br.de berichtet am 3.10.:
»Patienten aus Risikogebieten: Wie reagieren Krankenhäuser?
Die Entscheidung einer Klinik in Pfronten, keine Patienten aus Corona-Risikogebieten zu behandeln, hat für Aufsehen gesorgt. Dabei geht es um planbare Untersuchungen, nicht um Notfälle. Wie gehen andere Krankenhäuser und Ärzte mit solchen Fällen um?
Das Szenario: Frisch aus einem Risikogebiet zurück in Bayern und dann bricht man sich das Bein. Nimmt ein Krankenhaus einen dann überhaupt auf? Die Antwort: Nur, wenn der potentielle Patient einen negativen Corona-Test vorweisen kann. So ist es zumindest in der Bayerischen Einreise- und Quarantäne-Verordnung geregelt. Hat der Patient keinen Test, muss ihn die Klinik auch nicht aufnehmen. Viele Kliniken testen ihre Neuzugänge aber grundsätzlich selbst auf Corona. In lebensbedrohlichen Notfällen müssen Krankenhäuser aber helfen.«
Die famose Bayerischen Einreise- und Quarantäne-Verordnung sieht übrigens u.a. folgende Ausahmen vor:
»§ 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne…
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
b) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
c) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
d) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder oder der Kommunen,
e) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft‑, Schiffs‑, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
4. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,
5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben und deren Aufenthalt im Ausland nicht der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat, oder
6. die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.«
Die Antwort auf die Frage "medizinische Notwendigkeit oder Willkür?" dürfte leicht fallen.
(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)
Nichts als eine Anmaßung! Oberlehrerhaft.