Corona-Impfpflicht für Gesundheitsberufe
Lauterbachs Irrtum

Ein Kommentar unter die­sem Titel auf spie​gel​.de am 17.11.22 (Bezahlschranke) erin­nert in dan­kens­wer­ter Weise an die unglaub­li­chen Aussagen von Karl Lauterbach:

"»Am Ende des zwei­ten Jahres der Pandemie, ist es in kei­ner Weise akzep­ta­bel, dass in Einrichtungen, wo Menschen leben, die uns ihren Schutz anver­traut haben […], noch unnö­ti­ger­wei­se Menschen ster­ben, weil Ungeimpfte dort gear­bei­tet haben.«

Mit die­sen Worten  gab SPD-Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach im ver­gan­ge­nen Dezember im Bundestag die Einführung einer ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht für das Gesundheitswesen bekannt, in Kraft gesetzt am 16. März die­ses Jahres. Gültig erst mal bis Jahresende…

Im Gesundheitswesen zu arbei­ten bedeu­tet, unan­ge­mes­sen schlecht bezahlt zu wer­den. Es bedeu­tet, sich auf­zu­rei­ben, bis der Körper mala­de ist und die Psyche gleich mit. Bis man nach Jahren kaputt ist vom Dienst an sei­nen Mitmenschen. Eigentlich gebühr­te den Angehörigen die­ser Berufsgruppe höch­ster Respekt, weil sie einen Job machen, in dem sie sich auf­op­fern  und viel zu wenig zurückbekommen.

Ein Konstrukt, das ohnehin brüchig war

In ein System, das so brü­chig ist, soll­te allen­falls mit Bedacht ein­ge­grif­fen wer­den. Alles ande­re ist fri­vo­ler Aktionismus, zumal nach den ver­gan­ge­nen zwei Coronajahren…"

Lauterbach war zu lasch

»Die Impfpflicht im Gesundheitswesen ist und war der rich­ti­ge Schritt – der aber viel kon­se­quen­ter hät­te umge­setzt wer­den müs­sen. Klarer for­mu­liert im Gesetz, mit Kontrollinstanzen, die greifen.

Allein in Hessen arbei­te­ten Tausende Ungeimpfte wei­ter im Gesundheitswesen, sank­tio­niert wur­den nicht mal ein Prozent der Fälle, zeig­ten Recherchen des Hessischen Rundfunks . Schade um die mehr als 10.000 Pflegekräfte, die unter die­sen Voraussetzungen nicht län­ger ihren Beruf aus­üben woll­ten, und sich vor Einführung der Impfpflicht arbeits­su­chend gemel­det hatten…

Fragt sich nur, ob unge­impf­te Pflegerinnen und Pfleger 2023 tat­säch­lich weni­ger gefähr­lich sind?

93,8 Prozent der Beschäftigten in der Pflege waren im August 2022 geimpft, zei­gen Zahlen des Robert Koch-Instituts. Bevor die Impfpflicht ein­ge­führt wur­de, waren es etwa 81 Prozent  der 1,7 Millionen Pflegebeschäftigten . Es ist ein Teilerfolg, der im Umkehrschluss aber auch bedeu­tet: Noch immer sind mehr als 28.000 Menschen  unge­impft in der Pflege beschäf­tigt. Ein Fußballstadion vol­ler Menschen.

All die Mühen war das nicht wert."


Zu die­sem Bild

welt​.de (22.11.21)

gab es damals die­sen Beitrag:

“Dann ist das Stadion am Tag 43 vollgelaufen”

15 Antworten auf „Corona-Impfpflicht für Gesundheitsberufe
Lauterbachs Irrtum“

  1. der kom­men­tar stammt von:
    "Florian Gontek
    Jahrgang 1993, stu­dier­te Politik- und Rechtswissenschaft in Bielefeld, Köln und Istanbul. Begann als 15-Jähriger beim "Haller Kreisblatt" mit dem Journalismus. Weitere Stationen unter ande­rem bei Sueddeutsche​.de, der Axel Springer SE, dem "Kölner Stadt-Anzeiger" und der "Allgemeinen Zeitung" in Windhoek, Namibia. Seit Februar 2020 Redakteur im Ressort Job & Karriere."

    der hat auch ein inter­view geführt:

    "Corona im Arbeitsrecht
    »Das Virus ist in Hamburg ja nicht gefähr­li­cher als in München«
    Erst endet die Isolationspflicht, dann folgt das Aus für die obli­ga­to­ri­sche Impfung im Gesundheitswesen – zumin­dest in eini­gen Bundesländern. Jurist Michael Fuhlrott ver­rät, wie Sie da noch durchblicken.
    Ein Interview von Florian Gontek
    15.11.2022, 06.32 Uhr"

    also, der spie­gel ist für die ver­län­ge­rung der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen impf­pflicht, weil per­so­nen ohne imp­fung gefähr­li­cher sind als per­so­nen mit "impf­schutz"?
    ver­ste­he ich das richtig?

    1. "Fragt sich nur, ob unge­impf­te Pflegerinnen und Pfleger 2023 tat­säch­lich weni­ger gefähr­lich sind?" (Gontek)
      die fra­ge ist, ob die "imp­fung" 2023 "tat­säch­lich weni­ger" unwirk­sam ist / denn die recht­fer­ti­gung der impf­pflicht ging von der hoch­wirk­sam­keit der sprit­ze aus.
      sind männ­li­che oder weib­li­che pfle­ger 2023 wirk­sa­mer geschützt?
      ist der impf­stoff 2023 besser?
      sind die leu­te gefähr­li­cher oder der wirk­stoff wirksamer?
      die fra­ge nach der gefähr­lich­keit lenkt von der unwirk­sam­keit ab.
      außer­dem igno­riert die fra­ge nach der gefähr­lich­keit die fra­ge nach der gefähr­lich­keit des krank­heits­er­re­gers, der schein­bar an schrecken ein­ge­büßt hat, aber nicht bei herrn gon­tek und den spie­gel-kon­su­men­ten, scheinbar.

    2. @holger blank;
      Das ist wohl einer vom C‑Volkssturm.
      Die CoroFanatiker haben schließ­lich am mei­sten zu verlieren:
      wenn man schon nicht die "unso­li­da­ri­schen Ungeimpften" mit­tels "all­ge­mei­ner Impfpflicht" zwecks Endsieg in den Volkskörper heim­ho­len konn­te, dann darf doch, bei Kriegsende (aus Überdruss und/oder Erschöpfung) zumin­dest das erbärm­li­che Scharmützel an der Impffront im Gesundheizwesen nicht umsonst gewe­sen sein?
      Hach, hät­te man doch damals schon die rich­ti­gen (An)Führer gehabt, die, mit noch moti­vier­te­rem Fußvolk, in der Lage gewe­sen wären, die­se mit den besten "Instrumenten" opti­mal einzusetzen!
      Teil der Legende "Im Felde unbe­siegt" 2.0

  2. Karlemann war/ist zu lasch und soll­te end­lich sei­nen Hut neh­men! Noch könn­te er ein ange­neh­mes Leben (viel­leicht sogar mit 'Partnerin') im Exil begin­nen. Der Traum ist ein Traum zu die­ser Zeit, aber nicht mehr lange…

    1. Also doch!
      In den Gesundheitseinrichtungen herrscht/e die Pandemie der UNGEIMPFTEN.

      "Die Impfpflicht im Gesundheitswesen ist und war der rich­ti­ge Schritt – der aber viel kon­se­quen­ter hät­te umge­setzt wer­den müs­sen. Klarer for­mu­liert im Gesetz, mit Kontrollinstanzen, die greifen.
      Die Impfpflicht im Gesundheitswesen ist und war der rich­ti­ge Schritt – der aber viel kon­se­quen­ter hät­te umge­setzt wer­den müs­sen. Klarer for­mu­liert im Gesetz, mit Kontrollinstanzen, die greifen.

      Allein in Hessen arbei­te­ten Tausende Ungeimpfte wei­ter im Gesundheitswesen, sank­tio­niert wur­den nicht mal ein Prozent der Fälle, zeig­ten Recherchen des Hessischen Rundfunks . "

  3. Benjamin Stibi
    @aufmerken
    Gutes Timing in Hinblick auf die anste­hen­de Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung
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    crposlo
    @crposlo
    ·
    Nov 14
    Am Donnerstag ver­öf­fent­licht das BVerfG sei­nen Senatsbeschluss zur Divergenzvorlage nach Art. 100 III GG des Thüringer VerfGH vom 19.05.2021 (VerfGH 110/20, http://thverfgh.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/348E699E999F24EAC12586DB002C242F/$File/20–00110-B‑A.pdf
    ) zu der Frage ob noch in 10/2020 die Corona-Verordnungen auf § 28 I IfSG gestützt wer­den durften.
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    5:24 PM · Nov 14, 2022
    https://​twit​ter​.com/​a​u​f​m​e​r​k​e​n​/​s​t​a​t​u​s​/​1​5​9​2​2​0​6​8​3​9​1​3​4​9​5​3​4​7​2​?​c​x​t​=​H​H​w​W​g​I​C​x​-​e​X​r​0​5​g​s​A​AAA

    Siehe dazu aktuell
    Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung

    Pressemitteilung Nr. 93/2022 vom 17. November 2022

    Beschluss vom 19. Oktober 2022
    1 BvN 1/21

    Mit heu­te ver­öf­fent­lich­tem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Feststellung getrof­fen, dass eine Vorlage des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nach Art. 100 Abs. 3 GG zur Thüringer Verordnung über außer­or­dent­li­che Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprung­haf­ten Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV‑2 vom 31. Oktober 2020 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung) unzu­läs­sig ist.

    Die im Wesentlichen auf die weit gefass­te Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestütz­te Verordnung sah weit­rei­chen­de Kontaktbeschränkungen vor, die über­wie­gend buß­geld­be­wehrt waren. Ihr Erlass fiel in einen Zeitraum, in dem in der (Fach-)Öffentlichkeit mit zuneh­men­der Intensität dar­über dis­ku­tiert wur­de, ob es ange­sichts der erheb­li­chen Einschränkungen grund­recht­lich geschütz­ter Freiheit mit dem Parlamentsvorbehalt ver­ein­bar sei, dass nicht der Gesetzgeber selbst, son­dern die Exekutive mit­tels Verordnungen fest­le­ge, wel­che Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie hin­zu­neh­men seien.

    Sachverhalt:

    Die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung wur­de zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlas­sen. Sie trat Anfang November 2020 in Kraft. Ihre Geltung war bis zum 30. November 2020 befristet.

    Rechtsgrundlage für die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung war § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28, § 29, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG jeweils in den sei­ner­zeit gel­ten­den Fassungen. Diese nicht auf die COVID-19-Pandemie zuge­schnit­te­nen Vorschriften ermäch­ti­gen die Landesregierungen, unter bestimm­ten Voraussetzungen durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Bekämpfung über­trag­ba­rer Krankheiten zu erlas­sen. § 28a IfSG, der eine gesetz­li­che Konkretisierung dafür ent­hält, wel­che beson­de­ren Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergrif­fen wer­den kön­nen, wur­de erst mit Wirkung zum 19. November 2020 und damit nach Erlass der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in das Infektionsschutzgesetz eingefügt.

    Mit ihrem abstrak­ten Normenkontrollantrag vom 10. November 2020 wand­te sich die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Thüringer Landtag gegen die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung.

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof beab­sich­tigt, sei­ner Entscheidung über den Normenkontrollantrag Rechtsauffassungen zugrun­de zu legen, die sei­ner Ansicht nach bei der Auslegung des Grundgesetzes von zwei Urteilen des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 – LVG 25/20 und LVG 4/21 – abwei­chen. Er hat daher mit Beschluss vom 19. Mai 2021 das Ausgangsverfahren aus­ge­setzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 3 GG einzuholen.

    Die ersten bei­den der vom Thüringer Verfassungsgericht dem Bundesverfassungsgericht vor­ge­leg­ten Fragen sind auf die ver­fas­sungs­recht­li­che Prüfung gerich­tet, ob es in einer mit Ungewissheiten behaf­te­ten Gefahrenlage für eine Übergangszeit zuläs­sig ist, auch ein­griffs­in­ten­si­ve Ge- und Verbote in Rechtsverordnungen abwei­chend von den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie und des Parlamentsvorbehalts auf eine Generalklausel zu stüt­zen, und nach wel­chen abstrak­ten Kriterien eine sol­che Übergangszeit zu bemes­sen ist. Gegenstand von zwei wei­te­ren Vorlagefragen ist die ver­fas­sungs­recht­li­che Prüfung, ob an die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Bestimmung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen nach Art. 103 Abs. 2 GG stren­ge­re Anforderungen zu stel­len sind als an die Bestimmung der ihnen zugrun­de­lie­gen­den Ge- und Verbote nach Art. 80 Abs. 1 GG. Darüber hin­aus stellt das Vorlagegericht eine ergän­zen­de Frage zum Prüfungsmaßstab bei der Verletzung des lan­des­ver­fas­sungs­recht­li­chen Rechtsstaatsprinzips.

    Wesentliche Erwägungen des Senats:

    Die Vorlage ist unzulässig.

    Das Verfassungsgericht eines Landes hat nach Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein­zu­ho­len, wenn es mit einem sei­ne Entscheidung tra­gen­den abstrak­ten Rechtssatz zu einer bestimm­ten, die Auslegung des Grundgesetzes betref­fen­den Frage, von einem eben­sol­chen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines ande­ren Landes abwei­chen will.

    I. Danach befas­sen sich die ersten bei­den Vorlagefragen zwar mit taug­li­chen Beschwerdegegenständen. Es fehlt aber an einem Vorlagegrund. Ein Vorlagegrund ist gege­ben, wenn ein Landesverfassungsgericht beab­sich­tigt, bei der Auslegung des Grundgesetzes von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder ande­rer Landesverfassungsgerichte abzuweichen.

    Bei einer Gegenüberstellung der tra­gen­den Rechtssätze des Vorlagegerichts und des Urteils des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 – LVG 25/20 -, auf das sich das Vorlagegericht hin­sicht­lich der ersten bei­den Vorlagefragen bezieht, lässt sich in Bezug auf die Auslegung des Grundgesetzes nach den Darlegungen des Vorlagegerichts kei­ne Divergenz fest­stel­len. Soweit der Thüringer Verfassungsgerichtshof den Rechtssatz auf­zu­stel­len beab­sich­tigt, dass ein Rückgriff auf eine Generalklausel in unvor­her­ge­se­he­nen Gefahrensituationen zum Zwecke einer effek­ti­ven Gefahrenabwehr für eine Übergangszeit ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­sig sei, auch wenn Maßnahmen ergrif­fen wür­den, die im Lichte der Wesentlichkeitstheorie im Grunde näher rege­lungs­be­dürf­tig wären, ist der genann­ten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt kein abwei­chen­der Rechtssatz zu ent­neh­men. Vielmehr hat es die­se Rechtsfrage aus­drück­lich offen­ge­las­sen, weil ein Übergangszeitraum bei Erlass der dort ange­grif­fe­nen Landesverordnung jeden­falls bereits abge­lau­fen gewe­sen sei.

    Die zwei­te Vorlagefrage bezeich­net zwar eine Divergenz mit dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt. Dieses ist, anders als das vor­le­gen­de Gericht, der Auffassung, dass ein dem Gesetzgeber mög­li­cher­wei­se ein­zu­räu­men­der Übergangszeitraum, in dem inten­siv in Grundrechte ein­grei­fen­de Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf eine Generalklausel gestützt wer­den könn­ten, jeden­falls im Herbst 2020 nicht mehr bestan­den habe. Die Vorlagefrage ist jedoch so for­mu­liert, dass sie eine von Art. 100 Abs. 3 GG nicht erfass­te ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Frage der Subsumtion zum Gegenstand hat. Der Verfassungsgerichtshof legt nicht dar, dass sich dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt ein sei­ner eige­nen Rechtsauffassung wider­spre­chen­der abstrak­ter Rechtssatz zu den an die Dauer eines Übergangszeitraums zu stel­len­den rechts­staat­li­chen Anforderungen ent­neh­men lässt.

    II. Auch hin­sicht­lich der drit­ten Vorlagefrage ist die Divergenzvorlage unzulässig.

    1. Zwar liegt auch inso­weit ein taug­li­cher Vorlagegegenstand vor. Die drit­te Vorlagefrage zielt auf die das Grundgesetz betref­fen­de Auslegungsfrage, ob an die Ermächtigung der Exekutive zum Erlass von Ordnungswidrigkeitentatbeständen nach Art. 103 Abs. 2 GG stren­ge­re Anforderungen zu stel­len sind als an die Ermächtigung zum Erlass der ihnen zugrun­de­lie­gen­den Ge- und Verbote nach Art. 80 Abs. 1 GG.

    2. Doch fehlt es hier eben­falls an einem Vorlagegrund. Denn die Vorlagefrage ist in die­ser Allgemeinheit nach der eige­nen Rechtsansicht des vor­le­gen­den Gerichts nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich. Das Vorlagegericht sieht die sich aus Art. 80 Abs. 1 GG erge­ben­den Bestimmtheitsanforderungen nur des­halb als gewahrt an, weil die dem Gesetzgeber bei unvor­her­ge­se­he­nen Gefahrensituationen für näher bestimm­te Regelungen ein­ge­räum­te Übergangszeit im Herbst 2020 noch nicht abge­lau­fen gewe­sen sei. Ohne Anerkennung eines sol­chen Übergangszeitraums hät­te das Vorlagegericht also nicht nur ange­nom­men, dass die Ordnungswidrigkeitentatbestände Art. 103 Abs. 2 GG ver­let­zen, son­dern wäre auch hin­sicht­lich der ein­griffs­in­ten­si­ven Ge- und Verbote davon aus­ge­gan­gen, dass Art. 80 Abs. 1 GG man­gels hin­rei­chend bestimm­ter Ermächtigungsgrundlage ver­letzt sei. Für die­sen Fall kommt es dem­nach nicht auf die Frage an, ob Art. 80 Abs. 1 GG gene­rell weni­ger stren­ge Anforderungen an eine Ermächtigung zum Erlass gefah­ren­ab­wehr­recht­li­cher Ge- und Verbote stellt als Art. 103 Abs. 2 GG an eine Ermächtigung zu deren Bußgeldbewehrung.

    Die drit­te Vorlagefrage ist auch dann unzu­läs­sig, wenn sie dahin ver­stan­den wird, dass sie auf die ver­fas­sungs­recht­li­che Prüfung gerich­tet ist, ob in einer mit Ungewissheiten behaf­te­ten Gefahrenlage zwar ein­griffs­in­ten­si­ve gefah­ren­ab­wehr­recht­li­che Ge- und Verbote für eine Übergangszeit ledig­lich auf eine Generalklausel gestützt wer­den kön­nen, dies jedoch wegen gestei­ger­ter Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht für deren Bußgeldbewehrung gilt. Denn das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat die so ver­stan­de­ne Frage im Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 – nicht abwei­chend von der Rechtsansicht des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ver­neint. Vielmehr stell­te sie sich für das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt nicht, da die­ses bereits unter Geltung des neu in Kraft getre­te­nen § 28a IfSG zu ent­schei­den hatte.

    III. Für die vier­te Vorlagefrage fehlt es an einem taug­li­chen Vorlagegegenstand, da die­se bloß die Anwendung des unter der drit­ten Vorlagefrage abge­frag­ten ver­fas­sungs­recht­li­chen Maßstabs auf den kon­kre­ten Einzelfall betrifft.

    IV. Eine Beantwortung der erwei­tern­den fünf­ten Vorlagefrage, für die kein eigen­stän­di­ger Vorlagegrund besteht, kommt auf­grund der Unzulässigkeit der übri­gen Vorlagefragen nicht in Betracht.

    https://​www​.bun​des​ver​fas​sungs​ge​richt​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​P​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​D​E​/​2​0​2​2​/​b​v​g​2​2​-​0​9​3​.​h​tml

    [Das BVerwG muss sich m.W. an BVerfG-Urteile halten!]

    sie­he auch
    Grundrechtseingriffe zu Pandemiebeginn
    Karlsruhe weist Vorlage zurück: Bundesverfassungsgericht äußert sich nicht zu frü­he­rer Corona-Verordnung
    Ein Passant trägt eine FFP2-Maske in der Hand.

    Zu Beginn der Corona-Pandemie han­del­te die Politik noch anhand eines all­ge­mei­nen Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes. 

    Landesverfassungsgerichte waren uneins dar­über, ob dies als Grundlage für Grundrechtseingriffe aus­rei­chend war
    – sie rie­fen das Bundesverfassungsgericht an.
    Doch Karlsruhe hält das nicht für notwendig.
    17.11.2022, 08:39 Uhr
    RND/sic/dpa
    https://​www​.rnd​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​b​u​n​d​e​s​v​e​r​f​a​s​s​u​n​g​s​g​e​r​i​c​h​t​-​a​e​u​s​s​e​r​t​-​s​i​c​h​-​n​i​c​h​t​-​z​u​-​f​r​u​e​h​e​r​e​r​-​c​o​r​o​n​a​-​v​e​r​o​r​d​n​u​n​g​-​Q​O​H​C​X​S​K​D​A​R​A​Q​R​A​W​K​B​V​T​L​J​V​6​L​H​U​.​h​tml

  4. Kalle hat sich nicht geirrt. Kalle hat die Aufträge sei­ner Herren aus­ge­führt. Kalle liest die Wünsche sei­ner Pharmaherren von deren Augen ab und setzt die­se frei­wil­lig als eige­ne Ideen um. Da braucht es kei­ne ver­ba­le Kommunikation. Stimmt's Kalle? Lipobay, Lipobay …

    Kalle, pass nur auf, dass du nicht eine der sehr raren uner­wünsch­ten Nebenwirkungen von dei­ner Genplörre bekommst. Du kannst ja mal rech­nen, bei wel­chem Booster es dich stats­tisch erwi­schen wird. Keine Sorge, soll­test du über­le­ben, dann wirst du nur von geimpf­tem Personal gepflegt. Mit FFP2-Masken. Und Gummihandschuhen. Und jeder wird den Sicherheitsabstand von 1,5 Metern ein­hal­ten (was nicht unbe­dingt zur Verbesserung der Pflege bei­tra­gen wird, aber pan­de­mie­be­dingt eben so ist). Solltest du wider Erwarten die ewi­gen Impfgründe auf­su­chen müs­sen, dann wer­den pan­de­mie­be­dingt natür­lich kei­ne Besucher und Begleitung mög­lich sein. That's Pandemic, wie man so in Hawaad sagt.

  5. @ Clarence O'Mikron:

    🙂

    Ja, wie beer­digt man ein 6‑fach-infi­zier­tes, 5‑fach-mRNA-geimpf­tes "Impf"-Opfer?

    Was pas­siert beim Verbrennen der Opfer mit dem Rauch im Krematorium? Müssten da nicht spe­zi­el­le Luftfilter an den Verbrennungsanlagen des Krematoriums ange­bracht werden?

    Oh mein Gott, ich darf nicht nach­den­ken. Man stel­le sich nur mal vor, was mit den Viren beim Verbrennen der "Impf"-Opfer pas­siert. Sterben die Viren sofort oder sind sie auch post­hum noch gefähr­lich? Was pas­siert mit den Urnen auf den Friedhöfen? Gibt die Asche gefähr­li­che Corona-Viren ins Erdreich ab? Wurde das schon gete­stet? Die Pflanzen auf den Gräbern? Gefahr beim Anfassen und Umtopfen?

    https://​www​.coro​dok​.de/​c​o​r​o​n​a​-​i​m​p​f​p​f​l​i​c​h​t​-​g​e​s​u​n​d​h​e​i​t​s​b​e​r​u​f​e​/​#​c​o​m​m​e​n​t​-​1​6​9​275

    🙂

  6. "Die Impfpflicht im Gesundheitswesen ist und war der rich­ti­ge Schritt – der aber viel kon­se­quen­ter hät­te umge­setzt wer­den müssen."

    Man arbei­tet an einer Verlängerung – Könnt Ihr knicken

    Was will die­ser Florian Gontek eigentlich?

    Lauterbach war zu lasch?

    Sind die Impfungen so "wirk­sam", dass sie eine Verlängerung der
    ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht rechtfertigen?

    Haben sich die Mitarbeiter und Bewohner/Patienten nur bei unge­impf­ten Pflegekräften ange­steckt? Belege?

    Sind nur die Ungeimpften (erneut) an Corona erkrankt?

    Mit welchem(n) Argument(en) recht­fer­tigt er die­sen Artikel?
    Frage für einen Freund
    .….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….……

    https://​www​.focus​.de/​k​u​l​t​u​r​/​k​u​l​t​u​r​-​n​e​w​s​/​d​a​s​-​i​s​t​-​d​e​r​-​g​r​u​n​d​-​e​c​k​a​r​t​-​v​o​n​-​h​i​r​s​c​h​h​a​u​s​e​n​-​b​e​e​n​d​e​t​-​s​e​i​n​e​-​k​a​r​r​i​e​r​e​-​a​u​f​-​d​e​r​-​b​u​e​h​n​e​_​i​d​_​1​7​9​6​7​7​5​3​8​.​h​tml

  7. Die ver­que­re Logik des Autors kann ich beim besten Willen nicht nach­voll­zie­hen. Wenn die­se Stoffe wenn über­haupt nur für weni­ge Wochen eine nütz­li­che Wirkung haben, wäre es bes­ser gewe­sen, die­se 28 Tsd. auf­op­fe­rungs­be­rei­ten MitarbeiterInnen, die die­sem Druck stand­ge­hal­ten haben, sich mit sinn­frei­en und schä­di­gen­den Masken 8 Std., Testzwang etc. mit einem Tritt in den Hintern vom Arbeitsplatz fern­ge­hal­ten hät­te, und das trotz anhal­ten­der Personalnot? Ob er über­haupt wahr­neh­men kann, daß sein Geschreibsel vor Widersprüchlichket und feh­len­der Achtung vor Persönlichkeitsrechten strotzt? Typ deut­scher bes­ser­wis­si Schnösel, sage ich jetzt mal so. Erst einen auf ein­fühl­sam machen und dann die Peitsche schwingen.

  8. Der Verfassungsgerichtshof ist – mMn – zu dähm­lich, eine ange­mes­se­ne Begründung der Vorlage ihres vor­ge­tra­ge­nen Sachverhaltes beim BverfG zu entwickeln.

    Wahrscheinlich wer­den die Verantwortlichen des
    Verfassungsgerichtshofes nun wegen offen­sicht­lich erwie­se­ner Inkompetenz umge­hend zurücktreten. 🙂

    Wahrscheinlicher ist, dass sie in ihren aus­kömm­li­chen Positionen blei­ben, da die Ergebnisse sol­cher über­flüs­si­gen und bil­li­gen Rechtsinszenierungen eh schon egal sind…

    Darf man noch die­ser Ansicht sein?

  9. Zur Zeit müs­sen sich die Mitarbeiter im Gesundheitswesen drei­mal die Woche testen. Und zwar unab­hän­gig vom Impfstatus. Will der Autor also ernst­haft behaup­ten, ein nega­tiv gete­ste­ter Ungeimpfter ist eine grö­ße­re Gefahr als ein nega­tiv gete­ste­ter „Geimpfter“? Und war­um? Weil die Tests nicht zu 100% zuver­läs­sig sind? Warum macht man sie dann? Sie sind außer­dem nicht mehr oder weni­ger zuver­läs­sig, nur weil der Getestete „geimpft“ ist. Also was bit­te soll der Scheiß? Die ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne „Impfpflicht“ macht ein­fach abso­lut kei­nen Sinn. Und hat sie auch noch nie.

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