Bürger können Corona-Bußgelder zum Teil zurückfordern

Allein in den ersten drei Aprilwochen des Jahres 2020 waren in Bayern mehr als 22.000 Bußgelder ver­hängt wor­den. br​.de infor­miert am 9.3.23:

»Die baye­ri­sche Staatsregierung zieht Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zur Corona-Ausgangsbeschränkung im Frühjahr 2020: Wer wegen Verstößen gegen bestimm­te baye­ri­sche Regelungen ein Bußgeld zah­len muss­te, kann die­ses nun zurück­for­dern, wie Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) mit­teil­te. Konkret gehe es um jene Regeln, die die Bundesrichter als zu weit­ge­hend ein­ge­stuft hät­ten: das Verbot, die eige­ne Wohnung zu ver­las­sen, um sich allein oder mit Angehörigen des eige­nen Hausstands im Freien aufzuhalten.

Ende November hat­te das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die beson­ders stren­gen Corona-Regeln des Freistaats nach­träg­lich gekippt: Die Ausgangsbeschränkung im April 2020 sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ver­ein­bar gewesen…

Mehr als 22.000 Bußgelder in 19 Tagen

In dem Rechtsstreit ging es um die baye­ri­sche Corona-Verordnung vom 31. März 2020, die von 1. bis 19. April 2020 in Kraft war. Während in ande­ren Bundesländern damals Kontaktbeschränkungen gal­ten, setz­ten Ministerpräsident Markus Söder (CSU) und sei­ne Staatsregierung auf ein schär­fe­res Mittel – eine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eige­nen Wohnung war nur mit "trif­ti­gen Gründen erlaubt". Dazu zähl­ten beruf­li­che Tätigkeiten und Arztbesuche, Einkäufe, der Weg zum Lebenspartner sowie Sport oder Bewegung an der fri­schen Luft, "aller­dings aus­schließ­lich allei­ne oder mit Angehörigen des eige­nen Hausstandes". Die Polizei war ange­hal­ten, die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren.

Eine Ausgangsbeschränkung gab es in Bayern zwar schon vor­her und auch noch danach – im dem Verfahren ging es kon­kret aber nur um den Zeitraum in der ersten April-Hälfte. Laut Gesundheitsministeriums wur­den zwi­schen dem 1. bis zum 19. April 2020 ins­ge­samt 22.076 Bußgelder wegen Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkung verhängt.

Nur bestimmte Bußgelder werden zurückgezahlt

Zurückgezahlt wer­den kön­nen nach Angaben des Ministeriums nur Bußgelder, die in die­sem kon­kre­ten Zeitraum aus den genann­ten Gründen erlas­sen wor­den sei­en. "In ande­ren Fällen fin­den kei­ne Rückzahlungen statt – etwa, wenn Bußgelder ver­hängt wur­den, weil Personen die eige­ne Wohnung ver­las­sen haben, um mit ande­ren eine 'Corona-Party' zu fei­ern." In die­sen Fällen blei­be es bei der Bestandskraft der Bußgeldbescheide. "Dies ist auch ein Zeichen an alle Menschen, die sich nach den Regeln der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ver­hal­ten haben."…«

4 Antworten auf „Bürger können Corona-Bußgelder zum Teil zurückfordern“

  1. https://​www​.kran​ken​kas​sen​.de/​d​p​a​/​4​3​9​4​4​8​.​h​tml

    Zitat:

    "In ande­ren Fällen fin­den kei­ne Rückzahlungen statt – etwa, wenn Bußgelder ver­hängt wur­den, weil Personen die eige­ne Wohnung ver­las­sen haben, um mit ande­ren eine 'Corona-Party' zu fei­ern." In die­sen Fällen blei­be es bei der Bestandskraft der Bußgeldbescheide.
    Zitat Ende.

    Nein, man oder frau durf­te nicht die Einsamkeit der eige­nen Wohnung ver­las­sen, um sich ver­gnügt und gesel­lig mit ande­ren Leuten zu tref­fen. Selbst heu­te ist das nicht erwünscht, wes­halb das Bußgeld dafür rich­tig war. Bestandskraft des Bußgelds ist wich­tig, oder was?

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    Zitat aus DPA-Meldung

    Das Gefühl Einsamkeit kön­ne krank machen: Einsamkeit tut weh. Bei chro­ni­scher Einsamkeit wer­den im Gehirn die­sel­ben Areale akti­viert wie bei Schmerz», so die Psychologin Luhmann. Es gebe zwar kei­ne kli­ni­sche Diagnose im klas­si­schen Sinne für das Gefühl und auch kei­ne Therapien oder Medikamente. Man wis­se aber, dass Einsamkeit mit gro­ßen Risiken ein­her­ge­he. So kön­ne chro­ni­sche Einsamkeit sowohl
    psy­chi­sche als auch phy­si­sche Erkrankungen wie Depressionen, koro­na­re Herzerkrankungen, Schlaganfälle und Herzinfarkte begünstigen.

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    Wir blei­ben zu Hause! Lachen ver­bo­ten, Freunde tref­fen ver­bo­ten. Resultat? Siehe oben.

    1. Das Verlassen der eige­nen Wohnung war nur mit "trif­ti­gen Gründen erlaubt". Dazu zähl­ten beruf­li­che Tätigkeiten und Arztbesuche, Einkäufe, der Weg zum Lebenspartner sowie Sport oder Bewegung an der fri­schen Luft, "aller­dings aus­schließ­lich allei­ne oder mit Angehörigen des eige­nen Hausstandes". Die Polizei war ange­hal­ten, die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren.

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      Zitat Ende.

      Okay. Hier wer­den also "trif­ti­ge", sprich: wich­ti­ge Gründe defi­niert aus Sicht irgend­ei­nes Verordnungsgebers. Wie kommt irgend­ein Verordnungsgeber dazu, mir zu sagen, was für mich, genau für MICH wich­tig oder trif­tig ist? Mehrere Freunde oder Bekannte zu tref­fen in gro­ßer, grö­ße­rer Runde ist für MICH nicht wich­tig??, das ent­schei­det aktu­ell ein Verordnungsgeber eines Bundeslandes, wes­halb die Bußgelder auch aus Sicht von heu­te immer noch, IMMER NOCH völ­lig in Ordnung waren?

      Warum?

      Warum defi­niert irgend­ei­ne Behörde, was wich­tig und rich­tig ist?
      Darf bei der näch­sten PLAN_Demie oder, wenn genehm, auch näch­ste Woche beschlos­sen wer­den: Wer Sport oder Bewegung an der fri­schen Luft haben möch­te, darf das nur zu Dritt? Wenn ich aber doch lie­ber gern allein lau­fe? Manchmal. Manchmal bin ich sehr gern allein drau­ßen unter­wegs. Manchmal lie­be ich es, mit belie­big vie­len ande­ren raus zu gehen.

      Wer sich drau­ßen bewe­gen will, darf das aber dann nur zum Joggen? Spazieren gehen, nor­dic wal­king, Rudern auf der Havel oder auf dem Wannsee ist nicht erlaubt? Radfahren ist nur mit einem bestimm­ten Fahrrad, Marke wird noch defi­niert, erlaubt? 

      Darf ich drau­ßen bei der näch­sten Verordnung irgend­ei­nes x‑beliebigen Gesetzgebers nur auf einem Bein hüp­fen? Alles ande­re ist kein "trif­ti­ger Grund", um sich drau­ßen zu bewegen?

      Darf der x‑beliebige näch­ste Verordnungsgeber auch ent­schei­den, dass drei Stunden fri­sche Luft drau­ßen völ­lig aus­rei­chen? Oder darf ich mich auch vier Stunden drau­ßen auf­hal­ten, weil die Sonne gera­de scheint? Soll ich ein Smartmeter am Handgelenk dem­nächst tra­gen, damit irgend­ei­ne Cloud irgend­wo mich über­wacht, wenn ich die drei Stunden fri­sche Luft über­schrit­ten habe? Und mir dann auto­ma­tisch einen Bußgeldbescheid schickt?

      Wenn ich Single bin und KEINEN Lebenspartner habe, den ich besu­chen durf­te, durf­te ich dann mei­ne Tante mit ihren 8 Cousinen besuchen? 

      Haben die­se Verordnungsgeber eigent­lich mal die Anzahl der Latten an ihrem per­sön­li­chen Zaun geprüft? Alle noch fest mon­tiert? Haben sie die Anzahl der Tassen in ihren Schränken unter­sucht? Wenn ja, sind sie noch kom­plett, die Tassen? Wie viel Räder haben die Herren und Damen ab und an ab? 

      Ich ver­su­che, die Netiquette ein­zu­hal­ten und fra­ge nur mal vorsichtig.

  2. Ein erster Schritt wäre mal, die noch lau­fen­den Verfahren ein­zu­stel­len. Was heu­te noch bear­bei­tet und mor­gen ver­han­delt wird und damit Verwaltung und Justiz ver­stopft, wird über­mor­gen ver­mut­lich eben­falls für rechts- oder ver­fas­sungs­wid­rig erklärt.

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