Wie war das noch… mit der Aufzugfahrt von Spahn und Bouffier?

»Die schlag­zei­len­träch­ti­ge Aufzugsfahrt von Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn und Hessens Regierungschef Volker Bouffier (bei­de CDU) mit­ten in der Coronakrise bleibt ohne Folgen.

"Der Landkreis Gießen hat als zustän­di­ge Ordnungsbehörde die Ermittlungsverfahren nach dem als 'Fahrstuhlgate' in den Medien bekannt gewor­de­nen Vorfall am Universitäts­klinikum Gießen ein­ge­stellt", teil­te der Kreis gestern mit.

Ein Foto hat­te Mitte April für Wirbel gesorgt. Es zeigt, wie sich bei einem Besuch des Gießener Uni-Klinikums unter ande­rem Bouffier, Spahn sowie Hessens Sozialminister Kai Klose (Grüne) trotz der Coronaabstandsregeln zusam­men mit ande­ren Personen in dem Aufzug drän­geln. Danach waren meh­re­re Anzeigen eingegangen…

Das mel­de­te am 17.9. aerz​te​blatt​.de. hes​sen​schau​.de ergänzt:

»Zwar habe nach Angaben von Landrätin Anita Schneider (SPD) die im April gel­ten­de Regelung einen Aufenthalt im öffent­li­chen Raum nur allei­ne, mit einer wei­te­ren in einem frem­den Haushalt leben­den Person oder mit Angehörigen des eige­nen Hausstandes zuge­las­sen. Von dem hier­aus fol­gen­den Kontaktverbot sei­en laut Verordnung aber unter ande­rem geschäft­li­che, beruf­li­che oder dienst­li­che Zusammenkünfte aus­ge­nom­men gewe­sen. Und um eine sol­che Zusammenkunft habe es sich hier gehandelt.

Lediglich zwei Verstöße, so der Kreis, waren nach der damals gel­ten­den Corona-Verordnung ord­nungs­wid­rig: Der Verstoß gegen das Kontaktverbot sowie öffent­li­che Verhaltensweisen, die geeig­net waren, das Abstandsgebot zu gefähr­den – bei­spiels­wei­se gemein­sa­mes Feiern, Grillen oder Picknicken.

"Dennoch bleibt fest­zu­hal­ten, dass die Personen im Aufzug die Empfehlung des Robert Koch-Instituts zum Einhalten von Abständen nicht berück­sich­tigt haben, auch wenn dies recht­lich nach der damals gel­ten­den Verordnung kei­ne Folgen hat", teil­te Landrätin Schneider mit.«

Anders als Picknicken war der Vorfall also nicht "geeig­net, das Abstandsgebot zu gefähr­den".

(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)

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