"Der Lockdown verstößt gegen EU-Recht."

Auf nord​ku​rier​.de kommt am 6.1. der Jurist Rolf Karpenstein zu Wort.

»Hamburg. Der Hamburger Rechtsanwalt Rolf Karpenstein (57) ist über­zeugt, dass die Corona-Politik von Bund und Ländern nicht auf den best­mög­li­chen Gesundheitsschutz von Risiko-Gruppen aus­ge­rich­tet ist, son­dern auf macht­po­li­ti­sche und fis­ka­li­sche Ziele. Die mit dem anhal­ten­den Lockdown ver­bun­de­nen Verbote für Unternehmer und Gewerbetreibende sei­en nicht mit den EU-Freiheitsrechten ver­ein­bar, sagt er.

Dem Nordkurier ver­si­chert er, nie­man­den zum offe­nen Rechtsbruch anstif­ten zu wol­len. Sein Standpunkt ist aber: Die Corona-Beschränkungen selbst sind der Rechtsbruch. Wie kommt er dar­auf? Der Nordkurier hat das Naheliegendste getan – und ihn ein­fach gefragt. Hier spricht er über sei­ne Sicht der Dinge.

Herr Karpenstein, Sie sind seit Jahrzehnten auf das Europarecht, jetzt „Unionsrecht“, spe­zia­li­siert. Wie beur­tei­len Sie die Vereinbarkeit der Verlängerung des Lockdowns mit dem Europarecht?

Karpenstein: Nachdem ich mich seit Februar 2020 aus­führ­lich mit der Argumentation der inter­na­tio­na­len Organisationen und der staat­li­chen Stellen sowie mit den kom­ple­xen Fakten und glo­ba­len Verknüpfungen befasst habe, steht für mich fest, dass kei­ne ein­zi­ge der auf Corona gestütz­ten Beschränkungen mit dem vor­ran­gi­gen Unionsrecht ver­ein­bar ist. Dies gilt jeden­falls für alle Beschränkungen, die sym­ptom­lo­se, also gesun­de Menschen betref­fen. Denn Menschen ohne Krankheitssymptome sind prak­tisch kaum ansteckungs­fä­hig und dürf­ten in Demokratien nicht unter den Generalverdacht gestellt wer­den, eine ernst­haf­te Gefahr für ande­re zu sein…

Kann man sich denn als ein­hei­mi­scher Gewerbetreibender gegen deut­sches Recht weh­ren und sich dabei aufs EU-Recht beru­fen? Gibt es dafür Beispiele?

Na klar, vie­le! Man muss die unmit­tel­ba­re Anwendbarkeit der Freiheitsrechte aus dem Unionsrecht aber meist mit Nachdruck gel­tend machen.

Nehmen Sie zum Beispiel die Tausenden von Sportwettbüros in den Innenstädten. Alle Sportwettbüros ver­sto­ßen gegen deut­sches Recht. Ihnen fehlt seit Jahrzehnten eine „Betriebserlaubnis“. Der Betrieb ohne Erlaubnis ist ver­bo­ten und straf­bar – aber nur nach deut­schem Recht. Sämtliche deut­schen Beschränkungen und Strafnormen wer­den dann vom Unionsrecht über­la­gert und dür­fen nicht ange­wen­det wer­den. Das haben die deut­schen Gerichte und die zustän­di­gen Behördenmitarbeiter ver­stan­den und las­sen die deut­schen Beschränkungen und Sanktionsnormen gegen­über Wettanbietern unan­ge­wen­det. Dazu bedurf­te es aller­dings inten­si­ver Arbeit der Anwälte der Sportwettanbieter.

Und war­um hal­ten sich Verordnungsgeber und Behörden im Vollzug dann nicht von allein an die höher­ran­gi­gen Verbotsnormen aus dem Unionsrecht?

Die mei­sten Wirtschaftsteilnehmer und Behörden ver­ste­hen lei­der das Unionsrecht bis heu­te nur unzu­rei­chend. Dabei hat­te der Gerichtshof der Europäischen Union schon in den 1960er-Jahren klar­ge­stellt, dass das Unionsrecht und die dar­aus fol­gen­den Freiheitsrechte jedem Recht der Mitgliedstaaten vor­ge­hen und unmit­tel­bar anwend­bar sind.

Auch gibt es zu weni­ge Anwälte, die in der Corona-Problematik mit Unionsrecht argu­men­tie­ren. Und die Gerichte, jeden­falls die Verwaltungsgerichte, lau­fen ja in der Regel lei­der nur der Politik hin­ter­her. Effektiver Rechtsschutz ist in Deutschland kaum erhält­lich. Da muss man als Anwalt mas­siv tätig wer­den und das EU-Recht mit gro­ßem Nachdruck gel­tend machen…

Ich selbst habe in eini­gen Corona-Verfahren Unionsrecht auf­ge­führt. Es kam dann dazu, dass die Behörde ein­ge­knickt ist, bevor das Gericht eine Entscheidung getrof­fen hat.

Aber grund­sätz­lich ist es doch auch erlaubt, Maßnahmen zum Infektionsschutz zu ergrei­fen und dafür per­sön­li­che Freiheiten einzuschränken!

Im Ansatz schon. Der Schutz Dritter gegen­über Gefahren, die von ande­ren Menschen oder von einer Ware oder einer Dienstleistung aus­ge­hen, ist im Ansatz selbst­re­dend geeig­net, eine Beschränkung des frei­en Warenverkehrs oder des frei­en Dienstleistungsverkehrs zu recht­fer­ti­gen. Der Gesundheitsschutz ist ja auch in Art. 36 AEUV expli­zit auf­ge­führt, um Beschränkungen des frei­en Warenverkehrs zu legi­ti­mie­ren. Die blo­ße Berufung auf den Gesundheitsschutz genügt aber nicht, um den Anwendungsvorrang der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit zu durch­bre­chen. Schon gar nicht genü­gen blo­ße Schlagworte wie „Infektionsgeschehen“ oder „Infektionsfälle“ oder gar „Inzidenz“, um Beschränkungen der uni­ons­recht­li­chen Grundfreiheiten oder gar deren voll­stän­di­ge Negation – nichts ande­res ist näm­lich ein Lockdown – zu recht­fer­ti­gen. Die Rechtfertigungsanforderungen sind in der Rechtsprechung des EuGH kom­plex und hoch.

Wie müss­te denn eine sol­che Rechtfertigung aus­se­hen, um vor dem EuGH Bestand zu haben?

Fest steht aus mei­ner Sicht, dass in kei­nem ein­zi­gen Fall, den ich bis­her gese­hen habe, eine auf Corona gestütz­te Beschränkung den Vorgaben in der Rechtsprechung des EuGH an eine uni­ons­recht­lich belast­ba­re Rechtfertigung ent­spro­chen hat.

Zunächst gilt fol­gen­des für die Dienstleistungsfreiheit: Nach der Rechtsprechung des EuGH muss mit der Beschränkung „wirk­lich“ (im Sinne von wahr­haf­tig und nicht ledig­lich heuch­le­risch) das Ziel des Allgemeininteresses ver­folgt wer­den, auf wel­ches sich die Behörde beruft. Dies ist, sobald es um Geld und Macht geht, meist nicht der Fall…

Ich konn­te seit März 2020 kei­ne ein­zi­ge Maßnahme von Bund oder Ländern erken­nen, bei der es wirk­lich ernst­haft und wider­spruchs­frei dar­um ging, bei Risikogruppen das Immunsystem zu stär­ken. Deshalb gibt der Bund auch vie­le Millionen an Steuergeldern aus, um Werbung für sei­ne auf Corona gestütz­ten Beschränkungen zu machen. Werbung braucht eine Regierung nur, wenn sie kei­ne Argumente hat, um die Wirtschaftsteilnehmer von der zwin­gen­den Notwendigkeit der Beschränkungen zu über­zeu­gen. Wäre Covid 19 die Tollwut mit hoher Ansteckungsmöglichkeit, wäre jeder frei­wil­lig vor­sich­tig. Bei Corona aber ver­ste­hen die­je­ni­gen, die trotz staat­li­cher Propaganda klar den­ken, dass kei­ne Gefahren außer­halb des all­ge­mei­nen Lebensrisikos bestehen und dass Beschränkungen der Freiheitsrechte gesun­der Menschen nie­mals legi­ti­miert wer­den könn­ten. Damit jedoch ein Großteil der (Welt-)Bevölkerung frei­wil­lig die Freiheitsrechte auf­gibt – denn dann lässt es sich beque­mer herr­schen – wer­den Werbung und Propaganda vorgenommen.

Kurz: Ich bin über­zeugt, dass hin­ter den auf Corona gestütz­ten Beschränkungen gesun­der Menschen nicht „wirk­lich“ das Ziel steht, irgend­ei­nen unbe­kann­ten Dritten in sei­ner Gesundheit opti­mal zu schüt­zen. Wie soll das auch gehen?…

Der Kollege Reiner Füllmich hat dem­entspre­chend in Interviews rich­tig klar­ge­stellt, dass er über­zeugt ist, dass hin­ter den welt­wei­ten Corona-Beschränkungen macht­po­li­ti­sche und fis­ka­li­sche Ziele ste­hen. Angefangen wird bei der Vernichtung des Mittelstandes, der dann für klei­nes Geld vom Großkapital über­nom­men wird. Das Ganze reicht bis zu dem vom World–Economic-Forum geplan­ten Großen Reset der gesam­ten Welt und der Vierten Industriellen Revolution. All die­se macht­po­li­ti­schen und fis­ka­li­schen glo­ba­li­sti­schen Interessen lie­gen offen auf der Hand. Sie wer­den aber von den Profiteuren der Angst als Verschwörungstheorie abge­tan. Dabei weiß jeder, dass die Politik pri­mär den Mächtigen und den Superreichen dient und nicht den klei­nen Risikogruppen in Pflegeheimen.

Die Profiteure der Corona-Beschränkungen sind deut­lich erkenn­bar. In 2020 haben Vermögensverschiebungen von dem durch die Lockdowns betrof­fe­nen Mittelstand hin zum Großkapital statt­ge­fun­den, die Experten auf über 1 Billion Dollar taxie­ren. Wer regiert denn die Welt? Es sind die glo­bal agie­ren­den Großkonzerne, wie zum Beispiel Amazon, Black Rock, Google, Facebook und die Banken. Der Lockdown an

Weihnachten hat den Mittelstand in den Ruin getrie­ben und weit­ge­hend alles zu Amazon & Co. ver­la­gert. Bei der­art gigan­ti­schen Summen ist doch klar, dass es nicht um den best­mög­li­chen Schutz von win­zi­gen Randgruppen und deren Gesundheit geht…«

15 Antworten auf „"Der Lockdown verstößt gegen EU-Recht."“

    1. Kann man nicht so ein­fach von der Hand wei­sen. Z.B. pro­fi­tie­ren alle Digitalkonzerne mas­siv von den lock­downs. Darum könn­te Google/Youtube ein mas­si­ves Interesse an lock­downs haben. Und komi­scher­wei­se zen­siert Youtube alles was sich gegen lock­downs ausspricht.

      1. Zitat aus dem og. Interview:

        "Ich selbst habe in eini­gen Corona-Verfahren Unionsrecht auf­ge­führt. Es kam dann dazu, dass die Behörde ein­ge­knickt ist, bevor das Gericht eine Entscheidung getrof­fen hat."

        Ich fürch­te, da war ein­fach noch kei­ner so hell, ans Unionsrecht zu den­ken dabei. Hat den Vorteil, dass man das DANN bis vor den EuGH brin­gen könnte!

        1. Die deut­schen Verwaltungs- und Verfassungsgerichte (vor allem) inter­es­sie­ren sich nicht ein­mal fürs GG oder IfSG – war­um soll­ten sie plötz­lich das EU-Recht als ver­bind­lich betrach­ten? Dass da seit Monaten auch Europarecht ver­letzt wird, ist den Gerichten den­ke ich auch klar. Ebenso, dass sehr vie­le Verfahren, wenn sie in Karlsruhe von Harbarth erwar­tungs­ge­mäß abge­wie­sen wur­den, vorm EuGH lan­den. Darum geht es ja auch nicht; ent­schei­dend ist die Zeit, die für die Diktatoren spielt, bis sie ihre Pläne (Great Reset, Zerstörung des Mittelstands) durch haben. Bis das mal vor einem euro­päi­schen Gericht lan­det, ver­ge­hen min­de­stens 3 bis 5 Jahre. Denn lei­der, lei­der gibt es kei­ne euro­päi­schen Eilverfahren.

          In den ande­ren EU-Ländern sieht es ja genau­so aus; da spielt das Europarecht bei den durch­weg die "Maßnahmen" bestä­ti­gen­den Entscheidungen auch kei­ne Rolle.

          1. @DS-pektiven
            Sagen wir es deut­lich: wenn die 3. Gewalt tat­säch­lich final ver­sagt, dann leben wir im Dschungel. Also gibt es nichts zu ver­lie­ren. Ich sehe in einer not­wen­dig stär­ke­ren Betonung des EU-Rechts vor den Gerichten eine Chance. Dass die Richter so freund­lich sind, Sie von sich aus drauf hin­zu­wei­sen – sicher nicht. Und bis­her agie­ren die Anwälte eben wie Frau Bahner – sie erwäh­nen EU-Recht zwar, aber eher unter fer­ner lie­fen. Dabei ist es im Grunde die ein­zig bestim­men­de Rechtsgrundlage – und dar­auf die Gerichte fest­zu­na­geln ohne die Ausweichmöglichkeit auf Gewebeordnung oder ande­re Nebenschauplätze – das wäre den Versuch wert.

  1. Ich habe mir den Originalartikel durch­ge­le­sen. Der Mann könn­te DIE Idee über­haupt gehabt haben:

    Art. 20 Abs. 2 AEUV besagt:
    Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vor­ge­se­he­nen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
    a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewe­gen und aufzuhalten;
    Art. 21 Abs. 1 AEUV
    Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor­be­halt­lich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vor­ge­se­he­nen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewe­gen und auf­zu­hal­ten.

    Das Gegenstück für Gewerbetreibende und Dienstleister fin­det sich in Art. 28 und 56:
    Die Beschränkungen des frei­en Dienstleistungsverkehrs inner­halb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem ande­ren Mitgliedstaat als dem­je­ni­gen des Leistungsempfängers ansäs­sig sind, sind nach Maßgabe der fol­gen­den Bestimmungen ver­bo­ten.

    ****Das gilt für jeden Unionsbürger unmit­tel­bar und ist jeder natio­na­len Gesetzgebung über­ge­ord­net. Auch für die, die ab dem 11.01. ein Geschäft oder Restaurant oder Skigebiet auf­ma­chen oder als Kunden betre­ten wol­len!! Für den EU-Bezug genügt, dass ein Franzose das Geschäft betre­ten könnte.****

    Einschränkend gilt Art. 36 AEUV
    Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 ste­hen Einfuhr‑, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder ‑beschrän­kun­gen nicht ent­ge­gen, die aus Gründen der öffent­li­chen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des natio­na­len Kulturguts von künst­le­ri­schem, geschicht­li­chem oder archäo­lo­gi­schem Wert oder des gewerb­li­chen und kom­mer­zi­el­len Eigentums gerecht­fer­tigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dür­fen jedoch weder ein Mittel zur will­kür­li­chen Diskriminierung noch eine ver­schlei­er­te Beschränkung des Handels zwi­schen den Mitgliedstaaten darstellen.

    *** Das bedeu­tet kon­kret, dass die Behörde die Beschränkungen recht­fer­ti­gen muss. Sie selbst ist unmit­tel­bar an Unionsrecht gebun­den, unab­hän­gig von natio­na­len Gesetzen und Verordnungen! Dazu aus dem Interview, das oben ver­linkt ist: Die blo­ße Berufung auf den Gesundheitsschutz genügt aber nicht, um den Anwendungsvorrang der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit zu durch­bre­chen. Schon gar nicht genü­gen blo­ße Schlagworte wie „Infektionsgeschehen“ oder „Infektionsfälle“ oder gar „Inzidenz“, um Beschränkungen der uni­ons­recht­li­chen Grundfreiheiten oder gar deren voll­stän­di­ge Negation – nichts ande­res ist näm­lich ein Lockdown – zu recht­fer­ti­gen. Die Rechtfertigungsanforderungen sind in der Rechtsprechung des EuGH kom­plex und hoch.

    Die unmit­tel­ba­re Anwendbarkeit der höher­ran­gi­gen Freiheitsrechte aus dem EU-Recht ist ein sehr schar­fes Schwert gegen die auf Corona gestütz­ten Beschränkungen. So kann zum Beispiel ein Hotelier dem Behördenmitarbeiter oder der Polizei, die ihm auf­er­legt, eine auf Corona gestütz­te Beschränkung umzu­set­zen (z.B. Masken am Buffet) unmit­tel­bar ent­ge­gen­hal­ten, dass die­se Beschränkung nicht ange­wen­det wer­den darf. Der Hotelier beruft sich auf das vor­ran­gi­ge Unionsrecht, nament­lich auf die Dienstleistungsfreiheit. Der Behördenmitarbeiter ist an das höher­ran­gi­ge Unionsrecht gebun­den und muss des­sen Anwendungsvorrang beach­ten. Der Behördenmitarbeiter ist dann, auch wenn er das oft nicht wahr­ha­ben will, durch höher­ran­gi­ges Recht gezwun­gen, von sei­nem Vorhaben und von der Anwendung der inner­staat­li­chen Corona-Verordnung abzu­se­hen.

    EU-Recht! Dass man da nicht gleich drauf gekom­men ist!

    1. Noch zur Erklärung:

      Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU-Vertrag) ist neben dem Vertrag über die Europäische Union (EUV oder EU-Vertrag) einer der Gründungsverträge der Europäischen Union (EU). Zusammen bil­den sie die pri­mär­recht­li­che Grundlage des poli­ti­schen Systems der EU; nach Art. 1 AEU-Vertrag sind bei­de Verträge recht­lich gleich­ran­gig und wer­den gemein­sam als „die Verträge“ bezeich­net. Bisweilen wer­den die­se Verträge des­halb auch als „euro­päi­sches Verfassungsrecht“ bezeich­net, for­mal sind sie jedoch völ­ker­recht­li­che Verträge zwi­schen den EU-Mitgliedstaaten.
      https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_über_die_Arbeitsweise_der_Europäischen_Union

      Wer es nicht ver­drängt hat, weiß zwar, wie sehr sich die EU in Syrien, Afghanistan etc. bis­lang ans Völkerrecht gehal­ten hat – gar nicht – aber das hier ist eigent­lich der Ersatz für die euro­päi­sche Verfassung, die ja lei­der nie als Referendum zustan­de kam. Das wäre zwar bes­ser gewe­sen, aber die AEUV ist bes­ser als nix. Dr. Füllmich ist lei­der ein sehr ame­ri­ka­ni­scher Anwalt inzwi­schen; möge sich der Ausschuss von Karpenstein, dem Europarechtler, befruch­ten las­sen. Die Idee ist gut und eigent­lich so nahe­lie­gend: na klar, da war noch was, genau: wir sind ja EU-Mitglied!

      Nochmal: die AEUV hat Vorrang vor jedem natio­na­len Gesetz und jeder Verordnung.

    2. @some1
      Vielen Dank für Ihre wei­te­ren Erläuterungen.
      Leider habe ich mehr­fach erfah­ren müs­sen daß die Exekutive, ggf. auch unter Androhung von Zwang, eige­ne Fakten schafft.
      (schon vor Coronazeiten)
      Diese Handlungen ent­spra­chen zwar nicht der kon­kre­ten Rechtslage, wur­den aber den­noch wide­recht­lich durchgesetzt.
      Motto : "Wenn Sie mei­nen Ihnen geschieht Unrecht, dann kön­nen Sie gern Klage einreichen".
      Sicherlich wer­den loka­le Verwaltungen die eigene
      (gege­be­nen­falls auch unzu­tref­fen­de) Rechtsauslegung erst ein­mal durch­setz­ten – dar­auf soll­te man sich rea­li­sti­scher­wei­se einstellen!
      Insofern hilft ver­mut­lich auch EU Recht (lei­der) nur bedingt weiter.

  2. Zitat Dr Fuellmich:"Verwaltungsgerichte hei­ßen so, weil sie das tun, was die Verwaltungen von ihnen erwarten".
    Dies kann ich aus eige­ner, leid­vol­ler Prozesserfahrung umfäng­lich bestätigen.
    Die schwar­ze Kugel wird, wie im Pool-Billard, hof­fent­lich über Bande (Ausland) versenkt …

    1. @TT
      Hier geht es aber nicht um deut­sche Verwaltungsgerichte, son­dern letzt­lich um den EuGH, wenn die deut­schen Gerichte die EU-Verfassung igno­rie­ren und man samt Anwalt dort­hin durchmarschiert

      1. @some1
        Sorry, der erste Kommentar bezog sich auf DS-pektiven.
        Zu die­sem Zeitpunkt hat­te ich Ihre Erläuterungen noch nicht gelesen.
        .

  3. Wie wenn sich die Selbstermächtigten, Übergriffigen aus Politik und Eliten sich um Rechtslage und Rechtsstaat sche­ren würden …

    nur wenn end­lich die Masse der Bürger auf die Einhaltung der Rechte pocht und deren Durchsetzung for­dert, kann sich da was drehen.

  4. Ganz genau so ist es. Das EU-Recht im Rechtsstreit außer Acht zu las­sen, ist außer der offen­sicht­li­chen juri­sti­schen "Kurpfuscherei", auch immer eine leicht­fer­tig ver­ta­ne Chance. 

    Wie auch immer
    MfG

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