Drosten-Dissertation

Zahlreiche Kommentare zum Beitrag Drosten-Dissertation unter Verschluß? haben ver­sucht, Klarheit in die­se Angelegenheit zu bringen.

Interessant dabei ist ein Hinweis auf die von der Kultusministerkonferenz ver­öf­fent­lich­ten "Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen". Dort sind Vorgaben zu fin­den, die im vor­lie­gen­den Fall ver­mut­lich nicht ein­ge­hal­ten wurden:

»Der Doktorand ist ver­pflich­tet, eine wis­sen­schaft­li­che Arbeit (Dissertation) schrift­lich anzu­fer­ti­gen und das Ergebnis in ange­mes­se­ner Weise der wis­sen­schaft­li­chen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugäng­lich zu machen…

In ange­mes­se­ner Weise der wis­sen­schaft­li­chen Öffentlichkeit zugäng­lich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten (des Fachbereichs, der Fakultät) erfor­der­li­chen Exemplar für die Archivierung drei bis sechs Exemplare, die auf alte­rungs­be­stän­di­gem holz- und säu­re­frei­em Papier aus­ge­druckt und dau­er­haft halt­bar gebun­den sein müs­sen, unent­gelt­lich an die Hochschulbibliothek ablie­fert und dar­über hin­aus die Verbreitung sicher­stellt durch:

        • Entweder a) die Ablieferung wei­te­rer Vervielfältigungen in den Geistes- und in den Gesellschaftswissenschaften höch­stens 80 Exemplare, in der Medizin, in den Natur- und den Ingenieurwissenschaften höch­stens 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck 
        • oder b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift
        • oder c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerb­li­chen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; auf der Rückseite des Titelblatts ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen 
        • oder d) die Ablieferung eines Mikrofiches und bis zu 50 wei­te­ren Kopien
        • oder e) durch die Ablieferung einer elek­tro­ni­schen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzu­stim­men sind.«

Diese Grundsätze gal­ten 1997, neue­re sind auf der Webseite der KMK nicht aufgeführt.

Wer auch immer da krea­tiv mit der­lei Grundsätzen umge­gan­gen sein mag, fest steht: Das Ergebnis der Doktorarbeit wird nicht "in ange­mes­se­ner Weise der wis­sen­schaft­li­chen Öffentlichkeit" zugäng­lich gemacht.

Es sei noch ein­mal betont: Sinn der Fragestellung ist nicht, die wis­sen­schaft­li­che Qualifikation von Prof. Drosten zu bezwei­feln. Es soll­te einer inter­es­sier­ten Öffentlichkeit aber mög­lich sein, die Arbeit ein­zu­se­hen, ohne sich zuvor einen Lichtbildausweis der Frankfurter Universitätsbibliothek aus­stel­len zu las­sen und dort anrei­sen zu müssen.


Siehe auch den Beitrag Dissertation Christian Drosten: Kein Drankommen?

7 Antworten auf „Drosten-Dissertation“

  1. Lt. Wikipedia besteht bei Dissertationen nicht die Pflicht zur Abgabe eines sog. Pflichtexemplars an die DNB, soweit die Dissertation nicht als Buch ver­legt wurde.
    Übliche Praxis ist es dem­ge­gen­über, dass die Universitätsbibliotheken trotz­dem ein Exemplar an die DNB schicken.
    Ich muss­te sei­ner­zeit bei Eröffnung des Verfahrens fünf Exemplare ein­rei­chen, drei für die Gutachter, ein Exemplar für die Uni-Bibliothek und eins für DNB.

  2. Vielleicht bringt das ja was? 

    https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​D​i​s​s​e​r​t​a​t​ion

    Nach der Begutachtung und Abnahme über­lässt der Verfasser gemäß der jewei­li­gen Promotionsordnung der Hochschulbibliothek kosten­lo­se Exemplare der Hochschulschrift zur Bestandsaufnahme. Entweder über­lässt er der Bibliothek Druckexemplare oder elek­tro­ni­sche Dateien. Die Bibliothek fer­tigt eine Titelaufnahme an und stellt sie online. Jede Online-Dissertation bekommt eine indi­vi­du­el­le URL-Adresse. Die Nationalbibliothek ver­gibt eben­falls eine so genann­te URN. Verlagshäuser über­las­sen die bei ihnen erschie­ne­nen Werke übli­cher­wei­se auch der Nationalbibliothek. Dissertationen, die im Selbstverlag erschie­nen sind, über­gibt die Hochschulbibliothek der Nationalbibliothek. Dennoch kommt es bis­wei­len vor, dass bei der Deutschen Nationalbibliothek kein Exemplar der jewei­li­gen Dissertation vor­han­den bzw. nach­ge­wie­sen ist.

    Durch die­se Vorgehensweise soll sicher­ge­stellt wer­den, dass dau­er­haft Exemplare der Dissertation in min­de­stens zwei Bibliotheken auf­be­wahrt wer­den und zugäng­lich sind. Immer wie­der kur­sie­ren­de Gerüchte, bestimm­te pro­mi­nen­te Personen hät­ten ihre Dissertationen „sper­ren las­sen“ oder Anweisung gege­ben, sie aus allen Bibliotheken zu ent­fer­nen, sind nicht zutref­fend, wie im Einzelfall durch Recherche in einem Verbundkatalog leicht ermit­telt wer­den kann. Allenfalls kommt es vor, dass die Arbeiten bekann­ter Personen von den Bibliotheken als Rara klas­si­fi­ziert wer­den um Diebstahl oder Beschädigung zu ver­mei­den so dass eine vor­he­ri­ge Anmeldung zur Einsicht not­wen­dig ist.

  3. Durchsucht man ALLE deut­schen Bibliotheksverbünde simul­tan im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK), erhält man ledig­lich die zwei Exemplare der UB Frankfurt. Offenbar wur­den kei­ne Kopien der gedruck­ten Dissertation in den Hochschulschriftentausch (an ande­re UBs) gege­ben. Eine (zugäng­li­che) elek­tro­ni­sche Ausgabe exi­stiert nicht. Insofern völ­lig rich­tig: Das Ergebnis der Doktorarbeit wird nicht "in ange­mes­se­ner Weise der wis­sen­schaft­li­chen Öffentlichkeit" zugäng­lich gemacht.

  4. Aus der Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin der Johann Woffgang Goethe Universität Frankfurt am Main::

    2.3 Vollzug der Promotion
    § 12 Veröffentlichung
    (1) Nach erfolg­rei­chem Abschluss des Prüfungsverfahrens hat der/die Doktorand/in die Dissertation in einer vom Fachbe- reich geneh­mig­ten Fassung als Buch, als Zeitschriftenaufsatz, als Beitrag eines Sammelbandes, als ver­viel­fäl­tig­tes Ma- nuskript oder in elek­tro­ni­scher Form zu ver­öf­fent­li­chen. Die Veröffentlichung kann gege­be­nen­falls gemein­sam mit ande­ren an der Forschungsarbeit betei­lig­ten Wissenschaftlern geschehen.
    (2) Der/Die Doktorand/in hat unent­gelt­lich die laut Anlage 2 für die Prüfungsakten des Fachbereichs sowie für die Hoch- schul­bi­blio­thek erfor­der­li­chen Pflichtexemplare auf Grundlage der Allgemeinen Bestimmungen der Promotionsord- nun­gen der Johann Wolfgang Goethe-Universität in ihrer gel­ten­den Fassung abzu­lie­fern. Der/Die Doktorand/in über- trägt der Hochschule das Recht, wei­te­re Kopien der Dissertation her­zu­stel­len und zu verbreiten.
    (3) Wird eine Dissertation von einem gewerb­li­chen Verleger ver­trie­ben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffent­li­chen Mitteln gewährt, ist eine ange­mes­se­ne Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tausch- zwecke zur Verfügung zu stellen.

    Veröffentlichungspflicht ver­letzt! Entzug Doktorgrad?

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