"Einrichtungsbezogene Impfpflicht": Hardliner geben nicht auf

»Bis­lang rund 1000 Buß­geld­ver­fah­ren wegen Teil-Impfpflicht
Mainz (dpa/lrs) – Nach Ein­füh­rung der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Coro­na-Impf­pflicht für Pfle­ge- und Gesund­heits­per­so­nal haben Gesund­heits­äm­ter in Rhein­land-Pfalz bis­lang rund 1000 Buß­geld­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. In zehn Fäl­len sei ein Tätig­keits­ver­bot gegen unge­impf­te Pfle­ge-Beschäf­tig­te ver­hängt wor­den, ein­mal ein Betre­tungs­ver­bot, teil­te das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um am Mitt­woch in Mainz mit…«
kran​ken​kas​sen​.de (20.7.)

»Impf­pflicht abge­lehnt: Betre­tungs- und Tätig­keits­ver­bo­te ab September
Saar­brü­cken (dpa/lrs) – Rund vier Mona­te nach dem Start der Coro­na-Impf­pflicht für das Pfle­ge- und Gesund­heits­per­so­nal hat der Regio­nal­ver­band Saar­brü­cken Sank­tio­nen ange­kün­digt. Vor­aus­sicht­lich ab Anfang Sep­tem­ber wür­den bei rund 80 Beschäf­tig­ten Betre­tungs- und Tätig­keits­ver­bo­te grei­fen, teil­te ein Ver­bands­spre­cher am Mittwoch
mit…«
kran​ken​kas​sen​.de (20.7.)

6 Antworten auf „"Einrichtungsbezogene Impfpflicht": Hardliner geben nicht auf“

  1. Der Begriff Hard­li­ner ist irre­füh­rend. Machen Sie sich die Rol­le des Staa­tes klar und die Posi­ti­on derer des­sen Pro­fit­in­ter­es­sen der Staat vertritt.

  2. Die Imp­fung hilft gegen schwe­re Ver­läu­fe. Die Imp­fung schützt dich und ande­re. Die Imp­fung, die Imp­fung, die Impfung …

    Gruß an alle Infi­zier­ten! Mit und ohne Imp­fung! Gruß an alle unter der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht lei­den­den Insas­sen von Senio­ren­hei­men Kran­ken­häu­sern und im Heim­knast. Gruß an die durch die Imp­fung Geschä­dig­ten. Gruß an das BVG, des­sen juris­ti­sche Inter­pre­ta­ti­on jedes Mär­chen­buch schlägt. Gruß an den Impf­scher­gen Mar­co L. und den Mas­ken­scher­gen Kal­le B. Die Indus­trie wird euch ewig dank­bar sein.

  3. Bahn- und Busfahrten 

    Im Bus ist immer die Her­aus­for­de­rung das der Fah­rer durch sei­ne zig­tau­send Spie­gel den Fahr­gast­raum fast voll­stän­dig im Blick hat. Auf dem Lan­de legen sich nur Rauf­bol­de mit dem Bus­fah­rer an, mit dem möch­te man es sich nicht ver­scher­zen. Zwi­schen Kot­zow und Ram­me­low-Aus­bau aus dem Bus gesetzt zu wer­den ist doof.

    Heu­te hin­ge­gen: im Bus eini­ge ganz ohne Mas­ke! Oha.
    Oma ranzt eine Schü­le­rin an " Mas­ke rich­tig auf­set­zen ! ". Die Schü­le­rin guckt, zieht die Mas­ke über die Nase und eine Minu­te spä­ter wie­der runter.

    Noch ange­neh­mer die Fahrt im gut beset­zen "Regio­nal­ex­press".
    Tou­ris­ten, Migran­ten und Ein­heim­mi­sche zele­brie­ren in har­mo­ni­scher Ein­tracht den Som­mer. Mas­ken, kei­ne Mas­ken, Mas­ken am Kinn.

    Kei­ne bösen Bli­cke, kein Genör­gel. Man hält sich mit Auf­dring­lich­kei­ten zurück. Wie sonst auch üblich, wenn z.B. eine Mut­ter ihr Kind stillt.

    Ich hat­te heu­te erst­mals den Ein­druck das sich ein Kon­sens her­aus­bil­det: man kann das Mas­ken­ding tra­gen oder auch nicht. Es ist Privatsache. 🙂

  4. besuchs­er­laub­nis im gefängniskrankenhaus?

    https://​www​.kli​ni​kum​bie​le​feld​.de/​i​n​f​o​s​-​z​u​m​-​c​o​r​o​n​a​-​v​i​r​u​s​.​h​tml

    Besuchs­zeit: 14.00 bis 18.00 Uhr

    Besuchs­dau­er: 1 Stunde

    Ab dem 1. Tag: Besu­che sind mög­lich ab dem 1. sta­tio­nä­ren Behand­lungs­tag (Tag der Auf­nah­me zählt als 1. Tag).

    Pro Patient*in zwei Besucher*innen: Alle sta­tio­när auf­ge­nom­me­nen Patient*innen geben bei der Auf­nah­me 2 Per­so­nen an, die das Besuchs­recht aus­üben dürfen.

    2Gplus-Regel für Besucher*innen: Besucher*innen müs­sen einen 2Gplus Nach­weis erbrin­gen. Dies bedeu­tet, dass Sie zusätz­lich zu einem Nach­weis der voll­stän­di­gen Imp­fung (mit einem zuge­las­se­nen Impf­stoff, die vor mind. 15 Tagen statt­ge­fun­den hat, in deut­scher Spra­che oder offi­zi­el­ler Über­set­zung) oder einem Nach­weis über den Gene­se­nen-Sta­tus (posi­ti­ves PCR-Test­ergeb­nis, mind. 28 Tage und max. 90 Tage alt) ein nega­ti­ves Schnell­test­ergeb­nis (max. 4 Stun­den alt, von einer zuge­las­se­nen Test­stel­le) vor­le­gen müs­sen. Eine Boos­ter-Imp­fung ersetzt einen Test hier­bei nicht.

    Unge­impf­te Per­so­nen, dazu zäh­len auch Kin­der unter 5 Jah­ren und Per­so­nen, die sich nicht imp­fen las­sen kön­nen, erhal­ten zum Schutz unse­rer Patient*innen und Mit­ar­bei­ten­den kei­nen Zutritt als Besucher*innen. Kin­der im Alter unter 5 Jah­ren sind nur im Rah­men von Son­der­ge­neh­mi­gun­gen und in Beglei­tung Erwach­se­ner als Besucher*innen zugelassen.

    Zei­chen eines Infekts: Besucher*innen die Zei­chen einen Infekts auf­wei­sen dür­fen das Kli­ni­kum nicht betre­ten, es erfolgt eine ent­spre­chen­de Nach­fra­ge und Mes­sung der Kör­per­tem­pe­ra­tur im Eingangsbereich.

    FFP2-Mas­ken­pflicht: Alle Besucher*innen tra­gen eine FFP2-Mas­ke. Die Mas­ken­pflicht gilt auf dem gesam­ten Gelän­de des Kli­ni­kums sowie auch im Pati­en­ten­zim­mer. Das Tra­gen einer FFP2-Mas­ke schützt die Patient*innen, die Beschäf­tig­ten und Sie selbst vor einer COVID-19-Infek­ti­on. Tra­gen Sie daher Ihre Mas­ke bit­te kor­rekt über Mund und Nase.

    Ver­hal­ten im Pati­en­ten­zim­mer: Die FFP2-Mas­ken­pflicht für Besucher*innen gilt auch im Pati­en­ten­zim­mer. Bit­te hal­ten Sie Abstand und ver­mei­den Körperkontakt.

    Abstands­re­gel: Bit­te hal­ten Sie einen gene­rel­len Abstand von 1,5 Metern zu ande­ren Personen.

    Son­der-Besuchs­er­laub­nis: Wenn aus medi­zi­ni­schen, sozi­al-ethi­schen oder recht­li­chen Grün­den eine abwei­chen­de Besuchs­re­ge­lung erfor­der­lich ist, wird die­se über eine ent­spre­chen­de Son­der-Besuchs­er­laub­nis vom/von der behan­deln­den Ärzt*in aus­ge­spro­chen. Dies gilt auch für Begleit- und Betreu­ungs­per­so­nen von Ent­bun­de­nen bzw. Vätern/Elternteile der Neu­ge­bo­re­nen (Sie­he "Infor­ma­tio­nen für Patient*innen und Begleit­per­so­nen" – "Son­der­re­ge­lung wer­den­de Väter/­Be­gleit- und Betreu­ungs­per­so­nen bei Ent­bin­dung"). Grund­sätz­lich gilt auch hier die 2Gplus-Rege­lung, Aus­nah­men von der 2Gplus-Rege­lung gibt es bei ethi­schen und medi­zi­ni­schen Notfällen.

    Bit­te fol­gen Sie den Anwei­sun­gen des Kran­ken­haus­per­so­nals! Besucher*innen, die sich in Berei­chen auf­hal­ten, zu denen kein Zutritts­recht besteht oder sich nicht an die Vor­ga­ben des Per­so­nals hal­ten, müs­sen mit einem Haus­ver­bot rechnen.

    Tes­tung sta­tio­nä­rer Patient*innen mit­tels PCR-Test: Alle sta­tio­när auf­zu­neh­men­den Patient*innen wer­den vor der Auf­nah­me, in Not­fäl­len wäh­rend der Auf­nah­me, mit­tels PCR auf das neue Coro­na­vi­rus getes­tet. Bit­te beach­ten Sie, dass Sie nach Ihrer Tes­tung Abstand von ande­ren Per­so­nen halten.
    Die Tes­tung ist auch bei geimpf­ten oder gene­se­nen Per­so­nen erforderlich!

    Tes­tung ambu­lan­ter Patient*innen: Ambu­lan­te Patient*innen benö­ti­gen in der Regel eben­falls einen PCR-Test. Wenn es sich hin­ge­gen nur um eine ein­fa­che Unter­su­chung han­delt, gilt die 3G-Regel. Ambu­lan­te Patient*innen mit feh­len­der Immu­ni­sie­rung (2G) müs­sen für ihren Ter­min ein nega­ti­ves Schnell­test­ergeb­nis mit­brin­gen, das nicht älter als 24 Stun­den sein darf.

    Begleit- und Betreu­ungs­per­so­nen: Betreu­ungs­per­so­nen, die über Nacht blei­ben, müs­sen gene­rell, auch als geimpf­te und gene­se­ne Per­so­nen, einen nega­ti­ven PCR-Test vor­wei­sen (Aus­nah­me­re­ge­lung für wer­den­de Väter/Begleitpersonen bei Ent­bin­dung sie­he unten). Für Begleit­per­so­nen, die nicht über Nacht blei­ben, sich jedoch län­ger als eine Stun­de oder außer­halb der Besuchs­zei­ten im Kli­ni­kum auf­hal­ten (z.B. Eltern älte­rer Kin­der), benö­ti­gen eine Son­der­be­suchs­ge­neh­mi­gung (Sie­he „Infor­ma­tio­nen zu Besuchs­re­ge­lun­gen und Son­der­be­suchs­ge­neh­mi­gun­gen“). Begleit­per­so­nen ambu­lan­ter Patient*innen müs­sen einen 2G-Nach­weis vorlegen.

    Son­der­re­ge­lung Begleit- und Betreu­ungs­per­so­nen bei Entbindung:

    Wer­den­de Väter und Per­so­nen, die sowohl wäh­rend der Geburt als auch dar­über hin­aus in einem Fami­li­en­zim­mer für die Dau­er des Kran­ken­haus­auf­ent­hal­tes der Mut­ter und des Kin­des im Kran­ken­haus ver­wei­len, gel­ten als Betreu­ungs­per­so­nen. Dies ist nur unter der Vor­aus­set­zung der 2G-Regel mög­lich, die Betreu­ungs­per­so­nen erhal­ten einen PCR-Test vor Ort. Wer­den­de Väter und Per­so­nen, die die wer­den­de Mut­ter zur/während der Ent­bin­dung beglei­ten, sich anschlie­ßend eini­ge Stun­den im Kreiß­saal auf­hal­ten dür­fen und dann das Kli­ni­kum ver­las­sen, gel­ten als Begleit­per­so­nen, hier gilt die 3G-Regel. Wich­tig: Bit­te beach­ten Sie, dass auch geimpf­te und gene­se­ne Begleit­per­so­nen vor Ort einem zusätz­li­chen Schnell­test unter­zo­gen werden.

    Infor­ma­tio­nen zu den Rege­lun­gen für Besucher*innen sowie Son­der­be­suchs­ge­neh­mi­gun­gen ent­neh­men Sie bit­te der Über­sicht „Infor­ma­tio­nen zur Besuchs­re­ge­lung und Sonderbesuchsgenehmigung“!

    1. Unmensch­lich und ohne jeg­li­che Evidenz !
      Im Kli­ni­kum Stutt­gart starb der Vater eines Freun­des vor eini­gen Wochen ganz allei­ne, da die unge­impf­ten Ange­hö­ri­gen nicht ins Kli­ni­kum Stutt­gart durf­ten( es herrsch­te 2G obwohl das in kei­ner Ver­ord­nung ver­pflich­tend war) Nach dem Tod in der Nacht wur­den die Ange­hö­ri­gen nicht ange­ru­fen, die­se erfuh­ren vom Tod beim Anruf am Mor­gen, als sie sich nach dem Befin­den erkundigten.
      So ein Ver­hal­ten darf nicht ver­ges­sen werden!

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