Berufsverbot für Ungeimpfte: Pflegepersonal nach Impfpflicht freigestellt

swr​.de (29.7.)

»Im Donnersbergkreis dür­fen fünf Menschen der­zeit nicht in ihren Pflegeberufen arbei­ten, weil sie nicht gegen Corona geimpft sind. Es sind die ein­zi­gen Berufsverbote, die im Westen der Pfalz bis­lang ver­hängt wurden.

Seit März müs­sen Beschäftigte in Krankenhäusern, Altenheimen oder im Rettungsdienst gegen Corona geimpft sein, sonst dür­fen sie nicht wei­ter in ihrem Beruf arbei­ten. Das Ordnungsamt in Kirchheimbolanden, das für den Donnersbergkreis zustän­dig ist, hat wegen der Impfpflicht bis­lang bei fünf Personen ein Tätigkeits- oder Berufsverbot ausgesprochen.

Einige Betroffene holen Impfung gegen Corona doch noch nach

Wie ein Sprecher des Ordnungsamts mit­teilt, haben die Betriebe aus dem Gesundheitsbereich in den ver­gan­ge­nen Monaten ins­ge­samt 99 unge­impf­te Mitarbeiter gemel­det. Die Betroffenen konn­ten auch kei­nen Nachweis vor­le­gen, dass sie nicht zu einer Impfung gegen Corona ver­pflich­tet sind. Nur weni­ge hät­ten sich laut Ordnungsamt dar­auf­hin doch noch imp­fen lassen.

Betroffenen droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro

Bei fast der Hälfte der Ungeimpften habe das Amt die Bußgeldstelle ein­ge­schal­tet. Allerdings sei­en noch kei­ne Bußgelder ver­hängt wor­den. Insgesamt wur­den in den Landkreisen Kaiserslautern, Südwestpfalz, Kusel rund 900 unge­impf­te Pflegekräfte gemel­det. Dort sei­en bis­lang aber noch kei­ne Bußgelder, Tätigkeits- oder Berufsverbote aus­ge­spro­chen wor­den…«


9 Antworten auf „Berufsverbot für Ungeimpfte: Pflegepersonal nach Impfpflicht freigestellt“

  1. Kreisverwaltung Donnersbergkreis
    ( in Kirchheimbolanden ) 

    Amtsarzt

    Frau Magdalena Friederichs
    E‑Mail: kreis­ver­wal­tung @ don​ners​berg​.de

    Frau Rita Fröhlich
    E‑Mail: rfroeh­lich @ don​ners​berg​.de

    Frau Dr. Katrin Limbach
    E‑Mail: kreis­ver­wal­tung @ don​ners​berg​.de

    https://​www​.don​ners​berg​.de/​d​o​n​n​e​r​s​b​e​r​g​k​r​e​i​s​/​S​u​c​h​e​/​?​b​s​i​n​s​t​=​0​&​b​s​t​y​p​e​=​l​_​g​e​t​&​b​s​p​a​r​a​m​=​8​0​808

    Kreisverwaltung Donnersbergkreis – Ref. 21 Gesundheitsamt 

    Frau Magdalena Friederichs, Amtsärztin, Abteilung: Referatsleitung Gesundheitswesen, Sozialpsychiatrischer Dienst 

    Frau Rita Fröhlich, Amtsärztin, Abteilung: Einschulungsuntersuchung, Impfberatung 

    Frau Susanne Fischer, zustän­dig im Landkreis Donnersbergkreis für: Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln; Infektionsschutzberatung; Tuberkuloseberatung beanspruchen 

    https://​bus​.rlp​.de/​d​e​t​a​i​l​?​a​r​e​a​I​d​=​8​9​5​6​3​0​6​&​p​s​t​I​d​=​8​9​6​9​5​5​2​&​o​u​I​d​=​2​2​9​2​4​3​575

    There is no pan­de­mic, the­re is COVAX, a crime against huma­ni­ty and a medi­cal crime. “STOP COVAX”

  2. Kreisverwaltung Donnersbergkreis

    Gesundheitsamt

    Dr. Katrin Limbach
    klim­bach @ don​ners​berg​.de

    Magdalena Friederichs
    mfrie­de­richs @ don​ners​berg​.de

    mre​-netz​werk​-pfalz​.de/
    mre​-netz​werk​-pfalz​.de/​#​a​n​s​p​r​e​c​h​p​a​r​t​ner [ auf Gesundheitsamt Kirchheimbolanden klicken ]

  3. Rheinland-Pfalz | Allgemeine Erreichbarkeit der Gesundheitsämter | Stand 16.03.2022

    Kreisverwaltung Donnersbergkreis
    Referat Gesundheitswesen
    Frau Magdalena Friederichs
    Frau Dr. Katrin Limbach 

    gesund­heits­amt @ don​ners​berg​.de

    https://​lsjv​.rlp​.de/​f​i​l​e​a​d​m​i​n​/​l​s​j​v​/​D​a​t​e​i​e​n​/​A​u​f​g​a​b​e​n​/​G​e​s​u​n​d​h​e​i​t​/​O​e​f​f​e​n​t​l​i​c​h​e​s​_​G​e​s​u​n​d​h​e​i​t​s​w​e​s​e​n​/​F​a​c​h​a​u​f​s​i​c​h​t​_​G​e​s​u​n​d​h​e​i​t​s​a​e​m​t​e​r​/​A​l​l​g​e​m​e​i​n​e​_​E​r​r​e​i​c​h​b​a​r​k​e​i​t​_​G​e​s​u​n​d​h​e​i​t​s​a​e​m​t​e​r​.​pdf

    Gesundheitsamt Donnersbergkreis
    gesund­heits­amt @ don​ners​berg​.de

    [ Sehr geehr­te Frau Friederichs, sehr geehr­te Frau Dr. Limbach, … ] 

    donnersberg.de/donnersbergkreis/Aktuelles/Aktuelles%20aus%20dem%20Kreishaus/2021/April/Corona-Virus:%20Wichtiger%20Hinweis%20f%c3%bcr%20Kontaktpersonen/

  4. also, ich habe die e‑mail-adres­se vg@​kirchheimbolanden.​de
    benutzt:

    Sehr geehr­te Damen und Herren,

    der Link zu Ihnen wur­de im Zusammenhang mit

    https://​www​.swr​.de/​s​w​r​a​k​t​u​e​l​l​/​r​h​e​i​n​l​a​n​d​-​p​f​a​l​z​/​k​a​i​s​e​r​s​l​a​u​t​e​r​n​/​k​i​r​c​h​e​i​m​b​o​l​a​n​d​e​n​-​b​e​r​u​f​s​v​e​r​b​o​t​-​f​u​e​r​-​u​n​g​e​i​m​p​f​t​e​-​i​m​-​d​o​n​n​e​r​s​b​e​r​g​k​r​e​i​s​-​1​0​0​.​h​tml
    bereitgestellt.

    Es gibt kei­ne Impfpflicht, es gibt die Pflicht zum Nachweis der Nichtansteckungsfähigkeit.

    Ein Impfzertifikat kann die­se Funktion nie­mals für den jewei­li­gen, aktu­el­len Augenblick erfüllen.

    Das kann höch­stens ein Test lei­sten, unab­hän­gig vom Impfstatus.

    Ich gehe davon aus, daß die­sen fünf frei­ge­stell­ten Menschen, frei­ge­stellt eines Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt wegen, der Arbeitgeber kein Zeugnis der Unabkömmlichkeit, der Unverzichtbarkeit aus­ge­stellt hatte.

    Sie haben des­halb zur Aussonderung von Menschen bei­getra­gen, die der Arbeitgeber los­wer­den woll­te, denen er aber nicht kün­di­gen konnte.

    Medizinische Gründe kön­nen im Sommer 2022 nicht aus­schlag­ge­bend dafür sein, Menschen aus­zu­son­dern, zu dis­kri­mi­nie­ren, denn es ist eine Ächtung, gesund nicht arbei­ten zu dür­fen, wäh­rend in Krankenhäusern posi­tiv gete­ste­tes, aber geimpf­tes Personal ein­ge­setzt wer­den darf.

    Die Freistellung hat poli­ti­sche Gründe und arbeits­recht­li­che Gründe, Sie machen sich zum Gehilfen für die Ausmusterung von unlieb­sa­mem Personal.

    Ein poli­ti­scher Grund ist: Befehl ist Befehl. Aber, bei einem Gesetz, das offen­sicht­lich die Menschenwürde ver­letzt, auch wenn das nicht ein­klag­bar ist, kann nur Kadavergehorsam oder Komplizenschaft mit dem Willen des Arbeitgebers der Grund sein, zu gehor­chen, nie­mals medi­zi­ni­sche Gründe.

    Autoritäre Charaktere ver­ur­tei­len ande­re Menschen, weil sie sich der Autorität wider­set­zen, aber nie­mals des­we­gen, weil sie den Nachweis über Nichtansteckungsfähigkeit = den Impfnachweis nicht erbrin­gen, weil die­ses eine Gefährdung vul­nerabler Gruppen ver­hin­dern würde.

    Da es einen Ermessensspielraum beim Gesundheitsamt gibt, gehe ich davon aus, daß es dem Arbeitgeber einen Gefallen getan hat, der Mitarbeiter los­wer­den woll­te und nicht aus medi­zi­ni­schen Gründen, son­dern aus dis­zi­pli­na­to­ri­schen Gründen oder weil die­se Mitarbeiter zu ent­sor­gen waren, oder weil die Heimleitung ideo­lo­gisch des­in­for­miert ist.

    Den vul­ner­ablen Gruppen ist damit nicht gedient. In ihrem Namen wird das Recht des Staates über das sei­ner Angehörigen gestellt, dazu gehört auch die vul­nerable Gruppe selbst.

    "Kritisch zu behan­deln wäre, um nur ein Modell zu geben, ein so respek­ta­bler Begriff wie der der Staatsraison: indem man das Recht des Staates über das sei­ner Angehörigen stellt, ist das Grauen poten­ti­ell schon gesetzt." (Adorno, Auf die Frage: Was ist deutsch, Beitrag zur gleich­na­mi­gen Sendereihe des Deutschlandfunks, gesen­det am 9. Mai 1965, in:
    "Liberal", Heft 8, Jahrgang 7, August 1965, S. 470 ff.)

    Vergessen Sie nicht:

    "§ 31 IfSG, der nicht auf eine bestimm­te Berufsgruppe zuge­schnit­ten ist, son­dern alle Berufsgruppen umfasst, lautet:

    „Die zustän­di­ge Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Anste-ckungs­ver­däch­ti­gen und Ausscheidern die Ausübung bestimm­ter beruf­li­cher Tätigkeiten ganz oder teil­wei­se untersagen.

    Satz 1 gilt auch für son­sti­ge Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tra­gen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“
    Auch bei einem sol­chen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

    So ist zu prü­fen, ob die Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit durch einen gerin­ge­ren Eingriff wie etwa durch Verhaltensmaßregeln begrenzt wer­den kann.

    Daneben ist als wei­te­re Maßnahme regel­mä­ßig die Beobachtung nach § 29 IfSG erfor­der­lich, um bei Bedarf das Tätigkeitsverbot zu lockern oder aufzuheben.

    Für den aus dem Tätigkeitsverbot fol­gen­den Verdienstausfall kann eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG in Betracht kommen."

    (Wissenschaftliche Dienste: Deutscher Bundestag:

    Das Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage für die Bekämpfung über­trag­ba­rer Krankheiten

    Aktenzeichen:
    WD 9 – 3000 – 009/20
    Abschluss der Arbeit:
    12. März 2020
    Fachbereich:
    WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

    Die Freigestellten sind nicht für immer auszumustern.
    Es geht um die Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

    Es geht nicht um die Wahrung der Disziplin, der Interessen des Arbeitgebers.

    Es besteht kein medi­zi­ni­scher Notstand, eine Gruppe zu dis­kri­mi­nie­ren, denn alle Menschen kön­nen infek­ti­ös sein.

    mit freund­li­chen grüßen

    1. das ador­no-zitat ent­stammt einem ande­ren vor­trag, da ist mir ein ver­se­hen passiert.
      Erziehung nach Auschwitz, Vortrag im Hessischen Rundfunk, gesen­det am 18. april 1966; in: "zum bil­dungs­be­griff der gegen­wart", frank­furt 1967, S. 111 ff.
      viel­leicht, weil ich kei­ne "holocaust"-relativierung betrei­ben woll­te, habe ich das zitat mit dem deutsch­tum verbunden.

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