3556 Js 242481/24

So lau­tet das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu einer Strafanzeige wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB, Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB; Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß § 132a StGB; Betrug gemäß § 263 StGB; Strafvereitelung im Amt gemäß §§ 258, 258a StGB; … etc.

Das teilt Dr. Markus Kühbacher in einer Mail an Christian Drosten mit, in der es heißt:

»Sehr geehr­ter Herr Christian Drosten,

es gibt nun end­lich ein Aktenzeichen für das bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter ande­rem gegen Sie geführ­te straf­recht­li­che Ermittlungsverfahren: 3556 Js 242481/24.

Sie, Herr Christian Drosten haben als cor­re­spon­ding aut­hor in dem Artikel »Drosten C et al. Identification of a novel coro­na­vi­rus in pati­ents with seve­re acu­te respi­ra­to­ry syn­dro­me. N Engl J Med. 2003 May 15;348(20):1967–76. doi: 10.1056/NEJMoa030747. Epub 2003 Apr 10. PMID: 12690091«, der seit dem 10. April 2003 im Internet (also auch im Geltungsbereich der deut­schen Hochschulgesetze) ver­öf­fent­licht ist, seit nun­mehr 21 Jahren fort­ge­setzt an zwei Stellen für einen objek­ti­ven Leser den Eindruck erweckt, dass Sie zum Führen eines Doktorgrades befugt sei­en, obwohl Sie hier­zu weder sei­ner­zeit noch heu­te befugt waren bzw. sind, da kei­ne Promotionsurkunde exi­stiert, die Sie ermäch­tigt hät­te oder heu­te ermäch­ti­gen wür­de, die von Ihnen in Anspruch genom­me­nen bei­den Abkürzungen (Dr. und Drs.) für einen Doktorgrad in die­ser Publikation zu führen.

Eine Verjährung des Titelmissbrauchs nach § 132a StGB dürf­te ange­sichts der bis heu­te von Ihnen als cor­re­spon­ding aut­hor unter­las­se­nen Richtigstellung nicht ein­ge­tre­ten sein.

Beweis: https://​www​.nejm​.org/​d​o​i​/​f​u​l​l​/​1​0​.​1​0​5​6​/​N​E​J​M​o​a​0​3​0​7​4​7​#​b​a​c​k​n​o​tes

Das mir vor­lie­gen­de Beweismaterial beweist auch den von Ihnen began­ge­nen Eingehungsbetrug im Zusammenhang mit Ihrer Anstellung als Professor an der Universität Bonn.

Mit freund­li­chen Grüßen
Markus Kühbacher

PS: O‑Ton von Christian Drosten zu einer von ihm im Jahr 2003 began­ge­nen Straftat »I can’t be arre­sted for that now, it’s too long ago, ha, ha, ha.« (https://t.co/LG1pmTfj2c).«

Zum PS siehe:

Der gefähr­li­che Viren-Transport des Christian Drosten

Drosten lacht sich einen. “Dafür kann ich jetzt nicht mehr ver­haf­tet wer­den. Es ist zu lan­ge her.”

7 Antworten auf „3556 Js 242481/24“

  1. Die Staatsanwaltschaft lei­tet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie zum Beispiel durch eine Strafanzeige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begrün­den, dass eine Straftat began­gen wur­de. § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) spricht inso­weit von „zurei­chen­den tat­säch­li­chen Anhaltspunkten“, die einen Anfangsverdacht erge­ben müssen.

    Beschuldigte und Aktenzeichen
    Solange sich die Ermittlungen gegen „Unbekannt“ rich­ten, wer­den Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft unter dem Geschäftszeichen "UJs" geführt; man spricht des­halb von "UJs-Verfahren". Sobald Tatverdächtige ermit­telt sind, rich­tet sich der Verdacht gegen bekann­te Personen. Sie wer­den nun zu „Beschuldigten“. Solche Verfahren wer­den grund­sätz­lich unter einem "Js-Aktenzeichen" bear­bei­tet. Eine „Js-Akte“ wird aller­dings auch dann ange­legt, wenn die Staatsanwaltschaft erst noch prü­fen muss, ob gegen bestimm­te Beschuldigte auf­grund einer Strafanzeige ein Anfangsverdacht besteht.
    An der ersten Zahl des Js-Aktenzeichens kann man regel­mä­ßig erken­nen, in wel­cher Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft (sie­he auch Organisation und Zuständigkeit) das Verfahren geführt wird, da zum Beispiel für Hauptabteilung I Aktenzeichen mit der (ara­bi­schen) 1 begin­nend ver­ge­ben wer­den, was in den Hauptabteilungen II-VIII jeweils ent­spre­chend mit den ara­bi­schen Zahlen 2–8 erfolgt. Anhand der zwei­ten ara­bi­schen Zahl kann man (in Verbindung mit der ersten Zahl) die zustän­di­ge Abteilung bestim­men. Das Verfahren 2427 Js 945/17 etwa meint Abteilung 24 in Hauptabteilung II. 2427 lau­tet das dort zustän­di­ge Dezernat. 

    Durchführung der Ermittlungen
    Ermittlungen sind alle in einem Verfahren not­wen­di­gen Beweiserhebungen. Es gibt ver­schie­de­ne Arten von Beweismitteln (Befragung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen, Urkunden, Augenscheinsobjekte usw.). Zu den Zeuginnen und Zeugen zäh­len ins­be­son­de­re die Opfer (Geschädigten) einer Straftat.
    Ermittlungshandlungen wer­den in der Regel von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (also meist von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, sie­he § 161 StPO und § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG) vor­ge­nom­men. Diese Personen füh­ren bei­spiels­wei­se im Auftrag der Staatsanwaltschaft Vernehmungen durch oder sichern am Tatort die Spuren.
    Im Ermittlungsverfahren sind dar­über hin­aus wei­te­re Maßnahmen mög­lich, näm­lich unter ande­rem Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, kör­per­li­che Untersuchungen, Observationen und Telefonüberwachungen. Die Voraussetzungen für sol­che Grundrechtseingriffe und die spe­zi­el­le Anordnungsbefugnis sind in der Strafprozessordnung geregelt.
    Mitunter kann gegen Beschuldigte, gegen die ein drin­gen­der Tatverdacht besteht, auch Untersuchungshaft ange­ord­net wer­den. Zwingende Voraussetzung hier­für ist nach § 112 StPO ein soge­nann­ter Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr). Bei bestimm­ten Taten ist dies auch mög­lich, wenn Wiederholungsgefahr besteht (§ 112a StPO).
    Ein wei­te­rer wich­ti­ger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung von Beschuldigten. Beschuldigte haben einen gesetz­li­chen Anspruch (§ 163a StPO) dar­auf, vor Abschluss des Verfahrens von dem Tatvorwurf, den bestehen­den Verdachtsmomenten und den jewei­li­gen Beweismitteln zu erfah­ren. Darüber hin­aus haben sie das Recht, zu den Vorwürfen Stellung zu neh­men und gege­be­nen­falls ent­la­sten­de Ermittlungen zu bean­tra­gen, was ins­ge­samt als „Gewährung recht­li­chen Gehörs“ bezeich­net wird.

    Abschluss des Ermittlungsverfahrens
    Sind alle erfor­der­li­chen Beweise erho­ben und hat­ten die Beschuldigten Gelegenheit, sich umfas­send zu äußern, ent­schei­det die Staatsanwaltschaft, wie das Ermittlungsverfahren been­det wird. Hierfür sieht das Gesetz unter­schied­li­che Möglichkeiten vor: Besteht kein hin­rei­chen­der Tatverdacht, ist das Verfahren ein­zu­stel­len. Anderenfalls muss grund­sätz­lich Anklage erho­ben oder der Erlass eines Strafbefehls bean­tragt wer­den, es sei denn, es gibt Einstellungsmöglichkeiten nach dem soge­nann­ten Opportunitätsprinzip. 

    Einstellungen man­gels hin­rei­chen­den Tatverdachts
    Liegt kein hin­rei­chen­der Tatverdacht vor, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Hinreichender Tatverdacht bedeu­tet über­wie­gen­de Verurteilungswahrscheinlichkeit. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn die Beweise für einen Tatnachweis nicht ausreichen.

    https://justiz.hamburg.de/staatsanwaltschaften/staatsanwaltschaft-hamburg/organisation‑s/aufgaben-im-strafverfahren

  2. Also, isch sähe nischt. Ka Link unn nix. Bloss email. Was soll das fei sein? Isch hän ma dacht, da müscht man a Pressemitteilung von dera Schtaatsanwälde fin­de. Doch nix isch. Wüßte wer mehr? Für mich isch all zappenduster.

    3556 Js 242481/24 zisch zap­pen­du­ster. Isch da so, wie dera Sendungsverfolgung bei de Packete? Zappenduster.

  3. https://​www​.volks​ver​pet​zer​.de/​a​n​a​l​y​s​e​/​d​o​k​t​o​r​a​r​b​e​i​t​-​v​o​n​-​d​r​o​s​t​en/

    Der eigen­ar­ti­ge Volksverpetzer – was soll ich davon hal­ten? Wie kann denn aktu­ell eine Strafanzeige mit Aktenzeichen vor­lie­gen, wenn doch der Volksverpetzer angeb­lich Beweise FÜR eine ech­te Doktorarbeit hat?

    Na, mir egal, ich will eigent­lich nur immer noch wis­sen, war­um mei­ne 5–6‑Tage- Covidinfektion im Sommer 2022 weder töd­lich noch sehr schwer war, un"geimpft" wie ich damals war und heu­te immer noch bin?

    Herr Drosten, sagen Sie doch mal was. Woran liegt das? Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Lobbyisten-Netzwerk haben behaup­tet, für nicht "geimpf­te" wie mich kann die Covidinfektion töd­lich sein und alle mrna-Behandlungen sei­en harm­los und hät­ten nur Nutzen für Männer, Frauen und Kinder in Deutschland und auf der gan­zen Welt, und kei­ne oder kaum Nebenwirkungen. Wem soll ich jetzt glau­ben? Dem Volksverpetzer aus 2020 oder der Staatsanwaltschaft mit Aktenzeichen in 2024? Wem soll ich glau­ben in Sachen Infektion und Gesundheit? Mir selbst – es geht mir immer noch gut ohne "Impfung", sogar rich­tig gut – oder Ihrem Experten-Politik-Netzwerk?

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