Blaupause für die Verträge mit den Impfstoff-Herstellern?

Noch immer sind die Verträge mit den Pharmafirmen über die Impfstoffe geheim. Dokumente aus dem Jahr 2009 kön­nen eine Vorstellung davon geben, wie sie wohl aus­se­hen mögen. Es geht um Verträge, die die Bundes- und Landesregierungen mit dem Konzern GlaxosmithKline aus­ge­han­delt hat­ten, um eine bevor­ste­hen­de Pandemie zu bekämp­fen. Ich kann die Echtheit der Dokumente nicht garan­tie­ren, sie sind also mit Vorsicht zu behan­deln. Insbesondere ist mir nicht bekannt, ob es sich ledig­lich um Entwürfe han­delt. Allerdings scheint mir wenig für eine Fälschung zu sprechen.

Geplant war, die von Christian Drosten gepush­te Schweinegrippe in bare Münze zu verwandeln.

Im Dezember 2020 wuß­te die "Wirtschaftwoche" noch, was heu­te für aus­ge­schlos­sen erklärt wird:

»Die euro­päi­sche Arzneibehörde will schon am 21. Dezember über den Biontech-Impfstoff ent­schei­den. Eine schnel­le Zulassung ist sinn­voll und wün­schens­wert. Risiken und Nebenwirkungen kön­nen aber noch auf­tre­ten – wie ein Beispiel von vor zehn Jahren zeigt.

Die Bedrohung hieß damals H1N1, das Kürzel für Schweinegrippe. Pharmakonzerne ent­wickel­ten in Rekordzeit Impfstoffe, bau­ten noch Wirkverstärker ein, die Zulassungsbehörden beeil­ten sich. Unter ande­rem ließ die euro­päi­sche Arzneibehörde EMA im Herbst 2009 das Mittel Pandemrix des bri­ti­schen Herstellers GlaxoSmithKline zu. Vor allem skan­di­na­vi­sche Länder deck­ten sich damit ein. Rund 30 Millionen Europäer lie­ßen sich impfen.

Monate spä­ter dann der erste Verdacht: Geimpfte klag­ten über eine rät­sel­haf­te Schlafkrankheit, über Schlafattacken am hell­lich­ten Tag und erschlaf­fen­de Muskeln. Einige Mediziner kri­ti­sier­ten, dass der Impfstoff unzu­rei­chend gete­stet wor­den sei – näm­lich aus­schließ­lich an gesun­den Probanden. Später stell­ten Studien einen Zusammenhang zum Impfstoff Pandemrix her: Das Mittel kön­ne Narkolepsie, eine unheil­ba­re neu­ro­lo­gi­sche Krankheit aus­lö­sen. Mehr als tau­send Impfpatienten waren betrof­fen – vor allem in Schweden, Finnland, Norwegen und Irland.«

Dies sind Auszüge aus einem der Dokumente:

»Präambel
Mt Zuwendungsbescheid des Bundes vom 13. Februar 2006, zuletzt geän­dert durch Bescheid des Bundes vom 27. Oktober 2006, wur­de GSK auf­er­legt, den Bundesländern im Pandemiefall 20% ihrer in Dresden pro­du­zier­ten Pandemie-Impfstoffe, jedoch maxi­mal die für die Versorgung von-50 % der deut­schen Bevölkerung erfor­der­li­che Menge eines Pandemie-Impfstoffes zur Verfügung zu stel­len. Nach aktu­el­lem Kenntnisstand wer­den für die voll­stän­di­ge Immunisierung eines Menschen mit dem Impfstoff zwei Impfungen benö­tigt. Um die­se Menge im Pandemiefall schnellst­mög­lich zu errei­chen, wird sei­tens GSK garan­tiert, dass unter Ausnutzung der Gesamtkapazität an Antigen-Mengen in 2007 20% und ab Inbetriebnahme der zwei­ten Produktionsanlage in Dresden in 2008 25 % der wöchent­li­chen Produktion des Sächsischen Serumwerks in Dresden an Pandemie-Impfstoff für den deut­schen Markt zur Verfügung gestellt wer­den. Es wird aus­drück­lich auf die Besonderen/Fachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 13. Februar 2006 in sei­ner spä­te­ren Änderung ver­wie­sen, die mit dem Abschluss die­ses Vertrages erfüllt sind.

Vor die­sem Hintergrund schlie­ßen die Parteien fol­gen­den Vertrag

I. Definitionen

1. Pandemie-lmpf­stoff der zwei­ten Generation
Nach der­zei­ti­gem Kenntnisstand hat ein Pandemie-Impfstoff der zwei­ten Generation folgen­de Eigenschaften:

        • Virussubtyp, der durch GSK im Pandemiefall nach Empfehlung der WHO iden­ti­fi­ziert wird
        • Abfüllung in jeweils für die Antigene und Adjuvantien sepa­ra­te Multidosenbehältnisse (10 Einzeldosen) unter Zusatz eines Konservierungsmittels für die Antigene oder Antigene und Adjuvantien gemischt in Multidosenbehältnissen (10 Einzeldosen) unter Zusatz eines Konservierungsmittels…

5. Dosis
Dosis bedeu­tet die Menge eines Impfstoffes, die ent­spre­chend der Zulassung für die Verimpfung einer Einheit bei gesun­den Erwachsenen erfor­der­lich ist Für die voll­stän­dige Immunisierung wer­den zwei Dosen (zwei Impfungen} pro Person benötigt

6. Vertragsprodukt oder Pandemie-lmpfstoff
Vertragsprodukt ist ein Pandemie-Impfstoff der zwei­ten Generation.

7. Bekanntgabe einer Pandemie
Bekanntgabe einer Influenza-Pandemie durch die Weltgesundheits­organisation (WHO) bei Erreichen der Stufe 6 und Identifizierung und Bekanntgabe des rele­van­ten Virustyps.

8. Ende einer Pandemie
Verkündung des Endes einer Influenza-Pandemie durch die Weltgesundheits­organisation (WHO) und Herunterstufen von Stufe 6.

9. Akute Pandemiegefahr
Phase, in der eine Pandemie durch die WHO bekannt gege­ben wur­de (Stufe 6) oder in der der Ausbruch einer Pandemie jeder­zeit zu erwar­ten ist. Dieser Zeitpunkt kann ab Stufe 5 vor­lie­gen und wird wie folgt bestimmt:

GSK wird bei ent­spre­chen­der Gefahrenlage und nach Rücksprache mit der WHO ab Stufe 5 der Pandemieeinschätzung durch die WHO alle von Dresden aus zu belie­fernden euro­päi­schen Regierungen kon­tak­tie­ren und sich mit die­sen inner­halb einer Frist von läng­stens 14 Tagen über den Zeitpunkt der aku­ten Pandemiegefahr abstimmen.

Die deut­schen Bundesländer wer­den in allen Entscheidungen in den Stufen 5 und 6 gegen­über GSK durch das Bundesland ver­tre­ten, das den jewei­li­gen Vorsitz der Gesund­heits­mi­ni­ster­kon­fe­renz inne­hat (GMK-Vorsitzland). Das GMK-Vorsitzland wird in soweit als Regierung im Sinne die­ser Bestimmung tätig.

Der für den Produktionsbeginn gemäß Vertragspunkt IV maß­geb­li­che Zeitpunkt einer aku­ten Pandemiegefahr wird bejaht, wenn min­de­stens 50 % der gewich­te­ten Stimmen aller so betrof­fe­nen Regierungen das Vorliegen einer aku­ten Pandemiegefahr und die damit ein­her­ge­hen­de Notwendigkeit des Produktionsbeginns beja­hen. Die Stimmen wer­den ent­spre­chend den jeweils von den euro­päi­schen Ländern bestell­ten Mengen des Pandemie-Impfstoffes gewich­tet, d. h. die deut­schen Bundesländer wer­den zusam­men in 2007 20 % und ab Inbetriebnahme der zwei­ten Produktionsanlage in Dresden in 2008 25 % der Stimmen haben.

10. Ende der aku­ten Pandemiegefahr
Phase, in der die WHO das Ende der Pandemie bekannt gibt und/oder der Ausbruch einer Pandemie nicht mehr jeder­zeit zu erwar­ten ist. Der genaue Zeitpunkt hier­für wird wie folgt fest­ge­legt: GSK wird nach Rücksprache mit der WHO die von Dresden zu belie­fern­den euro­päi­schen Regierungen kon­tak­tie­ren und sich mit ihnen über das Ende der aku­ten Pandemiegefahr abstim­men Das Ende der Pandemiegefahr liegt vor, wenn 50 % aller gewich­te­ten Stimmen das Vorliegen die­ses für die Einstellung der Produktion maß­geb­li­chen Zeitpunktes beja­hen Die Stimmen wer­den ent­spre­chend den jeweils von den euro­päi­schen Ländern bestell­ten Mengen des Pandemie-Impfstoffes gewich­tet, d.h. die deut­schen Bundesländer wer­den zusam­men in 2007 20 % und ab Inbetriebnahme der zwei­ten Produktionsanlage in Dresden in 2008 25 % der Stimmrechte haben.

Die Länder wer­den in die­ser Entscheidung gegen­über GSK durch das jewei­li­ge GMK-Vorsitzland ver­tre­ten, des inso­weit als Regierung im Sinne die­ser Bestimmung tätig wird.

Il. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Bereitstellung von Pandemie-Impfstoff der zwei­ten Generation durch GSK an die Länder unter der auf­schie­ben­den Bedingung einer aku­ten Pandemiegefahr.

2. GSK bie­tet allen Ländern zusam­men für den Fall einer aku­ten Pandemiegefahr die Möglich­keit, in 2007 20% und ab Inbetriebnahme der zwei­ten Produktionsanlage in Dresden in 2008 25 % ihrer in Dresden pro­du­zier­ten Pandemie-Impfstoffe, jedoch maxi­mal die für die Versorgung von 50 % der deut­schen Bevölkerung erfor­der­li­che Menge zu erwer­ben. Die Parteien gehen nach der­zei­ti­gem Kenntnisstand davon aus, dass für Deutschland ab Inbetriebnahme der zwei­ten Produktionsanlage in Dresden in 2009 wöchent­lich ca. 7,2 Millionen Dosen Pandemie-Impfstoff in Dresden pro­du­ziert wer­den kön­nen. Diese Annahme setzt vor­aus, dass die Ausbeute der für die Pandemie-Impfstoffe benö­tig­ten Antigenmenge der durch­schnitt­li­chen Ausbeute der für sai­so­na­le Grippe Impfstoffe benötig­ten Antigenmenge ent­spricht. Bei die­ser Kalkulation wur­de jedoch nicht berück­sich­tigt, dass zusätz­li­che Antigenmengen für die Abfüllung des Pandemie-Impfstoffes in Multidosen-Behältnissen erfor­der­lich sind, die zu einer ent­spre­chen­den Reduktion der Produktions­men­ge füh­ren kön­nen. 

Alle Parteien wis­sen, dass die für die Produktion benö­tig­te Zeit und die pro­du­zier­te Menge von dem im Pandemiefall iden­ti­fi­zier­ten Virusstamm und der unter GMP gerech­ter Herstellung mög­li­chen Ausbeute und von der je Dosis und pro Behältnis benö­tig­ten Antigen­men­ge abhängt, so dass ein Anspruch der Länder auf bzw. eine Verpflichtung seitens GSK zur Bereitstellung der theo­re­tisch berech­ne­ten wöchent­li­chen Produktionsmen­ge des Pandemie-Impfstoffes inner­halb einer bestimm­ten Zeit nicht besteht. Der Anspruch der Länder auf den ver­ein­bar­ten pro­zen­tua­len Anteil der Menge an Pandemie-Impfstoff an der wöchent­li­chen Gesamtproduktions­menge in Dresden bleibt hier­von jedoch unbe­rührt…

4. GSK ver­pflich­tet sich, im Falle einer aku­ten Pandemiegefahr und im Rahmen ihrer Produk­ti­ons­ka­pa­zi­tä­ten jedem Land die von ihm nach Ziffer H 3 die­ses Vertrages bestell­te Menge Impfdosen zu ver­äu­ßern und zu über­eig­nen. Die Länder ver­pflich­ten sich, in einem sol­chen Fall die bestell­ten Mengen zu erwer­ben und abzu­neh­men… Eine… ander­wei­ti­ge Veräußerung der Pandemie-Impfstoffe an Dritte hat kei­ner­lei Einfluss auf die vom Bund an GSK gewähr­ten Fördermit­tel, ins­be­son­de­re ent­steht hier­durch kein Rückzahlungsanspruch gegen GSK bzw. ver­bun­de­ne Unternehmen.

5. Das Recht von GSK bzw. ihrer ver­bun­de­nen Unternehmen, im Übrigen jeder­zeit und unein­ge­schränkt Pandemie-Impfstoffe auch an Dritte im In- und Ausland zu belie­bi­gen Preisen zu ver­äu­ßern, bleibt von vor­ste­hen­den Verpflichtungen unberührt.

6. Erfolgt ehe Veränderung des Pandemievirus nach Beginn der Produktion, die dazu führt, dass die bereits pro­du­zier­ten Pandemie-Impfstoffe kei­ne aus­rei­chen­de Wirksamkeit haben, wird GSK die Impfstoffproduktion mit einem der Virusdriftvariante ange­passten Saatvirus neu star­ten. Die vor einer sol­chen Umstellung bereits pro­du­zier­ten Pandemie-Impfstoffe müs­sen durch die Besteller zwar abge­nom­men und bezahlt wer­den, wer­den aber nicht auf das nach­fol­gen­de Kontingent angerechnet.

7. Die vor­ste­hend auf­ge­führ­ten Verpflichtungen zum Verkauf, zur Bereitstellung und zur Abnahme eines Pandemie-Impfstoffes der zwei­ten Generation im Falle einer aku­ten Pandemiegefahr bestehen jedoch nur, wenn bis zu die­sem Zeitpunkt alle erfor­der­li­chen regu­la­to­ri­schen Genehmigungen für das Inverkehrbringen des jewei­li­gen Pandemie-Impfstoffes vor­lie­gen oder ent­spre­chen­de Sonder-/Ausnahmegenehmigungen bei Fehlen der ent­spre­chen­den regu­la­to­ri­schen Genehmigungen mit der für die­sen Fall gegebenen­falls zusätz­lich erfor­der­li­chen umfas­sen­den Haftungsfreistellung für GSK und ihre ver­bun­de­nen Unternehmen erteilt wurden.

III. Zulassung der Pandemie-Impfstoffe

GSK Bio als ein mit GSK ver­bun­de­nes Unternehmen wird Zulassungs­inhaber und ist für die Einreichung aller rele­van­ten Zulassungsunterlagen des jewei­li­gen Pandemie-Impfstoffes ver­ant­wort­lich. Der Bund/die Länder wer­den GSK und deren ver­bun­de­ne Unternehmen nach besten Kräften dar­in unter­stüt­zen, die jeweils erfor­der­li­chen Zulassungen für die Pandemie-Impfstoffe schnellst­mög­lich zu erlan­gen

4. Alle Rechte an dem tech­ni­schen, medi­zi­ni­schen und wissenschaft­lichen Know-how, den Mock-up Zulassungen, Zulassungen für die Vertragsprodukte, Unterlagen und son­sti­gen Entwicklungen und Informationen in Zusammenhang mit den Vertragsprodukten blei­ben unein­ge­schränk­tes Eigentum von GSK und ihrer ver­bun­de­nen Unternehmen…

VI. Übereignung und Kaufpreis

2. Der Kaufpreis für den Pandemie-Impfstoff der zwei­ten Generation beträgt 7,00 Euro zuzüg­lich Umsatzsteuer pro Dosis, wobei 1,00 Euro zuzüg­lich Umsatzsteuer auf die AntigenKomponente und 6,00 Euro zuzüg­lich Umsatzsteuer auf de Adjuvans Komponente ent­fallen. Dieser Preis setzt vor­aus, dass ent­we­der eine Wirkung gegen Drift Varianten durch das Paul-Ehrlich-Institut bestä­tigt wird oder dass der Impfstoff zuge­las­sen ist. Liegt kei­ne der bei­den vor­ge­nann­ten Voraussetzungen vor, wird für die­sen gleich­wohl geeig­ne­ten Impfstoff ein Kaufpreis von 5,00 Euro inklu­si­ve Umsatzsteuer erhoben…

4. Die in die­sem Vertrag pro Dosis des Vertragsproduktes ver­ein­bar­ten Preise dür­fen die Gesamtpreise pro Dosis des Vertragsproduktes, die in ande­ren Mitgliedstaaten der Europäi­schen Union ver­ein­bart wer­den, nicht über­stei­gen. Die in den Mitgliedstaaten unterschied­lich aus­ge­stal­te­ten Umsatzsteuersätze blei­ben be einem Preisvergleich außer Betracht. Für den Fall, dass die Gesamtpreise für den Pandemie-Impfstoff in ande­ren Mitglied­staa­ten der Europäischen Union unter den in die­sem Vertrag ver­ein­bar­ten Preisen lie­gen, wird die­ser Vertrag ent­spre­chend angepasst.

VII. Einstellung von Produktion und Bereitstellung

3. Die Länder ver­pflich­ten sich, GSK einen pau­scha­len Ausgleich für bereits erfolg­te Aufwen­dun­gen zu bezah­len, wenn die aku­te Pandemiegefahr gemäß Ziffer I 10 zum Beispiel auf­grund fal­scher Einschätzung der Gefahrenlage nach Erhalt des ent­spre­chen­den Saatvirus vor­zei­tig endet. In die­sem Fall zah­len die Länder ins­ge­samt fol­gen­de Aufwand­ent­schä­di­gun­gen:

        • Erfolgt das Ende der aku­ten Pandemiegefahr inner­halb von zwei Wochen nach Erhalt des Saatvirus : 42 Euro Mio. zuzüg­lich Umsatzsteuer
        • Erfolgt das Ende der aku­ten Pandemiegefahr in der drit­ten oder vier­ten Woche nach Erhalt des Saatvirus: 84 Mio. Euro zuzüg­lich Umsatzsteuer
        • Erfolgt das Ende der aku­ten Pandemiegefahr ab der fünf­ten Woche nach Erhalt des Saatvirus: 224 Mio. Euro zuzüg­lich Umsatzsteuer. Die Zahlungsverpflichtung ab Woche fünf wird ver­rech­net mit Kaufpreiszahlunqen, die die Länder auf­grund des Kaufes von Pandemie-Impfstoffen zu ent­rich­ten haben. Sobald die Länder zum Beispiel 32 Mio. Dosen Pandemie-Impfstoff zu einem Kaufpreis von 7,00 Euro zuzüg­lich Umsatz­steu­er gekauft haben, ent­fällt eine zusätz­li­che Aufwandentschädigung für erfolgte Aufwendungen…

VIII. Haftung

1. Da auf­grund der beson­de­ren Situation im Pandemiefall weder umfang­rei­che kli­ni­sche Daten noch Erfahrungen mit dem Pandemie-Impfstoff in sei­ner kon­kre­ten Zusammensetzung vorlie­gen, kön­nen GSK bzw. die mit ihr ver­bun­de­nen Unternehmen die Verantwortung für Wirksamkeit oder Verträglichkeit der gelie­fer­ten Impfstoffe nur in dem Umfang über­neh­men, wie dies in der SPC ent­hal­ten ist.

2. Die Länder stel­len GSK und deren ver­bun­de­ne Unternehmen, die ent­spre­chen­den Mitarbei­ter und Rechtsnachfolger daher gesamt­schuld­ne­risch frei von Schadensersatzansprüchen Dritter, Verlusten oder finan­zi­el­len Aufwendungen, die aus Ansprüchen und Klagen gegen sie ent­ste­hen im Zusammenhang mit der Anwendung, mit der orga­ni­sa­to­ri­schen Abwicklung, dem Vertrieb oder der Lagerung des Pandemie-Impfstoffes, soweit die­se Umstän­de in der SPC nicht ent­hal­ten sind. Sollte auf­grund nach­träg­lich bekannt wer­den­der Umstände die Nutzen-Risiko-Abwägung für den Pandemie-Impfstoff der zwei­ten Generation ins­ge­samt nega­tiv aus­fal­len, gilt die Haftungsfreistellung für die­sen Fall und alle nachträg­lich als haf­tungs­be­grün­dend ein­ge­stuf­ten Nebenwirkungen eben­falls. Diese Haftungsfrei­stel­lung bezieht sich in die­sem Zusammenhang ins­be­son­de­re auch (aber nicht ausschließ­lich) auf Schadensersatz­ansprüche Dritter, die unter Berufung auf § 84 AMG geltend gemacht werden…

3. Die Haftung von GSK und deren ver­bun­de­nen Unternehmen, den ent­spre­chen­den Mitarbei­tern und Rechtsnachfolgern gegen­über den Ländern für Pflichtverletzungen aus die­sem Vertrag ist begrenzt auf die Höhe des Kaufpreises, den die Länder für den Bezug der Pandemie- Impfstoffe gezahlt haben bezie­hungs­wei­se zah­len müs­sen. Ein Anspruch auf Erstattung imma­te­ri­el­ler Schäden oder ent­gan­ge­nen Gewinn wird ausgeschlossen.

4. Benötigen die Länder Pandemie-Impfstoffe, bevor die­se Impfstoffe voll zuge­las­sen und/oder deren Chargen frei­ge­ge­ben wer­den konn­ten und wer­den die­se Impfstoffe aus­ge­lie­fert und ein­ge­setzt, stel­len die Länder GSK und deren ver­bun­de­ne Unternehmen von jeg­li­cher Haftung frei, wenn durch die­se nicht zuge­las­se­nen Impfstoffe Schäden ver­ur­sacht wer­den, ins­be­son­de­re ein Mensch getö­tet oder Körper oder Gesundheit von Menschen ver­letzt wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re auch, aber nicht aus­schließ­lich, für das Inverkehrbringen von Pandemie-Impfstoffen, die ledig­lich eine Mock-up Zulassung besit­zen. Die Freistellung bezieht sich auch auf finan­zi­el­le Aufwendungen, die durch eine in den vor­ste­hend genannten Fällen erfor­der­lich wer­den­de Rechtsverfolgung bezie­hungs­wei­se Rechtsverteidigung ent­ste­hen. Eine Freistellung von Kosten der Rechtsverfolgung bzw. ‑ver­tei­di­gung, die ihre Ursache in einem vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Verhalten sei­tens GSK und/oder deren ver­bun­de­nen Unternehmen, deren Mitarbeitern und/oder Rechtsnachfolgern haben, ist aus­ge­schlos­sen.

IX. Höhere Gewalt

Sollten GSK und/oder deren ver­bun­de­ne Unternehmen aus Gründen höhe­rer Gewalt wie zum Beispiel, aber nicht aus­schließ­lich, Krankheiten (ins­be­son­de­re eine Influenza-Pandemie) Materialknappheit (ins­be­son­de­re die Knappheit von Hühnereiern und anderen für die Herstellung von Impfstoffen benö­tig­ten Rohmaterialien), man­geln­de Transport­mog­lich­kei­ten (ins­be­son­de­re, aber nicht aus­schließ­lich, im Hinblick auf die benö­tigten Rohmaterialien), recht­li­che oder gericht­li­che Vorgaben (ins­be­son­de­re Gerichtsentschei­dun­gen wegen angeb­li­cher Patentrechtsverletzungen) sowie Weisungen, Verordnun­gen, Gesetze von Regierungen, Behörden oder ande­rer zustän­di­ger Institutionen (ein­schließ­lich der WHO), Ausfälle von Produktionsanlagen oder Maschinen, die GSK und/oder deren ver­bun­de­ne Unternehmen mit der im Verkehr erfor­der­li­chen Sorgfalt nicht ver­hin­dern konn­ten, an der Erfüllung ihrer aus die­sem Vertrag resul­tie­ren­den Verpflich­tun­gen ganz oder teil­wei­se gehin­dert sein, sind sie in dem Zeitraum von der Leistungs­pflicht befreit, in dem sie auf­grund höhe­rer Gewalt an der Leistung gehin­dert werden.

GSK und die mit ihr ver­bun­de­nen Unternehmen wer­den sich nach besten Kräften bemühen, den pan­de­mie­be­ding­ten Ausfall von Mitarbeitern, die für die Produktion und Bereitstel­lung von Pandemie-Impfstoffen erfor­der­lich sind, durch ange­mes­se­ne Maßnahmen (z. B. Krisenpläne, medi­ka­men­tö­se Prophylaxe) so weit wie mög­lich zu vermeiden.

X. Geheimhaltung

1. Die Parteien ver­pflich­ten sich, sämt­li­che Informationen, die im Rahmen die­ses Vertrages aus­ge­tauscht wer­den, ver­trau­lich zu behan­deln und nur zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch und nur auf Grundlage die­ses Vertrages ein­zu­set­zen. Dieses gilt nicht im Verhältnis Bund/Länder und im Verhältnis der Länder unter­ein­an­der sowie gegen­über den jewei­li­gen par­la­men­ta­ri­schen Gremien.

2. Die GeheimhaItungsverpflichtung gilt nicht hin­sicht­lich sol­cher Informationen,

      • die die Parteien unab­hän­gig von die­sem Vertrag bereits vor dem Zeitpunkt des Abschlus­ses die­ses Vertrages bzw. vor der Zurverfügungstellung der Information bekannt waren oder
      • die der Öffentlichkeit all­ge­mein bekannt oder ohne wei­te­res zugäng­lich sind, soweit dies nicht die Folge der Verletzung die­ser Verschwiegen­heits­pflicht ist oder
      • die den Parteien bereits durch einen hier­zu berech­tig­ten Dritten über­mit­telt wor­den sind.

3. Das Recht der Parteien, über die Vertragsverhandlungen an sich und den spä­te­ren Vertrags­ab­schluss zu berich­ten, bleibt von Vorstehendem unbe­rührt. Die Parteien ver­pf­lichten sich, etwa­ige Pressemitteilungen über die Vertragsverhandlungen usw. abzu­stimmen.

XI. Laufzeit des Vertrages

Dieser Vertrag beginnt mit sei­ner Unterzeichnung und endet mit sei­ner Abwicklung in dem ersten Pandemiefall oder am 31.12.2012, falls bis dahin kei­ne aku­te Pandemiegefahr vor­liegt. Ziffer VIII und Ziffer X blei­ben von die­ser Regelung unberührt…

XII. Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten, die sich aus die­sem Vertrag oder über sei­ne Gültigkeit erge­ben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit eV (DIS) unter Ausschluss des ordent­li­chen Rechtsweges end­gül­tig entschieden.

Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Ort des Schiedsverfahrens ist München. Die Sprache des schieds­rich­ter­li­chen Verfahrens ist deutsch. Als zustän­di­ges Gericht im Sinne von § 1062 ZPO wird das Oberlandesgericht München ver­ein­bart.«

Im zwei­ten Dokument geht es um den Vertrag zum Kauf von Adjuvantien.


Update:

»GSK will im Jahr 2021 seinen Wirkverstärker für eine Milliarde Pandemie-Impfstoff-Dosen herstellen, um mehrere COVID-19-Impfstoff-Kooperationen zu unterstützen

28 Mai 2020
Investitionsentscheidung zur Erweiterung der Produktionskapazitäten nach Überprüfung der welt­wei­ten Kapazitäten
GSK bestä­tig­te heu­te sei­ne Absicht, im Jahr 2021 eine Milliarde Dosen sei­nes Pandemie-Impfstoff-Adjuvansystems her­zu­stel­len, eines Wirkverstärkers, der die Entwicklung von meh­re­ren adju­van­tier­ten COVID-19-Impfstoffkandidaten unter­stüt­zen kann.

Das Unternehmen ist der Ansicht, dass sei­ne Pandemie-Adjuvans-Technologie einen bedeu­ten­den Beitrag zur Bekämpfung von COVID-19 lei­sten könn­te. Wie bei der letz­ten Grippepandemie nach­ge­wie­sen wur­de, kann das Pandemie-Adjuvans von GSK die Menge des pro Dosis benö­tig­ten Impfproteins redu­zie­ren. Dadurch kön­nen mehr Impfstoffdosen her­ge­stellt und zum Schutz von mehr Menschen bei­getra­gen wer­den. Darüber hin­aus kann ein Adjuvans die Immunantwort ver­stär­ken und nach­weis­lich eine stär­ke­re und län­ger anhal­ten­de Immunität gegen Infektionen erzeugen.

GSK hat sei­ne Bemühungen vor­ran­gig dar­auf aus­ge­rich­tet, sei­ne Pandemie-Adjuvans-Technologie Kooperationspartnern zur Verfügung zu stel­len, die viel­ver­spre­chen­de COVID-19-Impfstoffkandidaten ent­wickeln. Bis heu­te hat das Unternehmen meh­re­re Kooperationen zur Entwicklung von Impfstoffen geschlos­sen, unter ande­rem mit wis­sen­schaft­li­chen Partnern in Nordamerika, Europa und China. Zusätzliche Gespräche mit poten­zi­el­len wei­te­ren Kooperationspartnern sind der­zeit im Gange…

„Wir glau­ben, dass mehr als ein Impfstoff benö­tigt wird, um die­ser glo­ba­len Pandemie zu begeg­nen,“ so Roger Connor, President GSK Global Vaccines…

Angesichts des außer­ge­wöhn­li­chen Bedarfs an der Entwicklung von COVID-19-Impfstoffen hat GSK bereits mit der Herstellung des Adjuvans auf eige­nes Risiko begon­nen. Das Unternehmen befin­det sich in Gesprächen mit Regierungen und glo­ba­len Institutionen über die Finanzförderung für die Produktion und Lieferung des Adjuvans…

Insgesamt rech­net GSK nicht damit, durch sei­ne Kooperationen für COVID-19-Impfstoffe zu ver­die­nen, da der erwirt­schaf­te­te Gewinn in die Unterstützung der Forschung im Zusammenhang mit dem Coronavirus und in die lang­fri­sti­ge Pandemievorsorge inve­stiert wird, ent­we­der durch GSK-inter­ne Investitionen oder mit exter­nen Partnern.«
de​.gsk​.com

»GSK: Pandemie sorgt für Schub in Impfstoffsparte

Fürstenfeldbruck. „COVID-19 erhöht die Geschwindigkeit, mit der neue Technologien eva­lu­iert und vali­diert wer­den, dra­ma­tisch“, so Dr. Emmanuel Hanon, Leiter der F&E‑Abteilung für Impfstoffe beim bri­ti­schen Unternehmen GlaxoSmithKline (GSK) im Rahmen eines vir­tu­el­len Pressetermins.

Mit den ersten mRNA-Impfstoffen sei die Möglichkeit geschaf­fen wor­den, Impfstoffe effi­zi­en­ter zu ent­wickeln, aber auch neue Anwendungsbereiche, etwa the­ra­peu­ti­sche Impfungen gegen chro­ni­sche infek­tiö­se Erkrankungen oder mikro­biel­le Resistenzen, zu erschließen.

Laut Hanon arbei­tet GSK bei­spiels­wei­se an Impfstoffen gegen Staphylococcus aureus und Clostridium dif­fi­ci­le sowie an einem the­ra­peu­ti­schen Impfstoff gegen Hepatitis B…«
aerz​te​zei​tung​.de

(Hervorhebungen nicht im Original.)

5 Antworten auf „Blaupause für die Verträge mit den Impfstoff-Herstellern?“

  1. aha. Wir haben also ein pas­sen­des Virus gemacht und die Länder abstim­men las­sen, ob man mit dem das Risiko ein­ge­hen kann, mit mind. 50 % Stimmen eine Pandemie machen kann. Dann muss alles sehr schnell gehen, damit die Länder so wenig Schadensersatz wie mög­lich zah­len müs­sen, falls die Pandemie schnel­ler durch ist, als in drei oder fünf Wochen. Und danach muss man ganz schnell für jedoch höch­stens 32 Mio. Dosen, die zukünf­tig geneh­migt wer­den kön­nen, Kosten auf­wen­den, damit nach Pandemieschluss nicht noch mehr Aufwandsentschädigungszahlungen gezahlt wer­den müs­sen. nach­dem SARSCov19 nun durch ist, muss die Variante, die hoch­an­stecken­de, wenn auch nicht so schwer verl­lau­fen­de, für die Pharma-Produktionspause her­hal­ten, bis das neue MARSDing pan­de­mie­fer­tig gemacht ist und das Pharma-Staats-Spiel von vor­ne los­ge­hen kann – wow! – Kann es sein, dass der Prof. Drosten irgend­wo eher als Ökonom pro­mi­viert wur­de und kei­ner weiß es nur nicht?

  2. Sollte es zukünf­tig eine "ech­te" Pandemie geben – und damit mei­ne ich nicht so etwas wie die aktu­el­le "Plandemie" – wür­de ich als Bundesregierung den Impfstoff bei den Herstellern zunächst beschlag­nah­men und kosten­los an die Bevölkerung ver­tei­len. (sofern der Impfstoff zu die­sem Zeitpunkt tat­säch­lich gete­stet und zuge­las­sen ist). Bezahlen wür­de ich anschlie­ßend nur bei erwie­se­ner Wirksamkeit. Ich glau­be, die feuch­ten Träume der Pharmakonzerne wür­den so schlag­ar­tig aufhören.

  3. @Milo: Das Problem wird sein, dass die Impfstoffhersteller sich nicht mehr auf so viel ökno­mi­sches Entwicklungs-Risiko ein­las­sen – sie wol­len bit­te erst ein Virus als Arbeitsauftrag und danach tele­s­ko­pie­rend tätig wer­den und außer­dem zuge­si­chert bekom­men, dass die unab­hän­gi­gen Regierungs-Zulassungsbehörden die Klinische Phase schon mal vor­sorg­lich in die not­zu­ge­las­se­ne Impfphase kata­pul­tie­ren – ja was machen wir da nur als Regierung mit unse­ren unab­hän­gi­gen Institutionen??? – Jut, erst­mal muss dem Parlament das Mitsprache-Maul gestopft wer­den, dann machen wir General-Quartäne, damit wenig­sten 32 Mio. Impfdosen unter die Leute kom­men und dann schen­ken wir den BigPharmas das näch­ste Virus, an dem sie dann ihren näch­sten Staats-Knebelvertrag durch­ex­er­zie­ren kön­nen – das geht wie mit der deut­schen Markenproduktion – erst bestel­len, z.B. Möbel, dann nach hün­schem Foto ent­wickeln und so unge­fähr kleinst­se­ri­ell anfer­ti­gen, jedes­mal neu tech­no­lo­gisch tele­s­ko­pie­ren und dann nach 16 Wochen an den glück­li­chen Kunden aus­lie­fern, der die gute neue deut­sche Wertarbeit, die irgend­wo klein­tei­lig zusam­men­ge­schu­stert wur­de- lohnt ja nicht, wenn so indi­vi­du­el­le Sachen bestellt wer­den – dann zusam­men­bau­en kann. Oder bes­ser über Amazon bestel­len, dau­ert dann nicht so lan­ge und beweist, dass die gute deut­sche Wertarbeit sowas von scheiß­egal wo her­ge­stellt und ver­kauft wer­den kann – ich neh­me an, bei den Tischlern und Polsterern kommt gera­de ganz schlecht die Juli,August,September,November,Dezember-Hilfe an…

  4. 27.1.21, "EU stellt Vertrag mit Curevac ins Netz
    Im Gegensatz zu BioNTech/Pfizer über­nimmt Curevac die Haftung für even­tu­el­le Impfschäden.
    Die Haftung für Impfschäden und Verlust der Ware über­neh­men BioNTech/Pfizer nach Angaben der WirtschaftsWoche nicht. Aus die­sem Grund hät­ten sich die Verhandlungen mit der EU so lan­ge hin­aus­ge­zö­gert. Curevac dage­gen über­nimmt die­se Haftung. Dies gehe aus dem Vertrag zwi­schen EU und dem Unternehmen her­vor, der jetzt im Internet ein­seh­bar sei.
    Die EU-Kommission habe den Vertrag unbe­merkt von der Öffentlichkeit ins Netz gestellt. Zunächst habe er nur aus­ge­wähl­ten Europa-Abgeordneten in einem Lesesaal zugäng­lich gemacht wer­den sol­len, schreibt die WirtschaftsWoche.
    Curevac habe bis­lang als ein­zi­ges der sechs Unternehmen, mit denen die EU-Kommission Lieferverträge abge­schlos­sen hat, die Veröffentlichung des Vertrags geneh­migt. Die EU-Kommission habe alle Hersteller ange­fragt, «war dabei jedoch auf wenig Begeisterung gesto­ssen», wie es in dem Artikel heisst. …"
    https://​coro​na​-tran​si​ti​on​.org/​e​u​-​s​t​e​l​l​t​-​v​e​r​t​r​a​g​-​m​i​t​-​c​u​r​e​v​a​c​-​i​n​s​-​n​etz
    https://​www​.wiwo​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​e​u​r​o​p​a​/​d​o​k​u​m​e​n​t​-​i​m​-​i​n​t​e​r​n​e​t​-​e​i​n​s​e​h​b​a​r​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​v​e​r​t​r​a​g​-​m​i​t​-​d​e​r​-​e​u​-​c​u​r​e​v​a​c​-​u​e​b​e​r​n​i​m​m​t​-​d​i​e​-​h​a​f​t​u​n​g​-​d​i​e​-​p​f​i​z​e​r​-​n​i​c​h​t​-​w​o​l​l​t​e​/​2​6​8​4​5​2​3​2​.​h​tml
    https://​ec​.euro​pa​.eu/​i​n​f​o​/​s​i​t​e​s​/​i​n​f​o​/​f​i​l​e​s​/​c​u​r​e​v​a​c​_​-​_​r​e​d​a​c​t​e​d​_​a​d​v​a​n​c​e​_​p​u​r​c​h​a​s​e​_​a​g​r​e​e​m​e​n​t​_​0​.​pdf

  5. @Stellteuchdasmalvor: Das von Ihnen auf­ge­zeig­te Szenario beschreibt sehr ein­drucks­voll, dass sich weder die Pharmaindustrie noch unse­re Bundesregierung für unse­re Gesundheit interessieren.
    Bleibt die Frage, war­um dann unse­re Bundesregierung der Pharmaindustrie 3- stel­li­ge Millionenbeträge vor­her für Entwicklungen in den Rachen schmeißt, an dem sich die Industrie dann spä­ter nicht nur dumm, son­dern däm­lich ver­dient. Ich hät­te ja nichts dage­gen, wenn auch Tischler oder Polsterer das Geld für Entwicklungen schon vor­her vom Staat bekä­men. Dann hät­ten sie bereits bezahl­te Zwangspausen und müss­ten nicht ver­zwei­felt auf die Bazooka von Herrn CumEx Scholz warten.

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