BGH: Ingewahrsamnahme wegen fehlender Maske im Freien rechtmäßig

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Der BGH schreibt in sei­ner Pressemitteilung:

»Bundesgerichtshof bestä­tigt Unterbindungsgewahrsam wegen der Gefahr eines fort­ge­setz­ten Verstoßes gegen die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen

… Der Beschwerdeführer hat­te im Dezember 2020 an einer Versammlung von Gegnern der staat­li­chen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus teil­ge­nom­men und sich gewei­gert, einen Mund-Nasen-Schutz anzu­le­gen, obwohl die Pflicht zum Tragen eines sol­chen am Versammlungsort in der Kölner Altstadt ange­ord­net war. Nachdem er außer­dem mas­si­ven kör­per­li­chen Widerstand gegen­über den ein­ge­setz­ten Ordnungskräften gelei­stet hat­te, als die­se sei­ne Identität fest­stel­len woll­ten, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam. Das Amtsgericht hat dies für zuläs­sig erklärt und die Fortdauer des Freiheitsentzugs für wei­te­re zwei Stunden bis zum Ende der Versammlung ange­ord­net. Die hier­ge­gen erho­be­ne Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurück­ge­wie­sen. Mit sei­ner Rechtsbeschwerde hat er die Feststellung bean­tragt, dass er durch die Entscheidungen von Amts- und Landgericht in sei­nen Rechten ver­letzt wor­den sei.

Die durch das Rechtsmittel ver­an­lass­te Überprüfung des land­ge­richt­li­chen Beschlusses hat kei­nen Rechtsfehler ergeben.

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2020 in der ab dem 16. Dezember 2020 gül­ti­gen Fassung war damals – buß­geld­be­wehrt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 32, 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG, § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO NRW – eine Maske an Orten mit hohem Publikumsverkehr zu tra­gen, soweit die zustän­di­ge Behörde eine ent­spre­chen­de Anordnung getrof­fen hat­te. Dies hat­te die Stadt Köln unter ande­rem für das gesam­te Gebiet der Altstadt, in dem die Versammlung statt­fand, getan.

Der Senat hat ent­schie­den, dass die genann­ten Rechtsvorschriften und die kon­kre­te buß­geld­be­wehr­te Anordnung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in dem hoch fre­quen­tier­ten Gebiet der Kölner Altstadt kein Verfassungsrecht ver­let­zen. Er hat die Bewertung des Landgerichts, dass die Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW dem Grunde und der Dauer nach uner­läss­lich war, um einen wei­te­ren Aufenthalt des Betroffenen ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlung und damit die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheb­li­cher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unter­bin­den, nicht bean­stan­det…«
bun​des​ge​richts​hof​.de (31.3.)

18 Antworten auf „BGH: Ingewahrsamnahme wegen fehlender Maske im Freien rechtmäßig“

  1. die rich­tungs­wei­sun­gen wohin es geht sind somit klar gesetzt und bedür­fen kei­ner wei­te­ren inter­pre­ta­tio­nen … wann und wie fin­den wir end­lich eine platt­form, damit wir aus dem schla­mas­sel raus kommen .…. ???????????

  2. Amtsgericht, Landgericht und BGH sind nicht dafür zustän­dig, die sach­li­chen oder ver­fas­sungs­recht­li­chen Belange irgend­wel­cher Verordnungen oder Gesetze zu prü­fen. Sie sind ledig­lich dafür zustän­dig, all­fäl­li­ge Übertretungen oder Missinterpretationen die­ser bestehen­den Regeln zu ahn­den oder zu kor­ri­gie­ren. Für Zweifel an der Rechtmäßigkeit (und bei Plausibilitätsproblemen auch bei Zweifeln an der Begründung) die­ser durch­zu­setz­eneden Regelungen ist das Bundesverfassungsggericht oder sind die Verfassungsgerichte der Länder zuständig.

    Nochmal zum mit­mei­ßeln: es geht nicht um Gerechtigkeit, es geht um Recht auf juri­sti­scher Ebene.

    1. @Hartwin: Du scheinst vom "Recht" genau­so­we­nig Ahnung zu haben, wie die Richter des BGH. Da musst du nur in Artikel 1 (3) GG schau­en; zur Not auch in Artikel 20 (3) GG. Grundrechte sind unmit­tel­bar gel­ten­des Recht; das heißt, dass auch BGH-Richter jene mit mate­ri­el­len oder gar nur for­mel­len Gesetzen (ganz zu schwei­gen von Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakten) abwä­gen müs­sen. Sind sie dazu nicht in der Lage, haben sie jene dem BVerfG vor­zu­le­gen. Vorgebrachte Einwände mit ein paar Einzeilern abzu­ser­vie­ren, ist in mei­nen Augen sogar vor­sätz­li­che Rechtsbeugung.

      Was gera­de in den letz­ten bei­den Jahren geschieht, hat mit "Rechtsstaat" über­haupt nicht ein­mal mehr im Ansatz etwas zu tun.

  3. Das ist das tat­säch­li­che Beenden des „Pflichtwidrigen“
    Verhaltens eines pas­si­ven Objektes (Bürger*in) staat­li­chen Handelns durch akti­ve Objekte (Polizist*innen) staat­li­chen Handelns.

    Für den GG-Staat ist alles „objek­tiv“, auch die
    Menschenwürde und damit ist der „Materialwert“
    gemeint, also der ist „unan­tast­bar“. Das GG erkennt
    einen Menschen nicht als ein Subjekt an.

    Deswegen hat das „objek­ti­ve“ Gericht kor­rekt objek­tiv ent­schie­den über das falsch-sub­jek­ti­ve Verhalten eines GG-Objektes namens Bürger*in.

    Warum das Objekt Ra*in Jessica Hamed hier von einem Subjekt träumt – bleibt ihr Geheimnis.

  4. Wenn der Landvogt anord­net, dass sich die Untertanen vor dem Gesslerhut zu ver­beu­gen haben und die ange­ord­ne­te Verbeugung trotz­dem ver­wei­gern, sor­gen die "Huren der Fürsten" (Georg Büchner) eben dafür, dass das auch umge­setzt wird.

    Das ist Herrschaft, und um nichts ande­res ging es von Anfang an.

  5. Na, der Staat will halt zei­ge, wer am län­ge­ren Hebel sitzt und dass es kei­ne Grenzen bei der Unterdrückung von Andersdenkenden gibt wis­sen wir ja spä­te­stens seit Olaf Scholz Aussage, dass wir mit allen (!) Mitteln bekämpft wer­den dür­fen, sprich also auch mit Unrecht, Folter und Tod, es sei denn Olaf Scholz ver­steht unter "Allen" etwas ande­res als das, was im Duden steht! 

    Wir kom­men aus der Sache nur raus, wenn wir das Land ver­las­sen oder zu Gewalt grei­fen. Letzteres hal­te ich immer noch für nicht rich­tig, weil dann Geschossen wird und wir sind dann die ersten die tot sind.

    Zwei Ideen, die Aussicht auf Erfolg hät­ten sind:
    – Macht über Medien über­neh­men, öffent­li­che Medienmeinung mani­pu­lie­ren in die ande­re Richtung
    – Macht über Bevölkerung bekom­men und die Bevölkerung dank Herdentrieb in die ande­re Richtung brin­gen, so dass die Regierung einknickt.

    ABER WIE?

    1. Es wird schon seit zwei Jahren geschos­sen. Ausschließlich von einer Seite aus. Sie benut­zen nur die­ses Mal kei­ne Kugeln oder Raketen. Auch der Faschismus lernt aus sei­nen Fehlern.

  6. "Er hat die Bewertung des Landgerichts, dass die Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW dem Grunde und der Dauer nach uner­läss­lich war, um einen wei­te­ren Aufenthalt des Betroffenen ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlung und damit die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheb­li­cher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unter­bin­den, nicht beanstandet…"

    Ich fin­de die­se Argumentation beson­ders inter­es­sant, denn sie besagt, dass man zur Verhinderung der Begehung von Ordnungswidrigkeiten Menschen VORAB in Gewahrsam neh­men kann. Ich mei­ne aber, dass dazu die Polizeigesetze schon vor Jahren geän­dert wur­den und dies recht­lich somit mög­lich ist (ob die­se Polizeigesetze wie­der­um mit höhe­rem Recht ver­ein­bar sind, sei mal dahin­ge­stellt). Wir hät­ten bereits vor Jahren vor die­sen Passus im Polizeigesetz vor­ge­hen müssen.

    Nun kön­nen wir uns vor­stel­len, wie es wei­ter­ge­hen wird: Morgen wird man ein­ge­buch­tet, weil man als böser Querdenker und Coronanazi ja angeb­lich grund­sätz­lich bereit sei, gegen buß­geld­be­wehr­te Auflagen zu ver­sto­ßen. Willkommen in einem Leben, in dem jeder­zeit aus hei­te­rem Himmel die Festhaltung im Gefängnis dro­hen kann.
    Was leben wir nur in für einem Land?!?! Und das soll das beste Deutschland aller Zeiten sein?
    Ein Land, das sich für kul­ti­viert, ach so tole­rant und fort­schritt­lich hält, aber wenn es um Andersdenkende geht, dann darf man mit allen huma­ni­tä­ren und recht­li­chen Gebote, die es einst gab, bre­chen und die Andersdenkenden bre­chen und weg­sper­ren. Nicht mein Land.

  7. "Eine Ordnungswidrigkeit von erheb­li­cher Bedeutung für die Allgemeinheit" – und ich dach­te, in die­se Kategorie fie­le nur, wenn jemand aus Versehen auf dem Dienstparkplatz eines Richters parkt 😉

    Jetzt weiß ich end­lich, war­um ich an dem Tag ein unbe­stimm­tes Gefühl der Bedrohung hat­te, wel­ches ganz plötz­lich ver­schwand. Die hel­den­haf­te Gewahrsamsnahme hat mich damals vor schlim­men Schäden bewahrt, ohne dass ich es gemerkt hätte…

  8. Der Bundesgerichtshof nimmt offen­bar kei­ne Abwägung vor, ob eine tat­säch­li­che "Gefährdung" ande­rer vor­liegt, wenn jemand im Freien kei­ne Maske trägt. Ist das nicht eigent­lich die Aufgabe des Bundesgerichtshofes?
    Ist ein Freiheitsentzug des­halb zuläs­sig, weil man annimmt, dass eine Person, erneut eine Ordnungswidrigkeit bege­hen könn­te? Das klingt irgend­wie sehr absurd!

  9. _ Wenn Masken nütz­lich wären, hät­te die Natur sie uns wach­sen lassen
    _ Wenn Asiaten wirk­lich schon frü­her öfter und ger­ne Masken getra­gen haben, so kann es an ganz ande­ren Gründen lie­gen, zB sozia­ler Natur (man beden­ke; Saudi-Arabierinnen tra­gen Schleier. Irgend wenn behaup­tet auch noch jemand, das hät­te hygie­nisch-medi­zi­ni­sche Gründe – und eine Frau Leopold wür­de das auch noch glau­ben), oder wegen ver­brei­te­ter Pollenallergie. Sicher ist: Asiaten haben eine gänz­lich ande­re Umgangskultur im sozia­len Miteinander als wir.
    _ Viren sind zu klein, um durch irgend ein tech­ni­sches Mittel des best aus­ge­stat­tet­sten Labors abge­fil­tert wer­den zu kön­nen – was im Labor nicht gelingt, gelingt schon gar nicht mit einem Stofffetzen vor der Nase im Supermarkt. Die Viren, die in Tröpfchen trans­por­tiert wer­den, ver­schwin­den auch nicht wegen der Maske, son­dern die Tröpfchen ver­dun­sten frü­her oder spä­ter auf der Maske und set­zen die Viren dann eben wie­der frei. Wo und wie soll also die Staub- und Partikelmaske irgend etwas bewirkt haben? (Außer eben Staub zu fil­tern, der sich auf der Maske absetzt und tat­säch­lich dort verbleibt.)
    _ ein für die­se Art der Anwendung NICHT ENTWICKELTES, NICHT ZERTIFIZIERTES, NICHT GEPRÜFTES, NICHT ZUGELASSENES UND NICHT ÜBERWACHTES Produkt ein­fach frei­hän­dig hand­we­delnd als Pflicht-Lösung für ein angeb­li­ches Problem aus­zu­ru­fen ist völ­lig ein­ma­lig und wider­spricht jeder Schutz- und Sorgfaltspflicht des Staates, des Arbeitgebers, des Vorgesetzten, des Lehrers, Erziehers, Betreuers, Vormunds gegen­über Bürgern, Angestellten, Schutzbefohlenen, Abhängigen. Das ist völ­lig ein­zig­ar­tig, und unge­heu­er­lich in sei­ner nie dage­we­se­nen Art.
    _ der Maskenfetisch ist ein Rückfall in magi­sches Denken: etwas offen­sicht­lich kau­sal nicht Wirksames wird den­noch ange­wandt, um sym­bo­lisch gegen eine (hier sogar nur ein­ge­bil­de­te) Gefahr Stellung zu bezie­hen. Indianische Regentänze sind wahr­schein­lich sinn­vol­ler (da sozi­al posi­tiv kon­no­tiert) als Maskentragen gegen ultra­klei­ne, durch die Masken völ­lig unbe­hel­ligt hin­durch­ge­hen­de Biomoleküle.

    und auch dazu noch ein Gedanke: vor einem Menschen mit „feuch­ter Aussprache“ schützt mich eben nicht eine Maske – denn die Tröpfchen lan­den dann gera­de auf der Maske und wer­den dadurch vor mei­nen Atemwegen sogar noch län­ger prä­sent gehal­ten als ohne.

    Vor eine „feuch­ten Aussprache“, also vor ver­meint­li­cher, befürch­te­ter Tröpfcheninfektion, schützt mich wenn, dann ein­zig nur ein Schritt zurück!

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