Einfach sich selbst in die Risikogruppe sortieren und Masken abgreifen?

Die AOK gibt zwei wesent­li­che Informationen zu FFP2-Masken. Einmal, daß sie ent­behr­lich sind, und zum ande­ren, daß sich jeder und jede drei davon für lau besor­gen kann.

»Bei FFP2-Masken geht die Schutzfunktion einen Schritt wei­ter: Hier wer­den auch die Träger selbst in einem gewis­sen Umfang vor Tröpfchen und Aerosolen geschützt. Da die Masken sehr dicht anlie­gen, fällt das Atmen mit die­sen schwer. Bei der beruf­li­chen Anwendung ist daher für sol­che Masken ohne Ausatemventil nach den Regeln der gesetz­li­chen Unfallversicherung eine Tragezeit von maxi­mal 75 Minuten vor­ge­se­hen, mit einer anschlie­ßen­den Pause von min­de­stens 30 Minuten.«

»Seit dem 15. Dezember 2020 haben über 60-Jährige und Menschen mit Vorerkrankungen den Anspruch auf 15 FFP2-Masken. Sie erhal­ten die ersten drei Masken kosten­los bis zum 6. Januar 2021 in der Apotheke, wenn sie einen Personalausweis vor­zei­gen oder die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe durch eine Eigenerklärung schrift­lich bestätigen.«

So sieht eine sol­che Eigenerklärung aus:

»Hiermit bestä­ti­ge ich den berech­tig­ten Bedarf an Schutzmasken zum Schutz vor SARS-CoV2-Infektionen, da einer oder meh­re­re der in § 1 Abs. 1 Schutzmaskenverordnung genann­ten Erkrankungen bzw. Risikofaktoren vorliegen: 

COPD/Asthma, chro­ni­sche Herzinsuffizienz, chro­ni­sche Niereninsuffizienz (Stadium >=4), Demenz, Schlaganfall, Diabetes mel­li­tus Typ 2, akti­ve, fort­schrei­ten­de oder meta­sta­sier­te Krebserkrankung oder statt­fin­den­de Chemo- oder Radiotherapie, statt­ge­fun­de­ne Organ- oder Stammzelltransplantation, Trisomie 21, Risikoschwangerschaft.«

Datenschutz?

Dies ist ein Formular, das die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg bereit­stellt. Selbstverständlich wer­den die Daten gespei­chert, aber nur bis läng­stens zum 31.12.2024. Denn das unter­schreibt man mit:

»Datenschutzhinweis

Wir – die abge­ben­de Apotheke – ver­ar­bei­ten die oben auf­ge­führ­ten Daten zu Ihrer Person, um Ihre Berechtigung zum kosten­frei­en Erhalt von Schutzmasken nach § 2 Abs. 1 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) zu prü­fen und um miss­bräuch­li­ches Vorgehen (Mehrfachabgaben inner­halb des in der SchutzmV fest­ge­leg­ten Zeitraums) zu ver­hin­dern. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO, § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG, § 4 Abs. 1 Satz 3 SchutzmV. Die Löschung Ihrer Daten erfolgt bis spä­te­stens zum 31. Dezember 2024. Die schrift­li­che Bereitstellung Ihrer Daten ist frei­wil­lig. Als betrof­fe­ne Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und auf Berichtigung unrich­ti­ger Daten sowie auf Löschung, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genann­ten Gründe vor­liegt, z. B. wenn die Daten für die ver­folg­ten Zwecke nicht mehr benö­tigt wer­den. Sie haben zudem das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie auf Einschränkung der Datenverarbeitung. Ferner haben Sie das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschwe­ren. Bei Fragen kön­nen Sie sich jeder­zeit an uns wenden. «

2 Antworten auf „Einfach sich selbst in die Risikogruppe sortieren und Masken abgreifen?“

  1. gra­de die Schützenswerten jspsen unter die­sen Masken nach Luft, denn meist sind oder soll­ten Sie auf­grund eben die­ser Vorerkrankungen von der Maskenpflicht befreit sein. Welch ' ein Irrsinn in die­sem Land.

  2. @Jutta W. Das kann ich bestä­ti­gen; auf­grund mei­nes leich­ten Asthmas jap­se ich schon unter den ein­fach­sten Masken nach Luft! Aber eine Maskenbefreiung wür­de ich wegen der meist nur 15 Min. im Supermarkt nicht bean­tra­gen(- da wird man wie aus­sät­zig behan­delt und steht unter Rechtfertigungsdruck!). Da benut­ze ich lie­ber einen sehr durch­läs­si­gen, leich­ten Baumwollschal.

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