BGH: Millionendeal mit Masken war legal

Der Bundesgerichtshof hat mit sei­nem heu­ti­gen Urteil erneut wenig sub­til den poli­ti­schen und Klassencharakter unse­rer Justiz ver­deut­licht. tages​schau​.de mel­det am 12.7.:

»Bayerische Politiker blei­ben straffrei
Die baye­ri­schen Politiker Sauter und Nüßlein müs­sen die die Millionenprovisionen für die Beschaffung von Corona-Schutzmasken nicht zurück­ge­ben und blei­ben straf­frei. Der Bundesgerichtshof sieht kei­ne Bestechlichkeit.

Der Bundesgerichtshof sieht in der Maskenaffäre den Vorwurf der Bestechlichkeit gegen einen baye­ri­schen Landtagsabgeordneten und einen ehe­ma­li­gen Bundestagsabgeordneten nicht erfüllt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei Politikern nur die Annahme von Gegenleistungen für Handlungen "bei der Wahrnehmung des Mandates" straf­bar, also etwa bei Abstimmungen im Parlament, in Ausschüssen oder in der Fraktion, befan­den die Richter des 3. Strafsenats. Dass Abgeordnete außer­halb der poli­ti­schen Arbeit ihren Einfluss gel­tend mach­ten, wer­de vom Paragrafen 108e des Strafgesetzbuch nicht erfasst…

Auch der Haftbefehl gegen den Unternehmer, dem sie bei dem mehr als 60 Millionen Euro schwe­ren Verkauf der Masken an das baye­ri­sche Gesundheitsministerium, das Bundesinnenministerium und das Bundesgesundheitsministerium gehol­fen hat­ten, bleibt auf­ge­ho­ben. Eine wei­te­re Anfechtung der Entscheidung sei nun nicht mehr statthaft.

Millionenprovisionen für Politiker

Die lang­jäh­ri­gen CSU-Abgeordneten Alfred Sauter und Georg Nüßlein hat­ten in der ersten Phase der Corona-Pandemie beim Ankauf von Masken durch die Bundesregierung und die baye­ri­sche Staatsregierung ver­mit­telt – und dafür üppi­ge Provisionen erhalten.

Nach Darstellung des BGH hat­te eine GmbH, deren Geschäftsführer Nüßlein ist, 660.000 Euro erhal­ten. Eine Firma, auf die Sauter maß­geb­li­chen Einfluss hat, erhielt sogar mehr als 1,2 Millionen Euro.

BGH bestätigt Vorinstanz

Dass dies den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht erfül­le, hat­te vor dem Bundesgerichtshof auch das Oberlandesgericht München ent­schie­den. Dafür hät­ten die Abgeordneten im Parlament selbst tätig wer­den müs­sen, hieß es vom BGH. "Allein die Vereinbarung zwi­schen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außer­par­la­men­ta­ri­schen Betätigungen auf sei­nen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beein­flus­sen, erfüllt die­ses Merkmal nicht", ent­schied der BGH…«

Audioquelle: you​tube​.com

14 Antworten auf „BGH: Millionendeal mit Masken war legal“

  1. Das nennt sich regel­ba­sier­te Ordnung.
    Ich dach­te frü­her mal sol­che "ört­li­chen Kenntnisse" wür­den zum Arbeitssuftrag eines Arbgeordneten gehö­ren!! Also ver­bän­de bezahl­ter 'Angestellte des Volkes' ört­li­ches Alltagswissen mit sei­nem berufl. Mandat. (Er kann also auf mei­ne Kosten Erfahrungen sam­meln und Connection knüp­fen und sie dann pri­vat versilbern!)

    Meine "lin­ke" Frage: wie lan­ge und wie­viel muss Pflegerin arbei­ten um 600 000 od 1 200 000 000 nach Liechtenstein zu tragen?

  2. Tja, wenn der Gesetzgeber das so sieht, kann man da wohl nichts machen.
    Fragen aller­dings könn­te man schon, war­um in einem an Personal bestimmt nicht armen Ministerialapparat nie­mand zu fin­den ist, der befä­higt wäre die benö­tig­te Ausstattung zu bestellen.
    Soweit ich das ver­ste­he schafft es Herr Lauterbecher ganz ohne Beraterfirma "Impf"stoffe in Millarden-Größenordnungen zu bestel­len. Warum geht das nicht genau­so mit den blö­den Masken???

    1. @DS: Der Gesetzgeber ist das Parlament, d.h. die Volksvertretung. Wir also.

      Was die bay­ri­schen Cleverles da gemacht haben ist aber nicht in mei­nem Interesse, und ich glau­be sagen zu kön­nen, dass mir 99,9% der Bevölkerung dar­in zustim­men würden.

      Die Frage ist also: Wieso macht die Volksvertretung Gesetze, die nicht in mei­nem Interesse sind? Läuft da etwas falsch, in der "Demo"-kratie?

  3. Der Rechtsstaat exi­stiert somit also nicht mehr. Jedenfalls für mich.

    Wenn die Beeinflussung von Behörden nun kein Merkmal dafür ist, das Bestechung vor­lie­gen könn­te, dann muss man das in Zukunft ja nur immer ver­trag­lich ver­ein­ba­ren. Man hat schrift­lich, das man bezahlt wur­de um Einfluss zu neh­men und nicht besto­chen wor­den ist. Früher galt das mal als Beweis der Bestechlichkeit. 

    Wobei man in die­sem Fall sicher noch tie­fer in die Materie hät­te ein­tau­chen müs­sen. Aber wer weiß schon, was man da alles gefun­den hät­te? Mit die­ser ober­fläch­li­chen Begründung muss man dann ja auch kei­nen tie­fe­ren Blick wagen. 

    Politische Gerichtsurteile und ideo­lo­gisch auf­ge­la­de­ne Politiker an der Regierung. Energiepreise, die bald nicht mehr bezahl­bar sind und Schuld ist der böse Russe, aber nicht das eige­ne Handeln.

    Das führt in den Untergang, wie immer, wenn Ideologie und Gefolgschaft wich­ti­ger wer­den als Realpolitik und Augenmaß bei Entscheidungen.

    Und ich wet­te, das die nun Freigesprochenen bei den näch­sten Wahlen wie­der antre­ten und auch gewählt wer­den. Sie sind ja schließ­lich unschuldig.

  4. Bestechung im wört­li­chen Sinne mag nicht vor­ge­le­gen haben. Dies ist letzt­lich auch egal, da das System auf Kontakte und "unter­neh­me­ri­schen Ehrgeiz" aus­ge­legt ist. Hier hat man es offen­bar mit Ferengi zu tun …

  5. Wenn man bedenkt, dass in jed­we­dem Arbeitsverhältnis schon der gering­ste Verdacht einer per­sön­li­chen Vorteilnahme im Amt i.d.R. zu Konsequenzen wie frist­lo­ser Kündigung führt, ist die­ses Urteil eine Farce‼️ Erinnert sei an die Kündigung von Emely durch Kaisers wegen des ver­mut­li­chen Einlösens eines gefun­de­nen Flaschenpfandbons über 75 Cent oder z.B. das Aufladen eines Handys auf Kosten der Firma als Kündigungsgrund‼️

    1. oder das Bienenstichurteil ( 2 AZR 3/83 -) – doch wir reden ja hier von "Vorteilsnahme" im, wäh­rend und trotz des Amtes – nicht Weil (lie­ben Gruß am Kurt)

  6. „Nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei Politikern nur die Annahme von Gegenleistungen für Handlungen "bei der Wahrnehmung des Mandates" straf­bar, also etwa bei Abstimmungen im Parlament, in Ausschüssen oder in der Fraktion, befan­den die Richter des 3. Strafsenats.“

    Oder ver­ein­facht aus­ge­drückt: Strafbar wäre nur ein direk­ter Stimmenkauf eines Abgeordneten.

    Man könn­te also sagen, dass der „Gesetzgeber“ die Korruption von Abgeordneten im Grunde straf­frei gestellt hat. Da es sich beim „Gesetzgeber“ wie­der­um um die Abgeordneten des Bundestages han­delt, könn­te man auch behaup­ten, man hät­te sich hier selbst einen Freifahrtsschein aus­ge­stellt, um sich so unge­straft per­sön­lich berei­chern zu können.

    Aber das ist bestimmt wie­der nur so eine Verschwörungstheorie.

  7. Das ist natür­lich was ganz ande­res, als wenn Ärzte ihrem hypo­the­ti­schen Eid nach­kom­men und Menschen Maskenatteste aus­stel­len. Da ist eine schwe­re Strafe nur angemessen.

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