Bein gebrochen und "positiv" – Pech in Bayern

br​.de berich­tet am 3.10.:

»Patienten aus Risikogebieten: Wie reagie­ren Krankenhäuser?
Die Entscheidung einer Klinik in Pfronten, kei­ne Patienten aus Corona-Risikogebieten zu behan­deln, hat für Aufsehen gesorgt. Dabei geht es um plan­ba­re Untersuchungen, nicht um Notfälle. Wie gehen ande­re Krankenhäuser und Ärzte mit sol­chen Fällen um?

Das Szenario: Frisch aus einem Risikogebiet zurück in Bayern und dann bricht man sich das Bein. Nimmt ein Krankenhaus einen dann über­haupt auf? Die Antwort: Nur, wenn der poten­ti­el­le Patient einen nega­ti­ven Corona-Test vor­wei­sen kann. So ist es zumin­dest in der Bayerischen Einreise- und Quarantäne-Verordnung gere­gelt. Hat der Patient kei­nen Test, muss ihn die Klinik auch nicht auf­neh­men. Viele Kliniken testen ihre Neuzugänge aber grund­sätz­lich selbst auf Corona. In lebens­be­droh­li­chen Notfällen müs­sen Krankenhäuser aber hel­fen.«

Die famo­se Bayerischen Einreise- und Quarantäne-Verordnung sieht übri­gens u.a. fol­gen­de Ausahmen vor:

»§ 2 Ausnahmen von der häus­li­chen Quarantäne…

1. die beruf­lich bedingt grenz­über­schrei­tend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,

2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

a) der öffent­li­chen Sicherheit und Ordnung,
b) der Pflege diplo­ma­ti­scher und kon­su­la­ri­scher Beziehungen,
c) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
d) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder oder der Kommunen,
e) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und inter­na­tio­na­ler Organisationen

zwin­gend not­wen­dig ist; die zwin­gen­de Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prü­fen und zu bescheinigen,

3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft‑, Schiffs‑, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außer­halb des Bundesgebiets auf­ge­hal­ten haben,
4. die zwin­gend not­wen­dig und unauf­schieb­bar beruf­lich oder medi­zi­nisch ver­an­lasst in das Bundesgebiet einreisen,
5. die sich weni­ger als 48 Stunden im Ausland auf­ge­hal­ten haben und deren Aufenthalt im Ausland nicht der pri­va­ten Teilnahme an einer kul­tu­rel­len Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffent­li­chen Festivität oder einer son­sti­gen Freizeitveranstaltung gedient hat, oder
6. die einen son­sti­gen trif­ti­gen Reisegrund haben; hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re sozia­le Aspekte wie etwa ein geteil­tes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem glei­chen Dach woh­nen­den Lebenspartners, drin­gen­de medi­zi­ni­sche Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutz­be­dürf­ti­ger Personen.«

Die Antwort auf die Frage "medi­zi­ni­sche Notwendigkeit oder Willkür?" dürf­te leicht fallen.

(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)

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