Corona in Prostitutionsstätten
Ohne PCR-Test ins Bordell

»Der Bordellbesuch ist in Frankfurt wei­ter­hin mit einem nega­ti­ven Schnelltest mög­lich. Die Stadt Frankfurt woll­te von den Besuchenden einen PCR-Test ver­lan­gen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG) aber abge­lehnt (Beschl. v. 03.09.2021, Az. 5 L 2456/21.F). Die Antragstellerin hat­te in einem Eilverfahren die Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit moniert…

Dem Gericht ging die­se Regelung zu weit: Nach Ansicht der 5. Kammer ent­hält die CoSchVO eine abschlie­ßen­de Regelung zu Prostitutionsstätten und ähn­li­chen Einrichtungen, die gera­de nicht unter dem Vorbehalt wei­ter­ge­hen­der Maßnahmen ste­he. Außerdem kön­ne die CoSchVO nicht unter den Vorbehalt einer Verwaltungsvorschrift gestellt wer­den. Denn sonst wäre die selbst nur von einem Gesetz abge­lei­te­te Ermächtigung zum Erlass der Verordnung wie­der­um unter einen Vorbehalt gestellt – und zwar unter einen aus der Verwaltung. Das sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar…«
lto​.de (6.9.)

2 Antworten auf „Corona in Prostitutionsstätten
Ohne PCR-Test ins Bordell“

  1. Man könnt sich, rein hypo­the­tisch natür­lich, ein­mal die Frage stel­len, wie vie­le Frauen und vor allem wie vie­le Kinder […] zu den "Kollateralgeschädigten" zäh­len dürf­ten, weil männ­li­che Zeitgenossen ihre Triebe an ihnen anstatt, wie vor 2020, eher an "Professionellen" aus­ge­las­sen haben (und wei­ter­hin aus­las­sen), weil die C.-Maßnahmen für sie Bordellbesuche deut­lich ein­schrän­ken, erschwe­ren, zeit­wei­se sogar kom­plett unter­bun­den haben.

    (Ach, stimmt. Ich ver­gaß. Kollateralschäden gibt es kei­ne: Schwurblerzeugs, Gedankenverbrechen!)

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