Berliner Senat perfektioniert Verordnungschaos

Aktuelle Presseberichte über die neue­ste Verordnung sagen etwas ande­res als die Webseite des Senats, dort wird wie­der­um an ande­rer Stelle eine falsch datier­te Verordnung ange­bo­ten, und der Chatbot – bereit­ge­stellt vom "Fachzentrum IDBB – Intelligente Dienste für Bürger und Behörden" mel­det sich so:

https://​www​.ber​lin​.de/​c​o​r​o​n​a​/​f​a​q​/​c​h​a​t​b​o​t​/​a​r​t​i​k​e​l​.​9​1​7​4​9​5​.​php

Das nennt sich "Künstliche Intelligenz", eine Technologie, die auch unse­re ModelliererInnen verwenden.

VerkäuferInnen müssen sich zweimal pro Woche testen lassen

Der "Tagesspiegel" ätzt:

»„Ein Blick ins Gesetz erleich­tert die Rechtsfindung“, lau­tet ein Juristenkalauer. Bei der Berliner Corona-Verordnung ist das oft mit Überraschungen ver­bun­den. Plötzlich fal­len Regelungen auf, die anschei­nend nicht ein­mal dem Regierenden Bürgermeister Michael Müller (SPD) bewusst sind.

Das neue­ste Fundstück: Das Land Berlin führt ab sofort eine umfas­sen­de Testpflicht für Verkaufspersonal in Einzelhandel und Gastronomie sowie für Mitarbeiter:innen in Unternehmen und öffent­li­chen Einrichtungen ein, wenn die­se direk­ten Kontakt mit Kund:innen und Gästen haben.

Sie müs­sen sich nun min­de­stens zwei­mal pro Woche auf das Coronavirus testen las­sen und die Nachweise vier Wochen auf­be­wah­ren. Die Pflicht gilt nicht nur für Angestellte, son­dern auch Selbstständige – also zum Beispiel für den Späti-Betreiber oder einen Handwerker, der für Reparaturen in die Wohnung kommt.

Das geht aus der aktu­el­len Fassung der Corona-Verordnung her­vor, die am Sonnabend im Gesetz- und Verordnungsblatt ver­öf­fent­licht wur­de und seit Sonntag gilt. Der Senat hat­te sie am Dienstag ver­ab­schie­det. Darin ist nur von min­de­stens einem Test pro Woche die Rede.

In sei­ner Sondersitzung am Sonnabend ver­schärf­te der Senat die­se Regelung jedoch schon wie­der auf zwei Tests – ent­spre­chend der Verpflichtung für Arbeitgeber:innen, ihren Beschäftigten min­de­stens zwei­mal wöchent­lich einen Schnelltest anzu­bie­ten. Dies bestä­tig­te die Senatsgesundheitsverwaltung dem Tagesspiegel am Sonntag auf Anfrage. Die noch­mals aktua­li­sier­te Verordnung tritt am Mittwoch in Kraft.«

Allerdings wird wohl­weis­lich ein­ge­schränkt: Dies gilt nur, "soweit aus­rei­chend Tests zur Verfügung ste­hen und deren Beschaffung zumut­bar ist".

Es wim­melt dort von wei­te­ren Ungereimtheiten:

»§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffent­li­chen Raum
(1) Jede Person ist ange­hal­ten, die phy­sisch sozia­len Kontakte zu ande­ren Menschen, die nicht zum eige­nen Haushalt gehö­ren, auf das abso­lut nöti­ge Minimum zu redu­zie­ren und auf Reisen zu ver­zich­ten. sowie die eige­ne Wohnung oder gewöhn­li­che Unterkunft nur aus trif­ti­gen Gründen zu ver­las­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktu­el­len Kriterien des Robert Koch-Instituts auf­wei­sen.«

Der § 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffent­li­chen Raum gilt nicht

»… für die Ausübung beruf­li­cher, man­dats­be­zo­ge­ner oder ehren­amt­li­cher Tätigkeiten, ein­schließ­lich der jah­res­zeit­lich bedingt erfor­der­li­chen Bewirtschaftung land­wirt­schaft­li­cher, gar­ten­bau­li­cher und forst­wirt­schaft­li­cher Flächen und für poli­ti­sche Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegen­über Einzelpersonen oder ein­zel­nen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen…«

»6a Testpflicht
(1) Das indi­vi­du­el­le Schutz- und Hygienekonzept von Einrichtungen, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäf­tigt wer­den, muss ein Testkonzept beinhal­ten, wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz prä­sent sind, regel­mä­ßig, min­de­stens ein­mal Mal pro Woche, kosten­los eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 mit­tels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, ein­schließ­lich sol­chen zur Selbstanwendung, ange­bo­ten wird und die­se Testung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber orga­ni­siert wird.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit direk­tem Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen sind ver­pflich­tet, das Angebot nach Absatz 1 wahr­zu­neh­men und die ihnen aus­ge­stell­ten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

(3) Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direk­ten Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen haben, sind ver­pflich­tet, regel­mä­ßig, min­de­stens ein­mal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 mit­tels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vor­neh­men zu las­sen und die ihnen aus­ge­stell­ten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gel­ten nur, soweit aus­rei­chend Tests zur Verfügung ste­hen und deren Beschaffung zumut­bar ist.«

»§ 7 Singen in geschlos­se­nen Räumen
In geschlos­se­nen Räumen darf gemein­sam nur aus beruf­li­chen Gründen oder im Rahmen der Religionsausübung gesun­gen wer­den, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf­grund von § 25 erlas­se­nen Rechtsverordnung der für Kultur zustän­di­gen Senatsverwaltung fest­ge­leg­ten Hygiene- und Infektionsschutzstandards ein­ge­hal­ten wer­den. Satz 1 gilt nicht für den in § 2 Absatz 2 genann­ten Personenkreis.

§ 8 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alko­ho­li­schen Getränken; Verzehr im öffent­li­chen Raum
(1) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alko­ho­li­schen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ver­bo­ten. Ganztägig sind der Verkauf und die Abgabe von alko­ho­li­schen Getränken, die nach ihrer Darreichungsform zum unmit­tel­ba­ren Verzehr bestimmt oder geeig­net sind, ins­be­son­de­re in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, ver­bo­ten. Satz 2 gilt nicht für han­dels­üb­lich geschlos­se­ne Getränkeflaschen, ‑dosen oder ‑tüten.

(2) Der Verzehr von alko­ho­li­schen Getränken ist in Grünanlagen im Sinne des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geän­dert wor­den ist, in der jeweils gel­ten­den Fassung sowie auf Parkplätzen unter­sagt.

§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen
(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 50 zeit­gleich Anwesenden sind verboten.

[Das gilt nicht für] …Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin…

Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzu­ord­nen sind, ver­bo­ten«

Ich wage die Prophezeiung: Nichts davon wird sich umset­zen lassen.

(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)

8 Antworten auf „Berliner Senat perfektioniert Verordnungschaos“

    1. Kafka wür­de uns sagen kön­nen, wo der gan­ze Irrsinn endet. 

      Und das wür­de so man­chen ver­wun­dern, denn vie­le wol­len ja noch immer an das Gute in die­sen Monstern glauben.

  1. Verbot von lachen ham­se ver­ges­sen. Ist doch viel gefähr­li­cher als U‑Bahnfahren, sagt der Tierdoktor.
    Bleibt zu hof­fen, dass die Berliner den Schwachsinn schlicht und ergrei­fend ignorieren.

  2. …"sowie die eige­ne Wohnung oder gewöhn­li­che Unterkunft nur aus trif­ti­gen Gründen zu verlassen"…
    Gar unser Gesundheitsminister ver­mel­de­te jüngst, dass es an der fri­schen Luft auch in Corona- Zeit am gesün­de­sten sei ( wobei er selbst zwi­schen diver­sen unge­wöhn­li­chen "Unterkünften" pen­deln darf… ) .
    Sollen wir nun Würfeln oder "Ene, ene Muh und raus darfst Du.…" spie­len , um den rich­ti­gen Schluß aus dem Verordnungsirrsinn zu ziehen?
    Nicht nur das gemei­ne Volk läuft Gefahr dicker im Lockdown-Dickicht zu wer­den, son­dern auch der Duden! Die Kopfgeburt
    "Verweilverbot" z.B. darf nicht ver­lo­ren gehen, damit unse­re Nachfahren eine Ahnung davon bekom­men , was sich 2021 sprach­lich in Deutschland neben dem Gendern noch so Bahn brach. Aus ver­gan­ge­nen Jahren hat " Komplexannahmestelle" lei­der kei­nen Platz im Glossar gefunden.
    .
    …" Ich bin jetzt so frei, "trif­tig" mit "gesun­der Menschenverstand" zu übersetzen.

  3. OT

    Die EMA-Datenbank der Nebenwirkungen wur­de gestern wie­der upgedatet:

    Comirnatiy kann nun stolz auf 121.514 gemel­de­te Nebenwirkungen blicken im Zeitraum von 3 Monaten, die Ernte wird mit 561 Todesfällen unter der Rubrik "General Disorders" ausgewiesen.

    AZ ist deut­lich effi­zi­en­ter und kann in den ca. 2 Monaten sei­nes Wirkens bereits 107.733 gemel­de­te Nebenwirkungen, dar­un­ter 227 Todesfälle zeigen.
    http://​www​.adrre​ports​.eu/​d​e​/​s​e​a​r​c​h​_​s​u​b​s​t​.​h​tml#

    Die WHO-Datenbank zeigt für Comirnaty 359.091 gemel­de­te Nebenwirkungen, dar­un­ter 2.745 Todesfälle.
    http://​www​.vigi​ac​cess​.org

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