Bayernweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum gekippt

br​.de mel­det dies am 19.1.

»Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das lan­des­wei­te Alkoholverbot im öffent­li­chen Raum vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt. Im Infektionsschutzgesetz sei­en Alkoholverbote nur an bestimm­ten öffent­li­chen Plätzen vor­ge­se­hen, hieß es zur Begründung.

Teilerfolg für eine Privatperson aus Regensburg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof: Die Richter gaben einem Eilantrag statt und setz­ten das wegen Corona gel­ten­de bay­ern­wei­te Alkoholverbot im öffent­li­chen Raum vor­läu­fig außer Vollzug, wie der Verwaltungsgerichtshof mit­teil­te. Zur Begründung habe der zustän­di­ge Senat dar­auf ver­wie­sen, dass nach dem Infektionsschutzgesetz Alkoholverbote nur an bestimm­ten öffent­li­chen Plätzen vor­ge­se­hen seien.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gilt ab sofort

Mit der Anordnung eines Alkoholverbots für die gesam­te Fläche des Freistaats über­schrei­te die Staatsregierung daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gel­te ab sofort – bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Gegen den Beschluss gebe es kei­ne Rechtsmittel.

Lokale Verbote sol­len wie­der ermög­licht werden

Die Staatsregierung will den Kommunen nun erneut loka­le Verbote ermög­li­chen. "Die Entscheidung des VGH ist bedau­er­lich, da Alkohol ent­hemmt und dazu bei­trägt, mit den unbe­dingt nöti­gen Hygieneabständen laxer umzu­ge­hen", teil­te die Staatskanzlei der Deutschen Presse-Agentur mit. "Wir wer­den daher die alte Regelung wie­der in Kraft set­zen, wonach die Kommunen bestimm­te Plätze fest­le­gen, an denen der Alkoholkonsum im öffent­li­chen Raum ver­bo­ten ist."

Das grund­sätz­li­che Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit für ganz Bayern galt seit 11. Dezember. In der Bayerischen Infektionsschutzverordnung heißt es: "Der Konsum von Alkohol im öffent­li­chen Raum wird untersagt."

Kontaktbeschränkungen blei­ben in Kraft

Keinen Erfolg hat­te der Antragssteller dage­gen zunächst mit sei­nem Versuch, auch wei­te­re Schutzmaßnahmen zu kip­pen: Kontaktbeschränkungen, die Schließung von Bibliotheken und Archiven sowie die 15-km-Regelung für tages­tou­ri­sti­sche Ausflüge blei­ben daher in Kraft…«

15 Antworten auf „Bayernweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum gekippt“

  1. Staatshaftungsklage in der Schweiz

    Der Zürcher Immobilientycoon Urs ­Ledermann (65) will die finan­zielle Wiedergutmachung auf dem ­juri­sti­schen Weg erstrei­ten. Leder­mann hat am 12. Januar beim Eidgenössischen Finanzdepartement eine Staatshaftungsklage ein­ge­reicht. Er for­dert vom Bund acht Millionen Franken.

    Die Klage ist die erste die­ser Art in der Schweiz und könn­te der­einst Präzedenzcharakter haben. Der Bundesrat muss innert drei­er ­Monate Stellung neh­men. Sollte Ledermann schei­tern und die ­Sache wei­ter­zie­hen, wird das Bundesgericht dar­über entscheiden.

    https://​www​.blick​.ch/​s​c​h​w​e​i​z​/​w​e​g​e​n​-​c​o​r​o​n​a​-​p​o​l​i​t​i​k​-​w​i​l​l​-​e​r​-​g​e​l​d​-​z​u​r​u​e​c​k​-​u​n​t​e​r​n​e​h​m​e​r​-​v​e​r​k​l​a​g​t​-​b​u​n​d​e​s​r​a​t​-​i​d​1​6​2​9​7​0​5​9​.​h​tml

    1. Es schwächt aller­dings das Immunsystem. Aber das exi­stiert ja nicht mehr.

      Ich glau­be, die offi­zi­el­le Begründung ist, dass Menschen unter Alkohol ihr Gehirn aus­schal­ten und sich dann hor­mon­ge­steu­ert emo­tio­nal umar­men und küssen. 

      Die Gegenseite woll­te offen­sicht­lich nicht in eine Diskussion ein­stei­gen, ob Gehirn oder Hormone wich­ti­ger sind.

  2. Gerade in der Zeitung: Merkel: "Ich las­se mir nicht anhän­gen, dass ich Kinder quäle."
    Die lebt in einer Parallelwelt. Die sieht gar nicht was sie anrichtet.

  3. Drosten gehackt?
    Scripted reality?
    Drosten auf Abwegen?

    Christian Drosten @c_drosten 18. Jan.
    "Nur zur Klarstellung: Wir haben kei­ner­lei Hinweis auf eine beson­de­re Mutation. UK-Mutante nicht gefun­den, jetzt zur Vollständigkeit noch Sequenzierung. Ich erwar­te da im Moment kei­ne Überraschungen. "
    @ZDFheute hat den Informationsstand gut zusam­men­ge­fasst: kein Grund zur Sorge.
    https://​twit​ter​.com/​c​_​d​r​o​s​ten

  4. Grüne Zonen für Geimpfte?
    Die Strategiegroup um Bude hat die­se Idee

    Zentrale Elemente der NO-COVID Strategie
    1. Grüne Zone-Modell: Lockdown bis zur Inzidenz von 10, danach wei­te­re Reduktion auf Null. Der Lockdown im Frühjahr wäre dazu aus­rei­chend gewe­sen. Die 4 Millionen-Großstadt Melbourne hat für die Reduktion von 10 auf Null ca. 3–4 Wochen benö­tigt. In Deutschland hat­ten wir im Sommer bereits eine Inzidenz von 2,5 erreicht.
    2. Umsetzung: Führende Experten Australiens und Neuseelands sind bereit, unser inter­dis­zi­pli­nä­res Team aus Wissenschaftlern und Medizinern und natür­lich auch die deut­sche Politik zu bera­ten. Auch der Pionier des Grüne-Zone-Modells unter­stützt unse­re Wissenschaftler mit sei­ner Erfahrung.
    3. Übertragbarkeit auf Deutschland/Europa: Insgesamt betrach­ten wir die Übertragung der Vorgehensweise (von Australien, Neuseeland, Finnland, Taiwan etc.) als gege­ben, da auch gro­ße urba­ne Ballungsräume von COVID-19 befreit wer­den konn­ten. Die Besonderheit der Kontrollen an den Landesgrenzen wird unten behandelt.
    4. Erhalt der Grünen Zonen. Hier sind die wesent­li­chen Elemente die Testung an stra­te­gi­schen Einrichtungen mit hohem Publikumsverkehr (“Freitesten”), die lang­sa­me Öffnung des öffent­li­chen Lebens nach klar defi­nier­ten Schritten und die schnel­le, lokal begrenz­te Wiedereinführung von Maßnahmen, soll­te es zum Wiederaufflammen des Infektionsgeschehens kommen.

    https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021–01/no-covid-strategie.pdf

    1. Ich hal­te die "no-covid" Bewegung für eine poli­ti­sche Ente, die dafür sor­gen soll, dass die Entscheide der KMK als "Mitte" erscheinen.

      Es ist ein ziem­lich durch­sich­ti­ges Spiel.

      1. @B.M.Bürger
        Wenn Sie das Papier (Link) gele­sen hät­ten, wüss­ten Sie, dass es bei NoCovid um die Strategiegruppe der BReg, die mit dem Panikpapier, geht – also um deren Berater. 

        Sie ver­wech­seln das mit dem den Zero-Covids von neu­lich, die selbst­ver­ständ­lich unbe­dingt eine Ente – gescrip­tet gewe­sen ein MÜSSEN, weil nicht sein kann was nicht sein darf.

        (Ich ver­mu­te ja, dass auch die Regierung eine Ente oder gescript­ed ist, denn bei der natür­li­chen Gutheit die­ser Mitte oder auch der Linken und über­haupt .…. MUSS es so sein, dass nur böse Mächte … oder auch Reichsbürger? das Virus erfun­den haben, um die Macht zu ergreifen.…)

          1. @aa Mich stimmt die reflex­haf­te Abwehr nach­denk­lich: Ihre Antwortzeit bezüg­lich des "Scripts" war so, dass Sie unmög­lich das ein­stün­di­ge Video gese­hen haben konn­ten. B.M. Bürger reagiert ebf. abweh­rend auf die eige­ne Assoziation, ohne den Link über­haupt gele­sen zu haben (sonst wüss­te er, dass der mit sei­ner Assoziation nichts zu tun hat). So macht das auch die Bundesregierung der­zeit – also wozu kri­ti­sie­ren, was man selbst tut?

  5. Dann wird es Zeit, das man pri­va­te Feiern, im Wald, oder sonst­wo orga­ni­siert, bis Markus Söder die näch­ste Idee hat, für Terror gegen das Volk, Die Brauereien brau­chen, wie die Milch Fabriken mehr Umsatz

  6. Thüringen schließt sich Bayern an:
    Amtsgericht hält Kontaktverbot für verfassungswidrig.
    20.01.2021, 13:38
    Weimar. Das Amtsgericht Weimar hat in einem Urteil ent­schie­den, dass ein zen­tra­les Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen nicht recht­mä­ßig war: das Kontaktverbot.
    Die dama­li­ge Anordnung eines Kontaktverbotes in Thüringen sei «in mehr­fa­cher Hinsicht ver­fas­sungs­wid­rig» gewe­sen, heißt es in einer Mitteilung des Amtsgerichts in Weimar vom Mittwoch. Es sei damit «nich­tig» gewe­sen. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Ob die Stadt Weimar Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein­le­gen wird, ist der­zeit noch unklar. 

    Hintergrund für das Urteil ist nach Angaben des Gerichts ein Bußgeldverfahren. Ein Mann hat­te von der Stadt Weimar einen Bußgeldbescheid erhal­ten, nach­dem er im April 2020 mit sie­ben wei­te­ren Personen im Hof eines Wohnhauses in Weimar einen Geburtstag gefei­ert hat­te. Damals habe sich der Mann nach der Corona-Verordnung des Landes vom 18. April 2020 aber nur mit höch­stens einer haus­halts­frem­den Person tref­fen dürfen.
    Das Gericht argu­men­tiert der Mitteilung zufol­ge unter ande­rem, die dama­li­ge Corona-Verordnung sei ver­fas­sungs­wid­rig gewe­sen, weil das Infektionsschutzgesetz kei­ne aus­rei­chen­de Rechtsgrundlage für solch weit­rei­chen­de Regelungen wie das Kontaktverbot gebil­det habe. Das Gesetz ist inzwi­schen als Reaktion auf der­ar­ti­ge, schon in der Vergangenheit vor­ge­tra­ge­ne Kritik prä­zi­siert wor­den. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde ver­sto­ßen und sei nicht ver­hält­nis­mä­ßig gewe­sen, begrün­det das Gericht sei­ne Entscheidung.
    Auch habe es zum besag­ten Zeitpunkt im Frühjahr in Deutschland kei­nen Gesundheitsnotstand gege­ben, bei dem der Zusammenbruch des Gesundheitssystems gedroht hät­te, und der gege­be­nen­falls mit einem Eingriff in die Menschenwürde ver­ein­bar gewe­sen wäre.
    https://​www​.thue​rin​ger​-all​ge​mei​ne​.de/​l​e​b​e​n​/​r​e​c​h​t​-​j​u​s​t​i​z​/​a​m​t​s​g​e​r​i​c​h​t​-​h​a​e​l​t​-​k​o​n​t​a​k​t​v​e​r​b​o​t​-​v​o​m​-​f​r​u​e​h​j​a​h​r​-​f​u​e​r​-​v​e​r​f​a​s​s​u​n​g​s​w​i​d​r​i​g​-​i​d​2​3​1​3​7​0​9​3​3​.​h​tml

    Wenn das Urteil rechts­kräf­tig wür­de wäre das eine ziem­li­che Klatsche nicht nur für Ramelow …

  7. Medieninfo vom: PressRelease vom 20.01.2021 | Oberverwaltungsgericht des Saarlandes | Gerichte und Staatsanwaltschaft
    Pressemitteilung 2/21

    Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teil­wei­se außer Vollzug gesetzt

    Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 20.1.2021 den § 6 Abs. 1 der aktu­el­len Corona-Verordnung (VO-CP) vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den fami­liä­ren Bezugskreis vor­sieht (Az.: 2 B 7/21).

    In § 6 Abs. 1 VO-CP ist gere­gelt, dass pri­va­te Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in die­sem Haushalt leben­de Person beschränkt wer­den. Die Antragstellerin des Normenkontrolleilverfahrens sieht sich dadurch gehin­dert, ihre Enkel gemein­sam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu tref­fen oder zu besu­chen bzw. Besuch von die­sen zu empfangen.

    Das Oberverwaltungsgericht hat wegen des Widerspruchs zwi­schen den Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Verstoß gegen das rechts­staat­li­che Gebot der Bestimmtheit von Normen ange­nom­men. Eine Vorschrift muss so for­mu­liert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erken­nen und ihr Verhalten danach ein­rich­ten kön­nen. Vorliegend ist für die Rechtsbetroffenen nicht klar, ob für sie die (durch­aus weit gefass­te) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den fami­liä­ren Bezugskreis oder die (erheb­lich stren­ge­re) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine wei­te­re Person) gilt. Es ist Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwi­schen die­sen bei­den Normen her­bei­zu­füh­ren. bzw. sich für eine der bei­den Vorschriften zu ent­schei­den. Dabei ist zu berück­sich­ti­gen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch fami­liä­re Bindungen zwi­schen Großeltern und Enkelkind umfasst.

    Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

    Die Entscheidung wird im Volltext auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ver­öf­fent­licht (dort unter „Wir über uns“, Aktuelle Meldungen, Spruchpraxis).

    https://​www​.saar​land​.de/​o​v​g​/​D​E​/​i​n​s​t​i​t​u​t​i​o​n​/​a​k​t​u​e​l​l​e​-​m​e​l​d​u​n​g​e​n​/​p​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​p​m​_​2​_​2​1​.​h​tml

    Urteil
    https://​www​.saar​land​.de/​o​v​g​/​D​E​/​i​n​s​t​i​t​u​t​i​o​n​/​a​k​t​u​e​l​l​e​-​m​e​l​d​u​n​g​e​n​/​s​p​r​u​c​h​p​r​a​x​i​s​/​d​o​w​n​l​o​a​d​s​/​1​_​d​l​_​s​p​r​u​c​h​p​r​a​x​i​s​-​2​b​7​-​2​1​.​p​d​f​?​_​_​b​l​o​b​=​p​u​b​l​i​c​a​t​i​o​n​F​i​l​e​&​v=2

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