"Anwälte für Aufklärung": Quarantäne rechtswidrig

In einem Offenen Brief stel­len fast 50 AnwältInnen dar:

»Die Anordnung einer „Absonderung in häus­li­cher Quarantäne“ ist ver­fas­sungs­wid­rig. Denn nach Art. 104 Abs. 1 GG kann die Freiheit einer Person nur auf Grund eines förm­li­chen Gesetzes und nur unter Beachtung der dar­in vor­ge­schrie­be­nen Formen beschränkt wer­den. Die Anordnung einer häus­li­chen Quarantäne ist jeden­falls eine sol­che frei­heits­be­schrän­ken­de Maßnahme im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG und darf daher nicht auf eine Verordnung, son­dern nur auf ein Gesetz gestützt wer­den, wobei sämt­li­che Voraussetzungen die­ses Gesetzes erfüllt und beach­tet wer­den müs­sen. Die Anordnungen einer häus­li­chen Quarantäne erge­hen ent­we­der auf Grundlage des § 30 IfSG oder auf Grundlage des § 28 IfSG.«

Im Weiteren begrün­den sie die­se Auffassung aus­führ­lich, u.a. so:

»Nachdem die WHO (unter Bezugnahme auf eine Studie von Prof. John Ioannidis) für Corona eine Sterblichkeit von weni­ger als 0,2 % aus­ge­wie­sen hat (https://​www​.who​.int/​b​u​l​l​e​t​i​n​/​o​n​l​i​n​e​_​f​i​r​s​t​/​B​L​T​.​2​0​.​2​6​5​8​9​2​.​pdf), kann sich eine ent­spre­chen­de Absonderungs-Anordnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG nicht auf Krankheiten mit einer so gerin­gen Sterblichkeitsrate wie Corona oder Grippe bezie­hen. Dies ver­bie­tet das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Prinzip des Übermaßverbotes. Entsprechende Anordnungen auf Basis des § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG wären somit rechts­wid­rig und zugleich ver­fas­sungs­wid­rig nach § 104 Abs. 1 GG.«

Hier soll­te man genau­er argu­men­tie­ren. Es ist nicht zutref­fend, daß die WHO "eine Sterblichkeit aus­ge­wie­sen" hat. Richtig ist, daß auf der Seite der WHO ein Beitrag von Prof. Ioannidis über ent­spre­chen­de Ergebnisse sei­ner Studie ver­öf­fent­licht wur­de. Er ist unter dem WHO-Link aller­dings nicht mehr abruf­bar, jeden­falls führt (nicht immer) ein Klick dar­auf zur Nachricht "This page can­not be found". Der Artikel ist zur Zeit hier zu laden.

Auch die­se Information ist nicht hilf­reich: "Derzeit befin­den sich angeb­lich 300.000 gesun­de Schulkinder in Quarantäne.". Derartige unbe­stä­tig­te Informationen von Lehrerverbänden sind für eine sach­li­che Diskussion entbehrlich.

Im Offenen Brief heißt es weiter:

»Das Gesundheitsamt kann folg­lich eine Quarantäne-Anordnung auf § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG stüt­zen. Allerdings müs­sen hier­für die ent­spre­chen­den Voraussetzungen vor­lie­gen. Denn die Schutzmaßnahmen der §§ 28 ff. IfSG dür­fen nur dann ergrif­fen wer­den, wenn Kranke, Krankheits­verdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest­ge­stellt wer­den. Gegenüber Gesunden dür­fen kei­ne Schutzmaßnahmen ergrif­fen werden.«

Es folgt eine grund­sätz­li­che Auseinandersetzung mit Schwachstellen von PCR-Tests.

3 Antworten auf „"Anwälte für Aufklärung": Quarantäne rechtswidrig“

  1. Ich bete auch seit Wochen die Studie BLT.20.265892 von Ioannidis run­ter wo ich nur kann. Ist ja auch Wahnsinn. Eine WHO ver­oef­fent­lich­te peer review­ed Studie, wohl noch von denen bezahlt.

    0.14%

    Manchmal kommt mir das so vor, als wol­len die uns absicht­lich vor dem Kopf fah­ren. Uns wis­sen las­sen, das wir Glasklar im Recht sind – und dann ein­fach trotz­dem so weitermachen.

    Nun denn .. schaun wir mal.

    1. Ja, kommt mir auch oft so vor, frei nach dem Motto: RKI, DIVI etc. haben doch vie­le Zahlen auf­ge­schlüs­selt und ver­öf­fent­licht. Hätte ihr lesen kön­nen und euch ent­spre­chend ver­hal­ten kön­nen. Habt ihr aber nicht, ihr Dummköpfe und Faulpelze, ha, ha, jetzt habt ihr den Salat, den man mit Euch ein­fach machen kann, schaut in den Spiegel

Schreibe einen Kommentar zu Sven Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert