br.de meldet dies am 19.1.
»Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das landesweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Im Infektionsschutzgesetz seien Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen, hieß es zur Begründung.
Teilerfolg für eine Privatperson aus Regensburg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof: Die Richter gaben einem Eilantrag statt und setzten das wegen Corona geltende bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug, wie der Verwaltungsgerichtshof mitteilte. Zur Begründung habe der zuständige Senat darauf verwiesen, dass nach dem Infektionsschutzgesetz Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen seien.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gilt ab sofort
Mit der Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats überschreite die Staatsregierung daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gelte ab sofort – bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Gegen den Beschluss gebe es keine Rechtsmittel.
Lokale Verbote sollen wieder ermöglicht werden
Die Staatsregierung will den Kommunen nun erneut lokale Verbote ermöglichen. "Die Entscheidung des VGH ist bedauerlich, da Alkohol enthemmt und dazu beiträgt, mit den unbedingt nötigen Hygieneabständen laxer umzugehen", teilte die Staatskanzlei der Deutschen Presse-Agentur mit. "Wir werden daher die alte Regelung wieder in Kraft setzen, wonach die Kommunen bestimmte Plätze festlegen, an denen der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum verboten ist."
Das grundsätzliche Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit für ganz Bayern galt seit 11. Dezember. In der Bayerischen Infektionsschutzverordnung heißt es: "Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum wird untersagt."
Kontaktbeschränkungen bleiben in Kraft
Keinen Erfolg hatte der Antragssteller dagegen zunächst mit seinem Versuch, auch weitere Schutzmaßnahmen zu kippen: Kontaktbeschränkungen, die Schließung von Bibliotheken und Archiven sowie die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge bleiben daher in Kraft…«
Staatshaftungsklage in der Schweiz
Der Zürcher Immobilientycoon Urs Ledermann (65) will die finanzielle Wiedergutmachung auf dem juristischen Weg erstreiten. Ledermann hat am 12. Januar beim Eidgenössischen Finanzdepartement eine Staatshaftungsklage eingereicht. Er fordert vom Bund acht Millionen Franken.
…
Die Klage ist die erste dieser Art in der Schweiz und könnte dereinst Präzedenzcharakter haben. Der Bundesrat muss innert dreier Monate Stellung nehmen. Sollte Ledermann scheitern und die Sache weiterziehen, wird das Bundesgericht darüber entscheiden.
https://www.blick.ch/schweiz/wegen-corona-politik-will-er-geld-zurueck-unternehmer-verklagt-bundesrat-id16297059.html
Es ist auch mit gesundem Verstand nicht zu begründen wie Alkohol das Infektionsrisiko erhöht.
Es schwächt allerdings das Immunsystem. Aber das existiert ja nicht mehr.
Ich glaube, die offizielle Begründung ist, dass Menschen unter Alkohol ihr Gehirn ausschalten und sich dann hormongesteuert emotional umarmen und küssen.
Die Gegenseite wollte offensichtlich nicht in eine Diskussion einsteigen, ob Gehirn oder Hormone wichtiger sind.
Gerade in der Zeitung: Merkel: "Ich lasse mir nicht anhängen, dass ich Kinder quäle."
Die lebt in einer Parallelwelt. Die sieht gar nicht was sie anrichtet.
Hört, liebe Bayern:"O zapft is", NUTZT die Stunde,"Oans, zwoa,
drei"! GSUFFA!!
Drosten gehackt?
Scripted reality?
Drosten auf Abwegen?
Christian Drosten @c_drosten 18. Jan.
"Nur zur Klarstellung: Wir haben keinerlei Hinweis auf eine besondere Mutation. UK-Mutante nicht gefunden, jetzt zur Vollständigkeit noch Sequenzierung. Ich erwarte da im Moment keine Überraschungen. "
@ZDFheute hat den Informationsstand gut zusammengefasst: kein Grund zur Sorge.
https://twitter.com/c_drosten
Grüne Zonen für Geimpfte?
Die Strategiegroup um Bude hat diese Idee
Zentrale Elemente der NO-COVID Strategie
1. Grüne Zone-Modell: Lockdown bis zur Inzidenz von 10, danach weitere Reduktion auf Null. Der Lockdown im Frühjahr wäre dazu ausreichend gewesen. Die 4 Millionen-Großstadt Melbourne hat für die Reduktion von 10 auf Null ca. 3–4 Wochen benötigt. In Deutschland hatten wir im Sommer bereits eine Inzidenz von 2,5 erreicht.
2. Umsetzung: Führende Experten Australiens und Neuseelands sind bereit, unser interdisziplinäres Team aus Wissenschaftlern und Medizinern und natürlich auch die deutsche Politik zu beraten. Auch der Pionier des Grüne-Zone-Modells unterstützt unsere Wissenschaftler mit seiner Erfahrung.
3. Übertragbarkeit auf Deutschland/Europa: Insgesamt betrachten wir die Übertragung der Vorgehensweise (von Australien, Neuseeland, Finnland, Taiwan etc.) als gegeben, da auch große urbane Ballungsräume von COVID-19 befreit werden konnten. Die Besonderheit der Kontrollen an den Landesgrenzen wird unten behandelt.
4. Erhalt der Grünen Zonen. Hier sind die wesentlichen Elemente die Testung an strategischen Einrichtungen mit hohem Publikumsverkehr (“Freitesten”), die langsame Öffnung des öffentlichen Lebens nach klar definierten Schritten und die schnelle, lokal begrenzte Wiedereinführung von Maßnahmen, sollte es zum Wiederaufflammen des Infektionsgeschehens kommen.
https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021–01/no-covid-strategie.pdf
Ich halte die "no-covid" Bewegung für eine politische Ente, die dafür sorgen soll, dass die Entscheide der KMK als "Mitte" erscheinen.
Es ist ein ziemlich durchsichtiges Spiel.
@B.M.Bürger
Wenn Sie das Papier (Link) gelesen hätten, wüssten Sie, dass es bei NoCovid um die Strategiegruppe der BReg, die mit dem Panikpapier, geht – also um deren Berater.
Sie verwechseln das mit dem den Zero-Covids von neulich, die selbstverständlich unbedingt eine Ente – gescriptet gewesen ein MÜSSEN, weil nicht sein kann was nicht sein darf.
(Ich vermute ja, dass auch die Regierung eine Ente oder gescripted ist, denn bei der natürlichen Gutheit dieser Mitte oder auch der Linken und überhaupt .…. MUSS es so sein, dass nur böse Mächte … oder auch Reichsbürger? das Virus erfunden haben, um die Macht zu ergreifen.…)
@some1: Da habe ich ja was angerichtet mit dem Wort 🙂
@aa Mich stimmt die reflexhafte Abwehr nachdenklich: Ihre Antwortzeit bezüglich des "Scripts" war so, dass Sie unmöglich das einstündige Video gesehen haben konnten. B.M. Bürger reagiert ebf. abwehrend auf die eigene Assoziation, ohne den Link überhaupt gelesen zu haben (sonst wüsste er, dass der mit seiner Assoziation nichts zu tun hat). So macht das auch die Bundesregierung derzeit – also wozu kritisieren, was man selbst tut?
Dann wird es Zeit, das man private Feiern, im Wald, oder sonstwo organisiert, bis Markus Söder die nächste Idee hat, für Terror gegen das Volk, Die Brauereien brauchen, wie die Milch Fabriken mehr Umsatz
Thüringen schließt sich Bayern an:
Amtsgericht hält Kontaktverbot für verfassungswidrig.
20.01.2021, 13:38
Weimar. Das Amtsgericht Weimar hat in einem Urteil entschieden, dass ein zentrales Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen nicht rechtmäßig war: das Kontaktverbot.
Die damalige Anordnung eines Kontaktverbotes in Thüringen sei «in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig» gewesen, heißt es in einer Mitteilung des Amtsgerichts in Weimar vom Mittwoch. Es sei damit «nichtig» gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Stadt Weimar Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wird, ist derzeit noch unklar.
Hintergrund für das Urteil ist nach Angaben des Gerichts ein Bußgeldverfahren. Ein Mann hatte von der Stadt Weimar einen Bußgeldbescheid erhalten, nachdem er im April 2020 mit sieben weiteren Personen im Hof eines Wohnhauses in Weimar einen Geburtstag gefeiert hatte. Damals habe sich der Mann nach der Corona-Verordnung des Landes vom 18. April 2020 aber nur mit höchstens einer haushaltsfremden Person treffen dürfen.
Das Gericht argumentiert der Mitteilung zufolge unter anderem, die damalige Corona-Verordnung sei verfassungswidrig gewesen, weil das Infektionsschutzgesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage für solch weitreichende Regelungen wie das Kontaktverbot gebildet habe. Das Gesetz ist inzwischen als Reaktion auf derartige, schon in der Vergangenheit vorgetragene Kritik präzisiert worden. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen und sei nicht verhältnismäßig gewesen, begründet das Gericht seine Entscheidung.
Auch habe es zum besagten Zeitpunkt im Frühjahr in Deutschland keinen Gesundheitsnotstand gegeben, bei dem der Zusammenbruch des Gesundheitssystems gedroht hätte, und der gegebenenfalls mit einem Eingriff in die Menschenwürde vereinbar gewesen wäre.
https://www.thueringer-allgemeine.de/leben/recht-justiz/amtsgericht-haelt-kontaktverbot-vom-fruehjahr-fuer-verfassungswidrig-id231370933.html
Wenn das Urteil rechtskräftig würde wäre das eine ziemliche Klatsche nicht nur für Ramelow …
Medieninfo vom: PressRelease vom 20.01.2021 | Oberverwaltungsgericht des Saarlandes | Gerichte und Staatsanwaltschaft
Pressemitteilung 2/21
Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 20.1.2021 den § 6 Abs. 1 der aktuellen Corona-Verordnung (VO-CP) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht (Az.: 2 B 7/21).
In § 6 Abs. 1 VO-CP ist geregelt, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. Die Antragstellerin des Normenkontrolleilverfahrens sieht sich dadurch gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen des Widerspruchs zwischen den Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen angenommen. Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Vorliegend ist für die Rechtsbetroffenen nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gilt. Es ist Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen. bzw. sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasst.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die Entscheidung wird im Volltext auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes veröffentlicht (dort unter „Wir über uns“, Aktuelle Meldungen, Spruchpraxis).
https://www.saarland.de/ovg/DE/institution/aktuelle-meldungen/pressemitteilungen/pm_2_21.html
Urteil
https://www.saarland.de/ovg/DE/institution/aktuelle-meldungen/spruchpraxis/downloads/1_dl_spruchpraxis-2b7-21.pdf?__blob=publicationFile&v=2
„Alkoholverbot … gekippt“ – ich liebe aa's Schlagzeilen!
(Sorry, das geht nicht ohne Apostroph.)