.
Einstellungen mangels hinreichenden Tatverdachts
Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Hinreichender Tatverdacht bedeutet überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn die Beweise für einen Tatnachweis nicht ausreichen.
https://justiz.hamburg.de/staatsanwaltschaften/staatsanwaltschaft-hamburg/organisation‑s/aufgaben-im-strafverfahren
Also, isch sähe nischt. Ka Link unn nix. Bloss email. Was soll das fei sein? Isch hän ma dacht, da müscht man a Pressemitteilung von dera Schtaatsanwälde finde. Doch nix isch. Wüßte wer mehr? Für mich isch all zappenduster.
3556 Js 242481/24 zisch zappenduster. Isch da so, wie dera Sendungsverfolgung bei de Packete? Zappenduster.
https://laufpass.com/gesellschaft/verfolgung-im-gefaengnis/
Wie die Zustände im Gefängnis von Dr. Reiner Füllmich und anderen ist.
https://www.volksverpetzer.de/analyse/doktorarbeit-von-drosten/
Der eigenartige Volksverpetzer – was soll ich davon halten? Wie kann denn aktuell eine Strafanzeige mit Aktenzeichen vorliegen, wenn doch der Volksverpetzer angeblich Beweise FÜR eine echte Doktorarbeit hat?
Na, mir egal, ich will eigentlich nur immer noch wissen, warum meine 5–6‑Tage- Covidinfektion im Sommer 2022 weder tödlich noch sehr schwer war, un"geimpft" wie ich damals war und heute immer noch bin?
Herr Drosten, sagen Sie doch mal was. Woran liegt das? Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Lobbyisten-Netzwerk haben behauptet, für nicht "geimpfte" wie mich kann die Covidinfektion tödlich sein und alle mrna-Behandlungen seien harmlos und hätten nur Nutzen für Männer, Frauen und Kinder in Deutschland und auf der ganzen Welt, und keine oder kaum Nebenwirkungen. Wem soll ich jetzt glauben? Dem Volksverpetzer aus 2020 oder der Staatsanwaltschaft mit Aktenzeichen in 2024? Wem soll ich glauben in Sachen Infektion und Gesundheit? Mir selbst – es geht mir immer noch gut ohne "Impfung", sogar richtig gut – oder Ihrem Experten-Politik-Netzwerk?