Die "Impfung" schützt… nicht vor allem

»Gericht kann Corona-Testpflicht für Verhandlungen verhängen

Gerichte kön­nen die Teilnahme an Prozessen auch für Geimpfte von einem nega­ti­ven Corona-Test abhän­gig machen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.

Das OLG hat damit eine ent­spre­chen­de Beschwerde aus einem Verfahren am Landgericht Hannover ver­wor­fen. Dort hat­te eine Richterin vor Beginn einer mehr­tä­gi­gen Strafverhandlung ange­ord­net, dass Zuschauer, Zeugen und auch Verfahrensbeteiligte den Sitzungssaal nur mit tages­ak­tu­el­lem nega­ti­ven Schnelltest betre­ten dür­fen. Dagegen hat­ten sich die Verteidiger mit der Begründung gewandt, sie sei­en voll­stän­dig geimpft. (AZ.: 2 Ws 230/21) Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbe­grün­det zurück…

Die Einschätzung der Richterin am Landgericht Hannover, dass Tests geeig­net sei­en, das Ansteckungsrisiko zu ver­rin­gern, ent­spre­che der Einschätzung des Robert Koch-Instituts, hieß es. "Eine wei­te­re Beschwerde ist gegen die­se Entscheidung nicht statt­haft", teil­te das OLG mit.

Vorgehen nicht unverhältnismäßig

Das Oberlandesgericht bezieht sich auch auf das Gerichtsverfassungsgesetz. Demnach haben Gerichte die­je­ni­gen Maßnahmen zu tref­fen, die den unge­stör­ten und gesetz­mä­ßi­gen Ablauf einer Verhandlung gewähr­lei­sten. Dazu gehör­ten auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Coronavirus. Trotz einer ein­ge­schränk­ten Aussagekraft von Schnelltests sei das Vorgehen ange­sichts der Vielzahl der Teilnehmer an einer Strafverhandlung, der lan­gen Dauer der Sitzungen und der Verbreitung der soge­nann­ten Delta-Variante nicht unver­hält­nis­mä­ßig -«
ndr​.de (27.8.)

Nicht logisch, aber ätsch.

10 Antworten auf „Die "Impfung" schützt… nicht vor allem“

  1. Spannend. Kann ich mich als Angeklagter oder als Zeuge der Verhandlung ent­zie­hen, indem ich den Test ver­wei­ge­re? Ich mei­ne, nor­ma­ler­wei­se wer­den Angeklagte und Zeugen gezwun­gen, zur Verhandlung zu kommen.
    Ich wür­de bean­tra­gen, die Verhandlung zu ver­schie­ben, denn man kann Menschen ja nicht das unglaub­li­che gesund­heit­li­che Risiko einer Verhandlung unter Pandemiebedingungen zumu­ten, und außer­dem wird die Pandemie ja in ein zwei bis drei Monaten im Griff sein, hat die Kanzlerin mal gesagt.
    Außerdem fra­ge ich stan­dard­mä­ßig bei Gerichten die vor­ge­schrie­be­ne arbeits­schutz­recht­li­che Gefährdungsbeurteilung an. Haben die mei­sten näm­lich nicht erstellt.

    1. Aus dem Nähkästchen:

      Ich bezie­he seit 2006 ALG2.
      Man hat mich nie wirk­lich drangsaliert.
      Seit 3 Monaten wird aber neu­er­dings gro­ßer Druck aufgebaut,
      dass ich in eine Maßnahme soll.
      Offline. In einer Gruppe.
      Und das in der größ­ten Seuche der Menschheitsgeschichte.
      In einer epi­de­mi­schen Lage natio­na­ler Tragweite.

    2. Du darfst nicht teil­neh­men, machst Dich aber straf­bar, wenn Du nicht teilnimmst. 

      Wie vor mehr als einem Jahr vorausgesagt.

      Genauso hat das z.B. auch Baden-Württemberg hat ver­kün­det bei der neu­en CoronaVO Schule:

      § 12 Zutritts- und Teilnahmeverbot (1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 ein­schließ­lich der dort ein­ge­rich­te­ten Notbetreuung besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie son­sti­ge Personen,

      [..]

      4. die ent­ge­gen §§ 1a, 9a und 13 kei­ne medi­zi­ni­sche Maske tra­gen oder

      5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 CoronaVO vorlegen.

      [..]

      (3) Schülerinnen und Schüler, für die ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gemäß Absatz 1 Nummer 4 oder 5 besteht, sind nicht berech­tigt, ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht zu erfül­len. Die Nichterfüllung der Schulpflicht in der Präsenz auf­grund der Zutritts- und Teilnahmeverbote nach Satz 1 gilt als Verletzung der Schulbesuchspflicht im Sinne von § 72 Absatz 3 und §§ 85 Absatz 1, 86 und 92 SchG.

  2. Ich wür­de sogar alle Gespritzten mit FFP2 Maulkorb antan­zen las­sen, da sie ja an "asym­pto­ma­ti­schen Impfdurchbrüchen" lei­den könn(t)en. Sie sol­len ja täg­lich damit kon­fron­tiert sein, dass die Spritzung kei­nen Nutzen hat und sie so däm­lich, naiv und leicht­gläu­big waren, sich sprit­zen zu lassen.

    Den unge­spritz­ten (tat­säch­lich) gesun­den Bürgern unter­stellt man ja auch täg­lich, sie wären asym­to­ma­tisch krank.

  3. In den west­li­chen Bundesländern wer­den obrig­keits­treu sowie­so eher die Hacke zusam­men­ge­knallt, als in den öst­li­chen Bundesländern. Wundert mich nicht.

  4. Und wie­der ein Mittel zur Rechtsbeugung einer bür­ger­li­chen Gesetzgebung die ohne Schwammigkeit und Gummiparagraphen gar nicht funk­tio­nie­ren würde.

  5. Ich wei­ge­re mich einen Test zu machen, der bald Geld kostet, und muss nicht vor Gericht erscheinen?
    Klappt das auch bei der Steuer? 🙂

      1. Richtig @Renzo,

        wer nicht vor Gericht erscheint hat den Prozess per se ver­lo­ren. Es kommt aber auch dar­auf an, die "rich­ti­gen Zuschauer" im Saal zu haben. Oder eben auch nicht.

        MFG

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