Berlin: Feuerwehr erstellt Listen über Ungeimpfte

Der Artikel auf ber​li​ner​-zei​tung​.de vom 23.3. unter genann­ter Überschrift wur­de in meh­re­ren Kommentaren bereits erwähnt. Dennoch hier Auszüge:

»Bei der Feuerwehr gilt jetzt die Impfpflicht. Laut Berlins Innensenatorin sind Hunderte Feuerwehrmänner den­noch nicht geimpft.

Seit dem 15. März gilt für die Berliner Feuerwehr die soge­nann­te ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impfpflicht. Die Retter müs­sen nach­wei­sen, dass sie voll­stän­dig geimpft oder gene­sen sind. Wer sich aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht imp­fen las­sen kann, muss das eben­falls nachweisen.

Innensenatorin Iris Spranger sag­te im Innenausschuss des Abgeordnetenhauses jetzt, bei der Berufsfeuerwehr sei­en 92 Prozent der Kräfte ein­mal, 89 Prozent zwei­mal und 67 Prozent drei­mal immu­ni­siert. Bei den Freiwilligen Feuerwehren sei­en es jeweils 93, 92 und 77 Prozent. Zu mög­li­chen oder bereits aus­ge­spro­che­nen Sanktionen gegen­über Ungeimpften wur­den kei­ne kon­kre­ten Angaben gemacht…

Personalnotstand bei der Berliner Feuerwehr

Ein Sprecher der Feuerwehrgemeinschaft Berlin sag­te der Berliner Zeitung dazu: „Nach unse­rer Kenntnis haben sich die­ser Aufforderung über 680 Angehörige aller Bereiche der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr die­ser Aufforderung wider­setzt“. Darunter sei­en „sowohl unge­impf­te als auch geboo­ster­te und gene­se­ne Kollegen und Kameraden“. Letztere hät­ten sich „auf­grund ethi­scher Erwägungen und in Solidarität mit den unge­impf­ten Kollegen“ gegen die Abgabe einer Erklärung über den Impfstatus entschieden.

Vor dem Hintergrund des deut­li­chen mil­de­ren Pandemie-Verlaufs in Zusammenhang mit der Omikron-Variante sei es nach Ansicht der Feuerwehrgemeinschaft „abso­lut unver­hält­nis­mä­ßig“, an „der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht fest­zu­hal­ten“ und „durch mög­li­che Betretungs- und Berufsverbote die Gesundheit der Bürger unse­rer Stadt kon­kret zu gefährden“…«

5 Antworten auf „Berlin: Feuerwehr erstellt Listen über Ungeimpfte“

  1. " Darunter sei­en „sowohl unge­impf­te als auch geboo­ster­te und gene­se­ne Kollegen und Kameraden“. Letztere hät­ten sich „auf­grund ethi­scher Erwägungen und in Solidarität mit den unge­impf­ten Kollegen“ gegen die Abgabe einer Erklärung über den Impfstatus entschieden."

    DANKE!!!! Nur auf die­sem Weg kön­nen wir den gan­zen Kram kip­pen! Wenn sich auch die Geimpften für die Menschenrechte ein­set­zen. Das ist wah­re Solidarität!!!

  2. Das hier scheint kein fake zu sein:

    "Allgemeine COVID-19-Impfpflicht
    Sanktionsmöglichkeiten und Verwaltungsvollstreckung"

    https://www.bundestag.de/resource/blob/880040/b78aedc909645ad7528bcfcf3fe198b3/WD‑3–199-21-pdf-data.pdf

    Was den "Geimpften" in gro­ßen tei­le nicht klar ist – die Impfpflicht zielt auch auf sie.. Wenn sie irgend­wann aus den stän­di­gen Boosterungen aus­stei­gen wol­len, weil ihr Immunsystem verr+ückt spielt oder Schlimmeres pas­siert, dann gel­ten all die­se neten maß­nah­men auch für sie. Und sie müs­sen nicht glau­ben, dass die Verantwortlichen davon ablas­sen wer­den, dafür steht zu viel für Leute wie Lauterbach Drosten, Dahmen u.v.a.m. auf dem Spiel.

    1. @Weshalb: Dabei han­delt es sich bis­lang "nur" um eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes für den Bundestag. Der wis­sen­schaft­li­che Dienst soll­te den "ver­fas­sungs­recht­li­chen Rahmen für eine all­ge­mei­ne Impfpflicht gegen COVID-19" erar­bei­ten und Durchsetzungsmöglichkeiten der Impfpflicht, in Form von Sanktionen und Verwaltungsvollstreckung.
      Das ist qua­si eine "Zuarbeit" für den Bundestag.
      Aber: "Wenn eine COVID-19-Impfpflicht durch Gesetz ein­ge­führt wür­de, stün­de es dem Gesetzgeber frei, ent­spre­chen­de Straf- oder Ordnungswidrigkeitstat-bestän­de bei Zuwiderhandlung zu definieren."
      https://www.bundestag.de/resource/blob/880040/b78aedc909645ad7528bcfcf3fe198b3/WD‑3–199-21-pdf-data.pdf

  3. @Weshalb
    @Anybody

    ·

    03.12.2021 / Abschluss der Arbeit: 3. Dezember 2021
    Deutscher Bundestag · Wissenschaftliche Dienste · Sachstand 

    Allgemeine COVID-19-Impfpflicht · Sanktionsmöglichkeiten und Verwaltungsvollstreckung

    Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 199/21
    Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung 

    1. Fragestellung

    Gefragt wur­de nach dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Rahmen für eine all­ge­mei­ne Impfpflicht gegen COVID-19. Insofern wird sowohl auf mög­li­che Regelungsorte als auch auf die maß­geb­li­chen Aspekte einer ver­fas­sungs­recht­li­chen Rechtfertigung der damit ver­bun­de­nen Grundrechtseingriffe ein­ge­gan­gen (sie­he Punkt 2.). Daneben wer­den Durchsetzungsmöglichkeiten einer sol­chen Impfpflicht, zum Beispiel im Wege von Sanktionen und Verwaltungsvollstreckung, erör­tert (sie­he Punkt 3.). 

    2. Verfassungsrechtlicher Rahmen – Überblick

    Eine all­ge­mei­ne Impfpflicht zum Schutz vor COVID-19 müss­te sich ins­be­son­de­re am Grundrecht der kör­per­li­chen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)1 mes­sen las­sen. Der in der Impfpflicht lie­gen­de Grundrechtseingriff wäre ver­fas­sungs­recht­lich gerecht­fer­tigt, wenn die Regelung ver­hält­nis­mä­ßig wäre, mit ihr also ein legi­ti­mes Ziel ver­folgt wür­de und sie fer­ner geeig­net, erfor­der­lich und ange­mes­sen wäre, um die­ses Ziel zu erreichen. (…) 

    3. Sanktionsmöglichkeiten und Verwaltungsvollstreckung

    Zur Durchsetzung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung sta­tu­ier­ten Impfpflicht bestün­den unter­schied­li­che Möglichkeiten, wel­che auf­grund der bis­lang nicht bestehen­den Regelung im Folgenden abstrakt dar­ge­stellt wer­den. Zum einen ent­fal­ten etwa­ige Sanktionen einen gewis­sen Handlungsdruck, möch­te der Betroffene die­se ver­mei­den (sie­he Punkt 3.1). Zudem besteht die Möglichkeit, Verwaltungszwang ein­zu­set­zen (sie­he Punkt 3.2.). Während das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der Ahndung der in der Vergangenheit lie­gen­den Rechtsverletzung dient, zielt die Verwaltungsvollstreckung, zu der auch der Verwaltungszwang gehört, dar­auf, die Pflichtwidrigkeit zu beenden. 

    3.1. Sanktionsmöglichkeiten

    § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG legt fest, dass ord­nungs­wid­rig han­delt, wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 IfSG oder einer voll­zieh­ba­ren Anordnung auf­grund einer sol­chen Rechtsverordnung zuwi­der­han­delt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm­ten Tatbestand auf die­se Bußgeldvorschrift ver­weist. Nach § 73 Abs. 2 IfSG kann der Rechtsverstoß mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahn­det werden. 

    § 74 Abs. 1 IfSG beinhal­tet zudem einen Straftatbestand:

    „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeich­ne­te vor­sätz­li­che Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genann­te Krankheit, einen in § 7 genann­ten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genann­te Krankheit oder einen dort genann­ten Krankheitserreger ver­brei­tet.“

    Durch den Verweis auf § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG bezieht sich die Norm auch auf Impfpflichten durch Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 IfSG. Handlung meint jedes vom mensch­li­chen Willen beherrsch­te oder beherrsch­ba­re, sozi­al erheb­li­che Verhalten, sodass auch Unterlassungen vom Handlungsbegriff umfasst sein können.4 Mithin kann, abhän­gig von der genau­en Ausgestaltung der Impfpflicht, auch die bewuss­te Zuwiderhandlung der Impfpflicht unter die­se Voraussetzungen fal­len. Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t IfSG) sowie das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus‑2 (SARS-CoV‑2) (§ 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG) sind auch von den genann­ten Krankheiten bezie­hungs­wei­se Krankheitserregern erfasst. Diese müss­ten schließ­lich nach dem vor­sätz­li­chen Unterlassen der Impfung durch die Person ver­brei­tet werden. 

    Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 74 Absatz 1 IfSG ist – da gemäß § 15 StGB6 nur vor­sätz­li­ches Handeln straf­bar ist, wenn nicht das Gesetz fahr­läs­si­ges Handeln aus­drück­lich mit Strafe bedroht – dabei zudem, dass die Person hin­sicht­lich sämt­li­cher Tatbestandsmerkmale des § 74 IfSG vor­sätz­lich gehan­delt hat. Vorsatz bedeu­tet, dass der Täter hin­sicht­lich des jewei­li­gen Tatbestandsmerkmals mit Wissen und Wollen handelt.7 Für eine Strafbarkeit wei­ter­hin gege­ben sein müs­sen schließ­lich die all­ge­mei­nen Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Fehlen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen. (…) 

    Wenn die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zur Vornahme der Handlung durch den Pflichtigen führt, könn­te die­se nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht grund­sätz­lich auch durch unmit­tel­ba­ren Zwang (§ 12 VwVG) voll­streckt wer­den. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch kör­per­li­che Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen. Kann ein Zwangsgeld beim Pflichtigen nicht ein­ge­bracht wer­den, so ist unter wei­te­ren Voraussetzungen auch eine Ersatzzwangshaft mög­lich (§ 16 VwVG). 

    Die Auswahl des Zwangsmittels liegt im Ermessen der Behörde, wobei die­se den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wah­ren hat. (…) 

    Im Wege der Verwaltungsvollstreckung kön­nen auch wei­te­re Rechtsfolgen, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber mit der Impfpflicht ver­knüpft, durch­ge­setzt wer­den, zum Beispiel sol­che, wie die im Rahmen der Masern-Impfpflicht gere­gel­ten Besuchs‑, Tätigkeits- oder Betreuungsverbote (§ 20 Abs. 9 Satz 4 bis 7 IfSG). 

    https://www.bundestag.de/resource/blob/880040/b78aedc909645ad7528bcfcf3fe198b3/WD‑3–199-21-pdf-data.pdf

    ·

Schreibe einen Kommentar zu Publicviewer Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert