Boris Palmer: Ausländer raus!

Hat er natür­lich nicht gesagt. Lediglich das "freie" Shoppen mit wenig aus­sa­ge­kräf­ti­gen Tests soll nur noch für Original-TübingerInnen gel­ten. Die Stadt kann die Touristenschwemme nicht stem­men. Das Boot am Neckar ist voll.

»Tübingen zieht die Reißleine: "Es kom­men ein­fach zu viele"
Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer (Grüne) zieht erneut die Reißleine: Wegen des gro­ßen Zustroms von aus­wär­ti­gen Gästen in sei­ne Stadt und stei­gen­der Corona-Zahlen beschränkt er den Zutritt zur Stadt für Menschen, die nicht im Landkreis Tübingen woh­nen oder in der Stadt Tübingen arbei­ten. Sie erhal­ten bereits ab Donnerstag (1. April) kei­ne Tagestickets mehr an den Teststationen.

Die Regelung gilt aller­dings nur bis Ostermontag. Ursprünglich soll­te die Osterregelung des Modellprojekts "Öffnen mit Sicherheit" ab Karfreitag gel­ten. "Es kom­men momen­tan ein­fach zu vie­le Personen von aus­wärts in die Stadt", sag­te Palmer am Mittwoch. Dadurch ver­lie­re der Modellversuch an Aussagekraft.

Angesichts ste­tig stei­gen­der Infektionszahlen ist eine Fortsetzung des Tübinger Corona-Modellprojekts bis Mitte April ohne­hin noch offen…«

Drosten: Man sollte sich Erfolgskriterien hinlegen

»Palmer: Auswärtige Gäste zer­stö­ren den Versuch
Modellprojekte wie in Tübingen soll­ten nach Auskunft des Berliner Virologe Christian Drosten eine gute wis­sen­schaft­li­che Begleitung haben. Das Ziel, Menschen zu moti­vie­ren sich testen zu las­sen und etwa ein­kau­fen zu gehen, sei vor­erst gut. Das soll­te man punk­tu­ell durch­aus mal aus­pro­bie­ren. Wichtig sei, vor­her Erfolgskriterien zu defi­nie­ren, wie etwa eine Zahl der Krankenhausaufnamen [sic], der Todesfälle nach drei Wochen oder der Wirtschaftsleistung. "Also ich den­ke, man soll­te sich eine gan­ze Zahl von sol­chen Erfolgskriterien hin­le­gen, bevor man die­sen Modellversuch macht, um dann irgend­wann in der Nachbewertung zu sagen: Das war erfolg­reich." Wichtig sei­en auch Abbruchkriterien und eine Vergleichsstadt ohne Modellprojekt…

Der Tübinger Modellversuch rich­tet sich laut Palmer in erster Linie an die Bewohner der Stadt und des Landkreises Tübingen. "Wir möch­ten mit dem Modellversuch zei­gen, wie sich häu­fi­ges Testen aus­wirkt. Zu vie­le aus­wär­ti­ge Gäste zer­stö­ren das Tübinger Infektionsgeschehen und damit den Versuch", sag­te Palmer. Er warb um Verständnis. "Alle, die aus ande­ren Landkreisen kom­men, wei­te Anfahrten in Kauf neh­men und viel­leicht vor­her noch nie in Tübingen waren, bit­te ich, den Besuch auf den Sommer zu verschieben."..

Jede Ausnahme wür­de Tür und Tor öff­nen, des­halb wer­de damit erst gleich gar nicht ange­fan­gen…«
t‑online.de

25 Antworten auf „Boris Palmer: Ausländer raus!“

  1. Als über­zeug­ter Badener war mir schon immer klar, dass die Mauer zu weit nörd­lich und in die fal­sche Richtung gebaut wor­den ist.
    Ein Masken- oder Testvisum ist für mich inso­fern auch jetzt scheißegal.

  2. Wie wär's mit einem Burggraben um Tübingen, sowas, wie es der Zentralrat in Berlin auch vor­sieht? Dann wären die Tübinger und ihr Hausmeister allei­ne. Man könn­te auch über ein "Tübinger Reich" mit­ten in Deutschland nach­den­ken, mit König Palmer?

  3. Ich muß geste­hen, dass ich Boris Palmer immer für einen ver­nünf­ti­gen Politiker hielt.
    Lässt er sich jetzt von jeder Person den Ausweis zei­gen, ob sie auch zu sei­nem Landkreis gehören ?
    Damit sieht man wie­der ein­mal, wie die­se Testerei die Menschen zu Gehirnampotierten macht.

  4. Auch die Maskenpflicht wird erweitert:

    https://​www​.tag​blatt​.de/​N​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​A​b​-​s​o​f​o​r​t​-​n​u​r​-​m​i​t​-​M​a​s​k​e​-​u​n​d​-​o​h​n​e​-​A​l​k​o​h​o​l​-​4​9​5​8​4​2​.​h​tml

    Angesichts der Schlangen vor den Teststationen ist mir zum Heulen zumu­te! Wie stel­len sich die­se Leute ihre Zukunft vor? Das Tübinger Modellprojekt ist eine Sackgasse in die "neue Normalität" = Test – und Impfnötigung = Apartheid. Aber mei­ne Mitmenschen fin­den das toll. Ich habe kei­ne Hoffnung mehr – wir sind ver­lo­ren. Das Leben, wie wir es ken­nen, ist vorbei.

    1. Geil, ab 05:00 kann man sau­fen, bis 20:00! Das soll­te doch reichen.
      Bleibt abzu­war­ten, wann das klu­ge Virus bzw eine der Mutanten das checken und sich dar­auf ein­stel­len. Aber da wird der Bobbele dann schon cle­ver und tod­brin­gend (für das Killervirus) reagieren.
      Solange DE sol­che super­in­tel­li­gen­te Politiker hat, kann nix passieren.
      //Sarkasmus OFF//

  5. Jedes klei­ne Lockerungsübung wird fre­ne­tisch gefei­ert. So eta­bliert man die Tests als akzep­tier­te Maßnahme. Wenn die Tübinger ein­fach das Spiel boy­kot­tie­ren wür­den, wür­den die Geschäfte und Restaurants schon auf­schrei­en und viel­leicht begin­nen, ein wenig mehr Druck zu machen. Mit Gehorsam und Unterordnung wer­den die Maßnahmen nicht verschwinden.

  6. Palmer ist sicher­lich nicht der Dümmste, denn erwun­dert sich nicht, dass die "Inzidenz" bei der vie­len Testerei sich ver­dop­pelt hat.
    Nun gut. Der Glaube, alle Fälle rück­ver­fol­gen zu kön­nen ist nach mei­ner Einschätzung illu­so­risch. Wenn sich bei­spiels­wei­se her­aus­stellt, dass ein posi­tiv gete­ste­ter in den 2 Tagen zuvor Kontakt zu 20 ande­ren Menschen hat­te und jeder von die­sen wie­der Kontakt, jeder mit wei­te­ren 20 Personen hat­te, dann dürf­te doch eigent­lich klar sein, dass die Anzahl der zu ver­fol­gen­den Kontakte expo­nen­ti­ell ansteigt.
    Man soll­te end­lich alle Freiheitsbeschränkungen zurück­neh­men und die ver­ant­wor­tung den ein­zel­nen Bürgern zurück­ge­ben. Es steht dann jedem frei, ob er sich einen Maulkorb zum Selbstschutz anzie­hen will oder nicht. Der Glaube, das Infektionsgeschehen kon­trol­lie­ren zu kön­nen ist ein from­mer Glaube aber nicht realistisch.

    1. Welches Infektionsgeschen? Der Schnupfen?
      Ihre Argumentation ist soweit zu beja­hen, nur dass wir hier von einem Rhino-Virus reden, wel­ches bis vor zwei Jahren „nor­mal“ war. Dann kamen die Grattler aus Davos und vie­le kor­rup­te Politiker, der Rest ist bekannt.

      1. " Rhino-Virus "
        Aus dem wird bestimmt auch noch was wer­den. Das hat sich schließ­lich seit dem letz­ten Frühsommer (Maskenzwang!) expo­nen­ti­ell aus­ge­brei­tet. Zumindest bis zum Spätherbst, wie ich es beob­ach­tet habe.

  7. Man kann hier natür­lich immer nur Maximalforderungen stel­len, die nie Aussicht auf Erfolg haben wer­den. Stehe Palmer in vie­len Punkten auch kri­tisch gegen­über. Aber immer­hin traut er sich mal was anders, als immer nur "Lockdown" zu rufen.
    Bin Tübinger, was an den Wochenenden los war, wird das Projekt zum Abbrechen zwin­gen. Das bil­det nicht die Normalität ab. Hier reist die gan­ze Region ein, nur um einen Kaffee trin­ken zu gehen … Palmer muss da steuern.

    1. @J: Waren frü­her bei schö­nem Wetter kei­ne Touris da?? Die Lösung wäre, in der gan­zen Region zu öff­nen und auf die über­flüs­si­gen und schäd­li­chen Tests zu verzichten!

      1. @aa, das wäre eine mög­li­che Forderung. Aber eine ohne Aussicht auf Erfolg. Deswegen den Versuch in TÜ abzu­schrei­ben? Was bringt uns das? Lasst uns das doch gemein­sam aus­wer­ten. BP ist da ja auch ganz dif­fe­ren­ziert auf­ge­stellt. Er lässt zum Bsp. Zahlen, die sich ein­deu­tig nicht zum Projektversuch zäh­len las­sen aus der städ­ti­schen Inzidenz herausrechnen.

      2. @aa
        "frü­her bei schö­nem Wetter Touris da"
        Lang, lang ist's her. Erinnert kei­ner mehr.
        Die Dauerbeschallung mit Inzidenzen und Mutanten, Wellen und neu­en Maßnahmen, also mit dem ewig glei­chen, das sich ledig­lich in Nuancen unter­schei­det und eine stän­di­ge Ungewißheit über das unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de, eben­so wie über die kor­rek­te Umsetzung erzeugt, hat eine fata­le Auswirkung auf die Möglichkeiten , das Gedächtnis zur Wahrung des Erlebten und Erlittenen in Anwendung zu brin­gen. Alles, was davor geschah, scheint einer völ­lig unter­schied­li­chen Gesellschaft anzu­ge­hö­ren, einer, mit der uns kaum etwas ver­bin­det. So ertap­pe ich mich manch­mal dabei, wenn ich TV schaue, was sel­ten genug pas­siert, mich zu wun­dern, dort in den Dokus, Serien oder Filmen die Menschen in einem natür­li­chen Umgang mit­ein­an­der zu sehen, sich umar­mend und eng bei­ein­an­der ste­hend, natür­lich ganz ohne Maske. Aber das wird sich wohl auch bald verändern.
        Kürzlich konn­te ich lesen, dass sich die Serien viel schnel­ler und kosten­gün­sti­ger abdre­hen lie­ßen, wenn die Darsteller Masken tra­gen. Dann wür­de näm­lich hin­ter­her ein­fach syn­chro­ni­siert. Die Schauspieler erhiel­ten zwar weni­ger Gage aber könn­ten sich trotz­dem freu­en, denn sie bräuch­ten nun kaum noch Texte zu ler­nen. Das bela­stet das Gedächtnis auch nicht zu stark. Aber dazu genaue­res "ganz unten".

        Um so erfri­schen­der ist das kur­ze Video von den jun­gen Leuten, die sich das sozia­le Leben nicht steh­len las­sen wol­len und dabei zu einem ähn­li­chen Ergebnis kom­men wie ich. Auch noch vom rbb.
        https://​www​.rbb24​.de/​p​a​n​o​r​a​m​a​/​t​h​e​m​a​/​c​o​r​o​n​a​/​a​v​1​2​/​v​i​d​e​o​-​b​e​r​l​i​n​-​k​r​e​u​z​b​e​r​g​-​j​u​n​g​e​-​b​e​r​l​i​n​e​r​-​f​e​i​e​r​n​-​i​m​-​p​a​r​k​-​a​m​-​g​l​e​i​s​d​r​e​i​e​c​k​.​h​tml
        Die Idee der mas­kier­ten Fernsehdarsteller ent­stammt einer Zukunftsprojektion eines Drehbuchschreibers, Dietrich Brüggemann, der das heu­ti­ge schlicht .-D fort­schreibt. Und bei dem heu­ti­gen Wissensstand rück­blickend auf 2019 soll mal jemand erzäh­len, was er da zum Jahr 2030 schreibt, wäre völ­lig absurd.
        "Wie es jetzt weitergeht"
        https://d‑trick.de/blog/

  8. Okay, die "gute wis­sen­schaft­li­che Begleitung" soll­te lie­ber nicht durch Christian Drosten statt­fin­den. Schon die Zahl der Todesfälle nach drei Wochen ist als Kriterium merk­wür­dig, aber "Wirtschaftsleistung" nach drei, vier oder auch sechs Wochen mes­sen zu wol­len zeigt, welch beein­drucken­de Halligbegabung (wie eine Inselbegabung, nur klei­ner und oft über­flu­tet) der gute Doktor im Bereich Statistik hat.

    1. @Rocku o'Roll
      Drosten HST weder Ahnung von Statistik, noch kennt er sich mit Exponentialfunktionen aus. Ich bin ziem­lich sicher, dass er nicht in der Lage ist, die Verdoppelungszeit in den R‑Wert um zurech­nen. Derartige Luftpumpen habe ich an der Uni zuhauf ken­nen­ge­lernt. Dass die­ser Schsumschlaeger kurz vor Ostern einen Lockdown mit dem Holzhammer for­dert, spricht für sich. Er beruft sich wie­der mal auf Modellrechnungen (mit vie­len will­kür­lich justie­ren Parametern), denen zufol­ge die höchst gefähr­li­che und anstecken­de eng­li­sche Mutanten mitt­ler­wei­le für 90% der Neuinfektionen ver­ant­wort­lich sein soll. Ich Frage mich nur, war­um die drit­te Welle viel lang­sa­mer ansteigt, als die erste und zwei­te Welle. Bei der höhe­ren Ansteckungsrate müss­te genau das Gegenteil der Fall sein​.Ist aber nicht. Wenn Karlchen und der klei­ne Christian das dür­fen, darf ich jetzt auch mal eine Prognose machen: Die gigan­ti­sche drit­te Welle wird nach Ostern schnell abebben.
      Wetten?

      1. Ich wet­te doch nicht gegen einen Trend, der längst begon­nen hat 😉
        Die vom RKI gemel­de­te Zahl für täg­li­che Neunifektionen steigt zwar noch, aber der Anstieg ver­lang­samt sich seit über einer Woche zuneh­mend. Bisher hieß das immer, dass weni­ge Wochen spä­ter die Zahlen wie­der absinken.
        Da dass auch bei weni­ger medi­al beglei­te­ten und weni­ger zu Panik und Geldverdienen genutz­ten Infektionskrankheiten so war, erwar­te ich das glei­che wie Sie.

  9. Drostens vor­ge­schla­ge­ne Erfolgskriterien "wie etwa eine Zahl der Krankenhausaufnahmen, der Todesfälle nach drei Wochen oder der Wirtschaftsleistung" erschei­nen mir gera­de­wegs sinn­voll. Er hat nicht Testergebnisse als Indikator vorgeschlagen!

  10. Vorschlag: ein/e eigene/s Kategorie-Schlagwort ALLGEMEINVERFÜGUNG

    Die Stadtverwaltung Koblenz erlässt gemäß §28 Absatz 1 Satz 1. V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. | S. 1045),
    das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. | S. 3136) geän­dert wor­den ist,
    in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10.03.2010 (GVBl. 2010, 55),
    zuletzt geän­dert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. Seite 341), i.V.m. § 23 der Achtzehnten
    Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021 in
    der aktu­ell gül­ti­gen Fassung folgende

    Allgemeinverfügung

    1. Die nach­fol­gen­den Vorschriften ergän­zen oder ändern die Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO), da in der Stadt Koblenz die 7‑Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei
    auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen auf über 100 gestie­gen ist.

    2. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 der 18. CoBeLVO ist der Aufenthalt im öffent­li­chen Raum nur allei­ne oder mit den Angehörigen des eige­nen Hausstands und einer Person
    eines wei­te­ren Hausstands gestat­tet, wobei Kinder bei­der Hausstände bis ein­schließ­lich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht
    bleiben.

    3. Abweichend von § 5 der 18. CoBeLVO gilt:

    a) Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege die­nen­de Einrichtungen (ein­schließ­lich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau‑,
    Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähn­li­che öffent­li­che Einrichtungen kön­nen unter Beachtung der all­ge­mei­nen Schutzmaßnahmen öff­nen. Abhol‑, Liefer– und
    Bringdienste öffent­li­cher Einrichtungen sind nach vor­he­ri­ger Bestellung unter Beachtung der all­ge­mei­nen Schutzmaßnahmen zulässig.

    b) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlos­sen. Abhol‑, Liefer- und Bringdienste gewerb­li­cher Einrichtungen sind nach vor­he­ri­ger Bestellung unter Beachtung der all­ge­mei­nen Schutzmaßnahmen zuläs­sig. Abweichend von Satz 1 dürfen
    gewerb­li­che Einrichtungen öff­nen, wenn nach vor­he­ri­ger Vereinbarung Einzeltermine ver­ge­ben wer­den, bei denen aus­schließ­lich Personen, die dem­sel­ben Hausstand
    ange­hö­ren, zeit­gleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO.
    Werden meh­re­re Einzeltermine in Folge für einen Tag ver­ge­ben, so ist ein Zeitraum von min­de­stens fünf­zehn Minuten zwi­schen Ende und Beginn der jewei­li­gen Einzeltermine frei­zu­hal­ten. Das Vorstehende gilt auch für Büchereien und Archive.

    c) Von der Schließung nach Buchstabe b aus­ge­nom­men sind

    aa) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,

    bb) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zuläs­si­gen Einzelhandelsbetrieben entspricht,

    cc) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,

    dd) Tankstellen,

    ee) Banken und Sparkassen, Poststellen,

    ff} Reinigungen und Waschsalons,

    gg) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,

    hh) Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,

    ii) Großhandel,

    j) Blumenfachgeschäfte,

    kk) Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.

    Bietet eine Einrichtung neben den oben genann­ten Waren oder Dienstleistungen wei­te­re Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zuläs­sig, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist und das wei­te­re Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht
    den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.

    d) In den Einrichtungen nach den Buchstaben a bis c gel­ten vor­be­halt­lich der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 der 18. CoBeLVO sowohl in geschlos­se­nen Räumen als auch im Freien, ins­be­son­de­re in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1
    Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medi­zi­ni­sche Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver­gleich­ba­ren Standards zu
    tra­gen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO gilt auch im unmit­tel­ba­ren Umfeld der Einrichtung und auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs.
    7 der 18. CoBeLVO gilt nicht 

    aa) für Stellen und Einrichtungen, die öffent­lich-recht­li­i­che Aufgabenwahrnehmen,

    bb) auf Wochenmärkten gemäß Buchstabe c Doppelbuchst. bb sowie

    cc) in per­sön­li­chen Beratungsgesprächen, wenn sich aus­schließ­lich Personen, die höch­stens zwei Hausständen ange­hö­ren, in einem Raum aufhalten.

    4. Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 der 18. CoBeLVO gilt: Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO zwi­schen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht ein­ge­hal­ten wer­den, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähn­li­chen Betrieben, ist die Tätigkeit unter­sagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medi­zi­ni­schen oder hygie­ni­schen Gründen die­nen, wie sol­che von Optikern, Hörgeräteakustikern,
    Friseuren, bei der Fußpflege sowie bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es dür­fen nur
    sol­che Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht wer­den, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht mög­lich ist. Friseure haben den Zutritt durch vor­he­ri­ge Terminvereinbarung zu steu­ern. Bei allen Angeboten ist zwi­schen Kundinnen und
    Kunden das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO ein­zu­hal­ten. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, mit der Maßgabe, dass eine medi­zi­ni­sche Gesichtsmaske
    (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver­gleich­ba­ren Standards zu tra­gen ist. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung
    nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO.

    5. Abweichend von § 7 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind gastro­no­mi­sche Einrichtungen auch im Außenbereich geschlossen.

    6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18. CoBeLVO sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt.
    Die sport­li­che Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffent­li­chen und pri­va­ten Sportanlagen ist nur im Freien und nur allei­ne, zu zweit
    oder mit Personen, die dem eige­nen Hausstand ange­hö­ren, zuläs­sig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO wäh­rend der gesam­ten sport­li­chen Betätigung.

    7. Abweichend vom § 11 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind ledig­lich die Außenbereiche von zoo­lo­gi­schen Gärten, Tierparks, bota­ni­schen Gärten und ähn­li­chen Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöff­ne. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeit­gleich auf dem Gelände der Einrichtungen befin­den dür­fen, ist vor­ab von der Stadtverwaltung Koblenz als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen.
    8. Abweichend von § 15 Abs. 2 der 18. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.

    9. Abweichend von § 15 Abs. 4 der 18. CoBeLVO sind Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähn­li­che Einrichtungen geschlossen.

    10. Das Verweilen auf den nach­fol­gen­den Plätzen und Örtlichkeiten ist täg­lich im Zeitraum zwi­schen 20:00 Uhr und 05:00 Uhr des Folgetages grund­sätz­lich untersagt:

    Am Plan, Bahnhofplatz, Clemensplatz, Deutsches Eck, Jesuitenplatz,

    Josef-Görres-Platz, Münzplatz, Rheintreppen am Schloss, Zentralplatz.

    11. Ausnahmen von die­sem Verweilverbot gel­ten nur bei Vorliegen eines trif­ti­gen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere

    a) die Ausübung beruf­li­cher Tätigkeiten,

    b) Handlungen, die zur Abwendung einer unmit­tel­ba­ren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erfor­der­lich sind,

    c) die Inanspruchnahme akut not­wen­di­ger medi­zi­ni­scher und vete­ri­när­me­di­zi­ni­scher Versorgungsleistungen.

    12. Das Verlassen einer im Gebiet der Stadt Koblenz gele­ge­nen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außer­halb der eige­nen Wohnung oder Unterkunft ist täg­lich im Zeitraum zwi­schen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich
    unter­sagt. Während des in Satz 1 genann­ten Zeitraums ist der Aufenthalt im Gebiet der Stadt Koblenz grund­sätz­lich auch Personen, die nicht dort sess­haft sind, untersagt.

    13. Ausnahmen von den Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen nach Ziffer 12 gelten
    nur bei Vorliegen eines trif­ti­gen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere

    a) die Ausübung beruf­li­cher Tätigkeiten,

    b) Handlungen, die zur Abwendung einer unmit­tel­ba­ren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erfor­der­lich sind,

    c) Die Inanspruchnahme akut not­wen­di­ger medi­zi­ni­scher und vete­ri­när­me­di­zi­ni­scher Versorgungsleistungen,

    d) der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gera­der Linie im
    Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außer­halb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jewei­li­gen pri­va­ten Bereich, 

    e) die Begleitung und Versorgung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Personen und Minderjährigen,

    f) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebens­be­droh­li­chen Zuständen,

    g) Handlungen zur Versorgung von Tieren ein­schließ­lich des Ausführens (ledig­lich eine Person),

    h) Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen unter Beachtung des Hygienekonzepts Jagd.

    14. Verkaufsstätten und ähn­li­chen Einrichtungen, ins­be­son­de­re Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten, ist es unter­sagt, in der Zeit zwischen
    21:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages alko­hol­hal­ti­ge Getränke abzugeben.

    15. Abweichend von § 3 Nr. 2 des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müs­sen Verkaufsstellen spä­te­stens ab 21:00 Uhr geschlos­sen sein.

    16. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hin­ge­wie­sen: eben­so auf § 24 der 18. CoBeLVO.

    15. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gege­ben ($ 1 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 41 Abs.
    4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und tritt am 01.04.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.
    Sie ersetzt die Allgemeinverfügung vom 22.03.2021.

    16. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 11.04.2021 außer Kraft

    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen die­se Allgemeinverfügung kann inner­halb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erho­ben wer­den. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Koblenz,
    Ludwig-Erhard-Straße 2, 56073 Koblenz, schrift­lich oder zur Niederschrift ein­zu­le­gen. Die Schriftform kann durch die elek­tro­ni­sche Form ersetzt wer­den. In die­sem Fall ist das
    elek­tro­ni­sche Dokument mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signatur zu ver­se­hen. Bei der Verwendung der elek­tro­ni­schen Form sind beson­de­re tech­ni­sche Rahmenbedingungen zu beach­ten, die im Internetauftritt der Stadt Koblenz
    http://​www​.koblenz​.de unter „Kontakt“ (dort: Grundsätze der elek­tro­ni­schen Kommunikation mit der Stadtverwaltung Koblenz) auf­ge­führt sind. Bei schrift­li­cher oder elektronischer
    Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf die­ser Frist bei der Stadtverwaltung Koblenz ein­ge­gan­gen ist. Die
    Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Willi-Hörter-Platz 1, 56068 Koblenz, ein­ge­legt wird. Hinweis: Aufgrund § 28 Abs. 3 i.V.m. 816 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes haben
    Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die­se Allgemeinverfügung kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

    Koblenz, den 30.03.2021
    In Vertretung

    gez.

    Ulrike Mohrs
    Bürgermeisterin

    https://www.koblenz.de/pressezentrale/bekanntmachungen/allgemeinverfuegung-stadt-koblenz-fassung-vom-30–03-2021/20210330-allgverf-ue100-2021–03-30-endfassung.pdf

Schreibe einen Kommentar zu J Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert