"Einrichtungsbezogene Impfpflicht": Hardliner geben nicht auf

»Bislang rund 1000 Bußgeldverfahren wegen Teil-Impfpflicht
Mainz (dpa/lrs) – Nach Einführung der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Corona-Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal haben Gesundheitsämter in Rheinland-Pfalz bis­lang rund 1000 Bußgeldverfahren ein­ge­lei­tet. In zehn Fällen sei ein Tätigkeitsverbot gegen unge­impf­te Pflege-Beschäftigte ver­hängt wor­den, ein­mal ein Betretungsverbot, teil­te das Gesundheitsministerium am Mittwoch in Mainz mit…«
kran​ken​kas​sen​.de (20.7.)

»Impfpflicht abge­lehnt: Betretungs- und Tätigkeitsverbote ab September
Saarbrücken (dpa/lrs) – Rund vier Monate nach dem Start der Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal hat der Regionalverband Saarbrücken Sanktionen ange­kün­digt. Voraussichtlich ab Anfang September wür­den bei rund 80 Beschäftigten Betretungs- und Tätigkeitsverbote grei­fen, teil­te ein Verbandssprecher am Mittwoch
mit…«
kran​ken​kas​sen​.de (20.7.)

6 Antworten auf „"Einrichtungsbezogene Impfpflicht": Hardliner geben nicht auf“

  1. Der Begriff Hardliner ist irre­füh­rend. Machen Sie sich die Rolle des Staates klar und die Position derer des­sen Profitinteressen der Staat vertritt.

  2. Die Impfung hilft gegen schwe­re Verläufe. Die Impfung schützt dich und ande­re. Die Impfung, die Impfung, die Impfung …

    Gruß an alle Infizierten! Mit und ohne Impfung! Gruß an alle unter der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht lei­den­den Insassen von Seniorenheimen Krankenhäusern und im Heimknast. Gruß an die durch die Impfung Geschädigten. Gruß an das BVG, des­sen juri­sti­sche Interpretation jedes Märchenbuch schlägt. Gruß an den Impfschergen Marco L. und den Maskenschergen Kalle B. Die Industrie wird euch ewig dank­bar sein.

  3. Bahn- und Busfahrten 

    Im Bus ist immer die Herausforderung das der Fahrer durch sei­ne zig­tau­send Spiegel den Fahrgastraum fast voll­stän­dig im Blick hat. Auf dem Lande legen sich nur Raufbolde mit dem Busfahrer an, mit dem möch­te man es sich nicht ver­scher­zen. Zwischen Kotzow und Rammelow-Ausbau aus dem Bus gesetzt zu wer­den ist doof.

    Heute hin­ge­gen: im Bus eini­ge ganz ohne Maske! Oha.
    Oma ranzt eine Schülerin an " Maske rich­tig auf­set­zen ! ". Die Schülerin guckt, zieht die Maske über die Nase und eine Minute spä­ter wie­der runter.

    Noch ange­neh­mer die Fahrt im gut beset­zen "Regionalexpress".
    Touristen, Migranten und Einheimmische zele­brie­ren in har­mo­ni­scher Eintracht den Sommer. Masken, kei­ne Masken, Masken am Kinn.

    Keine bösen Blicke, kein Genörgel. Man hält sich mit Aufdringlichkeiten zurück. Wie sonst auch üblich, wenn z.B. eine Mutter ihr Kind stillt.

    Ich hat­te heu­te erst­mals den Eindruck das sich ein Konsens her­aus­bil­det: man kann das Maskending tra­gen oder auch nicht. Es ist Privatsache. 🙂

  4. besuchs­er­laub­nis im gefängniskrankenhaus?

    https://​www​.kli​ni​kum​bie​le​feld​.de/​i​n​f​o​s​-​z​u​m​-​c​o​r​o​n​a​-​v​i​r​u​s​.​h​tml

    Besuchszeit: 14.00 bis 18.00 Uhr

    Besuchsdauer: 1 Stunde

    Ab dem 1. Tag: Besuche sind mög­lich ab dem 1. sta­tio­nä­ren Behandlungstag (Tag der Aufnahme zählt als 1. Tag).

    Pro Patient*in zwei Besucher*innen: Alle sta­tio­när auf­ge­nom­me­nen Patient*innen geben bei der Aufnahme 2 Personen an, die das Besuchsrecht aus­üben dürfen.

    2Gplus-Regel für Besucher*innen: Besucher*innen müs­sen einen 2Gplus Nachweis erbrin­gen. Dies bedeu­tet, dass Sie zusätz­lich zu einem Nachweis der voll­stän­di­gen Impfung (mit einem zuge­las­se­nen Impfstoff, die vor mind. 15 Tagen statt­ge­fun­den hat, in deut­scher Sprache oder offi­zi­el­ler Übersetzung) oder einem Nachweis über den Genesenen-Status (posi­ti­ves PCR-Testergebnis, mind. 28 Tage und max. 90 Tage alt) ein nega­ti­ves Schnelltestergebnis (max. 4 Stunden alt, von einer zuge­las­se­nen Teststelle) vor­le­gen müs­sen. Eine Booster-Impfung ersetzt einen Test hier­bei nicht.

    Ungeimpfte Personen, dazu zäh­len auch Kinder unter 5 Jahren und Personen, die sich nicht imp­fen las­sen kön­nen, erhal­ten zum Schutz unse­rer Patient*innen und Mitarbeitenden kei­nen Zutritt als Besucher*innen. Kinder im Alter unter 5 Jahren sind nur im Rahmen von Sondergenehmigungen und in Begleitung Erwachsener als Besucher*innen zugelassen.

    Zeichen eines Infekts: Besucher*innen die Zeichen einen Infekts auf­wei­sen dür­fen das Klinikum nicht betre­ten, es erfolgt eine ent­spre­chen­de Nachfrage und Messung der Körpertemperatur im Eingangsbereich.

    FFP2-Maskenpflicht: Alle Besucher*innen tra­gen eine FFP2-Maske. Die Maskenpflicht gilt auf dem gesam­ten Gelände des Klinikums sowie auch im Patientenzimmer. Das Tragen einer FFP2-Maske schützt die Patient*innen, die Beschäftigten und Sie selbst vor einer COVID-19-Infektion. Tragen Sie daher Ihre Maske bit­te kor­rekt über Mund und Nase.

    Verhalten im Patientenzimmer: Die FFP2-Maskenpflicht für Besucher*innen gilt auch im Patientenzimmer. Bitte hal­ten Sie Abstand und ver­mei­den Körperkontakt.

    Abstandsregel: Bitte hal­ten Sie einen gene­rel­len Abstand von 1,5 Metern zu ande­ren Personen.

    Sonder-Besuchserlaubnis: Wenn aus medi­zi­ni­schen, sozi­al-ethi­schen oder recht­li­chen Gründen eine abwei­chen­de Besuchsregelung erfor­der­lich ist, wird die­se über eine ent­spre­chen­de Sonder-Besuchserlaubnis vom/von der behan­deln­den Ärzt*in aus­ge­spro­chen. Dies gilt auch für Begleit- und Betreuungspersonen von Entbundenen bzw. Vätern/Elternteile der Neugeborenen (Siehe "Informationen für Patient*innen und Begleitpersonen" – "Sonderregelung wer­den­de Väter/Begleit- und Betreuungspersonen bei Entbindung"). Grundsätzlich gilt auch hier die 2Gplus-Regelung, Ausnahmen von der 2Gplus-Regelung gibt es bei ethi­schen und medi­zi­ni­schen Notfällen.

    Bitte fol­gen Sie den Anweisungen des Krankenhauspersonals! Besucher*innen, die sich in Bereichen auf­hal­ten, zu denen kein Zutrittsrecht besteht oder sich nicht an die Vorgaben des Personals hal­ten, müs­sen mit einem Hausverbot rechnen.

    Testung sta­tio­nä­rer Patient*innen mit­tels PCR-Test: Alle sta­tio­när auf­zu­neh­men­den Patient*innen wer­den vor der Aufnahme, in Notfällen wäh­rend der Aufnahme, mit­tels PCR auf das neue Coronavirus gete­stet. Bitte beach­ten Sie, dass Sie nach Ihrer Testung Abstand von ande­ren Personen halten.
    Die Testung ist auch bei geimpf­ten oder gene­se­nen Personen erforderlich!

    Testung ambu­lan­ter Patient*innen: Ambulante Patient*innen benö­ti­gen in der Regel eben­falls einen PCR-Test. Wenn es sich hin­ge­gen nur um eine ein­fa­che Untersuchung han­delt, gilt die 3G-Regel. Ambulante Patient*innen mit feh­len­der Immunisierung (2G) müs­sen für ihren Termin ein nega­ti­ves Schnelltestergebnis mit­brin­gen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.

    Begleit- und Betreuungspersonen: Betreuungspersonen, die über Nacht blei­ben, müs­sen gene­rell, auch als geimpf­te und gene­se­ne Personen, einen nega­ti­ven PCR-Test vor­wei­sen (Ausnahmeregelung für wer­den­de Väter/Begleitpersonen bei Entbindung sie­he unten). Für Begleitpersonen, die nicht über Nacht blei­ben, sich jedoch län­ger als eine Stunde oder außer­halb der Besuchszeiten im Klinikum auf­hal­ten (z.B. Eltern älte­rer Kinder), benö­ti­gen eine Sonderbesuchsgenehmigung (Siehe „Informationen zu Besuchsregelungen und Sonderbesuchsgenehmigungen“). Begleitpersonen ambu­lan­ter Patient*innen müs­sen einen 2G-Nachweis vorlegen.

    Sonderregelung Begleit- und Betreuungspersonen bei Entbindung:

    Werdende Väter und Personen, die sowohl wäh­rend der Geburt als auch dar­über hin­aus in einem Familienzimmer für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes der Mutter und des Kindes im Krankenhaus ver­wei­len, gel­ten als Betreuungspersonen. Dies ist nur unter der Voraussetzung der 2G-Regel mög­lich, die Betreuungspersonen erhal­ten einen PCR-Test vor Ort. Werdende Väter und Personen, die die wer­den­de Mutter zur/während der Entbindung beglei­ten, sich anschlie­ßend eini­ge Stunden im Kreißsaal auf­hal­ten dür­fen und dann das Klinikum ver­las­sen, gel­ten als Begleitpersonen, hier gilt die 3G-Regel. Wichtig: Bitte beach­ten Sie, dass auch geimpf­te und gene­se­ne Begleitpersonen vor Ort einem zusätz­li­chen Schnelltest unter­zo­gen werden.

    Informationen zu den Regelungen für Besucher*innen sowie Sonderbesuchsgenehmigungen ent­neh­men Sie bit­te der Übersicht „Informationen zur Besuchsregelung und Sonderbesuchsgenehmigung“!

    1. Unmenschlich und ohne jeg­li­che Evidenz !
      Im Klinikum Stuttgart starb der Vater eines Freundes vor eini­gen Wochen ganz allei­ne, da die unge­impf­ten Angehörigen nicht ins Klinikum Stuttgart durf­ten( es herrsch­te 2G obwohl das in kei­ner Verordnung ver­pflich­tend war) Nach dem Tod in der Nacht wur­den die Angehörigen nicht ange­ru­fen, die­se erfuh­ren vom Tod beim Anruf am Morgen, als sie sich nach dem Befinden erkundigten.
      So ein Verhalten darf nicht ver­ges­sen werden!

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