Der Artikel auf berliner-zeitung.de vom 23.3. unter genannter Überschrift wurde in mehreren Kommentaren bereits erwähnt. Dennoch hier Auszüge:
»Bei der Feuerwehr gilt jetzt die Impfpflicht. Laut Berlins Innensenatorin sind Hunderte Feuerwehrmänner dennoch nicht geimpft.
Seit dem 15. März gilt für die Berliner Feuerwehr die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Retter müssen nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann, muss das ebenfalls nachweisen.
Innensenatorin Iris Spranger sagte im Innenausschuss des Abgeordnetenhauses jetzt, bei der Berufsfeuerwehr seien 92 Prozent der Kräfte einmal, 89 Prozent zweimal und 67 Prozent dreimal immunisiert. Bei den Freiwilligen Feuerwehren seien es jeweils 93, 92 und 77 Prozent. Zu möglichen oder bereits ausgesprochenen Sanktionen gegenüber Ungeimpften wurden keine konkreten Angaben gemacht…
Personalnotstand bei der Berliner Feuerwehr
Ein Sprecher der Feuerwehrgemeinschaft Berlin sagte der Berliner Zeitung dazu: „Nach unserer Kenntnis haben sich dieser Aufforderung über 680 Angehörige aller Bereiche der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr dieser Aufforderung widersetzt“. Darunter seien „sowohl ungeimpfte als auch geboosterte und genesene Kollegen und Kameraden“. Letztere hätten sich „aufgrund ethischer Erwägungen und in Solidarität mit den ungeimpften Kollegen“ gegen die Abgabe einer Erklärung über den Impfstatus entschieden.
Vor dem Hintergrund des deutlichen milderen Pandemie-Verlaufs in Zusammenhang mit der Omikron-Variante sei es nach Ansicht der Feuerwehrgemeinschaft „absolut unverhältnismäßig“, an „der einrichtungsbezogenen Impfpflicht festzuhalten“ und „durch mögliche Betretungs- und Berufsverbote die Gesundheit der Bürger unserer Stadt konkret zu gefährden“…«
Die wollen uns totspritzen!!!
" Darunter seien „sowohl ungeimpfte als auch geboosterte und genesene Kollegen und Kameraden“. Letztere hätten sich „aufgrund ethischer Erwägungen und in Solidarität mit den ungeimpften Kollegen“ gegen die Abgabe einer Erklärung über den Impfstatus entschieden."
DANKE!!!! Nur auf diesem Weg können wir den ganzen Kram kippen! Wenn sich auch die Geimpften für die Menschenrechte einsetzen. Das ist wahre Solidarität!!!
Das hier scheint kein fake zu sein:
"Allgemeine COVID-19-Impfpflicht
Sanktionsmöglichkeiten und Verwaltungsvollstreckung"
https://www.bundestag.de/resource/blob/880040/b78aedc909645ad7528bcfcf3fe198b3/WD‑3–199-21-pdf-data.pdf
Was den "Geimpften" in großen teile nicht klar ist – die Impfpflicht zielt auch auf sie.. Wenn sie irgendwann aus den ständigen Boosterungen aussteigen wollen, weil ihr Immunsystem verr+ückt spielt oder Schlimmeres passiert, dann gelten all diese neten maßnahmen auch für sie. Und sie müssen nicht glauben, dass die Verantwortlichen davon ablassen werden, dafür steht zu viel für Leute wie Lauterbach Drosten, Dahmen u.v.a.m. auf dem Spiel.
@Weshalb: Dabei handelt es sich bislang "nur" um eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes für den Bundestag. Der wissenschaftliche Dienst sollte den "verfassungsrechtlichen Rahmen für eine allgemeine Impfpflicht gegen COVID-19" erarbeiten und Durchsetzungsmöglichkeiten der Impfpflicht, in Form von Sanktionen und Verwaltungsvollstreckung.
Das ist quasi eine "Zuarbeit" für den Bundestag.
Aber: "Wenn eine COVID-19-Impfpflicht durch Gesetz eingeführt würde, stünde es dem Gesetzgeber frei, entsprechende Straf- oder Ordnungswidrigkeitstat-bestände bei Zuwiderhandlung zu definieren."
https://www.bundestag.de/resource/blob/880040/b78aedc909645ad7528bcfcf3fe198b3/WD‑3–199-21-pdf-data.pdf
@Weshalb
@Anybody
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03.12.2021 / Abschluss der Arbeit: 3. Dezember 2021
Deutscher Bundestag · Wissenschaftliche Dienste · Sachstand
Allgemeine COVID-19-Impfpflicht · Sanktionsmöglichkeiten und Verwaltungsvollstreckung
Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 199/21
Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung
1. Fragestellung
Gefragt wurde nach dem verfassungsrechtlichen Rahmen für eine allgemeine Impfpflicht gegen COVID-19. Insofern wird sowohl auf mögliche Regelungsorte als auch auf die maßgeblichen Aspekte einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der damit verbundenen Grundrechtseingriffe eingegangen (siehe Punkt 2.). Daneben werden Durchsetzungsmöglichkeiten einer solchen Impfpflicht, zum Beispiel im Wege von Sanktionen und Verwaltungsvollstreckung, erörtert (siehe Punkt 3.).
2. Verfassungsrechtlicher Rahmen – Überblick
Eine allgemeine Impfpflicht zum Schutz vor COVID-19 müsste sich insbesondere am Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)1 messen lassen. Der in der Impfpflicht liegende Grundrechtseingriff wäre verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Regelung verhältnismäßig wäre, mit ihr also ein legitimes Ziel verfolgt würde und sie ferner geeignet, erforderlich und angemessen wäre, um dieses Ziel zu erreichen. (…)
3. Sanktionsmöglichkeiten und Verwaltungsvollstreckung
Zur Durchsetzung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung statuierten Impfpflicht bestünden unterschiedliche Möglichkeiten, welche aufgrund der bislang nicht bestehenden Regelung im Folgenden abstrakt dargestellt werden. Zum einen entfalten etwaige Sanktionen einen gewissen Handlungsdruck, möchte der Betroffene diese vermeiden (siehe Punkt 3.1). Zudem besteht die Möglichkeit, Verwaltungszwang einzusetzen (siehe Punkt 3.2.). Während das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der Ahndung der in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung dient, zielt die Verwaltungsvollstreckung, zu der auch der Verwaltungszwang gehört, darauf, die Pflichtwidrigkeit zu beenden.
3.1. Sanktionsmöglichkeiten
§ 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG legt fest, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 IfSG oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Nach § 73 Abs. 2 IfSG kann der Rechtsverstoß mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
§ 74 Abs. 1 IfSG beinhaltet zudem einen Straftatbestand:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.“
Durch den Verweis auf § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG bezieht sich die Norm auch auf Impfpflichten durch Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 IfSG. Handlung meint jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare, sozial erhebliche Verhalten, sodass auch Unterlassungen vom Handlungsbegriff umfasst sein können.4 Mithin kann, abhängig von der genauen Ausgestaltung der Impfpflicht, auch die bewusste Zuwiderhandlung der Impfpflicht unter diese Voraussetzungen fallen. Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t IfSG) sowie das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus‑2 (SARS-CoV‑2) (§ 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG) sind auch von den genannten Krankheiten beziehungsweise Krankheitserregern erfasst. Diese müssten schließlich nach dem vorsätzlichen Unterlassen der Impfung durch die Person verbreitet werden.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 74 Absatz 1 IfSG ist – da gemäß § 15 StGB6 nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht – dabei zudem, dass die Person hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 74 IfSG vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz bedeutet, dass der Täter hinsichtlich des jeweiligen Tatbestandsmerkmals mit Wissen und Wollen handelt.7 Für eine Strafbarkeit weiterhin gegeben sein müssen schließlich die allgemeinen Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Fehlen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen. (…)
Wenn die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zur Vornahme der Handlung durch den Pflichtigen führt, könnte diese nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht grundsätzlich auch durch unmittelbaren Zwang (§ 12 VwVG) vollstreckt werden. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen. Kann ein Zwangsgeld beim Pflichtigen nicht eingebracht werden, so ist unter weiteren Voraussetzungen auch eine Ersatzzwangshaft möglich (§ 16 VwVG).
Die Auswahl des Zwangsmittels liegt im Ermessen der Behörde, wobei diese den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren hat. (…)
Im Wege der Verwaltungsvollstreckung können auch weitere Rechtsfolgen, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber mit der Impfpflicht verknüpft, durchgesetzt werden, zum Beispiel solche, wie die im Rahmen der Masern-Impfpflicht geregelten Besuchs‑, Tätigkeits- oder Betreuungsverbote (§ 20 Abs. 9 Satz 4 bis 7 IfSG).
https://www.bundestag.de/resource/blob/880040/b78aedc909645ad7528bcfcf3fe198b3/WD‑3–199-21-pdf-data.pdf
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