In einem Offenen Brief stellen fast 50 AnwältInnen dar:
»Die Anordnung einer „Absonderung in häuslicher Quarantäne“ ist verfassungswidrig. Denn nach Art. 104 Abs. 1 GG kann die Freiheit einer Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die Anordnung einer häuslichen Quarantäne ist jedenfalls eine solche freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG und darf daher nicht auf eine Verordnung, sondern nur auf ein Gesetz gestützt werden, wobei sämtliche Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und beachtet werden müssen. Die Anordnungen einer häuslichen Quarantäne ergehen entweder auf Grundlage des § 30 IfSG oder auf Grundlage des § 28 IfSG.«
Im Weiteren begründen sie diese Auffassung ausführlich, u.a. so:
»Nachdem die WHO (unter Bezugnahme auf eine Studie von Prof. John Ioannidis) für Corona eine Sterblichkeit von weniger als 0,2 % ausgewiesen hat (https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf), kann sich eine entsprechende Absonderungs-Anordnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG nicht auf Krankheiten mit einer so geringen Sterblichkeitsrate wie Corona oder Grippe beziehen. Dies verbietet das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Prinzip des Übermaßverbotes. Entsprechende Anordnungen auf Basis des § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG wären somit rechtswidrig und zugleich verfassungswidrig nach § 104 Abs. 1 GG.«
Hier sollte man genauer argumentieren. Es ist nicht zutreffend, daß die WHO "eine Sterblichkeit ausgewiesen" hat. Richtig ist, daß auf der Seite der WHO ein Beitrag von Prof. Ioannidis über entsprechende Ergebnisse seiner Studie veröffentlicht wurde. Er ist unter dem WHO-Link allerdings nicht mehr abrufbar, jedenfalls führt (nicht immer) ein Klick darauf zur Nachricht "This page cannot be found". Der Artikel ist zur Zeit hier zu laden.
Auch diese Information ist nicht hilfreich: "Derzeit befinden sich angeblich 300.000 gesunde Schulkinder in Quarantäne.". Derartige unbestätigte Informationen von Lehrerverbänden sind für eine sachliche Diskussion entbehrlich.
Im Offenen Brief heißt es weiter:
»Das Gesundheitsamt kann folglich eine Quarantäne-Anordnung auf § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG stützen. Allerdings müssen hierfür die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Denn die Schutzmaßnahmen der §§ 28 ff. IfSG dürfen nur dann ergriffen werden, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Gegenüber Gesunden dürfen keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.«
Es folgt eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit Schwachstellen von PCR-Tests.
Ich bete auch seit Wochen die Studie BLT.20.265892 von Ioannidis runter wo ich nur kann. Ist ja auch Wahnsinn. Eine WHO veroeffentlichte peer reviewed Studie, wohl noch von denen bezahlt.
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Manchmal kommt mir das so vor, als wollen die uns absichtlich vor dem Kopf fahren. Uns wissen lassen, das wir Glasklar im Recht sind – und dann einfach trotzdem so weitermachen.
Nun denn .. schaun wir mal.
Ja, kommt mir auch oft so vor, frei nach dem Motto: RKI, DIVI etc. haben doch viele Zahlen aufgeschlüsselt und veröffentlicht. Hätte ihr lesen können und euch entsprechend verhalten können. Habt ihr aber nicht, ihr Dummköpfe und Faulpelze, ha, ha, jetzt habt ihr den Salat, den man mit Euch einfach machen kann, schaut in den Spiegel
Oh, unsere Kinder koennen gleich ein Tuerchen aufmachen 🙂