»Der Bordellbesuch ist in Frankfurt weiterhin mit einem negativen Schnelltest möglich. Die Stadt Frankfurt wollte von den Besuchenden einen PCR-Test verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG) aber abgelehnt (Beschl. v. 03.09.2021, Az. 5 L 2456/21.F). Die Antragstellerin hatte in einem Eilverfahren die Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit moniert…
Dem Gericht ging diese Regelung zu weit: Nach Ansicht der 5. Kammer enthält die CoSchVO eine abschließende Regelung zu Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die gerade nicht unter dem Vorbehalt weitergehender Maßnahmen stehe. Außerdem könne die CoSchVO nicht unter den Vorbehalt einer Verwaltungsvorschrift gestellt werden. Denn sonst wäre die selbst nur von einem Gesetz abgeleitete Ermächtigung zum Erlass der Verordnung wiederum unter einen Vorbehalt gestellt – und zwar unter einen aus der Verwaltung. Das sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar…«
lto.de (6.9.)
Man könnt sich, rein hypothetisch natürlich, einmal die Frage stellen, wie viele Frauen und vor allem wie viele Kinder […] zu den "Kollateralgeschädigten" zählen dürften, weil männliche Zeitgenossen ihre Triebe an ihnen anstatt, wie vor 2020, eher an "Professionellen" ausgelassen haben (und weiterhin auslassen), weil die C.-Maßnahmen für sie Bordellbesuche deutlich einschränken, erschweren, zeitweise sogar komplett unterbunden haben.
(Ach, stimmt. Ich vergaß. Kollateralschäden gibt es keine: Schwurblerzeugs, Gedankenverbrechen!)
"Vielen Dank, Herr Richter, und bis heute Abend dann!" 😉