Bis November darf Lauterbach Impfstoffe ohne Kennzeichnung und Kontrollen verimpfen lassen – auch abgelaufene

Am 4.4. ist auf nor​bert​haer​ing​.de zu lesen:

»Dank der am 25. Mai 2020 völ­lig geräusch­los von Jens Spahn (Motto:„Wir wer­den mit­ein­an­der wahr­schein­lich viel ver­zei­hen müs­sen“),erlas­se­nen „Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medi­zi­ni­schen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV‑2 ver­ur­sach­ten Epidemie“ (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV) gel­ten aller­dings bis 24. November 2022 sehr weit­rei­chen­de Regulierungserleichterungen für Produktion und Inverkehrbringen von Corona-Impfstoffen. Diese fin­den sich vor allem in den Pragraphen 3 und 4 MedBVSV.

Verfallsdatum unerheblich

Außer Kraft gesetzt per § 3 Abs. 1 MedBVSV ist für Bundesministerien, die Corona-Arzneimittel beschaf­fen und in Verkehr brin­gen, unter ande­rem § 8 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG), der das Inverkehrbringen abge­lau­fe­ner Arzneimittel verbietet:

"(3) Es ist ver­bo­ten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abge­lau­fen ist, in den Verkehr zu brin­gen."

Abgelaufene Corona-Impfstoffe dür­fen also vom Impfstoff-Dagobert Lauterbach und beauf­trag­ten Stellen in Verkehr gebracht und ver­impft werden.

Es gilt auch nicht zwin­gend § 10 AMG, der ver­langt, Arzneimittel klar zu kenn­zeich­nen. Auf Impfstoffdosen muss also nicht drauf­ste­hen, was drin ist. Weil § 11 und 11a AMG außer Kraft gesetzt wer­den dür­fen, benö­ti­gen Corona-Impfstoffe auch nicht zwin­gend eine Packungsbeilage und Fachinformationen. Entbehrlich ist damit auch die nach § 11 Abs (1) Nr. 6 vor­ge­schrie­be­ne Information über die Mindesthaltbarkeit. Nötig ist ledig­lich, dass die „zustän­di­ge Bundesoberbehörde in die­sen Fällen die erfor­der­li­chen Produktinformationen in geeig­ne­ter Weise und bar­rie­re­frei“ veröffentlicht…

Dass bestimm­te Handlungen, wie das Inverkehrbringen von abge­lau­fe­nen Impfstoffen, erlaubt sind, und ande­re Handlungen, wie Prüfungen und Qualitätskontrollen, unter­blei­ben dür­fen, heißt natür­lich nicht, dass sie auch tat­säch­lich unter­blei­ben. Aber ängst­li­che oder miss­traui­sche Gemüter, denen die­se, in viel zu gro­ßer Menge ein­ge­kauf­ten Impfstoffe auf­ge­drängt oder gar per Impfpflicht auf­ge­zwun­gen wer­den, kön­nen sol­che Ausnahmeregeln schon ner­vös machen.

All die­se Sonderregeln für Corona-Impfstoffe lau­fen am 24. November aus. Der Regierung darf es kei­nes­falls noch ein­mal wie beim Erlass der Verordnung gelin­gen, eine Verlängerung ohne öffent­li­che Wahrnehmung und Debatte hinzubekommen.

Dank: Auf die­se Verordnung wur­de ich durch einen Beitrag von Mario Buchner auf­merk­sam.«

In dem Artikel wer­den noch wei­te­re Ausnahmen beschrieben.

23 Antworten auf „Bis November darf Lauterbach Impfstoffe ohne Kennzeichnung und Kontrollen verimpfen lassen – auch abgelaufene“

  1. Seit wann darf die "Tafel" nicht nor­mal zuge­las­se­ne und dann nach MHD abge­lau­fe­ne Medizinprodukte ( zum Gebrauch an Menschen) austeilen ?
    Oder dür­fen wir Ungespikte jetzt schon zur Tafel ?

  2. Das wür­de ich jetzt nicht mehr nur als grob Fahrlässig, son­dern als kri­mi­nell bezeich­nen. Sogar in der Tiermedizin ist die Herausgabe von abge­lau­fe­nen Medikamenten verboten.

  3. In die­ser MedBVBS ist auch gere­gelt, dass die nor­ma­ler­wei­se gel­ten­den WerbeVERBOTE für Arzneimittel (im Heilmittelwerbegesetz gere­gelt) auf­ge­ho­ben wur­den! Das muss man sich auch mal in sei­ner gan­zen Bedeutung auf der Zunge zer­ge­hen las­sen!!! Das Heilmittelwerbegesetz exi­stiert ja nicht ohne Grund. Nach der Logik der Herrschenden sind ja auch alle bis­he­ri­gen Arzneimittel wirk­sam gewe­sen, für die­se galt jedoch (aus ethi­schen Gründen?) ein Werbeverbot. Nicht jedoch für die Corona-Impfstoffe. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.…

  4. " Jetzt heißt es laut werden!

    Als ärzt­li­cher Verein bit­ten wir Euch – alle ärzt­li­chen Kolleginnen und Kollegen – uns ein bis zu 60 Sekunden lan­ges Video per WeTransfer an news(at)individuelle-impfentscheidung.de zu schicken. Der Inhalt wäre Euer per­sön­li­cher Appell an die Menschen und Politiker, war­um eine Impfpflicht abzu­leh­nen ist bzw. die­se Maßnahme medi­zi­nisch nicht halt­bar ist. 

    Bitte schreibt beim Hochladen des Videos auf WeTransfer noch Euren voll­stän­di­gen Namen sowie die (Fach-)Arztausbildung und Ort in den Betreff oder in die Nachrichtenzeile. Wir wer­den die Videos dann in unse­ren sozia­len Medien (Youtube, Instagram, Odysee) verbreiten.

    Als Argumentationshilfe kann das von ÄFI am 2. April 2022 erstell­te Dokument Deutschland braucht kei­ne COVID-Impfpflicht – GAR KEINE! dienen.

    Einsendeschluss ist der 7. April 2022 um 8 Uhr – Videos, die nach Einsendeschluss geschickt wer­den, kön­nen lei­der nicht mehr berück­sich­tigt werden."

    https://​indi​vi​du​el​le​-impf​ent​schei​dung​.de/​s​t​a​n​d​p​u​n​k​t​/​p​r​o​f​i​s​g​e​g​e​n​i​m​p​f​p​f​l​i​c​h​t​.​h​tml

  5. Ich habe den Verdacht, dass die­se Verordnung "Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-stel­lungs­ver­ord­nung – MedBVSV" kaum jemand kennt, denn auch Rechtsanwälte, wie z.B. Frau Bahner bezie­hen sich häu­fig auf die Arzthaftung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), die für Corona-Impfstoffe in die­ser Verordnung eben­falls aus­ge­schlos­sen wird:

    "1)Abweichend von § 84 AMG unter­lie­gen phar­ma­zeu­ti­sche Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen hin­sicht­lich der Auswirkungen der Anwendung der in § 1 Absatz 2 genann­ten Produkte nicht der Haftung, wenn die­se Produkte durch das Bundesministerium als Reaktion auf die ver­mu­te­te oder bestä­tig­te Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Verkehr gebracht wer­den und nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf Absatz 1 gestütz­ten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz geeig­net sind, den Schaden zu verursachen.
    2) Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen haben die Folgen der auf Absatz 1 gestütz­ten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz nur bei gro­ber Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.
    3) Im Übrigen blei­ben die Haftung für schuld­haf­tes Handeln sowie die Haftung für feh­ler­haf­te Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt."

    Auch eine staat­li­che Chargenprüfung, die nach §32 AMG vor­ge­se­hen sein müß­te entfällt:
    Corona-Impfstoffe dür­fen auch ohne eine staat­li­che Chargenprüfung in Verkehr gebracht werden.

    https://​www​.buzer​.de/​M​e​d​B​V​S​V​.​htm
    https://​www​.com​mu​ni​tas​-bono​rum​.de/​p​o​s​t​/​c​o​r​o​n​a​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​e​-​g​e​s​e​t​z​e​s​l​o​s​e​-​u​n​t​e​r​-​uns

    1. @ Anybody:
      "… Ich habe den Verdacht, dass die­se Verordnung "Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-stel­lungs­ver­ord­nung – MedBVSV" kaum jemand kennt, denn auch Rechtsanwälte, wie z.B. Frau Bahner bezie­hen sich häu­fig auf die Arzthaftung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), die für Corona-Impfstoffe in die­ser Verordnung eben­falls aus­ge­schlos­sen wird: .…"

      Da die­ses MedBVSV recht­lich nicht halt­bar ist und wie­der kas­siert wer­den dürf­te, wenn jemand das Gesetz in einer Klage anfech­te­te, fin­de ich es schon rich­tig, dass Frau RAin Beate Bahner die ärzt­li­che Haftung der Ärzte immer in Betracht zieht und die Ärzte auf ihre Haftung deutlich.

      Der Nürnberger Kodex, die Great-Barrington-Erklärung, das Genfer Ärzteglöbnis und der Eid des Hippokrates ste­hen dem MedBVSV recht­lich deut­lich ent­ge­gen. Ebenso das Verwenden von Biowaffen (der soge­nann­te "Impf"stoff ist eine Biowaffe) ist verboten.

  6. Im Anschluss an die Impfpflicht ab 50 könn­te man noch gel­ten­de Gesetze zur Fortsetzung der Vorhabens anwen­den. Hier eini­ge Beispiele.

    https://​www​.geset​ze​-im​-inter​net​.de/​t​i​e​r​s​c​h​v​e​r​s​v​/​B​J​N​R​3​1​2​6​0​0​0​1​3​.​h​tml

    Mit Verweis auf die erhöh­te Sterberate bei Personen ab 50, die "an und mit Corona" gestor­ben sind, muss die Impfpflicht im Herbst auf Personen ab 18 aus­ge­dehnt wer­den. Scharf schalten.

      1. Tja… was soll ich dazu sagen? Der Wahnsinn nimmt unge­bremst sei­nen Lauf oder der Wahnsinn nimmt alles in Kauf.
        Heute bei tkp​.at zu lesen:
        "Deshalb will man unbe­dingt die Kinder imp­fen" und ein inter­es­san­ter Artikel zur Impfpflicht ab 50… viel­leicht liest das ja jemand. Ich ver­su­che nur Hinweise zu geben, wenn es igno­riert wird, kann ich auch nix machen.…

      2. Nächster Versuch, 2 Kommentare nicht erschie­nen, aber ich habe sie noch ! Findet hier auch die Zensur statt? Dann hat es sich für mich hier erle­digt. Ich hat­te schon am 25.3. In einem Kommentar dar­auf hingewiesen.
        Tja… was soll ich dazu sagen? Der Wahnsinn nimmt unge­bremst sei­nen Lauf oder der Wahnsinn nimmt alles in Kauf.
        Heute 5.4. bei tkp​.at zu lesen:"Deshalb will man unbe­dingt die Kinder imp­fen" und ein inter­es­san­ter Artikel zu Impfpflicht ab 50.… viel­leicht wird ja nun die­ser Kommentar frei­ge­ge­ben. Ich ver­su­che nur Hinweise zu geben, wenn sie igno­riert wer­den, kann ich auch nix machen. Wünsche allen trotz allem einen schö­nen Tag.

  7. "All die­se Sonderregeln für Corona-Impfstoffe lau­fen am 24. November aus. Der Regierung darf es kei­nes­falls noch ein­mal wie beim Erlass der Verordnung gelin­gen, eine Verlängerung ohne öffent­li­che Wahrnehmung und Debatte hinzubekommen."

    Norbert Häring hat dazu noch einen Nachtrag zu sei­nem Artikel gemacht, denn es gab die­se Verlängerung ohne öffent­li­che Debatte bereits.

    "Nachtrag (23:15 Uhr): Ein Leser hat mich dan­kens­wer­ter Weise dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Lauterbach schon getan hat, was ich mein­te, dass ver­hin­dert wer­den müs­se. Die Verordnung galt ursprüng­lich nur bis 31. Mai 2022. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der MedBVSV hat er am 9.3. schnell noch still und heim­lich die Gültigkeit der Ausnahmen für Corona-Impfstoffe um eine hal­bes Jahr ver­län­gert. Auf die­se Weise könn­te er sei­ne mil­lio­nen­fach über­zäh­li­gen Impfstoffe nach gelun­ge­nem Erlass einer Impfpflicht für alle noch ein hal­bes Jahr ohne Rücksicht auf Haltbarkeitsfristen und ande­re Hindernisse, wie Kennzeichnung und Fachinformationen, verimpfen."

  8. Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medi­zi­ni­schen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV‑2 ver­ur­sach­ten Epidemie* (Medizinischer Bedarf VersorgungssicherstellungsverordnungMedBVSV)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    MedBVSV

    Ausfertigungsdatum: 25.05.2020

    Vollzitat:

    "Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2022 (BAnz AT 10.03.2022 V1) geän­dert wor­den ist" 

    Die V tritt gem. § 10 Satz 2 die­ser V idF d. Art. 3a Nr. 2 G v. 28.5.2021 I 1174 u. d. Art. 1 Nr. 2 V v. 9.3.2022 BAnz AT 10.03.2022 V1 am 25.11.2022 außer Kraft 

    Stand: Zuletzt geän­dert durch Art. 1 V v. 9.3.2022 BAnz AT 10.03.2022 V1 

    Die V tritt gem. § 10 die­ser V nach § 5 Abs. 4 Satz 1 G v. 20.7.2000 I 1045 (IfSG), die­ser idF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 27.3.2020 I 587, mit Aufhebung der Feststellung der epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite außer Kraft, anson­sten spä­te­stens mit Ablauf des 31.3.2021; die Geltung die­ser V ist durch § 10 die­ser V idF d. Art. 10 Abs. 2 G v. 29.3.2021 I 370 iVm Art. 3a Nr. 2 G v. 28.5.2021 I 1174 über den 31.3.2021 hin­aus bis zum 31.5.2022 u. durch § 10 Satz 2 die­ser V idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 9.3.2022 BAnz AT 10.03.2022 V1 über den 31. Mai 2022 bis zum 25.11.2002 hin­aus ver­län­gert worden 

    Näheres zur Standangabe fin­den Sie im Menü unter Hinweise 

    *
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech­ni­schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 

    Fußnote

    (+++ Textnachweis ab: 27.5.2020 +++)
    (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: 

    Notifizierung der
    EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++) 

    https://​www​.geset​ze​-im​-inter​net​.de/​m​e​d​b​v​s​v​/​B​J​N​R​6​1​4​7​0​0​0​2​0​.​h​tml

    ·

    03.08.2022 / 3. August 2022 · kai​sertv​.de

    Heimliche Änderungen von Gesetzen und Verordnungen für Covid-Impfstoffe

    Alina Senger

    (…) § 3 Abs. 1, § 4 und § 5 der MedBVSV bezie­hen sich auf die COVID-19-Impfstoffe und begra­ben (…) eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Transfusionsgesetzes (TFG) und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).

    (…) § 8 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, der das Verbot des Inverkehrbringens abge­lau­fe­ner Arzneimittel fest­legt. Mit Inkrafttreten des MedBVSV dür­fen daher Covid-Impfstoffe, die bereits das Verfallsdatum über­schrit­ten haben, nach wie vor ver­ab­reicht werden. 

    (…) Zulassungspflicht (§ 21 Absatz 1) (…) Kommende Corona-Vakzinationen dür­fen nun pro­blem­los auch ohne jeg­li­che Zulassung und dar­aus resul­tie­ren­den Prüfverfahren in den Verkehr gebracht werden. 

    (…) Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV). § 6 Absatz 1, der die Auslieferung aus­schließ­lich an Betriebe mit Erlaubnis definiert (…) 

    (…) Paragraf 15 des Arzneimittelgesetzes. Neuerdings bedarf die Herstellung von Impfstoffen kei­ner Sachkenntnis – sie muss ledig­lich von der jewei­li­gen Behörde geneh­migt wer­den. Ähnlich weit­rei­chen­de Änderungen durch den zuvor genann­ten Paragrafen gibt es auch im Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).

    Mit Zustimmung der ein­zel­nen Behörden kön­nen Covid-Impfstoffe ohne qua­li­ta­ti­ve Überprüfung (§ 16 AMWHV), ohne regel­mä­ßi­ge Selbstinspektion sowie ohne eine Qualifizierung der Lieferanten für Rohstoffe, Verpackungsmaterial etc. pro­du­ziert und auf den Markt gebracht wer­den (§ 11 AMWHV). 

    Und auch der § 5 der MedBVSV, der das Transfusionsgesetz regelt, wirft zuvor fest­ge­leg­te Bestimmungen über den Haufen. So dür­fen nun geimpf­te Personen trotz der über­aus vagen Datenlage zu mRNA-Präparaten Blutspenden abge­ben (§4 & §7 TFG ). (…) 

    https://​kai​sertv​.de/​2​0​2​2​/​0​8​/​0​3​/​h​e​i​m​l​i​c​h​e​-​a​n​d​e​r​u​n​g​e​n​-​v​o​n​-​g​e​s​e​t​z​e​n​-​u​n​d​-​v​e​r​o​r​d​n​u​n​g​e​n​-​f​u​r​-​c​o​v​i​d​-​i​m​p​f​s​t​o​f​fe/

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