Böse Richterin verhindert Kinder-"Impfung". Gutes Gericht erzwingt sie

Fall 1, dar­ge­stellt in einem Hetz- und Haßbericht auf deutsch​land​funk​.de vom 3.2.

Ein Lichtblick ist die Bildunterschrift auf der Seite: "Am größ­ten Schweriner Gymnasium nah­men nur 17 Schüler das Angebot an, sich in der Schule imp­fen zu las­sen."

Fall 2: "Das Gericht ent­schied, soweit kei­ne beson­de­ren Risiken beim Kind vor­lä­gen, sei dem Elternteil die Entscheidung zu über­las­sen, das die Empfehlungen der Stiko befür­wor­te."

»Streit um Impfung der Kinder: Gericht entschied sich für die Impfung

Bad Iburg – Bei einem Streit zwi­schen Vater und Mutter über eine Impfung ihrer Kinder hat das Amtsgericht Bad Iburg ent­schie­den, dass die Kinder geimpft wer­den kön­nen. Dabei ori­en­tier­te sich das Familiengericht an der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko), teil­te eine Gerichtssprecherin am Freitag mit.

In dem Fall stritt sich ein geschie­de­nes Ehepaar, ob die gemein­sa­men Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren gegen Corona geimpft wer­den soll­ten. Die Mutter lehn­te die Impfung ab.

Das Gericht ent­schied, soweit kei­ne beson­de­ren Risiken beim Kind vor­lä­gen, sei dem Elternteil die Entscheidung zu über­las­sen, das die Empfehlungen der Stiko befür­wor­te. Damit über­tru­gen die Richter die Entscheidung über die Impfung an den Vater, unter der Bedingung, dass Biontech gespritzt wird. Für Kinder und Jugendliche zwi­schen 12 und 17 Jahren wird eine Impfung mit Biontech von der Stiko empfohlen.

Das Gericht urteil­te auch, ein Elternteil dür­fe auch dann eine Impfung anord­nen, wenn die Kinder sich kei­ne eige­ne Meinung über die Chancen und Risiken bil­den könn­ten, weil sie von einem Elternteil ein­ge­schüch­tert wür­den. Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräf­tig. (dpa)«
mer​kur​.de (4.2.)

20 Antworten auf „Böse Richterin verhindert Kinder-"Impfung". Gutes Gericht erzwingt sie“

  1. Noch nie so dage­we­sen die­se Zerrüttung in der "Gesellschaft" , die vor­her schon schei­ße war.
    Ziel schon erreicht, oder was kommt noch?

      1. @angelika: Aua! "Am 27. Juni 2021 traf ich wie Millionen ande­rer Menschen die Entscheidung, mich gegen Pfizer imp­fen zu lassen".
        Wo kommt der Wahn her, Instagram-Geschichten zu glau­ben, weil sie ins Bild pas­sen? Die Schilderung kann stim­men, wie die herz­zer­rei­ßen­den Storys dort stim­men kön­nen, die Covid oder Long-Long-Covid beschreiben.

  2. Gute Richterin. Schon beacht­lich, die­se Autoritätsgläubigkeit. Die Richterin hat hin­sicht­lich der STIKO voll­kom­men recht, aber die Mutter scheint ja STIKO-Empfehlungen für gött­li­che Gebote zu halten.

    Was man auch nicht über­se­hen darf: Die Spritze ist ja nicht nicht rück­gän­gig zu machen. Eine Entscheidung für die Spritze ist end­gül­tig, mit allen nega­ti­ven Konsequenzen, die auf­tre­ten kön­nen. Eine Entscheidung dage­gen ist immer nur vor­läu­fig, weil man sich theo­re­tisch immer noch ument­schei­den kann. Somit braucht die Spritzfraktion die weit bes­se­ren Argumente.

    Ich stel­le mir vor, wenn ich in der Situation eines Vaters wäre, ich gegen die Spritze, die Mutter dafür. Für mich wäre das ein Scheidungsgrund, wenn die Frau in die­sem Punkte nicht zur Vernunft kommt. Als geschie­de­ner Mann wür­de ich mir auch ver­trag­lich zusi­chern, dass im Falle von star­ken Nebenwirkungen die finan­zi­el­len Lasten allei­ne die Frau zu tra­gen hät­te. Ist das gemein? Nein, es ist eine Denkanregung.

      1. Das wird vom " Familien"- Gericht ent­schie­den, ob ein Elternteil oder das ande­re Elternteil oder bei­de das Sorgerecht bekommen.
        Als Frau wür­de ich das Sorgerecht ableh­nen, wenn der Mann die
        Spikung durch Gerichtsbeschluß erzwin­gen will.
        Ich wür­de mit renom­mier­ten Gutachtern die Gefahr für mein Kind
        in der Verhandlung doku­men­tie­ren las­sen unter dem Rubrum, dass
        der Vater und der Richter bei nach­ge­wie­se­nen Impfschäden
        haft­bar gemacht werden.
        Dann hört mit Sicherheit die Großmäuligkeit von Vater und Richter sofort auf.
        Es ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass Hass und Rache das Motiv sind, dem Partner über eine Impfung des Kindes einen see­li­schen Schmerz zuzuführen.

    1. "Eine Entscheidung für die Spritze ist end­gül­tig, mit allen nega­ti­ven Konsequenzen, die auf­tre­ten kön­nen. Eine Entscheidung dage­gen ist immer nur vor­läu­fig, weil man sich theo­re­tisch immer noch ument­schei­den kann. Somit braucht die Spritzfraktion die weit bes­se­ren Argumente."

      Gleiches gilt für die TEMPORÄRE Impfpflicht. Den ver­ab­reich­ten Impfstoff wird man nicht wie­der los.

      Wahrlich eine dahm­li­che Entscheidung!

    2. die rich­te­rin ist nicht voll­um­fäng­lich infor­miert – das ist das problem

      kei­ne wei­ter­bil­dung im angebot

      schrei­ben sie ihr doch mal alle quel­len vom coro​na​-aus​schuss​.de

    3. Beate Bahner schreibt in Ihrem Buch "Corona-Impfung", dass zu schwer­wie­gen­den medi­zi­ni­schen Eingriffen bei­de Eltern ihr Einverständnis geben müs­sen. Dies ist bei Impfungen pro­blem­los mög­lich, weil die­se nie drin­gend sind. Nun schei­den sich die Geister dar­an, ob die Impfung ein schwer­wie­gen­der Eingriff ist oder nicht. In den Qualitätsmedien wird die Impfung als unbe­deu­ten­der Pieks dar­ge­stellt, in Wahrheit kann aber eine Impfung zu lebens­lan­ger Behinderung und zum Tod führen.

  3. Schon die ersten Sätze sind ja gelo­gen: "Diese Angst kön­nen wir alle ihr nicht neh­men, wenn sie jeden Tag mit den ver­schie­den­sten Virusvarianten in die Schule gehen muss." – Doch, die Angst kann man ihr neh­men und man muss sie ihr neh­men. Es ist Aufgabe der Eltern, dass die Kinder angst­frei auf­wach­sen kön­nen. Es gibt auch noch genug Kinder und Jugendliche da drau­ßen, die resi­li­en­ter sind, dank resi­li­en­ter Eltern und einer guten Umgebung. Ängstliche Eltern hin­ge­gen tun ihren Kindern nichts gutes.

    Ich bekom­me immer noch viel Dinge aus dem Sportverein mit. Der Ligabetrieb soll heu­te begin­nen und den­noch sagen etli­che Mannschaften wegen "hoher Inzidenzen" die Spiele pau­schal ab. Erstmal bis Mitte Februar. Ein ande­rer Verein will erst nach Ostern wie­der durch­star­ten. Da es vor allem auch Jugendteams sind, kann ich mir gut vor­stel­len, dass man die Jugendlichen gar nicht erst fragt, son­dern Eltern und Trainer anneh­men, die Jugendlichen wür­den ihre Ängste teilen.

    Ich fra­ge mich, wie man die­se Leute wie­der psy­chisch auf­bau­en will, wenn der gan­ze Spuk vor­bei ist. Die konn­ten sich sich nun fast zwei Jahre lang dar­an mora­lisch auf­gei­len, wie ver­ant­wor­tungs­voll sie gewe­sen sei­en. Die beson­ders Verantwortlichen besuch­ten Eltern und Großeltern nicht oder zogen sich eine Woche vor Weihnachten in Isolation zurück, um "gefahr­frei" Eltern bzw. Großeltern besu­chen zu kön­nen. Und die erfah­ren dem­nächst, dass das alles unnö­tig war. Die größ­te Angst der Politiker ist es, dass die jet­zi­gen Treudoofen, die mit Maske hin­term Steuer oder auf dem Fahrrad sit­zen, kapie­ren, was für Idioten sie eigent­lich sind, dass sie die­sen Volltrotteln gefolgt sind. Es hat auch etwas von Biedermann und die Brandstifter. Man könn­te drü­ber lachen, wenn nicht die Gesundheit von Milliarden Menschen geschä­digt wor­den wäre und ihre Existenzgrundlagen nicht mas­siv­ste Kratzer erlit­ten hätten.

    1. @Johannes Schumann, ja Angst.…
      @aa Danke, das Thema wie Eltern, beson­ders gestrenn­te, mit unter­schied­li­cher Meinung zur Impfung umgehen,
      ist sehr inter­es­sant. Eine gericht­li­che Zuspitzung soll­te mög­lichst durch Dialog ver­mie­den werden.
      Die Berichterstattung kann man sepa­rat kri­ti­se­ren, erschrecken­der sind aber die Urteile.
      Hier brauch­te es mehr Diskussion!
      .
      Anders als die Urteile, die man durch Datenbanken fin­det, hat die kri­ti­sier­te Familienrichterin
      das töt­li­che Risiko für einen Jugendlichen benannt und in all­ge­mei­ne Gefahren eingeordnet,
      die Urteile, die ich fand, taten dies nicht:
      Es fin­det weder beim Arzt noch vor den Gericht eine objek­ti­ve Abwägung Risiko/Nutzen statt. z.B.
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      OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.8.2021 – 6 UF 120/21
      (NJW-RR 2021, 1301, beck-online)

      Es kommt daher gar nicht dar­auf an, dass sich die STIKO am 16.8.2021 nun­mehr dafür aus­ge­spro­chen hat, dass alle Kinder und Jugendlichen, die min­de­stens zwölf Jahre alt sind, Corona-Impfungen erhal­ten soll­ten. Grundlage für die neue Einschätzung der STIKO sind ins­be­son­de­re nun­mehr zur Verfügung ste­hen­de Daten aus dem ame­ri­ka­ni­schen Impfprogramm mit fast 10 Mio. geimpf­ten Kindern und Jugendlichen. Danach tre­ten die beob­ach­te­ten Herzmuskelentzündungen gera­de bei männ­li­chen Jugendlichen als Impfnebenwirkung auf, die bei ent­spre­chen­der medi­zi­ni­scher Versorgung unkom­pli­ziert ver­lau­fen. Zudem sei­en kei­ne Signale für wei­te­re schwer­wie­gen­de Nebenwirkungen nach mRNA-Impfungen auf­ge­tre­ten, wäh­rend bei der nun­mehr domi­nie­ren­den Delta-Variante auch für Kinder und Jugendliche ein deut­lich höhe­res Risiko für eine SARS-CoV-2-Infektion in einer mög­li­chen vier­ten Infektionswelle besteht.
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      Es wird nicht von einem höhe­ren Risiko __durch__ einer SARS-CoV‑2 Infektion gespro­chen, sondern
      __für__ eine Infektion.
      Was ist ein Risiko?
      Risiko = Wahrscheinlichkeit * Gefahr
      Wahrscheinlichkeit: Omekron > Delta > Wuhan
      Gefahr: Omekron << Delta << Wuhan
      .
      Das Gericht ver­wen­det den Begriff Risiko statt Wahrscheinlichkeit
      und lässt die gerin­ge­re Gefahr von Omekron << Delta < Risiko
      ist zu einfach.
      .
      Statische Nachweise für Bauwerke funk­tio­nie­ren nicht
      Nachweis erbracht wenn Tragfähigkeit > Last
      son­dern berück­sich­ti­gen die Unsicherheit quasi
      Nachweis erbrachtt wenn Tragfähkgkeit * Sicherheitsbeiwert_Material > Lastannahme * Sicherheitsbweiwert_Last
      .
      So hat Stahl als Beiwert 1/1,1=0,91 und Holz 1/1,3 = 0,77 weil die Streuung beim Holz
      grö­ßer ist, als beim Stahl.
      Welche Streuung haben die Studienergebnisse des Herstellers Pfeizer, der bereits zu
      Hohen Bußgeldern wegen Manipulationen bei Zulassungsstudien ver­ur­teilt ist?
      Welche Streuung bzw. Vertraunsbereich haben die Zahlen zu den Nebenwirkungen?
      .
      Weder die Ärzte, noch die Richter, noch das RKI man­chen sich die not­wen­di­ge Mühe
      die Nutzen und Risiken exakt ent­ge­gen zu stellen.
      .
      Von Prof. Dr. Christopher Schmidt gab es eine inter­es­san­te for­ma­le Kritik an diesen
      Entscheidungstenor:
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      Corona-Impfung eines 15-jäh­ri­gen Kindes

      BGB §§ 1628, 630 d 

      1. Auch bei vor­han­de­ner Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jäh­ri­gen Kind iSd § 630 d BGB bedarf es eines Co-Konsenses mit den sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern. Können die­se sich in die­ser Frage nicht eini­gen, ist eine Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen.

      2. Die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff ist bei einer vor­han­de­nen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befür­wor­ten­den Kindeswillen auf den­je­ni­gen Elternteil zu über­tra­gen, der die Impfung befürwortet.

      OLG Frankfurt a. M. , Beschluss v. 17.8.2021 − 6 UF 120/21

      (NZFam 2021, 872, beck-online)
      ==========================================
      Dies Entscheidung wird Kommentiert und Kritisiert in:
      Covid-19-Immunisierung von Kindern und Jugendlichen
      Wessen Einwilligung ist erforderlich?
      =================================
      Prof. Dr. Christopher Schmidt
      (NJW 2021, 2688, beck-online)
      .
      2. Zwischen gemein­sam sor­ge­be­rech­tig­ten Elternteilen
      Soweit Meinungsverschiedenheiten zwi­schen gemein­sam sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern bestehen, weil ein Elternteil die Impfung befür­wor­tet, wäh­rend die­se vom ande­ren Elternteil abge­lehnt wird, müs­sen die Eltern gem. § 1627 S. 2 BGB zunächst ver­su­chen, sich zu einigen.
      .
      Wenn eine Einigung nicht mög­lich ist, kann nach § 1628 BGB jeder Elternteil bean­tra­gen, dass das FamG die Entscheidung über die Impfung dem Vater oder der Mutter allein über­trägt. Die Voraussetzungen einer ent­spre­chen­den Entscheidung des Gerichts lie­gen bei einem Streit über eine Corona-Schutzimpfung vor, zumal es sich um eine Angelegenheit der elter­li­chen Sorge han­delt, deren Regelung für das Kind von erheb­li­cher Bedeutung ist.
      .
      Maßstab hin­sicht­lich der Frage, wel­chem Elternteil die Entscheidung über die Impfung über­tra­gen wird, ist das Kindeswohlprinzip des § 1697 a I BGB. Danach trifft das Gericht in Ermangelung einer spe­zi­el­len Regelung die­je­ni­ge Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tat­säch­li­chen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berech­tig­ten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
      .
      Insoweit hat der BGH die Impfempfehlungen der STIKO bis­her als medi­zi­ni­schen Standard aner­kannt, so dass bei Uneinigkeit der Eltern die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil zu über­tra­gen sein dürf­te, der sein Handeln an den Empfehlungen der STIKO aus­rich­tet. Das steht nicht in Widerspruch damit, dass eine gesetz­li­che Impfflicht nicht besteht. Denn im Fall der Uneinigkeit zwi­schen den Eltern „ist ledig­lich der Konflikt zwi­schen den Eltern zu behe­ben, indem die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil über­tra­gen wird, der das für das Kind bes­se­re Lösungskonzept verfolgt“.
      .
      Allerdings ist hin­sicht­lich Schutzimpfungen gegen das Coronavirus zu berück­sich­ti­gen, dass sich die Empfehlungen der STIKO nicht nur an dem Nutzen für den jewei­li­gen Impfling zu ori­en­tie­ren haben. Vielmehr haben sich die Empfehlungen nach dem mit Wirkung vom 31.3.2021 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein­ge­füg­ten § 20 IIa S. 1 ins­be­son­de­re aus­zu­rich­ten an der Reduktion schwe­rer oder töd­li­cher Krankheitsverläufe, an der Unterbindung einer Transmission des Coronavirus SARS-CoV‑2, an dem Schutz von Personen mit beson­ders hohem Risiko für einen schwe­ren oder töd­li­chen Krankheitsverlauf bzw. mit beson­ders hohem behinderungs‑, tätig­keits- oder auf­ent­halts­be­ding­tem Infektionsrisiko sowie an der Aufrechterhaltung zen­tra­ler staat­li­cher Funktionen, von Kritischen Infrastrukturen, von zen­tra­len Bereichen der Daseinsvorsorge und des öffent­li­chen Lebens.
      .
      Auch wenn die­se Kriterien aus epi­de­mio­lo­gi­scher, ethi­scher und poli­ti­scher Sicht sinn­voll sein mögen: Der Maßstab von § 1628 iVm § 1697a I BGB ist ein ande­rer. Denn danach kommt es auf eine Entscheidung an, die indi­vi­du­ell am Wohl des betrof­fe­nen Kindes aus­ge­rich­tet ist. Damit setzt sich das OLG Frankfurt a. M. nicht aus­ein­an­der, das allein auf die Empfehlung der STIKO und nicht auf deren Grundlagen abstellt.
      .
      IV. Zusammenfassung
      Zusammengefasst bedeu­tet dies, dass nach der hier ver­tre­te­nen Auffassung stets die Einwilligung der Sorgeberechtigten, bei gemein­sa­mer Sorge bei­der Elternteile, sowie im Fall der Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen des­sen Einwilligung in eine Corona-Schutzimpfung erfor­der­lich ist.
      .
      Zur Vermeidung erheb­li­cher Haftungsrisiken emp­fiehlt sich, dass Ärzte selbst dann, wenn sie nach ande­rer Auffassung davon aus­ge­hen, dass die Einwilligung der Eltern bei einem ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Kind nicht erfor­der­lich sei, nicht ohne Zustimmung der Eltern imp­fen. Ebenso soll­te nicht leicht­fer­tig auf die Einwilligung des Kindes ver­zich­tet wer­den. Demgegenüber spre­chen über­wie­gen­de Gründe dafür, dass der Arzt anneh­men darf, dass ein mit dem Kind zum Impftermin erschie­ne­ner Elternteil ermäch­tigt ist, die Einwilligung bei gemein­sa­mer elter­li­cher Sorge für den ande­ren zu erklären.
      .
      Zuletzt müss­te aus anwalt­li­cher Vorsicht davon abge­ra­ten wer­den, aus dem Umstand, dass ein sor­ge­be­rech­tig­ter Elternteil mit dem Kind zur Impfung erscheint, dar­auf zu schlie­ßen, dass die­ser durch den ande­ren Elternteil zur Einwilligung in die Impfung ermäch­tigt sei.
      .
      Soweit das ein­wil­li­gungs­fä­hi­ge Kind sei­ne Einwilligung in die Impfung ver­wei­gert, kann die­se von den Eltern nicht erzwun­gen wer­den. Sind sich die Eltern über die (Nicht-)Impfung einig, greift das staat­li­che Wächteramt erst bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern unter­ein­an­der ist zwar die Empfehlung der STIKO zu berück­sich­ti­gen. Dieser kommt vor dem Hintergrund der sich aus § 20 IIa S. 1 IfSG erge­ben­den Impfziele aber nicht die­sel­be Bedeutung zu wie bei ande­ren Impfempfehlungen.
      (NJW 2021, 2688 Rn. 32, beck-online)
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      Hier macht es sich das OLG gefähr­lich einfach:

      OLG München (26. Zivilsenat), Beschluss vom 08.09.2021 – 26 UF 928/21

      1. Die Impfung eines Kindes ist eine Angelegenheit von erheb­li­cher Bedeutung. Dies gilt auch und gera­de für eine Impfung gegen das Coronavirus SARSCoV‑2. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 4)

      2. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, sämt­li­che für und gegen eine Impfung spre­chen­den Gesichtspunkte zusam­men­zu­tra­gen und zu bewer­ten und qua­si anstel­le der Eltern die Entscheidung über die Impfung zu tref­fen. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 4)

      3. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu über­tra­gen, des­sen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes bes­ser gerecht wird. Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitsvorsorge, so ist die Entscheidung zugun­sten des Elternteils zu tref­fen, der im Hinblick auf die jewei­li­ge Angelegenheit das für das Kindeswohl bes­se­re Konzept ver­folgt. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 6)

      4. Die Impfempfehlungen der STIKO ist als medi­zi­ni­scher Standard aner­kannt. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 9)

      5. Orientiert sich ein Elternteil an den Empfehlungen der STIKO, ist ihm regel­mä­ßig die Entscheidungsbefugnis über die Impfung zu über­tra­gen. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 10)
      ===========================================================================================
      Ähnlich OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.8.2021 – 6 UF 120/21
      (NJW-RR 2021, 1301, beck-online)
      ===========================================================================================

    2. orts­et­zung:
      Die STIKO Empfehlung kann die indi­vi­du­el­le Impfentscheidung nicht ersetz­ten und
      das
      OLG stellt festt, dass eine Impfung (eines Kindes) eine Angelegenheit von
      erheb­li­cher Bedeutung
      sei. Spricht dann aber den Familiengerichten ab, den Fall indi­vi­du­ell zu
      betrachten?
      Zum Wohl des Kindes kann doch gera­de nicht sein, all­ge­mei­ne Empfehlungen "Impfen
      Hilft" zu folgen.
      .
      Was OLG München und OLG Frankfurt kom­plett unbe­ach­tet las­sen, ist das BGB § 1687
      nicht primär
      die Entscheidung über eine Behandlung/Impfung for­dert, son­dern Einvernehmen der
      Eltern.
      Die Familiengerichte müs­sen also nicht ein­fach eine Entscheidung herbeiführen,
      sondern
      die Eltern unter­stüt­zen, Einvernehmen zu finden:
      ================================================================================
      ================
      BGB § 1687 Ausübung der gemein­sa­men Sorge bei Getrenntleben
      Tillmanns Beck Online GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann
      Hrsg: Wellenhofer
      Stand: 15.12.2021 Rn. 29–31
      Einvernehmen nach Abs. BGB § 1687 Absatz 1 S. 1 ist daher her­zu­stel­len bei
      Operationen, zur Bluttransfusionen, zur Schwangerschaftsabbrüchen, zur Fussnote
      88 Piercings und Tätowierungen, zur bei einer medi­zi­ni­schen und therapeutischen
      Behandlung gegen Verhaltensstörungen. zur Die Eltern müs­sen auch über die Frage,
      ob ihr Kind Schutzimpfungen erhal­ten soll, ein­ver­nehm­lich ent­schei­den. Wenn die
      Eltern sich nicht einig wer­den, dass die von der stän­di­gen Impfkommission am
      Robert Koch Institut (STIKO) emp­foh­le­nen Schutzimpfungen ins­ge­samt erfolgen
      sol­len, müs­sen die Eltern über jede ein­zel­ne Schutzimpfung Einvernehmen
      her­stel­len. zur Auch wenn die Eltern in der Vergangenheit einen solchen
      Grundkonsens her­ge­stellt hat­ten, müs­sen sie im Falle einer neu­ar­ti­gen Krankheit
      (zB COVID-19), gegen die neue Impfstoffe ent­wickelt wur­den, erneut dar­über einig
      wer­den, ob ihr Kind gegen die­se Krankheit geimpft wer­den soll.
      ================================================================================
      =========
      Fazit: Bei den Berichterstattungen geht es um Zuspitzung und Pro Impfung statt
      Eltern im Sinne vom § 1687 BGB dazu ermun­tern, Einvernehmen zum Wohle des Kindes
      zu finden.
      Und das geht nur, wenn man offen und indi­vi­du­ell über Nutzen/Risiko spricht.
      Das wesent­li­che Pro-Impfung Argument im DLF Bericht ist die domi­nie­ren­de Angst
      (des Kindes,
      des Elternteils oder bei­den), dass das Kind mit Corona nach Hause kommt.
      .
      Die Menschen in ande­ren Ländern haben ver­stan­den, Omekron ist nicht mehr so
      gefähr­lich wie
      Delta wie die Wuhan Variante – Viele in Deutschland fal­len jetzt bei Omekron in
      noch
      grö­ße­rer Angst.….

        1. @med bit­te Zitat und Quelle.
          Ich hal­te mit Influenza Impfung dage­gen, aber auch
          das ver­füg­ba­re Sars-Cov2 Impfstoffe einen tem­po­rä­ren Effekt haben.
          Mit so einer pau­scha­len Aussage ohne Belege und Studie
          wird man vor ___keinem___ Gericht erfolg­reich argu­men­tie­ren können.

    3. Die erzeug­te kogni­ti­ve Dissonanz ver­hin­dert, dass die Menschen den Betrug wahr haben kön­nen bzw wollen.
      Sie haben in den 2 Jahren gelernt, alle eige­ne Skepsis abzu­le­gen und dem Hoax zu glau­ben, den *angeb­lich* zuver­läs­si­gen und seriö­sen, weil eta­blier­ten Quellen zu ver­trau­en und den von Beginn an als "FAKE-NEWS" ver­un­glimpf­ten unab­hän­gi­gen Medien zutiefst zu miss­trau­en; die­se Grundhaltung wur­de von Beginn der Pandemie- Ausrufung an nahegelegt!
      Genau die­se hoheit­li­che Rhetorik hat uns ja gera­de auf­ge­schreckt und hell­hö­rig gemacht, Andere lei­der nicht‼️
      Deshalb sper­ren sie sich auch vehe­ment dage­gen, ande­re Informationen über­haupt an sich dann zu las­sen; wie die Kinder im Kasperle-Theater sit­zen sie all­abend­lich vorm TV und war­ten auf Kasperl "Kalauer", der ihnen sagt, wer die Bösen sind, gegen die sie ihm die Daumen drücken müs­sen‼️ Das Feindbild ist per­fekt ein­ge­schleust in die Köpfe, da ist nichts zu machen‼️

  4. https://m.youtube.com/watch?v=kdybQSDhsuQ
    Sehr inter­es­san­ter Bericht bei Monitor (!) bezüg­lich der Bezahlung für imp­fen­de Ärzte. „Um die Impfkampagne vor­an zu treiben“

    Aber nun eine Frage in die Runde gestellt, viel­leicht hat jemand schon etwas Ähnliches gehört (was ich nicht hoffe):

    Ist es mitt­ler­wei­le nor­mal, bezie­hungs­wei­se erlaubt, daß eine Arzthelferin (im Einverständnis und Auftrage des Arztes) zu den Impfwilligen nach Hause kommt und dort die­se dann verabreicht??? 

    Ich kann und mag mir ein­fach nicht vor­stel­len, daß so etwas erlaubt ist und bin wirk­lich grad echt etwas schockiert….

  5. "Und wel­ches Risiko haben unge­impf­te Kinder und Jugendliche bei einer Infektion?

    Von März 2020 bis Ende Juni 2021 mel­det das RKI in einem Bericht 14 Todesfälle von Unter-18-Jährigen, die "ursäch­lich an Covid-19 ver­stor­ben sind"."
    https://​www1​.wdr​.de/​n​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​t​h​e​m​e​n​/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​z​w​o​e​l​f​j​a​e​h​r​i​g​e​r​-​j​u​n​g​e​-​c​u​x​h​a​v​e​n​-​c​o​r​o​n​a​-​i​m​p​f​u​n​g​-​i​n​f​e​k​t​i​o​n​-​1​0​0​.​h​tml

    "„Von 14 Millionen Kindern und Jugendlichen sind in Deutschland etwa 1200 mit einer SARS-CoV‑2*-Infektion im Krankenhaus (< 0,01 %) behan­delt wor­den und vier an ihrer Infektion ver­stor­ben (< 0.00002 %)“, heißt es in der DGPI-Stellungnahme"

    "So sei in der Grippewelle 2018/19 bei ins­ge­samt 116 Kindern Influenza als Todesursache gemel­det worden. "
    https://​www​.mer​kur​.de/​w​e​l​t​/​c​o​r​o​n​a​-​k​i​n​d​e​r​-​r​i​s​i​k​o​-​i​n​f​e​k​t​i​o​n​-​g​r​i​p​p​e​-​v​e​r​g​l​e​i​c​h​-​t​o​d​e​s​f​a​l​l​e​-​d​e​u​t​s​c​h​l​a​n​d​-​e​x​p​e​r​t​e​n​-​d​a​t​e​n​-​z​a​h​l​e​n​-​z​r​-​9​0​4​7​0​9​4​2​.​h​tml

    In der Altergruppe der 10 bis 19 jäh­ri­gen 5 Todesfälle,wobei ins­ge­samt 3 Fälle noch nicht vall­i­diert waren
    https://dgpi.de/stellungnahme-dgpi-dgkh-hospitalisierung-und-sterblichkeit-von-covid-19-bei-kindern-in-deutschland-18–04-2021/

  6. Es ist lei­der schon lan­ge so, frü­her eben in Bezug auf klas­si­sche Impfungen, dass sich Familienrichter zu Gesundheitsexperten auf­schwin­gen und über den Umweg Sorgerecht gesund­heit­li­che Entscheidungen über Kinder treffen.
    Die STIKO gibt ja kei­ne Empfehlungen für kon­kre­te Kinder, son­dern nur all­ge­mei­ne Empfehlungen. Und es hat vor allem den juri­sti­schen Hintergrund, dass für Schäden durch emp­foh­le­ne Impfungen nicht der Hersteller haf­tet, son­dern der Staat. Damit ist nicht gesagt, dass eine bestimm­te Impfung für ein bestimm­tes Kind ange­zeigt ist.
    Die jahr­zehn­te­lan­ge Impfpropaganda führt dazu, dass sich Familienrichter hier eine Sachkompetenz anma­ßen, die sie schlicht nicht haben.

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