Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Ausgangsbeschränkungen ab

In einer Pressemitteilung des Gerichts vom 5.5. ist zu lesen:

»Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021

Beschluss vom 05. Mai 2021
1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21

Mit heu­te ver­öf­fent­lich­tem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anordnung abge­lehnt, mit denen erreicht wer­den soll­te, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gere­gel­te nächt­li­che Ausgangsbeschränkung vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt wird. Damit ist nicht ent­schie­den, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz ver­ein­bar ist. Eine sol­che Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht tref­fen. Diese Prüfung bleibt den Hauptsacheverfahren vorbehalten…

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen gel­tend, dass durch die buß­geld­be­wehr­te Regelung von Ausgangsbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG erheb­li­che Eingriffe in ihre Grundrechte erfolg­ten, die ver­fas­sungs­recht­lich nicht gerecht­fer­tigt sei­en. Sie begeh­ren die vor­läu­fi­ge Außerkraftsetzung der gesetz­li­chen Vorschrift.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Anträge auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anordnung haben kei­nen Erfolg.

      1. Bei der Entscheidung über den Antrag auf einst­wei­li­ge Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der ange­grif­fe­nen Maßnahmen vor­ge­tra­gen wer­den, grund­sätz­lich außer Betracht zu blei­ben, es sei denn, der in der Hauptsache gestell­te Antrag erwie­se sich als von vorn­her­ein unzu­läs­sig oder offen­sicht­lich unbe­grün­det. Bei offe­nem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vor­neh­men. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gel­ten dafür beson­ders hohe Hürden, weil dies einen erheb­li­chen Eingriff in die ori­gi­nä­re Zuständigkeit des Gesetzgebers dar­stellt. Die für eine vor­läu­fi­ge Regelung spre­chen­den Gründe müs­sen so schwer wie­gen, dass sie den Erlass einer einst­wei­li­gen Anordnung unab­ding­bar machen und in die­sem Fall dar­über hin­aus beson­de­res Gewicht haben.
      2. Die zugrun­de lie­gen­den Verfassungsbeschwerden sind zwar weder von vorn­her­ein unzu­läs­sig noch offen­sicht­lich unbe­grün­det. Insbesondere sind die Beschwerdeführenden vor­lie­gend nicht aus Gründen der Subsidiarität gehal­ten, vor­ab fach­ge­richt­li­chen Rechtsschutz in Anspruch zu neh­men. Die Verfassungsbeschwerden erwei­sen sich aber auch nicht schon als offen­sicht­lich begrün­det. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist viel­mehr offen.
      1. Der Umstand, dass der Bundesrat dem Gesetz nicht zuge­stimmt hat, macht das Gesetz nicht offen­sicht­lich for­mell ver­fas­sungs­wid­rig. Die Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundesrates für das Zustandekommen des genann­ten Gesetzes liegt jeden­falls nicht auf der Hand, son­dern wirft Fragen auf, die nähe­rer Klärung bedürfen.
      2. Die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist auch nicht offen­sicht­lich mate­ri­ell ver­fas­sungs­wid­rig. Es liegt nicht ein­deu­tig und unzwei­fel­haft auf der Hand, dass sie zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des demo­kra­ti­schen Gesetzgebers offen­sicht­lich nicht geeig­net, nicht erfor­der­lich oder unan­ge­mes­sen wäre…«

21 Antworten auf „Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Ausgangsbeschränkungen ab“

  1. "Prärogative (latei­nisch prae­ro­ga­tio ‚Vorrecht‘) bezeich­net die Vorrechte eines Monarchen, die ihm zuste­hen, ohne gesetz­lich gebun­den zu sein."

    https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4rogative

    "d) Die Ausgangsbeschränkung ist auch nicht des­halb offen­sicht­lich unge­eig­net, weil ihre Geltung an eine auf Landkreise und kreis­freie Städte bezo­ge­ne Sieben-Tage-Inzidenz gebun­den ist. Der Gesetzgeber sieht die Sieben-Tage-Inzidenz ohne klar ersicht­li­ches Überschreiten sei­ner Einschätzungsprärogative als geeig­ne­ten Indikator für das Infektionsgeschehen an. Er geht davon aus, dass bei einer sol­chen Inzidenz eine Überlastung des Gesundheitswesens droht und die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Kontaktnachverfolgung end­gül­tig nicht mehr mög­lich ist. Wegen der ent­spre­chen­den Erfahrungen in frü­he­ren Phasen der Pandemie hat das eine nach­voll­zieh­ba­re Grundlage."

    https://​www​.bun​des​ver​fas​sungs​ge​richt​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​P​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​D​E​/​2​0​2​1​/​b​v​g​2​1​-​0​3​3​.​h​tml

    Dann is ja jut!

    Vorausschauende Personalpolitik ist alles.

  2. Gut, wenn man sich wil­li­ge Richter hält. Die kön­nen dann für die (ggf. vor­läu­fi­ge) Rechtmäßigkeit sorgen…
    
    "Prärogative
    [lat.:] P. bezeich­net das Vorrecht des Herrschers oder Souveräns. In den moder­nen Demokratien meint P. den Vorrang des – durch ordent­li­ches par­la­men­ta­ri­sches Verfahren – geschaf­fe­nen Rechts. Alle Staatsgewalt unter­liegt dem demo­kra­tisch gesetz­ten Recht; staat­li­ches Handeln unter­liegt der Rechtmäßigkeit."

  3. "Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gel­ten dafür beson­ders hohe Hürden, weil dies einen erheb­li­chen Eingriff in die ori­gi­nä­re Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt."

    Andersherum gilt: Werden durch ein Gesetz Grundrechte mas­siv ein­ge­schränkt, gel­ten für den Gesetzgeber beson­ders hohe Hürden, weil dies einen erheb­li­chen Eingriff in die per­sön­li­che Freiheit darstellt.

    Dass die "Zuständigkeit des Gesetzgebers" höher bewer­tet wird als die Grundrechte, die das Verfassungsgericht eigent­lich schüt­zen soll, spricht Bände. Andererseits war das zu erwar­ten. Die Verfassungsrichter infor­mie­ren sich ja auch über die Mainstream-Medien und dürf­ten ein ent­spre­chend ver­zerr­tes Bild der Lage haben.

    Mit einer Entscheidung ist dann wohl 2022 zu rech­nen. Da gibt es dann viel­leicht einen klei­nen Rüffel für den Gesetzgeber. Effektiver Grundrechtsschutz sieht anders aus.

    Perfide auch die Forderung "fach­ge­richt­li­chen Rechtsschutz in Anspruch zu neh­men". Eben die­ser Rechtsschutz wur­de ja durch das Bundesgesetz ausgehebelt.

    1. Nein, das Verfassungsgericht sieht kei­ne Notwendigkeit, vor­her Fachgerichte anzu­ru­fen. So ver­ste­he ich den Satz: "Insbesondere sind die Beschwerdeführenden vor­lie­gend nicht aus Gründen der Subsidiarität gehal­ten, vor­ab fach­ge­richt­li­chen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen."

    2. @NW: Perfide auch die Forderung "fach­ge­richt­li­chen Rechtsschutz in Anspruch zu neh­men". Eben die­ser Rechtsschutz wur­de ja durch das Bundesgesetz ausgehebelt.

      -> Das haben sie falsch ver­stan­den und haben das 'nicht' überlesen: 

      'Die zugrun­de lie­gen­den Verfassungsbeschwerden sind zwar weder von vorn­her­ein unzulässig…Insbesondere sind die Beschwerdeführenden vor­lie­gend n i c h t aus Gründen der Subsidiarität gehal­ten, vor­ab fach­ge­richt­li­chen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.'

      Da ist gesagt, das die Verfassungsbeschwerden zuläs­sig sind, weil sich n i c h t an ein ande­res Gericht vor­ab gehal­ten wer­den muss.

      Das hel­fe aber nicht, weil die Verfassungsbeschwerden nicht o f f e n s i c h t l i c h begrün­det seien.

      EIn Richter ist halt nur ein Jurist einer­seits und auch erst mal halt dumm andererseits…

      …für mich trifft in erster Linie das Volk und davon die Wähler die Verantwortung für die Vorgänge…

      Man kann wohl nur geschlos­sen n i c h t wäh­len. Natürlich wür­den die Parteien auch bei nur 10% Wahlbeteiligung so wei­ter machen. Also was hilft dann?

      Massenweiser zivi­ler Ungehorsam? Umdenken der Polizei?

      1. Da hilft nur eine neue fri­sche Gegenbewegung. Diese benö­tigt eine inhalt­lich- poli­ti­sche Plattform, um sich vor fal­schen Unterstellungen und Verleumdungen zu schüt­zen, wie sie der­zeit z.B. stets gegen nicht klar poli­tisch defi­nier­te "Querdenker" for­mu­liert werden.
        Aus der auf eine evi­denz­ba­sier­te Wissenschaftlichkeit und die Arbeit des Stiftung Corona-Ausschuss ver­trau­en­de Bürger- Bewegung hat sich nun die Partei "die Basis" ent­wickelt; die­ser Partei soll­te sich jede:r freie Denker anschlie­ßen, der sich vor fal­schen Verdächtigungen und Verunglimpfungen (-wie zB. ver­schwö­rungs­theo­re­tisch, rechts oder anti­se­mi­tisch zu sein) schüt­zen und den­noch aktiv sein möchte!

      2. Gibt auch eine neue Partei, die als ein­zi­ge gegen die Corona-Maßnahmen sach­lich nach­voll­zieh­bar aufbegehrt:
        dieBASIS

  4. Für mich ist jeden­falls offen­sicht­lich, dass wir das BVG ver­ges­sen kön­nen, wenn es dar­um geht, die Grundrechte zu ver­tei­di­gen. Für die liegt es also nicht unzwei­fel­haft auf der Hand, dass repres­si­ve poli­zei­staat­li­che Maßnahmen kom­plett unge­eig­net sein könnten.…blablabla.
    Zur klump­fü­ßi­gen Basis des Notbremsen-Machwerks, dem Himmel schrei­end idio­ti­schen Inzidenz-Irrsinn ver­liert das BVG schon gar kein Wort. Und wenn in ein paar Jahren dann ein Urteil dazu ergeht, inter­es­siert sich eh kaum noch jemand.

  5. Die Begründung ist (auch für juri­sti­sche Laien) an Dreistigkeit kaum zu überbieten.
    Soso, "Einschätzungsspielraum des demo­kra­ti­schen Gesetzgebers" (="demo­kra­ti­sche Wahrheitsfindung"??).
    Es geht wohl nur noch um Staatsraison.
    Und die Abwägung bei wel­cher der bei­den Bevölkerungsanteile man sich lie­ber "dele­gi­ti­miert": dabei hat man sich eben für die Mehrheit entschieden,

    Wenn das unsäg­li­che Gesetz (mein Tipp: trotz wüster Massendurchtestung ab spä­te­stens 30.5.) ohne­hin nur noch in weni­gen Gebieten Anwendung fin­det und am 30.6. aus­läuft gibt's ein "Hauptsacheverfahren" und eine Art Rüffel, der evtl. in der Einstellung zahl­rei­cher Verfahren jener endet, die sich gegen ein­schlä­gi­ge Bußgeldbescheide gewehrt hatten.
    Dass mit den Roten Roben in die­ser Sache nicht zu rech­nen war, hat sich spä­te­stens im letz­ten Herbst abgezeichnet.

  6. Dies war doch voll­kom­men klar, dass es die Anträge abge­lehnt wer­den. Hauptsacheverfahren dann in ein paar Monaten, wenn sich dies (hof­fent­lich) erle­digt hat. Zu die­sem Zweck ist das Gesetz doch geän­dert wor­den. Wer etwas ande­res erwar­tet hat, dem ist nicht mehr zu hel­fen. Von die­sem BVG kann nichts mehr hin­sicht­lich der abge­schaff­ten Grundrechte erwar­tet wer­den. Und der Rest der Justiz wird gera­de zurechtgestutzt.

  7. Es ist ja gene­rell fas­zi­nie­rend. Da haben wir also die acht höch­sten Richter des Landes. Und die fabri­zie­ren dann nach über einem Jahr "Pandemie" so einen erbärm­li­chen, arsch­krie­che­ri­schen "Stell'n wa uns ma janz dumm"-Beschluss. Als hät­ten sie das gan­ze Jahr über abso­lut kei­ner­lei von der Regierung abwei­chen­de juri­sti­sche Argumente ver­nom­men. Als hät­ten sie ein Jahr lang unter einem Stein gehaust. Als wären sie als ober­ste Verfassungsrichter nicht von Amts wegen ver­pflich­tet, sich all­ge­mein über das, was in die­sem Land vor sich geht, zu infor­mie­ren. Auch jen­seits des­sen, was die Regierung vor­gibt. Nach über einem Jahr wagen sich die­se Winkeladvokaten, ange­sichts der mas­siv­sten Grundrechtseinschränkungen seit Bestehen die­ses Landes immer noch mit der "Einschätzungsprärogative" zu kom­men. Ich ver­ach­te die­ses Gericht! Vermutlich rotie­ren gera­de unzäh­li­ge ehe­ma­li­ge Richter und Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts in ihren Gräbern.

    Das ist näm­lich nicht nur pure Arbeitsverweigerung und Geschichtsvergessenheit; das ist eis­kal­ter, poli­ti­scher Vorsatz! Dass Harbarth sei­nen Job erfüllt: Geschenkt. Aber das der gro­ße Rest der Richter das auch noch mit­macht und sich nicht nur die Fakten, son­dern auch die offen­kun­di­ge Verfassungswidrigkeit all die­sen Wahnsinns betref­fend düm­mer stellt, als die Polizei erlaubt, lässt für mich nur noch einen Schluss zu: Schließt die­se jäm­mer­li­che Muppet-Show in Karlsruhe. Die kostet nur unnö­tig Geld.

    Die gro­ße, aus Coronazis und Mitläufern bestehen­de Mehrheit der Michels will ja auch nix ande­res, als Diktatur. Dann kann man sie auch end­lich offi­zi­ell ausrufen!

    1. Wenn Diktatur wäre, könn­te die gan­ze Aluhutträger Gesellschaft nicht auf die Straße gehen und ihre Viren ver­tei­len ( da ohne Maske und Abstand) . Ferner ist in einer Diktatur es wohl kaum mög­lich, Regierungskritische Statement und Aufforderungen zum Umsturz in den Sozialen Medien zu ver­brei­ten. ( sie­he Belarus) Das es in allen Ländern der Welt Ausgangssperren gibt und gege­ben hat , ist irgend­wie an euch vor­bei­ge­lau­fen. Außer der selbst­er­nann­te Zar Putin, behaup­tet natür­lich in Russland ist alles Ok. Von 9 Milliarden Menschen sind die Russen in einer Sonderstellung, dafür wer­den flei­ßig Unwahrheiten usw. über Trolle der Russen ver­brei­tet. Da hal­ten sich man­che für Intelligent, aber mal hin­set­zen das gan­ze Geschehen auf der Erdkugel anse­hen und dann dis­ku­tie­ren ist schein­bar zu zu viel verlangt.
      In Asien und Südeuropa gibt's kei­ne finan­zi­el­len Hilfen der Regierung für Gastronomie und Einzelhandel, das gibt's nur in der " Diktatur"
      Wie sag­te Einstein
      Zwei Dinge sind unend­lich, das Universum und die mensch­li­che Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
      Trifft den Nagel auf dem Kopf.

      1. Meine Fresse, was für ein Blödsinn!

        Bei dei­nem Einstein-Zitat stim­me ich dir aber zu. Die Realitätsferne dei­nes nicht nur Schweden, Florida und Texas leug­nen­den Kommentars kann man wirk­lich nur noch mit "unend­lich" beschreiben.

        Mögest du noch kin­der­los genug sein, um dich mit dei­ner dich Impotent machen­den "Impfung" für den Darwin-Award zu qualifizieren!

  8. Bemerkenswert:

    Als ob vom Verfassungsgericht nicht klar­zu­stel­len ist, dass das Aussetzen der ver­fas­sungs­mä­ßig garan­tier­ten Freiheitsrechte einer Begründung bedarf, die nicht auf dem Konjunktiv "wäre" fußt. Da ist die Beweispflicht durch­ein­an­der­ge­kom­men, zumal des­halb, weil die Freiheits- und Bürgerrechte schwupps­di­wupps aus­ge­setzt wer­den kön­nen, wenn "nicht ein­deu­tig und unzwei­fel­haft auf der Hand" liegt, dass das Aussetzen der Freiheitsrechte nicht nutz­brin­gend ist. Im Zweifel gegen die Freiheit! Das ist auto­ri­tär vor­ge­tra­ge­ne Verhöhnung des Souveräns! Mich inter­es­siert, was dazu ehe­ma­li­ge Verfassungsrichter sagen.

    "… . Die für eine vor­läu­fi­ge Regelung spre­chen­den Gründe müs­sen so schwer wie­gen, dass sie den Erlass einer einst­wei­li­gen Anordnung unab­ding­bar machen und in die­sem Fall dar­über hin­aus beson­de­res Gewicht haben. … Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist viel­mehr offen. … Die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist auch nicht offen­sicht­lich mate­ri­ell ver­fas­sungs­wid­rig. Es liegt nicht ein­deu­tig und unzwei­fel­haft auf der Hand, dass sie zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des demo­kra­ti­schen Gesetzgebers offen­sicht­lich nicht geeig­net, nicht erfor­der­lich oder unan­ge­mes­sen wäre …"

  9. Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, den Gesetzgeber vor dem Grundgesetz zu schüt­zen. Seine Kunst besteht dar­in, die­sen Schutz als Verfassungsrecht zu tarnen.

  10. Die vor­an­ge­hen­den Kommentare tref­fen sach­lich und fach­lich voll zu, jedoch: Es war nichts ande­res zu erwar­ten. Alle spre­chen von Systemversagen, doch das System hat nur ver­sagt, wenn der nomi­nel­le Anspruch für bare Münze genom­men wird. Vielleicht hat es ja auch funk­tio­niert, wie intendiert.

  11. Versteh nicht war­um sich über­haupt noch jemand die Mühe macht und beim Bundesgurkengericht da irgend eine Klage einreicht.
    Die Energie kann man sich sparen. 

    Das Bundesgurkengericht ver­wen­det kei­ne wis­sen­schaft­li­chen Akten / Gutachten zu Ausgangsbeschränkungen, die gucken auch bloß in die Glaskugel und schwa­dro­nie­ren das Ausgangsbeschränkungen "geeig­net" sei­en. Da sit­zen wohl die 3 wei­sen Affen drin. Wird Zeit das der Laden da geschlos­sen wird, den braucht kein Mensch mehr, das ist nur Makulatur für eine Demokratie simulation.

    1. Ich wüss­te auch eini­ge Mittel, die "geeig­net" wären, das Widerstandsrecht nach Artikel 20 (4) GG zu ver­wirk­li­chen. Aber ich ahne, dass die sich im Enddarm der Exekutive behag­lich ein­ge­rich­tet haben­den Träger roter Schlafröcke mir hier­bei wohl eher nicht zustim­men würden.

  12. Ausnahmeverordnung für Geimpfte und Genesene Wenige Wochen Ungleichheit
    von Dr. Christian Rath 07.05.2021

    Neue Rechtsgrundlage, unge­wöhn­li­ches Verfahren

    Als die Bundes-Notbremse als § 28b am 22. April ins Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf­ge­nom­men wur­de, blieb die Frage offen, ob es Ausnahmen für Geimpfte und Genesene geben würde.
    Der Gesetzgeber hat­te ledig­lich in § 28c eine Verordnungsermächtigung vor­ge­se­hen (die übri­gens am gest­ri­gen Donnerstag im Bundestag noch ein­mal nach­ge­bes­sert wer­den musste, 

    ver­steckt in Art. 5 des Gesetzes zum Schutz der Gerichtsvollzieher).

    https://​www​.lto​.de/​r​e​c​h​t​/​h​i​n​t​e​r​g​r​u​e​n​d​e​/​h​/​c​o​r​o​n​a​-​l​o​c​k​e​r​u​n​g​e​n​-​g​e​i​m​p​f​t​e​-​g​e​n​e​s​e​n​e​-​b​u​n​d​e​r​a​t​-​v​e​r​o​r​d​n​u​n​g​-​i​n​f​e​k​t​i​o​n​s​s​c​h​u​tz/

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