Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhält vermehrt Anfragen wegen Ausgrenzungen aufgrund des "Impfstatus"

Auf anti​dis​kri​mi​nie​rungs​stel​le​.de ist, ohne Datum, zu lesen:

»… Der Diskriminierungsschutz nach dem AGG greift nur, wenn Menschen wegen ihrer eth­ni­schen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexu­el­len Identität benach­tei­ligt werden.

Der Impfstatus als sol­cher und die Tatsache geimpft, gene­sen oder gete­stet zu sein, ist kei­ne nach demAGG geschütz­te Eigenschaft bzw kein gesetz­lich ver­bo­te­ner Unterscheidungsgrund.

Kein Diskriminierungsschutz nach dem AGG besteht außer­dem in den Fällen, in denen sich Personen aus poli­ti­schen oder ideo­lo­gi­schen Überzeugungen, bspw. weil sie Impfungen gene­rell ableh­nen oder die Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit anzwei­feln, nicht imp­fen lassen.

Derartige Überzeugungen und Begründungen sind nicht vom Merkmal der Weltanschauung im Sinne des AGG umfasst. Darunter fal­len nach der gefe­stig­ten Rechtsprechung (vgl. bspw. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 1992 – 6 C 5/91) nur Gewissheiten und Einstellungen zum Weltganzen, also gesamt­ge­sell­schaft­li­che Theorien und nicht nur Ansichten zu Teilfragen oder bestimm­ten Lebensbereichen. Damit han­delt es sich bei der indi­vi­du­el­len Haltung spe­zi­ell zum Impfen nicht um eine Frage der Weltanschauung im recht­li­chen Sinne…

1. Handel, Dienstleistung, Gastronomie und öffentlicher Nahverkehr

Wenn sich eine unter­schied­li­che Behandlung auf­grund der Impfung beson­ders nach­tei­lig auf bestimm­te nach dem AGG geschütz­te Personengruppen aus­wirkt, dann spricht man von einer mit­tel­ba­ren Benachteiligung. Eine unmit­tel­ba­re Benachteiligung liegt nicht vor, da die Unterscheidung ja nach dem neu­tra­len Kriterium des Impfstatus erfolgt, und nicht etwa, weil die betrof­fe­ne Person ein Kind oder eine Schwangere ist oder eine Behinderung hat.

Immer wie­der errei­chen die Antidiskriminierungsstelle des Bundes auch sol­che Anfragen. Beispielsweise kann es vor­kom­men, dass eine allein­er­zie­hen­de, geimpf­te Person in Begleitung ihres unge­impf­ten min­der­jäh­ri­gen Kindes kei­nen Zutritt zu einem Möbelgeschäft erhält. Außerdem kom­men häu­fi­ger Fälle vor, in denen Personen, die sich auf­grund einer Behinderung oder schwer­wie­gen­den chro­ni­schen Erkrankung nicht imp­fen las­sen kön­nen, z.B. nicht an Konzerten oder Theatervorstellung teil­neh­men dür­fen oder nicht ins Kino gehen kön­nen. Auch gibt es Fälle, in denen Schwangere sich auf Grund Einzelfall spe­zi­fi­scher Risiken nicht imp­fen las­sen kön­nen und ihnen ohne Impfnachweis der Zutritt zum Restaurant ver­wei­gert wird oder sie beim Friseur nicht bedient werden.

Pauschale Zutrittsverbote für Personen, die aus medi­zi­ni­schen Gründen nicht geimpft sind, kön­nen somit bei Kindern, Menschen mit Behinderungen und je nach Einzelfall bei Schwangeren eine mit­tel­ba­re Benachteiligung wegen des Alters, der Behinderung oder des Geschlechts sein.

Allerdings sind sol­che Benachteiligungen dann nicht ver­bo­ten bzw. kei­ne rechts­wid­ri­ge Diskriminierung, wenn sie aus sach­li­chen Gründen gerecht­fer­tigt und ver­hält­nis­mä­ßig sind. Das bedeu­tet, dass man­che Ungleichbehandlungen zuläs­sig sind, weil es dafür gute Gründe – wie bei­spiels­wei­se der Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion – gibt und die­se die Interessen der betrof­fe­nen Individuen überwiegen…

Ausschlaggebend sind außer­dem die jeweils unter­schied­lich zu gewich­ten­den Auswirkungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und der ein­schlä­gi­gen Landesverordnungen…«

Damit wer­den sämt­li­che staat­li­chen Regeln für nicht dis­kri­mi­nie­rend erklärt. Und das, obwohl es dut­zen­de von Gerichtsurteilen gegen ein­zel­ne Bestimmungen gibt.

»3G-Regel – Kostenpflicht und Aufwand für Tests

… Die jewei­li­gen Landesverordnungen sowie das Hausrecht der jewei­li­gen Betreiber*innen kön­nen je nach Einzelfall das Erfordernis recht­fer­ti­gen, die Impfung, Genesung oder einen Corona-Test gegen­über den Betreiber*innen und Anbieter*innen nach­wei­sen zu müs­sen, um Zugang zu der Einrichtung, dem Betrieb, Geschäft oder Veranstaltungsort zu erhal­ten. Das dient dem Infektionsschutz und bela­stet die Betroffenen nicht über­mä­ßig.

Was bedeutet das für den Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

Wer sich aus per­sön­li­chen, poli­ti­schen oder ideo­lo­gi­schen Überzeugungen nicht imp­fen las­sen möch­te, kann sich nicht auf das AGG berufen.

Auch die wirt­schaft­li­chen Belastungen für Geringverdiener*innen durch zusätz­li­che Kosten für die erfor­der­li­chen Corona-Tests, bei­spiels­wei­se wenn mehr Tests benö­tigt wer­den als erstat­tet wer­den, fal­len für sich genom­men nicht unter den Diskriminierungsschutz des AGG, da der sozia­le und finan­zi­el­le Status kein geschütz­tes Merkmal im Sinne des AGG ist.«

Ist das nicht eine herr­li­che Beschreibung für den Wert von Menschenrechten im Kapitalismus? Sobald es um das Eingemachte geht, bleibt von schö­nen Worten nichts mehr übrig. Deshalb geht es so weiter:

Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen betriebswirtschaftliche Erwägungen

»… Bei einer aus­nahms­lo­sen Anwendung der 2G-Regel wer­den die betrof­fe­nen Personengruppen kom­plett aus­ge­schlos­sen. Sie erhal­ten kei­nen Zutritt zu den jewei­li­gen Geschäften und Dienstleistungsbetrieben.

Anbieter*innen und Betreiber*innen von Gütern und Dienstleistungen kön­nen sich dem­ge­gen­über auf wirt­schaft­li­che Gründe beru­fen. Nutzen sie eine 2G-Option, kön­nen die Betreiber*innen mehr Gäste zulas­sen und so ihren Umsatz stei­gern, was ange­sichts der durch Corona gene­rell gesun­ke­nen Einnahmen für vie­le Betriebe über­le­bens­not­wen­dig sein kann. Auch spricht in Betrieben mit Kundenkontakt der mög­lichst effek­ti­ve Schutz der Mitarbeitenden und aller Anwesenden für die Umsetzung der 2G-Regel.

Bei einer Gesamtbetrachtung dürf­ten nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle in den mei­sten Fällen die Interessen der Anbieter*innen und Betreiber*innen, die eine staat­li­che Ermächtigung sowie den Infektionsschutz und betriebs­wirt­schaft­li­che Erwägungen auf ihrer Seite haben, über­wie­gen. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schei­det dann aus.…«

»2. Gesundheit

Nachteile im Gesundheitsbereich

Immer wie­der beschwe­ren sich aktu­ell unge­impf­te Menschen bei der Beratung der Antidiskriminierungsstelle, weil Ihnen die Behandlung in einer Arztpraxis auf­grund des nicht vor­han­de­nen Impfschutzes ver­wei­gert wird.

Dazu ist zunächst fest­zu­stel­len, dass der Impfstatus und die Tatsache geimpft, gene­sen oder gete­stet zu sein, kei­ne durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschütz­te Eigenschaft bzw. kein unzu­läs­si­ger Unterscheidungsgrund ist. Das AGG schützt also nicht die per­sön­li­che Entscheidung, sich nicht imp­fen zu lassen…

Behinderungen und chro­ni­sche Erkrankungen [sind] nur in sehr sel­te­nen Ausnahmefällen wirk­lich ein Ausschlussgrund für eine Impfung. Ganz im Gegenteil soll­ten sich Menschen mit gesund­heit­li­chen Beeinträchtigungen häu­fig erst recht imp­fen las­sen

Ärzt*innen könn­ten also über die öffent­lich-recht­li­chen Vorgaben hin­aus­ge­hend eige­ne 3G- oder 2G-Bedingungen für die Behandlung in ihrer Praxis auf Grundlage ihres Hausrechtes auf­stel­len. Das ist dann aber nicht durch das gel­ten­de Recht abge­deckt und könn­te im Widerspruch zum ärzt­li­chen Berufsrecht und dem soge­nann­ten Genfer Gelöbnis ste­hen…«

Solche Regeln "könn­ten" also gegen alles ver­sto­ßen, was zu den ethi­schen und recht­li­chen Grundlagen des Standes gehört. Scharfe Worte der Antidiskriminierungsstelle!

Recht auf Behandlung nur geschützt, wenn ein "Massengeschäft" vorliegt

»Ist die Verweigerung der ärztlichen Behandlung unter Berufung auf das Hausrecht eine Diskriminierung?

Ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (soge­nann­ten Behandlungsverträgen) gilt, ist bis­her durch die Gerichte noch nicht abschlie­ßend geklärt. Denn das AGG schützt vor Diskriminierungen im pri­va­ten Geschäftsverkehr nur dann, wenn ein soge­nann­tes Massengeschäft oder ver­gleich­ba­res Rechtsgeschäft vor­liegt (§ 19 Absatz 1 Nr. 1 AGG). Es ist juri­stisch umstrit­ten und noch nicht abschlie­ßend durch die Gerichte geklärt, ob im Hinblick auf Behandlungsverträge (also Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte etc.) von sol­chen Massengeschäften aus­zu­ge­hen ist…

Die Ärzt*innen haben in ihren Praxen zwar im Prinzip das Hausrecht, aber das gilt nicht unbe­grenzt, son­dern nur im Rahmen und unter Beachtung des ärzt­li­chen Berufsrechts sowie des gesetz­li­chen Diskriminierungsschutzes durch das AGG.

Das bedeu­tet, dass immer im Einzelfall abzu­wä­gen ist, ob eine mit­tel­ba­re Benachteiligung wegen des Alters, einer Behinderung oder des Geschlechts vor­liegt, wenn unge­impf­te und nicht gene­se­ne Patient*innen nicht oder nur unter der Bedingung eines nega­ti­ven Corona-Tests behan­delt werden…

Als Sachgrund für die Ungleichbehandlung von unge­impf­ten (und nicht gene­se­nen) Patient*innen könn­ten Ärzt*innen den Infektionsschutz für die ande­ren Patient*innen und das Personal sowie die Aufrechterhaltung der medi­zi­ni­schen Versorgung ins Feld führen…

Eine ver­bind­li­che Entscheidung dar­über kön­nen aber nur die dafür zustän­di­gen Zivilgerichte im kon­kre­ten Einzelfall treffen…

3. Arbeitsleben

Nachteile im Arbeitsleben

Der Impfstatus spielt mitt­ler­wei­le im Arbeitsleben eine wesent­li­che Rolle. Das zeigt sich auch in den Anfragen, die die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu die­sem Thema errei­chen. Viele Ratsuchende sehen sich mit der Gefahr kon­fron­tiert, ihrer Tätigkeit nicht mehr nach­ge­hen zu kön­nen, wenn sie unge­impft sind. Sie fürch­ten, dass sich dar­an auch arbeits­recht­li­che Sanktionen, wie z.B. eine Kündigung anschlie­ßen könnten.

Wenn Arbeitgeber*innen den Zutritt zum Betrieb und damit die Ausübung der Tätigkeit vom voll­stän­di­gen Impfschutz abhän­gig machen, ist das als sol­ches nicht vom Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umfasst. Denn das AGG schützt nicht die Entscheidung, sich nicht imp­fen zu las­sen. Der Impfstatus und die Tatsache geimpft, gene­sen oder gete­stet zu sein, ist kein nach dem AGG geschütz­tes Merkmal…

Ausschlaggebend sind außer­dem die jeweils unter­schied­lich zu gewich­ten­den Auswirkungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und der ein­schlä­gi­gen Landesverordnungen.

Welche der genann­ten Aspekte bei der Abwägung im Einzelfall über­wie­gen, kön­nen abschlie­ßend nur die dafür zustän­di­gen unab­hän­gi­gen Arbeitsgerichte ent­schei­den.«

Die Gerichte sind min­de­stens so unab­hän­gig wie die Antidiskriminierungsstelle.

»Besteht im Sinne einer 3G-Regelung die Möglichkeit für unge­impf­te Beschäftigte einen Test durch­zu­füh­ren und dadurch den Betrieb zu betre­ten und der beruf­li­chen Tätigkeit nach­zu­ge­hen, ist dies den Beschäftigten zuzumuten.

Entscheidend ist, ob die 3G-Regelung am Arbeitsplatz gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist. Diese Regelungen kön­nen sich künf­tig in den Landesverordnungen der ein­zel­nen Bundesländer fin­den. Wenn Arbeitgeber*innen die­se ent­spre­chend umset­zen, kön­nen sie sich auf das Infektionsschutzgesetz als sach­li­chen Rechtfertigungsgrund berufen…

Der Eingriff auf Seiten der nicht Geimpften (oder Genesenen) wirkt in aller Regel nicht sehr schwer. Denn es han­delt sich um kei­nen abso­lu­ten Ausschluss, son­dern der Zutritt zum Betrieb wird bei Durchführung eines Corona-Tests wei­ter­hin ermög­licht, wenn auch zu ungün­sti­ge­ren Bedingungen (Aufwand für die Corona-Testung im Vorfeld). Gleich geeig­ne­te mil­de­re Mittel sind nicht ersichtlich…

Soweit eine Testung nicht mög­lich ist, also im Rahmen einer 2G-Regel nur geimpf­te und gene­se­ne Beschäftigte Ihrer Tätigkeit nach­ge­hen kön­nen, stellt dies einen schwe­re­ren Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar.

Trotzdem kann auch ein sol­cher Eingriff bzw. eine sol­che mit­tel­ba­re Benachteiligung sach­lich gerecht­fer­tigt werden.

Sofern sich die Einführung einer 2G-Regelung auch für Beschäftigte aus der jewei­li­gen Landesverordnung ergibt und Arbeitgeber*innen die­se ent­spre­chend umset­zen, kön­nen sie sich auf die Verordnung als sach­li­chen Rechtfertigungsgrund berufen…

Arbeitsrechtliche Konsequenzen für Ungeimpfte bei Missachtung der 2G-Regel

Gilt im Betrieb die 2G-Regel müs­sen Arbeitgeber*innen bei unge­impf­ten Beschäftigten zunächst prü­fen, ob die­sen eine ande­re Tätigkeit zuge­wie­sen wer­den kann, also bei­spiels­wei­se eine Tätigkeit ohne Kundenkontakt.

Besteht die­se Möglichkeit nicht, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit die Betroffenen frei­zu­stel­len. Ob dabei der Lohn wei­ter­ge­zahlt wer­den muss, kann im Einzelfall unter­schied­lich gehand­habt wer­den. Grundsätzlich ent­fällt bei Nichterbringung der Arbeitsleistung der Anspruch auf Lohnzahlung. Etwas ande­res gilt nur dann, wenn es einen Grund gibt, wegen dem der Lohnanspruch des Beschäftigten auf­recht­erhal­ten wird…

4. Bildung

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhält ver­mehrt Anfragen von Eltern, deren Kinder nicht mehr in der Kindertagespflege/Kita betreut wer­den, weil die Eltern nicht geimpft sind. Ungeimpfte Jugendliche berich­ten, dass sie vom Präsenzunterricht aus­ge­schlos­sen wer­den. Ähnlich geht es unge­impf­ten Studierenden, die bei hybri­den Unterrichtsangeboten nicht an Präsenzveranstaltungen teil­neh­men dürfen…

Setzen Kitas die staat­li­chen Vorgaben zum Infektionsschutz um, kön­nen sich die betrof­fe­nen Eltern nicht auf den Benachteiligungsschutz des AGG beru­fen. Etwaige Nachteile von Ungeimpften sind durch die staat­li­chen Vorgaben gerechtfertigt…

In der Abwägung sind fol­gen­de Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Gegenüber zu stel­len ist einer­seits die Schwere des Eingriffs auf Seiten der nicht Geimpften. Dabei ist zwi­schen den unter­schied­li­chen Modellen (2G/ 3G) zu unter­schei­den. Die 2G-Regel führt für unge­impf­te Personen – sofern die­se nicht als gene­sen gel­ten – zum Ausschluss. Im Rahmen von 3G-Beschränkungen kommt der Mehraufwand für die vor­zu­le­gen­den Tests zum Tragen.

Auf der ande­ren Seite ist der Infektionsschutz von Kindern sowie des Kitapersonals zu beden­ken – ins­be­son­de­re, wenn Teile davon zur Risikogruppe gehö­ren. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, ins­be­son­de­re ob mil­de­re Mittel als der Ausschluss zur Verfügung ste­hen (zum Beispiel Eltern brin­gen und holen Kinder zu nicht fre­quen­tie­ren Zeiten ab, kein Zutritt zu Kitaräumen etc.) müs­sen Gerichte vor­neh­men.«

Um Familie und Gedöns kann sich schließ­lich die Antidiskriminierungsstelle nicht kümmern.

»5. Soziale Einrichtungen

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhält ver­mehrt Anfragen von Jugendlichen sowie ihren Eltern, weil die Jugendlichen wegen ihres Impfstatus nicht in sta­tio­nä­ren Jugendhilfeeinrichtungen betreut werden.

Die Betreuung in sta­tio­nä­ren Jugendhilfeeinrichtungen ist im Sozialrecht gere­gelt. Im Bereich des Sozialrechts ist das AGG jedoch grund­sätz­lich nicht anwend­bar (§ 2 Absatz 2 AGG)… 

Ob die Benachteiligung gerecht­fer­tigt ist, ist ähn­lich dem AGG im Wege einer Abwägung im Einzelfall zu ermit­teln. In die Waagschale zu wer­fen ist dabei die Schwere des Nachteils für die Jugendlichen einer­seits sowie der Infektionsschutz ande­rer­seits. Für eine abschlie­ßen­de Bewertung sind letzt­lich eben­falls die Gerichte zustän­dig.«

Auch an die­ser Stelle wird der Klassencharakter der "Maßnahmen" erkenn­bar. Menschen mit Geld und Erfahrung in Rechtsstreitigkeiten haben immer­hin die Möglichkeit, ihre Grundrechte einzuklagen.

»6. Diskriminierung durch den Staat

Ob und inwie­weit das Bundesinfektionsschutzgesetz sowie die jewei­li­gen Landesverordnungen als sol­che recht­lich zuläs­sig sind, bestimmt sich nach dem öffent­li­chen Recht sowie ins­be­son­de­re dem Grundgesetz (GG) und ist kei­ne Frage des AGG, das auf staat­li­ches Handeln nicht anwend­bar ist.

Die Verfassung ver­pflich­tet alle staat­li­chen Stellen, die Grundrechte zu ach­ten und zu wah­ren (Artikel 1 Absatz 3 GG).

Grundsätzlich grei­fen hier der all­ge­mei­ne Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG sowie die spe­zi­el­len Diskriminierungsverbote in Artikel 3 Absatz 3 GG…

Grundrechtseinschränkungen und Ungleichbehandlungen kön­nen… unter Umständen durch wich­ti­ge sach­li­che Gründe gerecht­fer­tigt wer­den, wenn sie ver­hält­nis­mä­ßig sind. Derartige schüt­zens­wer­te ande­re Rechte und Gründe von Verfassungsrang müs­sen mit dem ein­ge­schränk­ten Grundrecht auf Gleichbehandlung in ein ange­mes­se­nes Verhältnis gestellt und gegen­ein­an­der abge­wo­gen wer­den. In die Waagschale zu wer­fen sind hier­bei die Grundrechte der gesam­ten Bevölkerung auf Gesundheit und kör­per­li­che Unversehrtheit, die Gefahrenabwehr, der Infektionsschutz und das Funktionieren des Staats- sowie des Gesundheitswesens…«

Wo kommt der Spruch noch ein­mal her: "Du bist nichts, dein Volk ist alles"?

(Hervorhebungen nicht im Original.)

31 Antworten auf „Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhält vermehrt Anfragen wegen Ausgrenzungen aufgrund des "Impfstatus"“

  1. § 1: Die Regierung hat immer recht.

    § 2: Sollte die Regierung ein­mal nicht rechthaben,
    tritt auto­ma­tisch § 1 in kraft.

    Es lebt sich so schön in der besten Demokratiesimulation, die
    wir je hatten.

  2. Ich hat­te dar­auf ja schon vor län­ge­rer Zeit mal in den Kommentaren hin­ge­wie­sen, weil es immer wie­der Menschen gibt, die mei­nen, es gäbe doch ein "Diskriminierungsverbot". Und sie könn­ten dage­gen kla­gen, dass man sie auf­grund ihres Impfstatus dis­kri­mi­niert. Daher sehr gut, dass sie dazu mal einen extra Eintrag gemacht haben.

    Und ich will jetzt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nicht in Schutz neh­men, aber: Der Impfstatus steht halt nun mal nicht im AGG. Vielleicht auch des­we­gen, weil sich vor Corona eigent­lich nie­mand hät­te vor­stel­len kön­nen, dass man Menschen mal aus vie­len Bereichen des Lebens aus­schließt, nur weil ihnen eine bestimm­te Schutzimpfung fehlt. 

    Natürlich wäre der Gesetzgeber aber jeder­zeit dazu in der Lage, das Kriterium des Impfstatus in das AGG mit auf­zu­neh­men. Dann wür­de sich eine Diskriminierung genau­so gesetz­lich ver­bie­ten, wie eine auf­grund der sexu­el­len Orientierung/Identität.

    Dass dazu der poli­ti­sche Wille fehlt, braucht man natür­lich gar nicht erwäh­nen. Man hat ja sogar gezielt gehetzt und auf­ge­wie­gelt. Bei all der Mühe, die man sich gemacht hat, geht man doch jetzt nicht her und stellt die mar­gi­na­li­sier­te Gruppe unter den Schutz des AGG. Man will wei­ter spal­ten, statt zu versöhnen.

    1. Durch das Gendiagnostikgesetz haben wir zumin­dest im Arbeitsrecht eine Ungleichbehandlung wegen gene­ti­scher Disposition – sagen wir mal the­ma­ti­siert. Alsbald gene­ti­sche Veränderungen durch die Impfung nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen soll­te doch hier ein Hebel sein – wenn wohl nicht hier in die­sem Lande, aber even­tu­ell am EuGH. Bei der Altersdiskriminierung hat es damals gut geklappt

      1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 21 „Nichtdiskriminierung“:

        https://fra.europa.eu/de/eu-charter/article/21-nichtdiskriminierung

        „1. Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

        2. Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

        Laut eigener Aussage hatte sich Wolfgang Wodarg damals als aktiver Politiker persönlich für die Aufnahme der „genetischen Merkmale“ eingesetzt.

        Ist eben die Frage, ob man den Impfstatus als „genetisches Merkmal“ bewerten kann. Im Fall der Geninjektionen müsste wohl erstmal feststehen (und auch zugegeben werden), dass sie das Genom eines Menschen verändern können. Und dass dies die Regel und nicht die Ausnahme darstellt.

        Ich sehe daher hier eigentlich nur wenig Erfolgsaussichten. Erst Recht, solange sich die Haltung der Bevölkerung zur Ausgrenzung ungeimpfter Menschen nicht ändert. Denn da scheint mir immer noch eher Zustimmung zu herrschen, aber bestenfalls Gleichgültigkeit.

        1. Der "Kniff" beim Mangold-Urteil war ja, dass ein kon­kre­ter Fall vor­lag, bei wel­chem die Diskriminierung statt­fand, und daher nicht die Frage beur­teilt wur­de ob eine Diskriminierung erfolg­te und wie sie zu bewr­ten wäre – weil die­se ja Gegenstand des Verfahrens war. Ein logi­sches Glanzstück.

    2. Verschiedene Formen von Piekspflichten sind schon so alt wie die Pieksungen selbst, also mehr als 100 Jahre. Also man hät­te es bei der Formulierung des AGG wis­sen kön­nen, woll­te man aber womög­lich nicht. Schön, dass die Herrschaften einen Weg der Diskriminierung gefun­den haben, dem das AGG nicht im Wege steht.

  3. Hauerha, das war eine schmerz­haf­te Erfahrung. Ich will hier nicht ordi­när wer­den, aber was für eine geball­te Ladung Fascho-Scheiße das doch war, es ist ein­fach unerträglich.

  4. 01.06.2022

    21/22 – Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer
    Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn tref­fen­den arbeits­schutz­recht­li­chen Verpflichtungen berech­tigt sein,
    auf Grundlage eines betrieb­li­chen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests ein­sei­tig anzuordnen.

    https://​www​.bun​des​ar​beits​ge​richt​.de/​p​r​e​s​s​e​/​c​o​r​o​n​a​-​t​e​s​t​p​f​l​i​c​h​t​-​f​u​e​r​-​a​r​b​e​i​t​n​e​h​m​er/

    s.a.
    Hausverfügung

    vom 25. Mai 2022

    Zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus wird für Sitzungen der Senate mit münd­li­chen Verhandlungen/Anhörungen bis auf Weiteres angeordnet:

    Zuhörerinnen und Zuhörer, Parteien und Prozessbevollmächtigte mit Symptomen einer COVID-l9-Erkrankung, ins­be­son­de­re einer aku­ten Atemwegserkrankung oder eines aku­ten Verlusts des Geschmacks- oder Geruchssinns, dür­fen das Bundesarbeitsgericht nicht betreten.

    Die vor­ge­nann­te Regelung gilt sinn­ge­mäß für alle im Bundesarbeitsgericht Dienstleistenden und Besucherinnen und Besucher des Bundesarbeitsgerichts.
    https://​www​.bun​des​ar​beits​ge​richt​.de/​h​a​u​s​v​e​r​f​u​e​g​u​ng/

  5. Hauerha, das war eine schmerz­haf­te Erfahrung. Ich will hier nicht ordi­när wer­den, aber was für eine geball­te Ladung Fascho-Scheiße das doch war, es du ein­fach unerträglich.

    Immerhin muss­te ich "Die Gerichte sind min­de­stens so unab­hän­gig wie die Antidiskriminierungsstelle" lachen. 🙂

    Ah und die Antwort ist HJ. Wusste ich nicht.

  6. Koblenzer Landeshauptarchiv hofft auf Finder
    Akten zu NS-Verbrechen fal­len aus Lieferwagen
    STAND 1.6.2022, 16:33 Uhr
    Joachim Wulkop 

    Das Koblenzer Landeshauptarchiv sucht nach eige­nen Angaben nach einem Karton mit Akten zu NS-Verbrechen,
    der aus einem Transporter gefal­len ist. Sie soll­ten digi­ta­li­siert werden.

    https://​www​.swr​.de/​s​w​r​a​k​t​u​e​l​l​/​r​h​e​i​n​l​a​n​d​-​p​f​a​l​z​/​k​o​b​l​e​n​z​/​l​a​n​d​e​s​h​a​u​p​t​a​r​c​h​i​v​-​v​e​r​l​i​e​r​t​-​a​k​t​e​n​-​a​u​f​-​d​e​r​-​s​t​r​a​s​s​e​-​1​0​0​.​h​tml

    1. Zukünftig wer­den wahr­schein­lich auch noch vie­le pikan­te 'Corona-Zeugnisse' aus etli­chen LKW fal­len, von Wasserschäden ver­nich­tet und durch Feuer zerstört…

  7. Hauptversammlung des Mainzer Unternehmens
    BioNTech ver­mel­det noch kei­nen Durchbruch bei Omikron-Impfstoff
    STAND 1.6.2022, 16:45 Uhr

    Das Mainzer Pharmaunternehmen BioNTech kann noch kei­nen Durchbruch bei der Weiterentwicklung sei­nes Corona-Impfstoffs verkünden.
    Bei der Hauptversammlung sag­te BioNTech-Chef Ugur Sahin, Ergebnisse der Studien wür­den "in den kom­men­den Wochen erwartet".

    https://​www​.swr​.de/​s​w​r​a​k​t​u​e​l​l​/​r​h​e​i​n​l​a​n​d​-​p​f​a​l​z​/​h​a​u​p​t​v​e​r​s​a​m​m​l​u​n​g​-​b​i​o​n​t​e​c​h​-​k​r​i​t​i​k​-​a​k​t​i​o​n​a​e​r​e​-​1​0​0​.​h​tml

    1. Sehe ich anders: Diese Institutionen wer­den von den Herrschenden als Instrumente zur Ausübung Ihrer Macht bebö­tigt. Was ja in der aktu­el­len "Demokratiesimulation" und in der vor­lie­gen­den Dokumentation von AA bewie­sen wurde..

  8. Daran, dass die Frage nach dem Impfstatus ALLE LEBENSBEREICHE betrifft, sind gewiss nicht die Ungeimpften schuld.
    Ob man dem Kult des Vakzinismus anhängt oder ob man am Menschenbild der Aufklärung, des deut­schen Idealismus, des Humanismus fest­hält, ist aller­dings viel­leicht wirk­lich kei­ne Frage der Weltanschauung, son­dern eine Frage der Vernunft (Mythos oder Logos?).

  9. "Entscheidend ist, ob die 3G-Regelung am Arbeitsplatz gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist. Diese Regelungen kön­nen sich künf­tig in den Landesverordnungen der ein­zel­nen Bundesländer fin­den. Wenn Arbeitgeber*innen die­se ent­spre­chend umset­zen, kön­nen sie sich auf das Infektionsschutzgesetz als sach­li­chen Rechtfertigungsgrund beru­fen…" Das BAG sieht das anders! s.o.

  10. @aa
    Sie schrei­ben, so stün­de es also mit den Menschenrechten im KAPITALISMUS.
    Da kann ich nur herz­lich lachen. Die BRD hat nicht das gering­ste mehr mit Kapitalismus zu tun. Sondern mit wider­wär­tig­stem anti­de­mo­kra­ti­schem Totalitarismus. Der sich die Gesetzeslage so zurecht­lü­gen lässt wie er es gera­de braucht. Selbst vom Verfassungsgericht.

    1. @Chrissie @aa

      Stimme voll zu. Ja, bit­te wie­der Kapitalismus! Nieder mit der Verstuemmelung der Demokratie!

      Schaemen Sie sich, Dr. Achmoneit, fuer sol­chen ideo­lo­gi­schen Unfug, Unter dem Roten Terror, begin­nend mit Lenin, gab es jeden­falls kei­ne "Antidislriminierungsstelle". Das China der Kommunistenclique kennt sowas eben­so­we­nig. Nicht mal Justiz! Lesen Sie mal, was Wikipedia zum Roten Terror und sei­nen Mordaufrufen schreibt.

      Das Schoene am Kapital: es inter­es­siert Ihre Gesinnung nicht, son­dern nur Ihre Arbeitskraft. Das ver­haelt sich genau umge­kehrt unter der Diktatur der Sowjetideologen.

      Hoch lebe der Kapitalismus!

      Nieder mit den Sowjetideologen, die Demokratiezersetzung betrei­ben und immer betrie­ben haben und dem Souveraen genau­so an die Gurgel gehen wie die mit ihnen ver­ban­del­ten Geldsaecke (und deren pol. Oekonomie)!

      1. @sv: Interessant, dass Sie Ihr poli­ti­sches Wissen von einer Wikipedia bezie­hen. Ich möch­te die Truppe nicht mal mit Seuchenschutz-Handschuhen anfassen…

  11. Weltanschauung soll­te greifen.

    "Die Weltanschauung ist ein Sammelbegriff für eine Weltsicht, die sowohl reli­giö­se wie are­li­giö­se Auffassungen, aber auch ideo­lo­gi­sche und poli­ti­sche Vorstellungen, Wirtschaftsfragen und Kulturfragen mit dem dazu­ge­hö­ri­gen Verhalten umfasst."
    https://​www​.jura​fo​rum​.de/​l​e​x​i​k​o​n​/​w​e​l​t​a​n​s​c​h​a​u​ung

    Wir soll­ten ihnen die Erfindung berech­tig­ter Diskriminierung nicht durch­ge­hen lassen.

  12. »… Der Diskriminierungsschutz nach dem AGG greift nur, wenn Menschen wegen ihrer eth­ni­schen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexu­el­len Identität benach­tei­ligt werden."

    Dann iden­ti­fi­zie­re ich mich sexu­ell eben als "Ungeimpftes Mensch mit Dingdong, aber ohne Menstruationshintergrund"

  13. Textzitat:
    Kein Diskriminierungsschutz nach dem AGG besteht außer­dem in den Fällen, in denen sich Personen aus poli­ti­schen oder ideo­lo­gi­schen Überzeugungen, bspw. weil sie Impfungen gene­rell ableh­nen oder die Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit anzwei­feln, nicht imp­fen lassen."
    Im Umkehrschluss dür­fen alle poli­tisch gewoll­ten, auch sogar "expe­ri­men­tel­len" Substanzen Menschen gegen ihren Willen auf­ge­nö­tigt wer­den und zwar mit allen, auch ille­ga­len Mitteln‼️

  14. Bei mir hat die Einstellung zum Impfen nichts mit "per­sön­li­chen, poli­ti­schen oder ideo­lo­gi­schen Überzeugungen" zu tun, son­dern damit, was der Hersteller garan­tiert. Wenn der Hersteller kei­nen Selbst- oder Fremdschutz durch sei­ne Piekse garan­tiert, wie­so kann ein Ladenbetreiber die­se ver­mu­te­ten Wirkungen zur Grundlage irgend­wel­cher Diskriminierungen machen?

  15. Die Antidiskriminierungsstelle ist so wert­voll wie die mei­sten Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten, wel­che sich stets andäch­tig nickend den Unfug der Behörden zuei­gen machen, wenn die Behörden wie­der ver­su­chen, zu erklä­ren, war­um aus­ge­rech­net heu­te mal aus­nahms­wei­se kein Datenschutz oder Informationszugang gewährt wer­den kann.

  16. Übrigens, um jeman­dem Antisemitismus unter­stel­len zu kön­nen, wird heu­te schon viel wei­ter aus­ge­legt. Siehe zum Beispiel:
    https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​S​t​r​u​k​t​u​r​e​l​l​e​r​_​A​n​t​i​s​e​m​i​t​i​s​m​u​s​#​S​t​r​u​k​t​u​r​e​l​l​e​r​_​A​n​t​i​s​e​m​i​t​i​s​mus
    Also wenn einer kei­ne Juden in sei­nen Laden lässt, dann ver­stößt er ganz sicher gegen das AGG. Wer jedoch ledig­lich kei­ne Kapitalisten in sei­nen Laden lässt, könn­te trotz­dem gegen das AGG ver­sto­ßen, weil die Diskriminierung nach "Kapitalist" als struk­tu­rel­ler Antisemitismus gewer­tet wer­den könn­te. Wenn jetzt jemand raus­fin­den soll­te, dass Juden beson­ders stark der Pieksabstinenz zunei­gen, dann könn­te Pieksverweigerungverweigerung auch als struk­tu­rel­ler Antisemitismus ange­pran­gert werden.

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