Ein Kommentar unter diesem Titel auf spiegel.de am 17.11.22 (Bezahlschranke) erinnert in dankenswerter Weise an die unglaublichen Aussagen von Karl Lauterbach:
"»Am Ende des zweiten Jahres der Pandemie, ist es in keiner Weise akzeptabel, dass in Einrichtungen, wo Menschen leben, die uns ihren Schutz anvertraut haben […], noch unnötigerweise Menschen sterben, weil Ungeimpfte dort gearbeitet haben.«
Mit diesen Worten gab SPD-Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach im vergangenen Dezember im Bundestag die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht für das Gesundheitswesen bekannt, in Kraft gesetzt am 16. März dieses Jahres. Gültig erst mal bis Jahresende…
Im Gesundheitswesen zu arbeiten bedeutet, unangemessen schlecht bezahlt zu werden. Es bedeutet, sich aufzureiben, bis der Körper malade ist und die Psyche gleich mit. Bis man nach Jahren kaputt ist vom Dienst an seinen Mitmenschen. Eigentlich gebührte den Angehörigen dieser Berufsgruppe höchster Respekt, weil sie einen Job machen, in dem sie sich aufopfern und viel zu wenig zurückbekommen.
Ein Konstrukt, das ohnehin brüchig war
In ein System, das so brüchig ist, sollte allenfalls mit Bedacht eingegriffen werden. Alles andere ist frivoler Aktionismus, zumal nach den vergangenen zwei Coronajahren…"
Lauterbach war zu lasch
»Die Impfpflicht im Gesundheitswesen ist und war der richtige Schritt – der aber viel konsequenter hätte umgesetzt werden müssen. Klarer formuliert im Gesetz, mit Kontrollinstanzen, die greifen.
Allein in Hessen arbeiteten Tausende Ungeimpfte weiter im Gesundheitswesen, sanktioniert wurden nicht mal ein Prozent der Fälle, zeigten Recherchen des Hessischen Rundfunks . Schade um die mehr als 10.000 Pflegekräfte, die unter diesen Voraussetzungen nicht länger ihren Beruf ausüben wollten, und sich vor Einführung der Impfpflicht arbeitssuchend gemeldet hatten…
Fragt sich nur, ob ungeimpfte Pflegerinnen und Pfleger 2023 tatsächlich weniger gefährlich sind?
93,8 Prozent der Beschäftigten in der Pflege waren im August 2022 geimpft, zeigen Zahlen des Robert Koch-Instituts. Bevor die Impfpflicht eingeführt wurde, waren es etwa 81 Prozent der 1,7 Millionen Pflegebeschäftigten . Es ist ein Teilerfolg, der im Umkehrschluss aber auch bedeutet: Noch immer sind mehr als 28.000 Menschen ungeimpft in der Pflege beschäftigt. Ein Fußballstadion voller Menschen.
All die Mühen war das nicht wert."
Zu diesem Bild
gab es damals diesen Beitrag:
der kommentar stammt von:
"Florian Gontek
Jahrgang 1993, studierte Politik- und Rechtswissenschaft in Bielefeld, Köln und Istanbul. Begann als 15-Jähriger beim "Haller Kreisblatt" mit dem Journalismus. Weitere Stationen unter anderem bei Sueddeutsche.de, der Axel Springer SE, dem "Kölner Stadt-Anzeiger" und der "Allgemeinen Zeitung" in Windhoek, Namibia. Seit Februar 2020 Redakteur im Ressort Job & Karriere."
der hat auch ein interview geführt:
"Corona im Arbeitsrecht
»Das Virus ist in Hamburg ja nicht gefährlicher als in München«
Erst endet die Isolationspflicht, dann folgt das Aus für die obligatorische Impfung im Gesundheitswesen – zumindest in einigen Bundesländern. Jurist Michael Fuhlrott verrät, wie Sie da noch durchblicken.
Ein Interview von Florian Gontek
15.11.2022, 06.32 Uhr"
also, der spiegel ist für die verlängerung der einrichtungsbezogenen impfpflicht, weil personen ohne impfung gefährlicher sind als personen mit "impfschutz"?
verstehe ich das richtig?
"Fragt sich nur, ob ungeimpfte Pflegerinnen und Pfleger 2023 tatsächlich weniger gefährlich sind?" (Gontek)
die frage ist, ob die "impfung" 2023 "tatsächlich weniger" unwirksam ist / denn die rechtfertigung der impfpflicht ging von der hochwirksamkeit der spritze aus.
sind männliche oder weibliche pfleger 2023 wirksamer geschützt?
ist der impfstoff 2023 besser?
sind die leute gefährlicher oder der wirkstoff wirksamer?
die frage nach der gefährlichkeit lenkt von der unwirksamkeit ab.
außerdem ignoriert die frage nach der gefährlichkeit die frage nach der gefährlichkeit des krankheitserregers, der scheinbar an schrecken eingebüßt hat, aber nicht bei herrn gontek und den spiegel-konsumenten, scheinbar.
@holger blank;
Das ist wohl einer vom C‑Volkssturm.
Die CoroFanatiker haben schließlich am meisten zu verlieren:
wenn man schon nicht die "unsolidarischen Ungeimpften" mittels "allgemeiner Impfpflicht" zwecks Endsieg in den Volkskörper heimholen konnte, dann darf doch, bei Kriegsende (aus Überdruss und/oder Erschöpfung) zumindest das erbärmliche Scharmützel an der Impffront im Gesundheizwesen nicht umsonst gewesen sein?
Hach, hätte man doch damals schon die richtigen (An)Führer gehabt, die, mit noch motivierterem Fußvolk, in der Lage gewesen wären, diese mit den besten "Instrumenten" optimal einzusetzen!
Teil der Legende "Im Felde unbesiegt" 2.0
einer vom C‑Volkssturm ist einer vom letzten Aufgebot, bis der führer / die hauptstadt fällt.
Karlemann war/ist zu lasch und sollte endlich seinen Hut nehmen! Noch könnte er ein angenehmes Leben (vielleicht sogar mit 'Partnerin') im Exil beginnen. Der Traum ist ein Traum zu dieser Zeit, aber nicht mehr lange…
Also doch!
In den Gesundheitseinrichtungen herrscht/e die Pandemie der UNGEIMPFTEN.
"Die Impfpflicht im Gesundheitswesen ist und war der richtige Schritt – der aber viel konsequenter hätte umgesetzt werden müssen. Klarer formuliert im Gesetz, mit Kontrollinstanzen, die greifen.
Die Impfpflicht im Gesundheitswesen ist und war der richtige Schritt – der aber viel konsequenter hätte umgesetzt werden müssen. Klarer formuliert im Gesetz, mit Kontrollinstanzen, die greifen.
Allein in Hessen arbeiteten Tausende Ungeimpfte weiter im Gesundheitswesen, sanktioniert wurden nicht mal ein Prozent der Fälle, zeigten Recherchen des Hessischen Rundfunks . "
Benjamin Stibi
@aufmerken
Gutes Timing in Hinblick auf die anstehende Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung
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crposlo
@crposlo
·
Nov 14
Am Donnerstag veröffentlicht das BVerfG seinen Senatsbeschluss zur Divergenzvorlage nach Art. 100 III GG des Thüringer VerfGH vom 19.05.2021 (VerfGH 110/20, http://thverfgh.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/348E699E999F24EAC12586DB002C242F/$File/20–00110-B‑A.pdf
) zu der Frage ob noch in 10/2020 die Corona-Verordnungen auf § 28 I IfSG gestützt werden durften.
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5:24 PM · Nov 14, 2022
https://twitter.com/aufmerken/status/1592206839134953472?cxt=HHwWgICx-eXr05gsAAAA
Siehe dazu aktuell
Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung
Pressemitteilung Nr. 93/2022 vom 17. November 2022
Beschluss vom 19. Oktober 2022
1 BvN 1/21
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Feststellung getroffen, dass eine Vorlage des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nach Art. 100 Abs. 3 GG zur Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV‑2 vom 31. Oktober 2020 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung) unzulässig ist.
Die im Wesentlichen auf die weit gefasste Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützte Verordnung sah weitreichende Kontaktbeschränkungen vor, die überwiegend bußgeldbewehrt waren. Ihr Erlass fiel in einen Zeitraum, in dem in der (Fach-)Öffentlichkeit mit zunehmender Intensität darüber diskutiert wurde, ob es angesichts der erheblichen Einschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheit mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar sei, dass nicht der Gesetzgeber selbst, sondern die Exekutive mittels Verordnungen festlege, welche Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie hinzunehmen seien.
Sachverhalt:
Die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung wurde zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassen. Sie trat Anfang November 2020 in Kraft. Ihre Geltung war bis zum 30. November 2020 befristet.
Rechtsgrundlage für die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung war § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28, § 29, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG jeweils in den seinerzeit geltenden Fassungen. Diese nicht auf die COVID-19-Pandemie zugeschnittenen Vorschriften ermächtigen die Landesregierungen, unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. § 28a IfSG, der eine gesetzliche Konkretisierung dafür enthält, welche besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden können, wurde erst mit Wirkung zum 19. November 2020 und damit nach Erlass der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in das Infektionsschutzgesetz eingefügt.
Mit ihrem abstrakten Normenkontrollantrag vom 10. November 2020 wandte sich die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Thüringer Landtag gegen die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof beabsichtigt, seiner Entscheidung über den Normenkontrollantrag Rechtsauffassungen zugrunde zu legen, die seiner Ansicht nach bei der Auslegung des Grundgesetzes von zwei Urteilen des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 – LVG 25/20 und LVG 4/21 – abweichen. Er hat daher mit Beschluss vom 19. Mai 2021 das Ausgangsverfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 3 GG einzuholen.
Die ersten beiden der vom Thüringer Verfassungsgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Fragen sind auf die verfassungsrechtliche Prüfung gerichtet, ob es in einer mit Ungewissheiten behafteten Gefahrenlage für eine Übergangszeit zulässig ist, auch eingriffsintensive Ge- und Verbote in Rechtsverordnungen abweichend von den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie und des Parlamentsvorbehalts auf eine Generalklausel zu stützen, und nach welchen abstrakten Kriterien eine solche Übergangszeit zu bemessen ist. Gegenstand von zwei weiteren Vorlagefragen ist die verfassungsrechtliche Prüfung, ob an die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Bestimmung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen nach Art. 103 Abs. 2 GG strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Bestimmung der ihnen zugrundeliegenden Ge- und Verbote nach Art. 80 Abs. 1 GG. Darüber hinaus stellt das Vorlagegericht eine ergänzende Frage zum Prüfungsmaßstab bei der Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Vorlage ist unzulässig.
Das Verfassungsgericht eines Landes hat nach Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einer bestimmten, die Auslegung des Grundgesetzes betreffenden Frage, von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will.
I. Danach befassen sich die ersten beiden Vorlagefragen zwar mit tauglichen Beschwerdegegenständen. Es fehlt aber an einem Vorlagegrund. Ein Vorlagegrund ist gegeben, wenn ein Landesverfassungsgericht beabsichtigt, bei der Auslegung des Grundgesetzes von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder anderer Landesverfassungsgerichte abzuweichen.
Bei einer Gegenüberstellung der tragenden Rechtssätze des Vorlagegerichts und des Urteils des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 – LVG 25/20 -, auf das sich das Vorlagegericht hinsichtlich der ersten beiden Vorlagefragen bezieht, lässt sich in Bezug auf die Auslegung des Grundgesetzes nach den Darlegungen des Vorlagegerichts keine Divergenz feststellen. Soweit der Thüringer Verfassungsgerichtshof den Rechtssatz aufzustellen beabsichtigt, dass ein Rückgriff auf eine Generalklausel in unvorhergesehenen Gefahrensituationen zum Zwecke einer effektiven Gefahrenabwehr für eine Übergangszeit verfassungsrechtlich zulässig sei, auch wenn Maßnahmen ergriffen würden, die im Lichte der Wesentlichkeitstheorie im Grunde näher regelungsbedürftig wären, ist der genannten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt kein abweichender Rechtssatz zu entnehmen. Vielmehr hat es diese Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen, weil ein Übergangszeitraum bei Erlass der dort angegriffenen Landesverordnung jedenfalls bereits abgelaufen gewesen sei.
Die zweite Vorlagefrage bezeichnet zwar eine Divergenz mit dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt. Dieses ist, anders als das vorlegende Gericht, der Auffassung, dass ein dem Gesetzgeber möglicherweise einzuräumender Übergangszeitraum, in dem intensiv in Grundrechte eingreifende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf eine Generalklausel gestützt werden könnten, jedenfalls im Herbst 2020 nicht mehr bestanden habe. Die Vorlagefrage ist jedoch so formuliert, dass sie eine von Art. 100 Abs. 3 GG nicht erfasste einzelfallbezogene Frage der Subsumtion zum Gegenstand hat. Der Verfassungsgerichtshof legt nicht dar, dass sich dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt ein seiner eigenen Rechtsauffassung widersprechender abstrakter Rechtssatz zu den an die Dauer eines Übergangszeitraums zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen entnehmen lässt.
II. Auch hinsichtlich der dritten Vorlagefrage ist die Divergenzvorlage unzulässig.
1. Zwar liegt auch insoweit ein tauglicher Vorlagegegenstand vor. Die dritte Vorlagefrage zielt auf die das Grundgesetz betreffende Auslegungsfrage, ob an die Ermächtigung der Exekutive zum Erlass von Ordnungswidrigkeitentatbeständen nach Art. 103 Abs. 2 GG strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Ermächtigung zum Erlass der ihnen zugrundeliegenden Ge- und Verbote nach Art. 80 Abs. 1 GG.
2. Doch fehlt es hier ebenfalls an einem Vorlagegrund. Denn die Vorlagefrage ist in dieser Allgemeinheit nach der eigenen Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts nicht entscheidungserheblich. Das Vorlagegericht sieht die sich aus Art. 80 Abs. 1 GG ergebenden Bestimmtheitsanforderungen nur deshalb als gewahrt an, weil die dem Gesetzgeber bei unvorhergesehenen Gefahrensituationen für näher bestimmte Regelungen eingeräumte Übergangszeit im Herbst 2020 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Ohne Anerkennung eines solchen Übergangszeitraums hätte das Vorlagegericht also nicht nur angenommen, dass die Ordnungswidrigkeitentatbestände Art. 103 Abs. 2 GG verletzen, sondern wäre auch hinsichtlich der eingriffsintensiven Ge- und Verbote davon ausgegangen, dass Art. 80 Abs. 1 GG mangels hinreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlage verletzt sei. Für diesen Fall kommt es demnach nicht auf die Frage an, ob Art. 80 Abs. 1 GG generell weniger strenge Anforderungen an eine Ermächtigung zum Erlass gefahrenabwehrrechtlicher Ge- und Verbote stellt als Art. 103 Abs. 2 GG an eine Ermächtigung zu deren Bußgeldbewehrung.
Die dritte Vorlagefrage ist auch dann unzulässig, wenn sie dahin verstanden wird, dass sie auf die verfassungsrechtliche Prüfung gerichtet ist, ob in einer mit Ungewissheiten behafteten Gefahrenlage zwar eingriffsintensive gefahrenabwehrrechtliche Ge- und Verbote für eine Übergangszeit lediglich auf eine Generalklausel gestützt werden können, dies jedoch wegen gesteigerter Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht für deren Bußgeldbewehrung gilt. Denn das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat die so verstandene Frage im Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 – nicht abweichend von der Rechtsansicht des Thüringer Verfassungsgerichtshofs verneint. Vielmehr stellte sie sich für das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt nicht, da dieses bereits unter Geltung des neu in Kraft getretenen § 28a IfSG zu entscheiden hatte.
III. Für die vierte Vorlagefrage fehlt es an einem tauglichen Vorlagegegenstand, da diese bloß die Anwendung des unter der dritten Vorlagefrage abgefragten verfassungsrechtlichen Maßstabs auf den konkreten Einzelfall betrifft.
IV. Eine Beantwortung der erweiternden fünften Vorlagefrage, für die kein eigenständiger Vorlagegrund besteht, kommt aufgrund der Unzulässigkeit der übrigen Vorlagefragen nicht in Betracht.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-093.html
[Das BVerwG muss sich m.W. an BVerfG-Urteile halten!]
siehe auch
Grundrechtseingriffe zu Pandemiebeginn
Karlsruhe weist Vorlage zurück: Bundesverfassungsgericht äußert sich nicht zu früherer Corona-Verordnung
Ein Passant trägt eine FFP2-Maske in der Hand.
Zu Beginn der Corona-Pandemie handelte die Politik noch anhand eines allgemeinen Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes.
Landesverfassungsgerichte waren uneins darüber, ob dies als Grundlage für Grundrechtseingriffe ausreichend war
– sie riefen das Bundesverfassungsgericht an.
Doch Karlsruhe hält das nicht für notwendig.
17.11.2022, 08:39 Uhr
RND/sic/dpa
https://www.rnd.de/politik/bundesverfassungsgericht-aeussert-sich-nicht-zu-frueherer-corona-verordnung-QOHCXSKDARAQRAWKBVTLJV6LHU.html
Kalle hat sich nicht geirrt. Kalle hat die Aufträge seiner Herren ausgeführt. Kalle liest die Wünsche seiner Pharmaherren von deren Augen ab und setzt diese freiwillig als eigene Ideen um. Da braucht es keine verbale Kommunikation. Stimmt's Kalle? Lipobay, Lipobay …
Kalle, pass nur auf, dass du nicht eine der sehr raren unerwünschten Nebenwirkungen von deiner Genplörre bekommst. Du kannst ja mal rechnen, bei welchem Booster es dich statstisch erwischen wird. Keine Sorge, solltest du überleben, dann wirst du nur von geimpftem Personal gepflegt. Mit FFP2-Masken. Und Gummihandschuhen. Und jeder wird den Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einhalten (was nicht unbedingt zur Verbesserung der Pflege beitragen wird, aber pandemiebedingt eben so ist). Solltest du wider Erwarten die ewigen Impfgründe aufsuchen müssen, dann werden pandemiebedingt natürlich keine Besucher und Begleitung möglich sein. That's Pandemic, wie man so in Hawaad sagt.
@ Clarence O'Mikron:
🙂
Ja, wie beerdigt man ein 6‑fach-infiziertes, 5‑fach-mRNA-geimpftes "Impf"-Opfer?
Was passiert beim Verbrennen der Opfer mit dem Rauch im Krematorium? Müssten da nicht spezielle Luftfilter an den Verbrennungsanlagen des Krematoriums angebracht werden?
Oh mein Gott, ich darf nicht nachdenken. Man stelle sich nur mal vor, was mit den Viren beim Verbrennen der "Impf"-Opfer passiert. Sterben die Viren sofort oder sind sie auch posthum noch gefährlich? Was passiert mit den Urnen auf den Friedhöfen? Gibt die Asche gefährliche Corona-Viren ins Erdreich ab? Wurde das schon getestet? Die Pflanzen auf den Gräbern? Gefahr beim Anfassen und Umtopfen?
https://www.corodok.de/corona-impfpflicht-gesundheitsberufe/#comment-169275
🙂
einfach konsequent Maske tragen…
schütz bestimmt auch vor kli
mawandel 😉
"Die Impfpflicht im Gesundheitswesen ist und war der richtige Schritt – der aber viel konsequenter hätte umgesetzt werden müssen."
Man arbeitet an einer Verlängerung – Könnt Ihr knicken
Was will dieser Florian Gontek eigentlich?
Lauterbach war zu lasch?
Sind die Impfungen so "wirksam", dass sie eine Verlängerung der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht rechtfertigen?
Haben sich die Mitarbeiter und Bewohner/Patienten nur bei ungeimpften Pflegekräften angesteckt? Belege?
Sind nur die Ungeimpften (erneut) an Corona erkrankt?
Mit welchem(n) Argument(en) rechtfertigt er diesen Artikel?
Frage für einen Freund
.….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….……
https://www.focus.de/kultur/kultur-news/das-ist-der-grund-eckart-von-hirschhausen-beendet-seine-karriere-auf-der-buehne_id_179677538.html
Pflegt euch und eure "Lieben", die ihr so vortrefflich abschiebt, selber.
Die verquere Logik des Autors kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen. Wenn diese Stoffe wenn überhaupt nur für wenige Wochen eine nützliche Wirkung haben, wäre es besser gewesen, diese 28 Tsd. aufopferungsbereiten MitarbeiterInnen, die diesem Druck standgehalten haben, sich mit sinnfreien und schädigenden Masken 8 Std., Testzwang etc. mit einem Tritt in den Hintern vom Arbeitsplatz ferngehalten hätte, und das trotz anhaltender Personalnot? Ob er überhaupt wahrnehmen kann, daß sein Geschreibsel vor Widersprüchlichket und fehlender Achtung vor Persönlichkeitsrechten strotzt? Typ deutscher besserwissi Schnösel, sage ich jetzt mal so. Erst einen auf einfühlsam machen und dann die Peitsche schwingen.
Der Verfassungsgerichtshof ist – mMn – zu dähmlich, eine angemessene Begründung der Vorlage ihres vorgetragenen Sachverhaltes beim BverfG zu entwickeln.
Wahrscheinlich werden die Verantwortlichen des
Verfassungsgerichtshofes nun wegen offensichtlich erwiesener Inkompetenz umgehend zurücktreten. 🙂
Wahrscheinlicher ist, dass sie in ihren auskömmlichen Positionen bleiben, da die Ergebnisse solcher überflüssigen und billigen Rechtsinszenierungen eh schon egal sind…
Darf man noch dieser Ansicht sein?
Zur Zeit müssen sich die Mitarbeiter im Gesundheitswesen dreimal die Woche testen. Und zwar unabhängig vom Impfstatus. Will der Autor also ernsthaft behaupten, ein negativ getesteter Ungeimpfter ist eine größere Gefahr als ein negativ getesteter „Geimpfter“? Und warum? Weil die Tests nicht zu 100% zuverlässig sind? Warum macht man sie dann? Sie sind außerdem nicht mehr oder weniger zuverlässig, nur weil der Getestete „geimpft“ ist. Also was bitte soll der Scheiß? Die einrichtungsbezogene „Impfpflicht“ macht einfach absolut keinen Sinn. Und hat sie auch noch nie.