Dritte Gewalt war mal

»Weimarer Richter angezeigt
Gericht kippt explo­si­ves Maskenurteil

Das Verwaltungsgericht in Weimar hält eine Entscheidung des dor­ti­gen Amtsgerichts gegen die Maskenpflicht im Unterricht für "offen­sicht­lich rechts­wid­rig". Das Familiengericht habe kei­ne Befugnis, Anordnungen gegen­über Behörden und Vertretern von Behörden als Träger öffent­li­cher Gewalt zu tref­fen, teil­te das Verwaltungsgericht mit. Die gericht­li­che Kontrolle von Behördenhandeln auch hin­sicht­lich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den Schulen oblie­ge allein den Verwaltungsgerichten.

Hintergrund ist eine Entscheidung eines Familienrichters am Amtsgericht Weimar, die bun­des­weit für Aufmerksamkeit gesorgt hat­te. Der Richter hat­te die Maskenpflicht an zwei Thüringer Schulen per Anordnung auf­ge­ho­ben. Allerdings gab es unter ande­rem vom Thüringer Bildungsministerium erheb­li­che Zweifel dar­an, dass ein Amtsgericht eine sol­che Entscheidung tref­fen kann. Während der Beschluss in "Querdenker"-Kreisen beju­belt wur­de, prüft die Staatsanwaltschaft Erfurt, ob sie nach meh­re­ren Anzeigen mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung gegen den Richter Ermittlungen aufnimmt…

Hunderte gleichlautende Klagen in vielen Bundesländern

Auch eine Familienrichterin des Amtsgerichts Weilheim in Bayern hat­te vor eini­gen Tagen ein Kind auf Antrag sei­ner Eltern von der Maskenpflicht beim Schulbesuch befreit. Zugleich ver­füg­te sie auch, dass das Kind in der Klasse nicht "iso­liert" wer­den dür­fe. Unter Corona-Leugnern und "Querdenkern" stie­ßen die Urteile der Amtsrichter in Weimar und Weilheim auf gro­ße Resonanz und wur­den als Präzedenzentscheidungen beju­belt. Derzeit wer­den auch Gerichte in ande­ren Bundesländern mit Hunderten von gleich­lau­ten­den Klagen geflu­tet, mit denen die Maskenpflicht aus­ge­he­belt wer­den soll.

Die nun getrof­fe­ne Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Weimar bestä­tig­te dage­gen die Maskenpflicht im Unterricht. Einen Eilantrag, mit dem die neu ein­ge­führ­te Pflicht der Thüringer Regierung gekippt wer­den soll­te, wur­de abge­lehnt, wie das Verwaltungsgericht wei­ter­hin mit­teil­te. Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler stel­le "eine geeig­ne­te als auch erfor­der­li­che Maßnahme dar", begrün­de­te das Gericht die Entscheidung. Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräf­tig.«

Update:

Ein Leser weist auf die­se Einschätzung von mdr​.de hin:

»Der Beschluss des Verwaltungsgerichts setzt den umstrit­te­nen Beschluss des Amtsrichters nicht außer Kraft. Er gilt defi­ni­tiv wei­ter für die bei­den Söhne der Klägerin, einer Mutter aus Weimar. Der Amtsrichter hat­te in dem Beschluss-Text aus­ge­führt, sei­ne einst­wei­li­ge Anordnung gel­te dar­über hin­aus für alle Schülerinnen und Schüler der bei­den Schulen, die die Söhne der Klägerin besu­chen. Dazu hat­te das Bildungsministerium jedoch erklärt, sei­ner Auffassung nach gel­te der Beschluss nicht für wei­te­re Schüler.

Bildungsministerium hat Beschwerde eingereicht

Der Amtsrichter hat wei­te­re ähn­li­che Klagen ande­rer Eltern zuge­las­sen, aber in die­sen Fällen noch kei­nen Beschluss im Eilverfahren gefasst. Der Familienrichter am Weimarer Amtsgericht hat­te die Anordnung am 8. April erlas­sen. Das Thüringer Bildungsministerium reich­te dar­auf­hin Beschwerde beim Amtsgericht Weimar gegen die Entscheidung ein. Außerdem wur­de die münd­li­che Verhandlung bean­tragt, die bis­her unter­blie­ben war.«

Hinzuzufügen ist: Weil das Ministerium auf Einlassungen ver­zich­te­tet hatte.

28 Antworten auf „Dritte Gewalt war mal“

  1. "eine geeig­ne­te als auch erfor­der­li­che Maßnahme dar"

    Das soll­te das Gericht der Verwaltung dann doch auch bele­gen kön­nen. Oder ist es mehr ein Gerücht als ein Gericht, ent­schlos­sen, sel­bi­gem zu fol­gen, sofern es dem Munde einer Regierung entfleucht?

    Könnte mor­gen noch ein MP oder ähn­li­ches an der macht Befindliche die Verordnung stel­len, dass der Verzehr von Kinderleibern in zar­tem Babyrobbenspeck an Minzsauce erfor­der­lich und geeig­net sei, dem Führus Einhalt zu gebie­ten? Würde dann also erneut ein Gerücht sei­ner herr­li­chen Verwaltung es dann wie­der ein­mal ohne (!) jede (!) wei­te­re (!) und genaue (!) Prüfung (!) und BEGRÜNDUNG (!!!) für erfor­der­lich und ange­mes­sen halten??

    https://www.uni-wh.de/fileadmin/user_upload/03_G/04_Forschung/Projekte/Tag_der_Forschung_2021/Medi/a‑l/Corona_Kinderstudien_Erste_Ergebnisse_eines_deutschlandweiten_Registers_zur_Mund-Nasen-Bedeckung.pdf

    Evtl. soll­te man sich mit den Opferriten der Azteken ver­traut machen Es kommt alles wie­der, jaja.
    https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​O​p​f​e​r​k​u​l​t​_​d​e​r​_​A​z​t​e​ken

    1. @some1 gute Antwort. Ich mag das 'Geruecht' auch nicht, die Verwendung die­ses Wortes aber sehr.

      Nun, zumin­dest soll­te man doch wohl mei­nen, das zumin­dest die erbrach­ten Beweise gaenz­lich ent­kraef­tet wer­den muessten?
      Eben.
      Aber hier wird, wie @aa es gut nann­te, die Judikative 3. Macht ent­fernt und auf Kommando agiert.

      Eiseskaelte obwohl es gera­de Sommerlich wird.

  2. Eine Frage mal an die Juristen hier im Forum:

    Kann denn ein Verwaltungsgericht das Urteil eines Amtsgerichts (Familiengericht) kip­pen?? Ich glau­be wohl kaum …

    Oder geht es hier even­tu­ell um die Klagen, die von ande­ren Schülern der­sel­ben Schule beim Verwaltungsgericht (also nicht beim Familiengericht) ein­ge­reicht wur­den, um spe­zi­ell die behörd­li­chen Anordnungen anzugreifen?

    Oder haben hier die Medien (absicht­lich?) was durcheinandergebracht?

    1. @Cui bono

      Es ist ein Zuständigkeitskonflikt:

      Familienrichter gehen von der Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB aus und haben die­se bestä­tigt gefun­den, unab­hän­gig davon, dass der Gefährder hier eine staat­li­che Macht ist und kein miss­han­deln­des Elternteil – dar­um geht es nor­ma­ler­wei­se bei sol­chen Verfahren.

      Das Verwaltungsgerücht sagt nun, dass für Verordnungen eines staat­li­chen Tathandelnden des­sen Gerücht zustän­dig sei und nicht der Familienrichter.

      Hier steht sozu­sa­gen die Jurisprudenz gegen sich selbst, weil sie sich die Zuständigkeit abspricht: Familiengerichte haben das Kind im Fokus und sol­len Gefahr von ihm abwen­den, Verwaltungen haben die Verordnungen ihrer Chefs im Fokus, um die­se blind zu schützen.

      Da bräuch­te es einen Dritten, der ent­schei­det, was stär­ker wiegt: der Schutz der Kinder oder die Verordnung der tat­han­deln­den Verordnungsgeber.

      1. Prestien hat dies (mei­ne ich) auch im letz­ten C‑Ausschuss ange­spro­chen. Bislang sei es eben undenk­bar gewe­sen, dass der Staat selbst als Kindswohlgefährder auf­tre­ten könn­te. Wie dem auch sei: Die VGe sind ein­deu­ti­ger wie es kaum mög­lich ist, nicht zustän­dig. Aber sie offen­ba­ren ein­mal mehr ihre wider­wär­ti­ge Haltung gegen­über dem, was man frü­her mal "Rechtsstaat" nann­te. Wir leben eben im Lande Freislers.

        1. @DS-pektiven

          Ich erklä­re hier "Spielregeln" und Schachzüge des deut­schen Rechts, wie sie sind und funk­tio­nie­ren. Das heißt weder, dass ich sie befür­wor­te noch dass ich sie erfun­den habe.

        2. Mann oh Mann. Die ken­nen die eig­nen Gesetze nicht?
          Klar ken­nen Sie die­se, mei­ne hier die 'drit­te Partei', wel­che den Kindern Leid zufuegt – sogar der Staat.

          Also ein poli­ti­sches Manoever.
          Verunsicherung und den Wahnsinn noch etwas Zeit verschaffen?

          Benoetigt nun wohl ein ganz gro­sses Kino .. err Gericht um dies zu klaeren.

          Solange das FG Urteil aber dann doch noch rech­tens ist,
          mues­sen halt alle klagen.

          Wir war­ten auch noch auf unser Urteil.
          Wenn abge­lehnt muss ich schau­en, wie wir dann das FG ver­kla­gen koennen.
          Grosse Fragen.

          Danke @some1 und @DS-pektiven

      2. @some1

        Vielen Dank!
        Ja, das ist mir so auch völ­lig klar.

        Aber ich hal­te das rein ver­fah­rens­recht­lich für fragwürdig …

        Das Amtsgericht (Familienrichter) hat den Beschluss für die­se bei­den Kinder und deren Schulen gefasst.

        Meines Erachtens kann das Verwaltungsgericht eine gegen­sätz­li­che Entscheidung nur für ande­re Kläger fällen?

        Das Verwaltungsgericht kann doch zumin­dest nicht den Beschluss des Amtsgerichts kip­pen, das wür­de auch der Pressemitteilung des Amtsgerichts widersprechen …

        1. @Cui bono

          Nein, die Gerichte tei­len sich die Zuständigkeit nicht auf. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts war die Zuständigkeit des Familiengerichts nie gege­ben, der Beschluss daher rechts­wid­rig und damit nich­tig – für jeden, auch für die Beteiligten.

          Über die Zuständigkeit wird ggf. ein Strafrichter urtei­len, denn erwart­bar ist ja die Ermittlung gegen den Familienrichter diesbezüglich.

          1. Nun, dann soll­ten die gleich die bezueg­li­chen Gesetze aen­dern, was? 🙂

            Immunitaet, und Lehrer koen­nen auch gleich wie­der den Rohrstock raus­ho­len – mit Verordnung natuerlich.

            Unglaublich was sich das VG hier herausnimmt.
            Natuerlich nicht ver­wun­der­lich, da politisch.

            Wir haben die Gesetze eben so ver­stan­den, das das FG natuer­lich alle Kindewohl-Gefaerdenden Dinge abstellen/verbieten kann. Ob nun Staat, Eltern oder .. egal.

            Wollen wir mal schau­en, wo die Reise hingeht.

            Nochmal Danke an die gute Debatte hier!

            @some1 wir suchen auch noch einen Anwalt fuer die­se FG Klage, bzw eher fuer den Fall der Absage. Ideen?
            Siehe https://​jau​soft​.com/​b​l​o​g​/​2​0​2​1​/​0​4​/​1​5​/​k​i​n​d​e​s​w​o​h​l​-​m​e​n​s​c​h​e​n​w​u​r​d​e​-​i​n​-​z​e​i​t​e​n​-​c​o​r​o​n​as/ (auch fuer Kontakt, danke)

    2. In der letz­ten Corona-Sitzung hat Herr Prestin , ehe­ma­li­ger Familienrichter, gesagt, dass die FamiliengerichtsUrteile nicht ange­foch­ten wer­den kön­nen. Die Richter sind völ­lig unab­hän­gig und haben allei­ni­ge Entscheidungsgewalt

      1. @Apfelauge

        Das ist auch rich­tig. Aber nur, wenn sie zustän­dig sind. Und DAS wird ihnen gera­de abge­spro­chen, dass sie das gewe­sen sei­en: zuständig

    3. @cui_bono Nein. Hier ist die bes­se­re Information
      https://​www​.mdr​.de/​n​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​t​h​u​e​r​i​n​g​e​n​/​m​i​t​t​e​-​t​h​u​e​r​i​n​g​e​n​/​w​e​i​m​a​r​/​m​a​s​k​e​n​p​f​l​i​c​h​t​-​u​n​t​e​r​r​i​c​h​t​-​b​e​s​t​a​e​t​i​g​t​-​a​m​t​s​g​e​r​i​c​h​t​-​w​e​i​m​a​r​-​r​i​c​h​t​e​r​-​v​e​r​w​a​l​t​u​n​g​s​g​e​r​i​c​h​t​-​1​0​0​.​h​tml

      "Der Beschluss des Verwaltungsgerichts setzt den umstrit­te­nen Beschluss des Amtsrichters nicht außer Kraft. Er gilt defi­ni­tiv wei­ter für die bei­den Söhne der Klägerin, einer Mutter aus Weimar. Der Amtsrichter hat­te in dem Beschluss-Text aus­ge­führt, sei­ne einst­wei­li­ge Anordnung gel­te dar­über hin­aus für alle Schülerinnen und Schüler der bei­den Schulen, die die Söhne der Klägerin besu­chen. Dazu hat­te das Bildungsministerium jedoch erklärt, sei­ner Auffassung nach gel­te der Beschluss nicht für wei­te­re Schüler.
      Bildungsministerium hat Beschwerde eingereicht
      Der Amtsrichter hat wei­te­re ähn­li­che Klagen ande­rer Eltern zuge­las­sen, aber in die­sen Fällen noch kei­nen Beschluss im Eilverfahren gefasst. Der Familienrichter am Weimarer Amtsgericht hat­te die Anordnung am 8. April erlas­sen. Das Thüringer Bildungsministerium reich­te dar­auf­hin Beschwerde beim Amtsgericht Weimar gegen die Entscheidung ein. Außerdem wur­de die münd­li­che Verhandlung bean­tragt, die bis­her unter­blie­ben war.
      Auch bun­des­weit hat­te das Urteil des Familienrichters für Aufsehen gesorgt. So waren auch Anträge zu dem Thema Maskenpflicht im Unterricht an Amtsgerichten in Niedersachsen und Bayern ein­ge­gan­gen. Das Amtsgericht im nie­der­säch­si­schen Vechta, wo 25 nahe­zu gleich­lau­ten­de Anträge ein­gin­gen, erklär­te das Familiengericht für nicht zuständig."

      Wenn wir davon aus­ge­hen, dass die Häufigkeit von Maßnahmenkritikern in der Justiz ähn­lich ist, wie in der Gesamtbevölkerung (viel­leicht mit einem Minus wegen Staatsgläubigkeit und Sicherheitsbedürfnis) haben Anträge eine Chance von 1:5 bestä­tigt zu wer­den, durchzukommen.
      Meinem Gefühl nach sind die Familiengerichte tat­säch­lich zustän­dig und wer­den sich durch­set­zen. Es muss nur genug Leute geben, die in der Isolation, den Masken und dem Testen die Kindeswohlgefährdung erken­nen, die es ist.
      Das hier z.B. ist der rhein­land-pfäl­zi­sche Leitfaden zur Kindeswohlgefährdung an Schulen
      https://​add​.rlp​.de/​f​i​l​e​a​d​m​i​n​/​a​d​d​/​A​b​t​e​i​l​u​n​g​_​3​/​K​i​n​d​e​r​s​c​h​u​t​z​/​H​a​n​d​l​u​n​g​s​l​e​i​t​f​a​d​e​n​.​pdf

      1. @ Bürger

        Die Einschätzung des mdr ist falsch. Das Verwaltungsgericht nennt die Entscheidung des Familienrichters rechts­wid­rig, er sei nicht berech­tigt gewe­sen, in die­ser Sache über­haupt zu ent­schei­den – ver­mut­lich wird damit auch der Strafantrag gegen den Familienrichter begrün­det wer­den – Amtsanmaßung o.ä.

        Das Urteil des Verwaltungsgerichts gilt, sobald es rechts­kräf­tig* ist, auch für die, die das Weimarer Familiengericht ange­ru­fen haben.

        *for­mal­ju­ri­stisch

        1. @some1

          Ich bezweif­le das.

          Es geht hier um zwei völ­lig unter­schied­li­che Verfahren. Das Amtsgericht als Familiengericht hat ja nicht in Sachen ver­wal­tungs­recht­li­cher Angelegenheit ent­schie­den. Dafür wäre es auch nicht zustän­dig gewe­sen. Es hat allein in Sachen Kindeswohlgefährdung ent­schie­den, wofür es auch zustän­dig ist

          Eine Entscheidung wegen Kindeswohlgefährdung kann aber nicht von einem Verwaltungsgericht abge­än­dert wer­den, dafür ist das nicht zuständig.
          Das Verwaltungsgericht ist auch kei­ne Rechtsmittelinstanz für ein Amtsgericht.

          Fragen über Fragen …

          1. @Cui bono

            Sie wären kein schlech­ter Jurist 😉

            Ja, so kann man argu­men­tie­ren. Aber: man MUSS es auch. Denn erst mal wird jetzt die Zuständigkeit ange­grif­fen wie ich es beschrie­ben habe und auch mit die­ser Wirkung. 

            Die Unzuständigkeit kann man mit ähn­li­chen Argumenten wie Sie sie auf­füh­ren, zu wider­le­gen ver­su­chen. Angekündigt ist ja schon die straf­recht­li­che Ermittlung gegen den Familienrichter. Darüber ent­schei­det dann wie­der ein Gericht … wir wer­den sehen, ob es so dif­fe­ren­ziert denkt und einer Argumentation wie der Ihren folgt.

      2. @B.M.Bürger

        Vielen Dank! Alles klar!

        Das hat sich jetzt alles ein biss­chen über­schnit­ten, und somit ist mein Beitrag von eben überholt!

    4. Das ist auch eine ein­deu­ti­ge Fehlinterpretation.

      Der Beschluss des AG wur­de nicht auf­ge­ho­ben; die der Exekutive bis zum Anschlag im Rektum stecken­den Verwaltungsrichter woll­ten dem Amtsrichter ein­fach nur eins aus­wi­schen; vor allem, um sich ihren war­men Platz im Enddarm der Regierung zu sichern. So, wie das der Bayerische VGH auch gera­de erst getan hat­te. Politische Justiz in Deutschland.

      In die­sem Zusammenhang auch ein lesens­wer­ter Artikel bei Multipolar. Leider war die FamG-Sache ein Strohfeuer, wel­ches bereits wie­der aus­ge­pu­stet wur­de. Da hät­ten jetzt eine Vielzahl von Beschlüssen kom­men müs­sen – pas­siert ist nichts. Die Einschüchterung wirkt.

      Harbarth hat auch garan­tiert schon die ableh­nen­den Beschlüsse für die erwart­ba­ren Eilanträge gegen den § 28b in der Schublade. D ist eine Bananenrepublik, die Ihresgleichen sucht.

  3. Dem Familiengericht ist es hoch anzu­rech­nen, dass sie als ein­zi­ge (?!) bis jetzt über­haupt sich mit der Sache beschäf­tigt und Gutachten ein­ge­holt haben .
    Sämtliche ableh­nen­den Urteile, vor allem von den noto­ri­schen Verwaltungsgerichten, waren stets Eilverfahren, in denen gark­ei­ne Sachprüfung statt­fand son­dern nur nach Augenschein geur­teilt wur­de, muss ja schnell gehen. Und Augenschein ist eben RKI und Drosten etc.
    Bis jetzt hat sich kein ein­zi­ges ableh­nen­des Gericht über­haupt, und schon gar­nicht sub­stan­ti­ell, mit den Argumenten der Antragsteller aus­ein­an­der­ge­setzt. Das wer­den sie frü­her oder spä­ter doch mal tun müs­sen, bis dahin befin­den wir uns im per­ma­nen­ten Corona-Notstand.

  4. Lieber Dennis, ja, ganz sicher wird Harbarth das schon alles in der Schublade haben, aber weit davor wer­den Ost-Staatsanwälte dar­auf ange­setzt wer­den, die man für sol­che Fälle in der Hinterhand hat und sie blitz­schnell dann ver­setzt, wenn sich irgend­wo eine Rechtsbeugungsstrafanzeige abzeich­net wie hier. 

    Bewährt hat sich so ein Staatsanwalt (in man­chen Bereichen wer­den Sondereinheiten wie die INES gebil­det, die dann auch Razzien ver­an­stal­ten mit flä­chen­decken­den Aktenbeschlagnahmungen aka Beweismittelvernichtung) in der Regel in Verfahren von min­der­jäh­ri­gen Zwangsprostituierten, die in einem ihnen gegen­über­sit­zen­den LG Kammervorsitzenden einen ehe­ma­li­gen Freier wie­der­ken­nen und im übri­gen auch kei­ne Mühe haben, inti­me Details aus dem Leistenbereich eines Oberstaatsanwaltes zu Protokoll zu geben. Verurteilt wird dann nicht der LG Richter oder der Oberstaatsanwalt, son­dern die Zeuginnen wegen Falschaussage, übler Nachrede und bei­de wer­den durch besag­te Staatsanwälte durch 6 Jahre Verhandlungen geschleift, bis sie klein bei­geben (zusam­men­bre­chen, wider­ru­fen oder der Presse sagen, sie sagen gar nichts mehr, denn sie wol­len nicht tot im Strasengraben auf­ge­fun­den wer­den. sel­ber nach­le­sen unter dem Stichwort: "Sachsensumpf").

    Was aber sehr viel inter­es­san­ter ist für den aktu­el­len Weimarer Fall sind die Biografien die­ser wil­li­gen Staatsanwälte, die den Fall final erle­digt haben und bei­de hoch­an­ge­se­he­nen Juristen nun frei her­um­lau­fen, wohl­be­stallt mit üppi­gen Apanagen im Ruhestand – selbst­ver­ständ­lich zurück­ge­kehrt in die schön­ste Münchner Villengegend. Und gleich­zei­tig die Taskforce beför­dert wur­de, was nie­man­den mehr inter­es­siert hat.

    Wie sieht die­se Schmutzarbeiten erle­di­gen­de Taskforce aus, wenn man ihr ins Gesicht blickt: Langweilige, blass auf­ge­schwemm­te Gesichter, fad­blon­de Bürohengste ohne jedes Charisma, nie auch nur irgend­ei­ne eige­ne Ermittlung erfolg­reich abge­schlos­sen, kei­ne Erwähnung in kei­ner Fachzeitschrift nir­gends, wahr­schein­lich auch des­halb sei­ner­zeit in die neu­en Bundesländer gegan­gen, um dort ihre Un-Existenz mit Machtfülle auf­zu­po­lie­ren, die ihnen im Westen stets ver­wehrt geblie­ben wäre. 

    Deshalb sehe ich raben­schwarz für den Weimarer Richter und raben­schwarz für die, die jetzt gewon­nen haben: Die Rachsucht des Systems wird sie ver­fol­gen bis in die näch­ste und über­näch­ste Generation und alle bloß­ge­stell­ten Instanzen, die die Akribie, den Mut und die Ausdauer des Weimarer Richters nicht auf­brin­gen wol­len, zer­schla­gen ihm mit Genuss sei­nen Spiegel, in den sie selbst nicht mehr blicken kön­nen. LG Josi

  5. In der Massen nicht mehr mit­ma­chen, ist das Einzige was hel­fen kann. In einem Spiel, in dem der Gegner die Regeln bestimmt und nach Gutdünken ändert, wird man wenig gewin­nen und am Ende ver­nich­tet sein.

    So begab es sich, dass auf der Buxtehuder Heide der Igel den Hasen tot gelau­fen hat, und seit jener Zeit hat es sich kein Hase wie­der ein­fal­len las­sen, mit dem Buxtehuder Igel um die Wette zu laufen.

    Das Urteil reißt wenig­stens dem Regime die Maske vom Gesicht. Die Menschenverachtung der Akteure wird sichtbar.

  6. Ich habe sowohl über frag­den­staat als auch über open­pe­ti­ti­on von der Regierung Thüringen eine genaue Übersicht eingefordert:
    1. Intensivbehandlungen
    2. Todesfälle
    sowohl bei den durch das Urteil betrof­fe­nen Schulen als auch (zum Vergleich) bei fünf ande­ren Schulen in Thüringen.
    Bislang noch kei­ne Antwort.

Schreibe einen Kommentar zu some1 Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert