Bürger können Corona-Bußgelder zum Teil zurückfordern

Allein in den ers­ten drei April­wo­chen des Jah­res 2020 waren in Bay­ern mehr als 22.000 Buß­gel­der ver­hängt wor­den. br​.de infor­miert am 9.3.23:

»Die baye­ri­sche Staats­re­gie­rung zieht Kon­se­quen­zen aus der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zur Coro­na-Aus­gangs­be­schrän­kung im Früh­jahr 2020: Wer wegen Ver­stö­ßen gegen bestimm­te baye­ri­sche Rege­lun­gen ein Buß­geld zah­len muss­te, kann die­ses nun zurück­for­dern, wie Gesund­heits­mi­nis­ter Klaus Holet­schek (CSU) mit­teil­te. Kon­kret gehe es um jene Regeln, die die Bun­des­rich­ter als zu weit­ge­hend ein­ge­stuft hät­ten: das Ver­bot, die eige­ne Woh­nung zu ver­las­sen, um sich allein oder mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands im Frei­en aufzuhalten.

Ende Novem­ber hat­te das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig die beson­ders stren­gen Coro­na-Regeln des Frei­staats nach­träg­lich gekippt: Die Aus­gangs­be­schrän­kung im April 2020 sei mit dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit nicht ver­ein­bar gewesen…

Mehr als 22.000 Bußgelder in 19 Tagen

In dem Rechts­streit ging es um die baye­ri­sche Coro­na-Ver­ord­nung vom 31. März 2020, die von 1. bis 19. April 2020 in Kraft war. Wäh­rend in ande­ren Bun­des­län­dern damals Kon­takt­be­schrän­kun­gen gal­ten, setz­ten Minis­ter­prä­si­dent Mar­kus Söder (CSU) und sei­ne Staats­re­gie­rung auf ein schär­fe­res Mit­tel – eine Aus­gangs­be­schrän­kung. Das Ver­las­sen der eige­nen Woh­nung war nur mit "trif­ti­gen Grün­den erlaubt". Dazu zähl­ten beruf­li­che Tätig­kei­ten und Arzt­be­su­che, Ein­käu­fe, der Weg zum Lebens­part­ner sowie Sport oder Bewe­gung an der fri­schen Luft, "aller­dings aus­schließ­lich allei­ne oder mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stan­des". Die Poli­zei war ange­hal­ten, die Ein­hal­tung der Regeln zu kontrollieren.

Eine Aus­gangs­be­schrän­kung gab es in Bay­ern zwar schon vor­her und auch noch danach – im dem Ver­fah­ren ging es kon­kret aber nur um den Zeit­raum in der ers­ten April-Hälf­te. Laut Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums wur­den zwi­schen dem 1. bis zum 19. April 2020 ins­ge­samt 22.076 Buß­gel­der wegen Ver­stö­ßen gegen die Aus­gangs­be­schrän­kung verhängt.

Nur bestimmte Bußgelder werden zurückgezahlt

Zurück­ge­zahlt wer­den kön­nen nach Anga­ben des Minis­te­ri­ums nur Buß­gel­der, die in die­sem kon­kre­ten Zeit­raum aus den genann­ten Grün­den erlas­sen wor­den sei­en. "In ande­ren Fäl­len fin­den kei­ne Rück­zah­lun­gen statt – etwa, wenn Buß­gel­der ver­hängt wur­den, weil Per­so­nen die eige­ne Woh­nung ver­las­sen haben, um mit ande­ren eine 'Coro­na-Par­ty' zu fei­ern." In die­sen Fäl­len blei­be es bei der Bestands­kraft der Buß­geld­be­schei­de. "Dies ist auch ein Zei­chen an alle Men­schen, die sich nach den Regeln der Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung ver­hal­ten haben."…«

4 Antworten auf „Bürger können Corona-Bußgelder zum Teil zurückfordern“

  1. https://​www​.kran​ken​kas​sen​.de/​d​p​a​/​4​3​9​4​4​8​.​h​tml

    Zitat:

    "In ande­ren Fäl­len fin­den kei­ne Rück­zah­lun­gen statt – etwa, wenn Buß­gel­der ver­hängt wur­den, weil Per­so­nen die eige­ne Woh­nung ver­las­sen haben, um mit ande­ren eine 'Coro­na-Par­ty' zu fei­ern." In die­sen Fäl­len blei­be es bei der Bestands­kraft der Bußgeldbescheide.
    Zitat Ende.

    Nein, man oder frau durf­te nicht die Ein­sam­keit der eige­nen Woh­nung ver­las­sen, um sich ver­gnügt und gesel­lig mit ande­ren Leu­ten zu tref­fen. Selbst heu­te ist das nicht erwünscht, wes­halb das Buß­geld dafür rich­tig war. Bestands­kraft des Buß­gelds ist wich­tig, oder was?

    ——————————

    Zitat aus DPA-Meldung

    Das Gefühl Ein­sam­keit kön­ne krank machen: Ein­sam­keit tut weh. Bei chro­ni­scher Ein­sam­keit wer­den im Gehirn die­sel­ben Area­le akti­viert wie bei Schmerz», so die Psy­cho­lo­gin Luh­mann. Es gebe zwar kei­ne kli­ni­sche Dia­gno­se im klas­si­schen Sin­ne für das Gefühl und auch kei­ne The­ra­pien oder Medi­ka­men­te. Man wis­se aber, dass Ein­sam­keit mit gro­ßen Risi­ken ein­her­ge­he. So kön­ne chro­ni­sche Ein­sam­keit sowohl
    psy­chi­sche als auch phy­si­sche Erkran­kun­gen wie Depres­sio­nen, koro­na­re Herz­er­kran­kun­gen, Schlag­an­fäl­le und Herz­in­fark­te begünstigen.

    —-

    Wir blei­ben zu Hau­se! Lachen ver­bo­ten, Freun­de tref­fen ver­bo­ten. Resul­tat? Sie­he oben.

    1. Das Ver­las­sen der eige­nen Woh­nung war nur mit "trif­ti­gen Grün­den erlaubt". Dazu zähl­ten beruf­li­che Tätig­kei­ten und Arzt­be­su­che, Ein­käu­fe, der Weg zum Lebens­part­ner sowie Sport oder Bewe­gung an der fri­schen Luft, "aller­dings aus­schließ­lich allei­ne oder mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stan­des". Die Poli­zei war ange­hal­ten, die Ein­hal­tung der Regeln zu kontrollieren.

      ———————–
      ———————–
      Zitat Ende.

      Okay. Hier wer­den also "trif­ti­ge", sprich: wich­ti­ge Grün­de defi­niert aus Sicht irgend­ei­nes Ver­ord­nungs­ge­bers. Wie kommt irgend­ein Ver­ord­nungs­ge­ber dazu, mir zu sagen, was für mich, genau für MICH wich­tig oder trif­tig ist? Meh­re­re Freun­de oder Bekann­te zu tref­fen in gro­ßer, grö­ße­rer Run­de ist für MICH nicht wich­tig??, das ent­schei­det aktu­ell ein Ver­ord­nungs­ge­ber eines Bun­des­lan­des, wes­halb die Buß­gel­der auch aus Sicht von heu­te immer noch, IMMER NOCH völ­lig in Ord­nung waren?

      War­um?

      War­um defi­niert irgend­ei­ne Behör­de, was wich­tig und rich­tig ist?
      Darf bei der nächs­ten PLAN_Demie oder, wenn genehm, auch nächs­te Woche beschlos­sen wer­den: Wer Sport oder Bewe­gung an der fri­schen Luft haben möch­te, darf das nur zu Dritt? Wenn ich aber doch lie­ber gern allein lau­fe? Manch­mal. Manch­mal bin ich sehr gern allein drau­ßen unter­wegs. Manch­mal lie­be ich es, mit belie­big vie­len ande­ren raus zu gehen.

      Wer sich drau­ßen bewe­gen will, darf das aber dann nur zum Jog­gen? Spa­zie­ren gehen, nor­dic wal­king, Rudern auf der Havel oder auf dem Wann­see ist nicht erlaubt? Rad­fah­ren ist nur mit einem bestimm­ten Fahr­rad, Mar­ke wird noch defi­niert, erlaubt? 

      Darf ich drau­ßen bei der nächs­ten Ver­ord­nung irgend­ei­nes x‑beliebigen Gesetz­ge­bers nur auf einem Bein hüp­fen? Alles ande­re ist kein "trif­ti­ger Grund", um sich drau­ßen zu bewegen?

      Darf der x‑beliebige nächs­te Ver­ord­nungs­ge­ber auch ent­schei­den, dass drei Stun­den fri­sche Luft drau­ßen völ­lig aus­rei­chen? Oder darf ich mich auch vier Stun­den drau­ßen auf­hal­ten, weil die Son­ne gera­de scheint? Soll ich ein Smart­me­ter am Hand­ge­lenk dem­nächst tra­gen, damit irgend­ei­ne Cloud irgend­wo mich über­wacht, wenn ich die drei Stun­den fri­sche Luft über­schrit­ten habe? Und mir dann auto­ma­tisch einen Buß­geld­be­scheid schickt?

      Wenn ich Sin­gle bin und KEINEN Lebens­part­ner habe, den ich besu­chen durf­te, durf­te ich dann mei­ne Tan­te mit ihren 8 Cou­si­nen besuchen? 

      Haben die­se Ver­ord­nungs­ge­ber eigent­lich mal die Anzahl der Lat­ten an ihrem per­sön­li­chen Zaun geprüft? Alle noch fest mon­tiert? Haben sie die Anzahl der Tas­sen in ihren Schrän­ken unter­sucht? Wenn ja, sind sie noch kom­plett, die Tas­sen? Wie viel Räder haben die Her­ren und Damen ab und an ab? 

      Ich ver­su­che, die Neti­quet­te ein­zu­hal­ten und fra­ge nur mal vorsichtig.

  2. Ein ers­ter Schritt wäre mal, die noch lau­fen­den Ver­fah­ren ein­zu­stel­len. Was heu­te noch bear­bei­tet und mor­gen ver­han­delt wird und damit Ver­wal­tung und Jus­tiz ver­stopft, wird über­mor­gen ver­mut­lich eben­falls für rechts- oder ver­fas­sungs­wid­rig erklärt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.