
Der BGH schreibt in seiner Pressemitteilung:
»Bundesgerichtshof bestätigt Unterbindungsgewahrsam wegen der Gefahr eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen
… Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2020 an einer Versammlung von Gegnern der staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus teilgenommen und sich geweigert, einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen, obwohl die Pflicht zum Tragen eines solchen am Versammlungsort in der Kölner Altstadt angeordnet war. Nachdem er außerdem massiven körperlichen Widerstand gegenüber den eingesetzten Ordnungskräften geleistet hatte, als diese seine Identität feststellen wollten, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam. Das Amtsgericht hat dies für zulässig erklärt und die Fortdauer des Freiheitsentzugs für weitere zwei Stunden bis zum Ende der Versammlung angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat er die Feststellung beantragt, dass er durch die Entscheidungen von Amts- und Landgericht in seinen Rechten verletzt worden sei.
Die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2020 in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung war damals – bußgeldbewehrt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 32, 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG, § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO NRW – eine Maske an Orten mit hohem Publikumsverkehr zu tragen, soweit die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung getroffen hatte. Dies hatte die Stadt Köln unter anderem für das gesamte Gebiet der Altstadt, in dem die Versammlung stattfand, getan.
Der Senat hat entschieden, dass die genannten Rechtsvorschriften und die konkrete bußgeldbewehrte Anordnung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in dem hoch frequentierten Gebiet der Kölner Altstadt kein Verfassungsrecht verletzen. Er hat die Bewertung des Landgerichts, dass die Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW dem Grunde und der Dauer nach unerlässlich war, um einen weiteren Aufenthalt des Betroffenen ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlung und damit die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unterbinden, nicht beanstandet…«
bundesgerichtshof.de (31.3.)
die richtungsweisungen wohin es geht sind somit klar gesetzt und bedürfen keiner weiteren interpretationen … wann und wie finden wir endlich eine plattform, damit wir aus dem schlamassel raus kommen .…. ???????????
Amtsgericht, Landgericht und BGH sind nicht dafür zuständig, die sachlichen oder verfassungsrechtlichen Belange irgendwelcher Verordnungen oder Gesetze zu prüfen. Sie sind lediglich dafür zuständig, allfällige Übertretungen oder Missinterpretationen dieser bestehenden Regeln zu ahnden oder zu korrigieren. Für Zweifel an der Rechtmäßigkeit (und bei Plausibilitätsproblemen auch bei Zweifeln an der Begründung) dieser durchzusetzeneden Regelungen ist das Bundesverfassungsggericht oder sind die Verfassungsgerichte der Länder zuständig.
Nochmal zum mitmeißeln: es geht nicht um Gerechtigkeit, es geht um Recht auf juristischer Ebene.
@Hartwin: Du scheinst vom "Recht" genausowenig Ahnung zu haben, wie die Richter des BGH. Da musst du nur in Artikel 1 (3) GG schauen; zur Not auch in Artikel 20 (3) GG. Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht; das heißt, dass auch BGH-Richter jene mit materiellen oder gar nur formellen Gesetzen (ganz zu schweigen von Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakten) abwägen müssen. Sind sie dazu nicht in der Lage, haben sie jene dem BVerfG vorzulegen. Vorgebrachte Einwände mit ein paar Einzeilern abzuservieren, ist in meinen Augen sogar vorsätzliche Rechtsbeugung.
Was gerade in den letzten beiden Jahren geschieht, hat mit "Rechtsstaat" überhaupt nicht einmal mehr im Ansatz etwas zu tun.
Anwältin der Ersten Stunde: Jessica Hamed, welche auch Etliches erreichte
Das ist das tatsächliche Beenden des „Pflichtwidrigen“
Verhaltens eines passiven Objektes (Bürger*in) staatlichen Handelns durch aktive Objekte (Polizist*innen) staatlichen Handelns.
Für den GG-Staat ist alles „objektiv“, auch die
Menschenwürde und damit ist der „Materialwert“
gemeint, also der ist „unantastbar“. Das GG erkennt
einen Menschen nicht als ein Subjekt an.
Deswegen hat das „objektive“ Gericht korrekt objektiv entschieden über das falsch-subjektive Verhalten eines GG-Objektes namens Bürger*in.
Warum das Objekt Ra*in Jessica Hamed hier von einem Subjekt träumt – bleibt ihr Geheimnis.
Dann gute Nacht!
@ox: hier in D nicht mehr
Daß Menschen an Viren erkranken hat auf die Verbreitung dieser Viren gar keinen Einfluß.
PS: Und daß diese Rotzlappen im Gesicht vor einer Virenerkrankung schützen glauben nur Menschen die unendlich dumm sind.
Sorry, aber solche Richter sind Teil des Problems.
Wie entsorgen wir dieses Erbe und wie stellen wir sicher, dass es nicht nocheinmal recycelt wird?
Wenn der Landvogt anordnet, dass sich die Untertanen vor dem Gesslerhut zu verbeugen haben und die angeordnete Verbeugung trotzdem verweigern, sorgen die "Huren der Fürsten" (Georg Büchner) eben dafür, dass das auch umgesetzt wird.
Das ist Herrschaft, und um nichts anderes ging es von Anfang an.
Na, der Staat will halt zeige, wer am längeren Hebel sitzt und dass es keine Grenzen bei der Unterdrückung von Andersdenkenden gibt wissen wir ja spätestens seit Olaf Scholz Aussage, dass wir mit allen (!) Mitteln bekämpft werden dürfen, sprich also auch mit Unrecht, Folter und Tod, es sei denn Olaf Scholz versteht unter "Allen" etwas anderes als das, was im Duden steht!
Wir kommen aus der Sache nur raus, wenn wir das Land verlassen oder zu Gewalt greifen. Letzteres halte ich immer noch für nicht richtig, weil dann Geschossen wird und wir sind dann die ersten die tot sind.
Zwei Ideen, die Aussicht auf Erfolg hätten sind:
– Macht über Medien übernehmen, öffentliche Medienmeinung manipulieren in die andere Richtung
– Macht über Bevölkerung bekommen und die Bevölkerung dank Herdentrieb in die andere Richtung bringen, so dass die Regierung einknickt.
ABER WIE?
Es wird schon seit zwei Jahren geschossen. Ausschließlich von einer Seite aus. Sie benutzen nur dieses Mal keine Kugeln oder Raketen. Auch der Faschismus lernt aus seinen Fehlern.
"Er hat die Bewertung des Landgerichts, dass die Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW dem Grunde und der Dauer nach unerlässlich war, um einen weiteren Aufenthalt des Betroffenen ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlung und damit die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unterbinden, nicht beanstandet…"
Ich finde diese Argumentation besonders interessant, denn sie besagt, dass man zur Verhinderung der Begehung von Ordnungswidrigkeiten Menschen VORAB in Gewahrsam nehmen kann. Ich meine aber, dass dazu die Polizeigesetze schon vor Jahren geändert wurden und dies rechtlich somit möglich ist (ob diese Polizeigesetze wiederum mit höherem Recht vereinbar sind, sei mal dahingestellt). Wir hätten bereits vor Jahren vor diesen Passus im Polizeigesetz vorgehen müssen.
Nun können wir uns vorstellen, wie es weitergehen wird: Morgen wird man eingebuchtet, weil man als böser Querdenker und Coronanazi ja angeblich grundsätzlich bereit sei, gegen bußgeldbewehrte Auflagen zu verstoßen. Willkommen in einem Leben, in dem jederzeit aus heiterem Himmel die Festhaltung im Gefängnis drohen kann.
Was leben wir nur in für einem Land?!?! Und das soll das beste Deutschland aller Zeiten sein?
Ein Land, das sich für kultiviert, ach so tolerant und fortschrittlich hält, aber wenn es um Andersdenkende geht, dann darf man mit allen humanitären und rechtlichen Gebote, die es einst gab, brechen und die Andersdenkenden brechen und wegsperren. Nicht mein Land.
"Eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit" – und ich dachte, in diese Kategorie fiele nur, wenn jemand aus Versehen auf dem Dienstparkplatz eines Richters parkt 😉
Jetzt weiß ich endlich, warum ich an dem Tag ein unbestimmtes Gefühl der Bedrohung hatte, welches ganz plötzlich verschwand. Die heldenhafte Gewahrsamsnahme hat mich damals vor schlimmen Schäden bewahrt, ohne dass ich es gemerkt hätte…
Der Bundesgerichtshof nimmt offenbar keine Abwägung vor, ob eine tatsächliche "Gefährdung" anderer vorliegt, wenn jemand im Freien keine Maske trägt. Ist das nicht eigentlich die Aufgabe des Bundesgerichtshofes?
Ist ein Freiheitsentzug deshalb zulässig, weil man annimmt, dass eine Person, erneut eine Ordnungswidrigkeit begehen könnte? Das klingt irgendwie sehr absurd!
"Erhebliche Bedeutung"? Das ist doch fake news. Sperrt das Facebook-Konto des BGH!
_ Wenn Masken nützlich wären, hätte die Natur sie uns wachsen lassen
_ Wenn Asiaten wirklich schon früher öfter und gerne Masken getragen haben, so kann es an ganz anderen Gründen liegen, zB sozialer Natur (man bedenke; Saudi-Arabierinnen tragen Schleier. Irgend wenn behauptet auch noch jemand, das hätte hygienisch-medizinische Gründe – und eine Frau Leopold würde das auch noch glauben), oder wegen verbreiteter Pollenallergie. Sicher ist: Asiaten haben eine gänzlich andere Umgangskultur im sozialen Miteinander als wir.
_ Viren sind zu klein, um durch irgend ein technisches Mittel des best ausgestattetsten Labors abgefiltert werden zu können – was im Labor nicht gelingt, gelingt schon gar nicht mit einem Stofffetzen vor der Nase im Supermarkt. Die Viren, die in Tröpfchen transportiert werden, verschwinden auch nicht wegen der Maske, sondern die Tröpfchen verdunsten früher oder später auf der Maske und setzen die Viren dann eben wieder frei. Wo und wie soll also die Staub- und Partikelmaske irgend etwas bewirkt haben? (Außer eben Staub zu filtern, der sich auf der Maske absetzt und tatsächlich dort verbleibt.)
_ ein für diese Art der Anwendung NICHT ENTWICKELTES, NICHT ZERTIFIZIERTES, NICHT GEPRÜFTES, NICHT ZUGELASSENES UND NICHT ÜBERWACHTES Produkt einfach freihändig handwedelnd als Pflicht-Lösung für ein angebliches Problem auszurufen ist völlig einmalig und widerspricht jeder Schutz- und Sorgfaltspflicht des Staates, des Arbeitgebers, des Vorgesetzten, des Lehrers, Erziehers, Betreuers, Vormunds gegenüber Bürgern, Angestellten, Schutzbefohlenen, Abhängigen. Das ist völlig einzigartig, und ungeheuerlich in seiner nie dagewesenen Art.
_ der Maskenfetisch ist ein Rückfall in magisches Denken: etwas offensichtlich kausal nicht Wirksames wird dennoch angewandt, um symbolisch gegen eine (hier sogar nur eingebildete) Gefahr Stellung zu beziehen. Indianische Regentänze sind wahrscheinlich sinnvoller (da sozial positiv konnotiert) als Maskentragen gegen ultrakleine, durch die Masken völlig unbehelligt hindurchgehende Biomoleküle.
…
und auch dazu noch ein Gedanke: vor einem Menschen mit „feuchter Aussprache“ schützt mich eben nicht eine Maske – denn die Tröpfchen landen dann gerade auf der Maske und werden dadurch vor meinen Atemwegen sogar noch länger präsent gehalten als ohne.
Vor eine „feuchten Aussprache“, also vor vermeintlicher, befürchteter Tröpfcheninfektion, schützt mich wenn, dann einzig nur ein Schritt zurück!