Auf antidiskriminierungsstelle.de ist, ohne Datum, zu lesen:
»… Der Diskriminierungsschutz nach dem AGG greift nur, wenn Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.
Der Impfstatus als solcher und die Tatsache geimpft, genesen oder getestet zu sein, ist keine nach demAGG geschützte Eigenschaft bzw kein gesetzlich verbotener Unterscheidungsgrund.
Kein Diskriminierungsschutz nach dem AGG besteht außerdem in den Fällen, in denen sich Personen aus politischen oder ideologischen Überzeugungen, bspw. weil sie Impfungen generell ablehnen oder die Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit anzweifeln, nicht impfen lassen.
Derartige Überzeugungen und Begründungen sind nicht vom Merkmal der Weltanschauung im Sinne des AGG umfasst. Darunter fallen nach der gefestigten Rechtsprechung (vgl. bspw. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 1992 – 6 C 5/91) nur Gewissheiten und Einstellungen zum Weltganzen, also gesamtgesellschaftliche Theorien und nicht nur Ansichten zu Teilfragen oder bestimmten Lebensbereichen. Damit handelt es sich bei der individuellen Haltung speziell zum Impfen nicht um eine Frage der Weltanschauung im rechtlichen Sinne…
1. Handel, Dienstleistung, Gastronomie und öffentlicher Nahverkehr
Wenn sich eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Impfung besonders nachteilig auf bestimmte nach dem AGG geschützte Personengruppen auswirkt, dann spricht man von einer mittelbaren Benachteiligung. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, da die Unterscheidung ja nach dem neutralen Kriterium des Impfstatus erfolgt, und nicht etwa, weil die betroffene Person ein Kind oder eine Schwangere ist oder eine Behinderung hat.
Immer wieder erreichen die Antidiskriminierungsstelle des Bundes auch solche Anfragen. Beispielsweise kann es vorkommen, dass eine alleinerziehende, geimpfte Person in Begleitung ihres ungeimpften minderjährigen Kindes keinen Zutritt zu einem Möbelgeschäft erhält. Außerdem kommen häufiger Fälle vor, in denen Personen, die sich aufgrund einer Behinderung oder schwerwiegenden chronischen Erkrankung nicht impfen lassen können, z.B. nicht an Konzerten oder Theatervorstellung teilnehmen dürfen oder nicht ins Kino gehen können. Auch gibt es Fälle, in denen Schwangere sich auf Grund Einzelfall spezifischer Risiken nicht impfen lassen können und ihnen ohne Impfnachweis der Zutritt zum Restaurant verweigert wird oder sie beim Friseur nicht bedient werden.
Pauschale Zutrittsverbote für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft sind, können somit bei Kindern, Menschen mit Behinderungen und je nach Einzelfall bei Schwangeren eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters, der Behinderung oder des Geschlechts sein.
Allerdings sind solche Benachteiligungen dann nicht verboten bzw. keine rechtswidrige Diskriminierung, wenn sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Das bedeutet, dass manche Ungleichbehandlungen zulässig sind, weil es dafür gute Gründe – wie beispielsweise der Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion – gibt und diese die Interessen der betroffenen Individuen überwiegen…
Ausschlaggebend sind außerdem die jeweils unterschiedlich zu gewichtenden Auswirkungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und der einschlägigen Landesverordnungen…«
Damit werden sämtliche staatlichen Regeln für nicht diskriminierend erklärt. Und das, obwohl es dutzende von Gerichtsurteilen gegen einzelne Bestimmungen gibt.
»3G-Regel – Kostenpflicht und Aufwand für Tests
… Die jeweiligen Landesverordnungen sowie das Hausrecht der jeweiligen Betreiber*innen können je nach Einzelfall das Erfordernis rechtfertigen, die Impfung, Genesung oder einen Corona-Test gegenüber den Betreiber*innen und Anbieter*innen nachweisen zu müssen, um Zugang zu der Einrichtung, dem Betrieb, Geschäft oder Veranstaltungsort zu erhalten. Das dient dem Infektionsschutz und belastet die Betroffenen nicht übermäßig.
Was bedeutet das für den Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?
Wer sich aus persönlichen, politischen oder ideologischen Überzeugungen nicht impfen lassen möchte, kann sich nicht auf das AGG berufen.
Auch die wirtschaftlichen Belastungen für Geringverdiener*innen durch zusätzliche Kosten für die erforderlichen Corona-Tests, beispielsweise wenn mehr Tests benötigt werden als erstattet werden, fallen für sich genommen nicht unter den Diskriminierungsschutz des AGG, da der soziale und finanzielle Status kein geschütztes Merkmal im Sinne des AGG ist.«
Ist das nicht eine herrliche Beschreibung für den Wert von Menschenrechten im Kapitalismus? Sobald es um das Eingemachte geht, bleibt von schönen Worten nichts mehr übrig. Deshalb geht es so weiter:
Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen betriebswirtschaftliche Erwägungen
»… Bei einer ausnahmslosen Anwendung der 2G-Regel werden die betroffenen Personengruppen komplett ausgeschlossen. Sie erhalten keinen Zutritt zu den jeweiligen Geschäften und Dienstleistungsbetrieben.
Anbieter*innen und Betreiber*innen von Gütern und Dienstleistungen können sich demgegenüber auf wirtschaftliche Gründe berufen. Nutzen sie eine 2G-Option, können die Betreiber*innen mehr Gäste zulassen und so ihren Umsatz steigern, was angesichts der durch Corona generell gesunkenen Einnahmen für viele Betriebe überlebensnotwendig sein kann. Auch spricht in Betrieben mit Kundenkontakt der möglichst effektive Schutz der Mitarbeitenden und aller Anwesenden für die Umsetzung der 2G-Regel.
Bei einer Gesamtbetrachtung dürften nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle in den meisten Fällen die Interessen der Anbieter*innen und Betreiber*innen, die eine staatliche Ermächtigung sowie den Infektionsschutz und betriebswirtschaftliche Erwägungen auf ihrer Seite haben, überwiegen. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) scheidet dann aus.…«
»2. Gesundheit
Nachteile im Gesundheitsbereich
Immer wieder beschweren sich aktuell ungeimpfte Menschen bei der Beratung der Antidiskriminierungsstelle, weil Ihnen die Behandlung in einer Arztpraxis aufgrund des nicht vorhandenen Impfschutzes verweigert wird.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Impfstatus und die Tatsache geimpft, genesen oder getestet zu sein, keine durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützte Eigenschaft bzw. kein unzulässiger Unterscheidungsgrund ist. Das AGG schützt also nicht die persönliche Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen…
Behinderungen und chronische Erkrankungen [sind] nur in sehr seltenen Ausnahmefällen wirklich ein Ausschlussgrund für eine Impfung. Ganz im Gegenteil sollten sich Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen häufig erst recht impfen lassen…
Ärzt*innen könnten also über die öffentlich-rechtlichen Vorgaben hinausgehend eigene 3G- oder 2G-Bedingungen für die Behandlung in ihrer Praxis auf Grundlage ihres Hausrechtes aufstellen. Das ist dann aber nicht durch das geltende Recht abgedeckt und könnte im Widerspruch zum ärztlichen Berufsrecht und dem sogenannten Genfer Gelöbnis stehen…«
Solche Regeln "könnten" also gegen alles verstoßen, was zu den ethischen und rechtlichen Grundlagen des Standes gehört. Scharfe Worte der Antidiskriminierungsstelle!
Recht auf Behandlung nur geschützt, wenn ein "Massengeschäft" vorliegt
»Ist die Verweigerung der ärztlichen Behandlung unter Berufung auf das Hausrecht eine Diskriminierung?
Ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (sogenannten Behandlungsverträgen) gilt, ist bisher durch die Gerichte noch nicht abschließend geklärt. Denn das AGG schützt vor Diskriminierungen im privaten Geschäftsverkehr nur dann, wenn ein sogenanntes Massengeschäft oder vergleichbares Rechtsgeschäft vorliegt (§ 19 Absatz 1 Nr. 1 AGG). Es ist juristisch umstritten und noch nicht abschließend durch die Gerichte geklärt, ob im Hinblick auf Behandlungsverträge (also Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte etc.) von solchen Massengeschäften auszugehen ist…
Die Ärzt*innen haben in ihren Praxen zwar im Prinzip das Hausrecht, aber das gilt nicht unbegrenzt, sondern nur im Rahmen und unter Beachtung des ärztlichen Berufsrechts sowie des gesetzlichen Diskriminierungsschutzes durch das AGG.
Das bedeutet, dass immer im Einzelfall abzuwägen ist, ob eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters, einer Behinderung oder des Geschlechts vorliegt, wenn ungeimpfte und nicht genesene Patient*innen nicht oder nur unter der Bedingung eines negativen Corona-Tests behandelt werden…
Als Sachgrund für die Ungleichbehandlung von ungeimpften (und nicht genesenen) Patient*innen könnten Ärzt*innen den Infektionsschutz für die anderen Patient*innen und das Personal sowie die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung ins Feld führen…
Eine verbindliche Entscheidung darüber können aber nur die dafür zuständigen Zivilgerichte im konkreten Einzelfall treffen…
3. Arbeitsleben
Nachteile im Arbeitsleben
Der Impfstatus spielt mittlerweile im Arbeitsleben eine wesentliche Rolle. Das zeigt sich auch in den Anfragen, die die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu diesem Thema erreichen. Viele Ratsuchende sehen sich mit der Gefahr konfrontiert, ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen zu können, wenn sie ungeimpft sind. Sie fürchten, dass sich daran auch arbeitsrechtliche Sanktionen, wie z.B. eine Kündigung anschließen könnten.
Wenn Arbeitgeber*innen den Zutritt zum Betrieb und damit die Ausübung der Tätigkeit vom vollständigen Impfschutz abhängig machen, ist das als solches nicht vom Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umfasst. Denn das AGG schützt nicht die Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen. Der Impfstatus und die Tatsache geimpft, genesen oder getestet zu sein, ist kein nach dem AGG geschütztes Merkmal…
Ausschlaggebend sind außerdem die jeweils unterschiedlich zu gewichtenden Auswirkungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und der einschlägigen Landesverordnungen.
Welche der genannten Aspekte bei der Abwägung im Einzelfall überwiegen, können abschließend nur die dafür zuständigen unabhängigen Arbeitsgerichte entscheiden.«
Die Gerichte sind mindestens so unabhängig wie die Antidiskriminierungsstelle.
»Besteht im Sinne einer 3G-Regelung die Möglichkeit für ungeimpfte Beschäftigte einen Test durchzuführen und dadurch den Betrieb zu betreten und der beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist dies den Beschäftigten zuzumuten.
Entscheidend ist, ob die 3G-Regelung am Arbeitsplatz gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Regelungen können sich künftig in den Landesverordnungen der einzelnen Bundesländer finden. Wenn Arbeitgeber*innen diese entsprechend umsetzen, können sie sich auf das Infektionsschutzgesetz als sachlichen Rechtfertigungsgrund berufen…
Der Eingriff auf Seiten der nicht Geimpften (oder Genesenen) wirkt in aller Regel nicht sehr schwer. Denn es handelt sich um keinen absoluten Ausschluss, sondern der Zutritt zum Betrieb wird bei Durchführung eines Corona-Tests weiterhin ermöglicht, wenn auch zu ungünstigeren Bedingungen (Aufwand für die Corona-Testung im Vorfeld). Gleich geeignete mildere Mittel sind nicht ersichtlich…
Soweit eine Testung nicht möglich ist, also im Rahmen einer 2G-Regel nur geimpfte und genesene Beschäftigte Ihrer Tätigkeit nachgehen können, stellt dies einen schwereren Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar.
Trotzdem kann auch ein solcher Eingriff bzw. eine solche mittelbare Benachteiligung sachlich gerechtfertigt werden.
Sofern sich die Einführung einer 2G-Regelung auch für Beschäftigte aus der jeweiligen Landesverordnung ergibt und Arbeitgeber*innen diese entsprechend umsetzen, können sie sich auf die Verordnung als sachlichen Rechtfertigungsgrund berufen…
Arbeitsrechtliche Konsequenzen für Ungeimpfte bei Missachtung der 2G-Regel
Gilt im Betrieb die 2G-Regel müssen Arbeitgeber*innen bei ungeimpften Beschäftigten zunächst prüfen, ob diesen eine andere Tätigkeit zugewiesen werden kann, also beispielsweise eine Tätigkeit ohne Kundenkontakt.
Besteht diese Möglichkeit nicht, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit die Betroffenen freizustellen. Ob dabei der Lohn weitergezahlt werden muss, kann im Einzelfall unterschiedlich gehandhabt werden. Grundsätzlich entfällt bei Nichterbringung der Arbeitsleistung der Anspruch auf Lohnzahlung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es einen Grund gibt, wegen dem der Lohnanspruch des Beschäftigten aufrechterhalten wird…
4. Bildung
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhält vermehrt Anfragen von Eltern, deren Kinder nicht mehr in der Kindertagespflege/Kita betreut werden, weil die Eltern nicht geimpft sind. Ungeimpfte Jugendliche berichten, dass sie vom Präsenzunterricht ausgeschlossen werden. Ähnlich geht es ungeimpften Studierenden, die bei hybriden Unterrichtsangeboten nicht an Präsenzveranstaltungen teilnehmen dürfen…
Setzen Kitas die staatlichen Vorgaben zum Infektionsschutz um, können sich die betroffenen Eltern nicht auf den Benachteiligungsschutz des AGG berufen. Etwaige Nachteile von Ungeimpften sind durch die staatlichen Vorgaben gerechtfertigt…
In der Abwägung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Gegenüber zu stellen ist einerseits die Schwere des Eingriffs auf Seiten der nicht Geimpften. Dabei ist zwischen den unterschiedlichen Modellen (2G/ 3G) zu unterscheiden. Die 2G-Regel führt für ungeimpfte Personen – sofern diese nicht als genesen gelten – zum Ausschluss. Im Rahmen von 3G-Beschränkungen kommt der Mehraufwand für die vorzulegenden Tests zum Tragen.
Auf der anderen Seite ist der Infektionsschutz von Kindern sowie des Kitapersonals zu bedenken – insbesondere, wenn Teile davon zur Risikogruppe gehören. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, insbesondere ob mildere Mittel als der Ausschluss zur Verfügung stehen (zum Beispiel Eltern bringen und holen Kinder zu nicht frequentieren Zeiten ab, kein Zutritt zu Kitaräumen etc.) müssen Gerichte vornehmen.«
Um Familie und Gedöns kann sich schließlich die Antidiskriminierungsstelle nicht kümmern.
»5. Soziale Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhält vermehrt Anfragen von Jugendlichen sowie ihren Eltern, weil die Jugendlichen wegen ihres Impfstatus nicht in stationären Jugendhilfeeinrichtungen betreut werden.
Die Betreuung in stationären Jugendhilfeeinrichtungen ist im Sozialrecht geregelt. Im Bereich des Sozialrechts ist das AGG jedoch grundsätzlich nicht anwendbar (§ 2 Absatz 2 AGG)…
Ob die Benachteiligung gerechtfertigt ist, ist ähnlich dem AGG im Wege einer Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. In die Waagschale zu werfen ist dabei die Schwere des Nachteils für die Jugendlichen einerseits sowie der Infektionsschutz andererseits. Für eine abschließende Bewertung sind letztlich ebenfalls die Gerichte zuständig.«
Auch an dieser Stelle wird der Klassencharakter der "Maßnahmen" erkennbar. Menschen mit Geld und Erfahrung in Rechtsstreitigkeiten haben immerhin die Möglichkeit, ihre Grundrechte einzuklagen.
»6. Diskriminierung durch den Staat
Ob und inwieweit das Bundesinfektionsschutzgesetz sowie die jeweiligen Landesverordnungen als solche rechtlich zulässig sind, bestimmt sich nach dem öffentlichen Recht sowie insbesondere dem Grundgesetz (GG) und ist keine Frage des AGG, das auf staatliches Handeln nicht anwendbar ist.
Die Verfassung verpflichtet alle staatlichen Stellen, die Grundrechte zu achten und zu wahren (Artikel 1 Absatz 3 GG).
Grundsätzlich greifen hier der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG sowie die speziellen Diskriminierungsverbote in Artikel 3 Absatz 3 GG…
Grundrechtseinschränkungen und Ungleichbehandlungen können… unter Umständen durch wichtige sachliche Gründe gerechtfertigt werden, wenn sie verhältnismäßig sind. Derartige schützenswerte andere Rechte und Gründe von Verfassungsrang müssen mit dem eingeschränkten Grundrecht auf Gleichbehandlung in ein angemessenes Verhältnis gestellt und gegeneinander abgewogen werden. In die Waagschale zu werfen sind hierbei die Grundrechte der gesamten Bevölkerung auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, die Gefahrenabwehr, der Infektionsschutz und das Funktionieren des Staats- sowie des Gesundheitswesens…«
Wo kommt der Spruch noch einmal her: "Du bist nichts, dein Volk ist alles"?
(Hervorhebungen nicht im Original.)
Das Ende ist nah. Lisa Eckhart | MDR SPASSZONE
720,023 views
Apr 12, 2022
https://www.youtube.com/watch?v=04z06GDr9Hs
§ 1: Die Regierung hat immer recht.
§ 2: Sollte die Regierung einmal nicht rechthaben,
tritt automatisch § 1 in kraft.
Es lebt sich so schön in der besten Demokratiesimulation, die
wir je hatten.
Ich hatte darauf ja schon vor längerer Zeit mal in den Kommentaren hingewiesen, weil es immer wieder Menschen gibt, die meinen, es gäbe doch ein "Diskriminierungsverbot". Und sie könnten dagegen klagen, dass man sie aufgrund ihres Impfstatus diskriminiert. Daher sehr gut, dass sie dazu mal einen extra Eintrag gemacht haben.
Und ich will jetzt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nicht in Schutz nehmen, aber: Der Impfstatus steht halt nun mal nicht im AGG. Vielleicht auch deswegen, weil sich vor Corona eigentlich niemand hätte vorstellen können, dass man Menschen mal aus vielen Bereichen des Lebens ausschließt, nur weil ihnen eine bestimmte Schutzimpfung fehlt.
Natürlich wäre der Gesetzgeber aber jederzeit dazu in der Lage, das Kriterium des Impfstatus in das AGG mit aufzunehmen. Dann würde sich eine Diskriminierung genauso gesetzlich verbieten, wie eine aufgrund der sexuellen Orientierung/Identität.
Dass dazu der politische Wille fehlt, braucht man natürlich gar nicht erwähnen. Man hat ja sogar gezielt gehetzt und aufgewiegelt. Bei all der Mühe, die man sich gemacht hat, geht man doch jetzt nicht her und stellt die marginalisierte Gruppe unter den Schutz des AGG. Man will weiter spalten, statt zu versöhnen.
Durch das Gendiagnostikgesetz haben wir zumindest im Arbeitsrecht eine Ungleichbehandlung wegen genetischer Disposition – sagen wir mal thematisiert. Alsbald genetische Veränderungen durch die Impfung nachgewiesen werden können sollte doch hier ein Hebel sein – wenn wohl nicht hier in diesem Lande, aber eventuell am EuGH. Bei der Altersdiskriminierung hat es damals gut geklappt
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 21 „Nichtdiskriminierung“:
https://fra.europa.eu/de/eu-charter/article/21-nichtdiskriminierung
„1. Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
2. Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“
Laut eigener Aussage hatte sich Wolfgang Wodarg damals als aktiver Politiker persönlich für die Aufnahme der „genetischen Merkmale“ eingesetzt.
Ist eben die Frage, ob man den Impfstatus als „genetisches Merkmal“ bewerten kann. Im Fall der Geninjektionen müsste wohl erstmal feststehen (und auch zugegeben werden), dass sie das Genom eines Menschen verändern können. Und dass dies die Regel und nicht die Ausnahme darstellt.
Ich sehe daher hier eigentlich nur wenig Erfolgsaussichten. Erst Recht, solange sich die Haltung der Bevölkerung zur Ausgrenzung ungeimpfter Menschen nicht ändert. Denn da scheint mir immer noch eher Zustimmung zu herrschen, aber bestenfalls Gleichgültigkeit.
Der "Kniff" beim Mangold-Urteil war ja, dass ein konkreter Fall vorlag, bei welchem die Diskriminierung stattfand, und daher nicht die Frage beurteilt wurde ob eine Diskriminierung erfolgte und wie sie zu bewrten wäre – weil diese ja Gegenstand des Verfahrens war. Ein logisches Glanzstück.
Verschiedene Formen von Piekspflichten sind schon so alt wie die Pieksungen selbst, also mehr als 100 Jahre. Also man hätte es bei der Formulierung des AGG wissen können, wollte man aber womöglich nicht. Schön, dass die Herrschaften einen Weg der Diskriminierung gefunden haben, dem das AGG nicht im Wege steht.
Hauerha, das war eine schmerzhafte Erfahrung. Ich will hier nicht ordinär werden, aber was für eine geballte Ladung Fascho-Scheiße das doch war, es ist einfach unerträglich.
01.06.2022
21/22 – Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein,
auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/corona-testpflicht-fuer-arbeitnehmer/
s.a.
Hausverfügung
vom 25. Mai 2022
Zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus wird für Sitzungen der Senate mit mündlichen Verhandlungen/Anhörungen bis auf Weiteres angeordnet:
Zuhörerinnen und Zuhörer, Parteien und Prozessbevollmächtigte mit Symptomen einer COVID-l9-Erkrankung, insbesondere einer akuten Atemwegserkrankung oder eines akuten Verlusts des Geschmacks- oder Geruchssinns, dürfen das Bundesarbeitsgericht nicht betreten.
Die vorgenannte Regelung gilt sinngemäß für alle im Bundesarbeitsgericht Dienstleistenden und Besucherinnen und Besucher des Bundesarbeitsgerichts.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/hausverfuegung/
Hauerha, das war eine schmerzhafte Erfahrung. Ich will hier nicht ordinär werden, aber was für eine geballte Ladung Fascho-Scheiße das doch war, es du einfach unerträglich.
Immerhin musste ich "Die Gerichte sind mindestens so unabhängig wie die Antidiskriminierungsstelle" lachen. 🙂
Ah und die Antwort ist HJ. Wusste ich nicht.
Koblenzer Landeshauptarchiv hofft auf Finder
Akten zu NS-Verbrechen fallen aus Lieferwagen
STAND 1.6.2022, 16:33 Uhr
Joachim Wulkop
Das Koblenzer Landeshauptarchiv sucht nach eigenen Angaben nach einem Karton mit Akten zu NS-Verbrechen,
der aus einem Transporter gefallen ist. Sie sollten digitalisiert werden.
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/landeshauptarchiv-verliert-akten-auf-der-strasse-100.html
Zukünftig werden wahrscheinlich auch noch viele pikante 'Corona-Zeugnisse' aus etlichen LKW fallen, von Wasserschäden vernichtet und durch Feuer zerstört…
Hauptversammlung des Mainzer Unternehmens
BioNTech vermeldet noch keinen Durchbruch bei Omikron-Impfstoff
STAND 1.6.2022, 16:45 Uhr
Das Mainzer Pharmaunternehmen BioNTech kann noch keinen Durchbruch bei der Weiterentwicklung seines Corona-Impfstoffs verkünden.
Bei der Hauptversammlung sagte BioNTech-Chef Ugur Sahin, Ergebnisse der Studien würden "in den kommenden Wochen erwartet".
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/hauptversammlung-biontech-kritik-aktionaere-100.html
Dann ist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes genauso überflüssig wie das Bundesverfassungsgericht.
Sehe ich anders: Diese Institutionen werden von den Herrschenden als Instrumente zur Ausübung Ihrer Macht bebötigt. Was ja in der aktuellen "Demokratiesimulation" und in der vorliegenden Dokumentation von AA bewiesen wurde..
Daran, dass die Frage nach dem Impfstatus ALLE LEBENSBEREICHE betrifft, sind gewiss nicht die Ungeimpften schuld.
Ob man dem Kult des Vakzinismus anhängt oder ob man am Menschenbild der Aufklärung, des deutschen Idealismus, des Humanismus festhält, ist allerdings vielleicht wirklich keine Frage der Weltanschauung, sondern eine Frage der Vernunft (Mythos oder Logos?).
Ja, aber im Gegensatz zu "Impf" bricht die Vernunft nicht durch.
https://www.deutschlandfunk.de/bag-urteil-arbeitgeber-duerfen-corona-tests-anordnen-dlf-d28d0934-100.html
schon wieder! entscheidet das Gericht zunungunsten der Hinterfragenden.
Die Flötistin wollte sich nicht testen lassen.
"Entscheidend ist, ob die 3G-Regelung am Arbeitsplatz gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Regelungen können sich künftig in den Landesverordnungen der einzelnen Bundesländer finden. Wenn Arbeitgeber*innen diese entsprechend umsetzen, können sie sich auf das Infektionsschutzgesetz als sachlichen Rechtfertigungsgrund berufen…" Das BAG sieht das anders! s.o.
@aa
Sie schreiben, so stünde es also mit den Menschenrechten im KAPITALISMUS.
Da kann ich nur herzlich lachen. Die BRD hat nicht das geringste mehr mit Kapitalismus zu tun. Sondern mit widerwärtigstem antidemokratischem Totalitarismus. Der sich die Gesetzeslage so zurechtlügen lässt wie er es gerade braucht. Selbst vom Verfassungsgericht.
@Chrissie @aa
Stimme voll zu. Ja, bitte wieder Kapitalismus! Nieder mit der Verstuemmelung der Demokratie!
Schaemen Sie sich, Dr. Achmoneit, fuer solchen ideologischen Unfug, Unter dem Roten Terror, beginnend mit Lenin, gab es jedenfalls keine "Antidislriminierungsstelle". Das China der Kommunistenclique kennt sowas ebensowenig. Nicht mal Justiz! Lesen Sie mal, was Wikipedia zum Roten Terror und seinen Mordaufrufen schreibt.
Das Schoene am Kapital: es interessiert Ihre Gesinnung nicht, sondern nur Ihre Arbeitskraft. Das verhaelt sich genau umgekehrt unter der Diktatur der Sowjetideologen.
Hoch lebe der Kapitalismus!
Nieder mit den Sowjetideologen, die Demokratiezersetzung betreiben und immer betrieben haben und dem Souveraen genauso an die Gurgel gehen wie die mit ihnen verbandelten Geldsaecke (und deren pol. Oekonomie)!
@sv: Sie könnten sich mit Frau Lamberty zusammentun. Die Kernbotschaft dürfte verwandt sein.
@sv: Interessant, dass Sie Ihr politisches Wissen von einer Wikipedia beziehen. Ich möchte die Truppe nicht mal mit Seuchenschutz-Handschuhen anfassen…
Weltanschauung sollte greifen.
"Die Weltanschauung ist ein Sammelbegriff für eine Weltsicht, die sowohl religiöse wie areligiöse Auffassungen, aber auch ideologische und politische Vorstellungen, Wirtschaftsfragen und Kulturfragen mit dem dazugehörigen Verhalten umfasst."
https://www.juraforum.de/lexikon/weltanschauung
Wir sollten ihnen die Erfindung berechtigter Diskriminierung nicht durchgehen lassen.
Antidiskriminierungsstelle
Allgemeine Anfragen
poststelle @ ads.bund.de
"Beratung oder Diskriminierung dokumentieren?"
"Sie möchten Unterlagen einreichen? Gern per Mail an …"
beratung @ ads.bund.de
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/jetzt-kontakt-aufnehmen/jetzt-kontakt-aufnehmen-node.html
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Beiratsmitglieder
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-uns/beirat/beiratsmitglieder/beiratsmitglieder_node.html
፨
There is no pandemic, there is COVAX, a crime against humanity and a medical crime. “STOP COVAX”
»… Der Diskriminierungsschutz nach dem AGG greift nur, wenn Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden."
Dann identifiziere ich mich sexuell eben als "Ungeimpftes Mensch mit Dingdong, aber ohne Menstruationshintergrund"
Ich mach mir die Welt, wiedewiedewie sie mir gefällt.
Pippi war eine Seherin.
Textzitat:
Kein Diskriminierungsschutz nach dem AGG besteht außerdem in den Fällen, in denen sich Personen aus politischen oder ideologischen Überzeugungen, bspw. weil sie Impfungen generell ablehnen oder die Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit anzweifeln, nicht impfen lassen."
Im Umkehrschluss dürfen alle politisch gewollten, auch sogar "experimentellen" Substanzen Menschen gegen ihren Willen aufgenötigt werden und zwar mit allen, auch illegalen Mitteln‼️
Bei mir hat die Einstellung zum Impfen nichts mit "persönlichen, politischen oder ideologischen Überzeugungen" zu tun, sondern damit, was der Hersteller garantiert. Wenn der Hersteller keinen Selbst- oder Fremdschutz durch seine Piekse garantiert, wieso kann ein Ladenbetreiber diese vermuteten Wirkungen zur Grundlage irgendwelcher Diskriminierungen machen?
Die Antidiskriminierungsstelle ist so wertvoll wie die meisten Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten, welche sich stets andächtig nickend den Unfug der Behörden zueigen machen, wenn die Behörden wieder versuchen, zu erklären, warum ausgerechnet heute mal ausnahmsweise kein Datenschutz oder Informationszugang gewährt werden kann.
Übrigens, um jemandem Antisemitismus unterstellen zu können, wird heute schon viel weiter ausgelegt. Siehe zum Beispiel:
https://de.wikipedia.org/wiki/Struktureller_Antisemitismus#Struktureller_Antisemitismus
Also wenn einer keine Juden in seinen Laden lässt, dann verstößt er ganz sicher gegen das AGG. Wer jedoch lediglich keine Kapitalisten in seinen Laden lässt, könnte trotzdem gegen das AGG verstoßen, weil die Diskriminierung nach "Kapitalist" als struktureller Antisemitismus gewertet werden könnte. Wenn jetzt jemand rausfinden sollte, dass Juden besonders stark der Pieksabstinenz zuneigen, dann könnte Pieksverweigerungverweigerung auch als struktureller Antisemitismus angeprangert werden.