Am 4.4. ist auf norberthaering.de zu lesen:
»… Dank der am 25. Mai 2020 völlig geräuschlos von Jens Spahn (Motto:„Wir werden miteinander wahrscheinlich viel verzeihen müssen“),erlassenen „Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV‑2 verursachten Epidemie“ (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV) gelten allerdings bis 24. November 2022 sehr weitreichende Regulierungserleichterungen für Produktion und Inverkehrbringen von Corona-Impfstoffen. Diese finden sich vor allem in den Pragraphen 3 und 4 MedBVSV.
Verfallsdatum unerheblich
Außer Kraft gesetzt per § 3 Abs. 1 MedBVSV ist für Bundesministerien, die Corona-Arzneimittel beschaffen und in Verkehr bringen, unter anderem § 8 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG), der das Inverkehrbringen abgelaufener Arzneimittel verbietet:
"(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen."
Abgelaufene Corona-Impfstoffe dürfen also vom Impfstoff-Dagobert Lauterbach und beauftragten Stellen in Verkehr gebracht und verimpft werden.
Es gilt auch nicht zwingend § 10 AMG, der verlangt, Arzneimittel klar zu kennzeichnen. Auf Impfstoffdosen muss also nicht draufstehen, was drin ist. Weil § 11 und 11a AMG außer Kraft gesetzt werden dürfen, benötigen Corona-Impfstoffe auch nicht zwingend eine Packungsbeilage und Fachinformationen. Entbehrlich ist damit auch die nach § 11 Abs (1) Nr. 6 vorgeschriebene Information über die Mindesthaltbarkeit. Nötig ist lediglich, dass die „zuständige Bundesoberbehörde in diesen Fällen die erforderlichen Produktinformationen in geeigneter Weise und barrierefrei“ veröffentlicht…
Dass bestimmte Handlungen, wie das Inverkehrbringen von abgelaufenen Impfstoffen, erlaubt sind, und andere Handlungen, wie Prüfungen und Qualitätskontrollen, unterbleiben dürfen, heißt natürlich nicht, dass sie auch tatsächlich unterbleiben. Aber ängstliche oder misstrauische Gemüter, denen diese, in viel zu großer Menge eingekauften Impfstoffe aufgedrängt oder gar per Impfpflicht aufgezwungen werden, können solche Ausnahmeregeln schon nervös machen.
All diese Sonderregeln für Corona-Impfstoffe laufen am 24. November aus. Der Regierung darf es keinesfalls noch einmal wie beim Erlass der Verordnung gelingen, eine Verlängerung ohne öffentliche Wahrnehmung und Debatte hinzubekommen.
Dank: Auf diese Verordnung wurde ich durch einen Beitrag von Mario Buchner aufmerksam.«
In dem Artikel werden noch weitere Ausnahmen beschrieben.
Seit wann darf die "Tafel" nicht normal zugelassene und dann nach MHD abgelaufene Medizinprodukte ( zum Gebrauch an Menschen) austeilen ?
Oder dürfen wir Ungespikte jetzt schon zur Tafel ?
Und passend dazu gibt das Paul-Unehrlich Institut keine Daten mehr über Impfnebenwirkungen raus:
https://www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit/pharmakovigilanz/uaw-datenbank/uaw-datenbank-node.html
Es wird nur noch die EU mit Daten beliefert.
@Westi: Siehe Paul-Ehrlich-Institut: Datenbank zu Nebenwirkungen geschlossen.
Memo an mich:
Ich muss hier öfter vorbeischauen
Dafür hier dieses
https://www.deutschlandfunk.de/corona-covid-impfung-impfschaeden-100.html
…da fehlt nur noch " Impfstoffe und Impfstoffinnen"
Jeden Wahnsinn kann man noch steigern
Das würde ich jetzt nicht mehr nur als grob Fahrlässig, sondern als kriminell bezeichnen. Sogar in der Tiermedizin ist die Herausgabe von abgelaufenen Medikamenten verboten.
In dieser MedBVBS ist auch geregelt, dass die normalerweise geltenden WerbeVERBOTE für Arzneimittel (im Heilmittelwerbegesetz geregelt) aufgehoben wurden! Das muss man sich auch mal in seiner ganzen Bedeutung auf der Zunge zergehen lassen!!! Das Heilmittelwerbegesetz existiert ja nicht ohne Grund. Nach der Logik der Herrschenden sind ja auch alle bisherigen Arzneimittel wirksam gewesen, für diese galt jedoch (aus ethischen Gründen?) ein Werbeverbot. Nicht jedoch für die Corona-Impfstoffe. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.…
" Jetzt heißt es laut werden!
Als ärztlicher Verein bitten wir Euch – alle ärztlichen Kolleginnen und Kollegen – uns ein bis zu 60 Sekunden langes Video per WeTransfer an news(at)individuelle-impfentscheidung.de zu schicken. Der Inhalt wäre Euer persönlicher Appell an die Menschen und Politiker, warum eine Impfpflicht abzulehnen ist bzw. diese Maßnahme medizinisch nicht haltbar ist.
Bitte schreibt beim Hochladen des Videos auf WeTransfer noch Euren vollständigen Namen sowie die (Fach-)Arztausbildung und Ort in den Betreff oder in die Nachrichtenzeile. Wir werden die Videos dann in unseren sozialen Medien (Youtube, Instagram, Odysee) verbreiten.
Als Argumentationshilfe kann das von ÄFI am 2. April 2022 erstellte Dokument Deutschland braucht keine COVID-Impfpflicht – GAR KEINE! dienen.
Einsendeschluss ist der 7. April 2022 um 8 Uhr – Videos, die nach Einsendeschluss geschickt werden, können leider nicht mehr berücksichtigt werden."
https://individuelle-impfentscheidung.de/standpunkt/profisgegenimpfpflicht.html
Das erklärt natürlich, warum der Beipackzettel von Novavax so aussieht:
https://odysee.com/@unzensiertundunmaskiert:6/Novavax:83?r=JDFqXpy29wdLpVGrdonRVoHeZswtgHJn
Ich habe den Verdacht, dass diese Verordnung "Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-stellungsverordnung – MedBVSV" kaum jemand kennt, denn auch Rechtsanwälte, wie z.B. Frau Bahner beziehen sich häufig auf die Arzthaftung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), die für Corona-Impfstoffe in dieser Verordnung ebenfalls ausgeschlossen wird:
"1)Abweichend von § 84 AMG unterliegen pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen hinsichtlich der Auswirkungen der Anwendung der in § 1 Absatz 2 genannten Produkte nicht der Haftung, wenn diese Produkte durch das Bundesministerium als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Verkehr gebracht werden und nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf Absatz 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz geeignet sind, den Schaden zu verursachen.
2) Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen haben die Folgen der auf Absatz 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.
3) Im Übrigen bleiben die Haftung für schuldhaftes Handeln sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt."
Auch eine staatliche Chargenprüfung, die nach §32 AMG vorgesehen sein müßte entfällt:
Corona-Impfstoffe dürfen auch ohne eine staatliche Chargenprüfung in Verkehr gebracht werden.
https://www.buzer.de/MedBVSV.htm
https://www.communitas-bonorum.de/post/corona-impfstoffe-gesetzeslose-unter-uns
@ Anybody:
"… Ich habe den Verdacht, dass diese Verordnung "Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-stellungsverordnung – MedBVSV" kaum jemand kennt, denn auch Rechtsanwälte, wie z.B. Frau Bahner beziehen sich häufig auf die Arzthaftung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), die für Corona-Impfstoffe in dieser Verordnung ebenfalls ausgeschlossen wird: .…"
Da dieses MedBVSV rechtlich nicht haltbar ist und wieder kassiert werden dürfte, wenn jemand das Gesetz in einer Klage anfechtete, finde ich es schon richtig, dass Frau RAin Beate Bahner die ärztliche Haftung der Ärzte immer in Betracht zieht und die Ärzte auf ihre Haftung deutlich.
Der Nürnberger Kodex, die Great-Barrington-Erklärung, das Genfer Ärzteglöbnis und der Eid des Hippokrates stehen dem MedBVSV rechtlich deutlich entgegen. Ebenso das Verwenden von Biowaffen (der sogenannte "Impf"stoff ist eine Biowaffe) ist verboten.
Ist das jetzt ein Bericht über Impfstoffe oder über Hirnstörungen?
Im Anschluss an die Impfpflicht ab 50 könnte man noch geltende Gesetze zur Fortsetzung der Vorhabens anwenden. Hier einige Beispiele.
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschversv/BJNR312600013.html
Mit Verweis auf die erhöhte Sterberate bei Personen ab 50, die "an und mit Corona" gestorben sind, muss die Impfpflicht im Herbst auf Personen ab 18 ausgedehnt werden. Scharf schalten.
Ich hatte darauf schon vor einiger Zeit darauf hingewiesen, leider wurde das ignoriert.
@Karo: Oder wir alle sind aufgrund des Ausmaßes an Wahnsinn und Gewalt überfordert.
Tja… was soll ich dazu sagen? Der Wahnsinn nimmt ungebremst seinen Lauf oder der Wahnsinn nimmt alles in Kauf.
Heute bei tkp.at zu lesen:
"Deshalb will man unbedingt die Kinder impfen" und ein interessanter Artikel zur Impfpflicht ab 50… vielleicht liest das ja jemand. Ich versuche nur Hinweise zu geben, wenn es ignoriert wird, kann ich auch nix machen.…
Jetzt werden meine Kommentare blockiert. Danke dafür @aa
@Karo: Nö, werden sie nicht.
Nächster Versuch, 2 Kommentare nicht erschienen, aber ich habe sie noch ! Findet hier auch die Zensur statt? Dann hat es sich für mich hier erledigt. Ich hatte schon am 25.3. In einem Kommentar darauf hingewiesen.
Tja… was soll ich dazu sagen? Der Wahnsinn nimmt ungebremst seinen Lauf oder der Wahnsinn nimmt alles in Kauf.
Heute 5.4. bei tkp.at zu lesen:"Deshalb will man unbedingt die Kinder impfen" und ein interessanter Artikel zu Impfpflicht ab 50.… vielleicht wird ja nun dieser Kommentar freigegeben. Ich versuche nur Hinweise zu geben, wenn sie ignoriert werden, kann ich auch nix machen. Wünsche allen trotz allem einen schönen Tag.
@Karo: Weder am 25.3. noch sonst irgendwann wurden Kommentare von Ihnen gelöscht. Warum auch?
"All diese Sonderregeln für Corona-Impfstoffe laufen am 24. November aus. Der Regierung darf es keinesfalls noch einmal wie beim Erlass der Verordnung gelingen, eine Verlängerung ohne öffentliche Wahrnehmung und Debatte hinzubekommen."
Norbert Häring hat dazu noch einen Nachtrag zu seinem Artikel gemacht, denn es gab diese Verlängerung ohne öffentliche Debatte bereits.
"Nachtrag (23:15 Uhr): Ein Leser hat mich dankenswerter Weise darauf hingewiesen, dass Lauterbach schon getan hat, was ich meinte, dass verhindert werden müsse. Die Verordnung galt ursprünglich nur bis 31. Mai 2022. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der MedBVSV hat er am 9.3. schnell noch still und heimlich die Gültigkeit der Ausnahmen für Corona-Impfstoffe um eine halbes Jahr verlängert. Auf diese Weise könnte er seine millionenfach überzähligen Impfstoffe nach gelungenem Erlass einer Impfpflicht für alle noch ein halbes Jahr ohne Rücksicht auf Haltbarkeitsfristen und andere Hindernisse, wie Kennzeichnung und Fachinformationen, verimpfen."
Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV‑2 verursachten Epidemie* (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung—MedBVSV)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
MedBVSV
Ausfertigungsdatum: 25.05.2020
Vollzitat:
"Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2022 (BAnz AT 10.03.2022 V1) geändert worden ist"
Die V tritt gem. § 10 Satz 2 dieser V idF d. Art. 3a Nr. 2 G v. 28.5.2021 I 1174 u. d. Art. 1 Nr. 2 V v. 9.3.2022 BAnz AT 10.03.2022 V1 am 25.11.2022 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.3.2022 BAnz AT 10.03.2022 V1
Die V tritt gem. § 10 dieser V nach § 5 Abs. 4 Satz 1 G v. 20.7.2000 I 1045 (IfSG), dieser idF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 27.3.2020 I 587, mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31.3.2021; die Geltung dieser V ist durch § 10 dieser V idF d. Art. 10 Abs. 2 G v. 29.3.2021 I 370 iVm Art. 3a Nr. 2 G v. 28.5.2021 I 1174 über den 31.3.2021 hinaus bis zum 31.5.2022 u. durch § 10 Satz 2 dieser V idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 9.3.2022 BAnz AT 10.03.2022 V1 über den 31. Mai 2022 bis zum 25.11.2002 hinaus verlängert worden
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
*
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 27.5.2020 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
https://www.gesetze-im-internet.de/medbvsv/BJNR614700020.html
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03.08.2022 / 3. August 2022 · kaisertv.de
Heimliche Änderungen von Gesetzen und Verordnungen für Covid-Impfstoffe
Alina Senger
(…) § 3 Abs. 1, § 4 und § 5 der MedBVSV beziehen sich auf die COVID-19-Impfstoffe und begraben (…) eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Transfusionsgesetzes (TFG) und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).
(…) § 8 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, der das Verbot des Inverkehrbringens abgelaufener Arzneimittel festlegt. Mit Inkrafttreten des MedBVSV dürfen daher Covid-Impfstoffe, die bereits das Verfallsdatum überschritten haben, nach wie vor verabreicht werden.
(…) Zulassungspflicht (§ 21 Absatz 1) (…) Kommende Corona-Vakzinationen dürfen nun problemlos auch ohne jegliche Zulassung und daraus resultierenden Prüfverfahren in den Verkehr gebracht werden.
(…) Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV). § 6 Absatz 1, der die Auslieferung ausschließlich an Betriebe mit Erlaubnis definiert (…)
(…) Paragraf 15 des Arzneimittelgesetzes. Neuerdings bedarf die Herstellung von Impfstoffen keiner Sachkenntnis – sie muss lediglich von der jeweiligen Behörde genehmigt werden. Ähnlich weitreichende Änderungen durch den zuvor genannten Paragrafen gibt es auch im Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).
Mit Zustimmung der einzelnen Behörden können Covid-Impfstoffe ohne qualitative Überprüfung (§ 16 AMWHV), ohne regelmäßige Selbstinspektion sowie ohne eine Qualifizierung der Lieferanten für Rohstoffe, Verpackungsmaterial etc. produziert und auf den Markt gebracht werden (§ 11 AMWHV).
Und auch der § 5 der MedBVSV, der das Transfusionsgesetz regelt, wirft zuvor festgelegte Bestimmungen über den Haufen. So dürfen nun geimpfte Personen trotz der überaus vagen Datenlage zu mRNA-Präparaten Blutspenden abgeben (§4 & §7 TFG ). (…)
https://kaisertv.de/2022/08/03/heimliche-anderungen-von-gesetzen-und-verordnungen-fur-covid-impfstoffe/