Die Rechtsanwältin Dr. Sylvia Kaufhold schreibt auf faz.net (Bezahlschranke) am 24.10.:
»Obwohl sich die Pandemielage längst verändert hat, hält der Gesetzgeber an der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht fest. Es drohen sogar Verschärfungen. Dabei ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich längst zur Nachbesserung verpflichtet.
Am 1. Oktober 2022 sind Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten, mit denen − zunächst befristet bis zum 7. April 2023 − die in Bund und Ländern geltenden Coronamaßnahmen auf neue Grundlagen gestellt werden. Trotz einiger Entschärfungen am Ende des Gesetzgebungsverfahrens lassen die Neuerungen die zahlreichen im Vorfeld, auch seitens des Corona-Expertenrats sowie der sogenannten Evaluierungskommission, geäußerten Einwände weitgehend unberücksichtigt…
Eine dieser Maßnahmen ist nicht nur besonders umstritten und einschneidend, sondern dürfte − gerade im Zusammenspiel mit der verfassungsrechtlich ihrerseits fragwürdigen Absonderung von Infizierten und Kontaktpersonen (vgl. Evaluationsbericht S. 114) − genau jene Personalknappheit in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen verschärfen, die dann als „konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens“ weitere Maßnahmen der Länder gegen die Allgemeinbevölkerung zu begründen geeignet ist: Es geht um die einrichtungsbezogene Impfpflicht, auch Pflegeimpfpflicht genannt (§ 20a IfSG)…
Personalnotstand, Bürokratie und ungleiche Handhabung
Schon wegen des bürokratischen Aufwands und der ohnehin angespannten Personalsituation haben viele Bundesländer zwar erklärt, (weiterhin) keine Vorlageaufforderungen und Sanktionen gegen gemeldete Mitarbeiter verhängen zu wollen. Die Begründungen für diese Praxis sind aber zweifelhaft und lassen die Nachweis- und Meldepflichten als solche unberührt; jedenfalls fußen sie bislang nicht auf verfassungsrechtlichen Erwägungen…
Überholte Annahmen zum Fremdschutz
… Um den Kern der Kritik zu verstehen, muss man sich das Ziel der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vor Augen halten: Anders als die auf einer Sonderrechtsbeziehung (Art. 33 Abs. 4 GG) beruhende Soldatenimpfplicht dient die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht dem Erhalt der eigenen Gesundheit (wozu Soldaten seit 2019 gesetzlich verpflichtet sind), also dem Eigenschutz, sondern − und dies betonen die Karlsruher Richter mehrfach − ausschließlich dem Schutz vulnerabler Personen (etwa Patienten, Pflegebedürftige) vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus, also dem Fremdschutz.
Inzwischen ist jedoch unstrittig, dass der Sinn und Zweck der Coronaimpfung vor allem in der Verhinderung schwerer Krankheitsverläufe liegt, während sie jedenfalls nach wenigen Wochen (der Gesetzgeber geht inzwischen von maximal drei Monaten aus) nicht mehr geeignet ist, eine symptomlose Infektion oder eine Erkrankung mit eher milden Symptomen zu verhindern. Damit ist sie denklogisch auch nicht geeignet, die Ansteckung anderer Personen (Übertragung/Transmission, Verbreitung) zuverlässig zu verhindern oder auch nur über längere Zeiträume zu erschweren…
Im Grunde wird der mangelnde Fremdschutz der Impfung nun auch vom Gesetzgeber bestätigt. Denn seit dem 1. Oktober 2022 können die Bundesländer bei Einführung einer Maskenpflicht in Innenräumen Ausnahmen für getestete Personen vorsehen, denen allerdings Geimpfte nur dann gleichgestellt werden dürfen, wenn ihre letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt (§ 28b Abs. 2 S. 4 IfSG). Der Gesetzgeber hält also den tagesaktuellen Schnelltest prinzipiell selbst für sicherer als (fast) jede noch so „frische“ Impfung…
Blankoschecks an den paternalistischen Staat
… Im Extremfall [können ]zukünftig selbst schwerste Grundrechtseingriffe durch die (vermeintlich) guten Absichten des Gesetzgebers gerechtfertigt werden, wenn diese nicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhen. Der Gesetzgeber braucht nur eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Einzelne darzulegen, wozu es angesichts der vielfältigen Krisen (Klimawandel, Ukrainekrieg, Energieversorgung, Inflation) allen Grund geben kann, um das Verfassungsgericht als seine einzige Kontrollinstanz von einer eigenen Bewertung der Verfassungsmäßigkeit derjenigen Maßnahmen auszuschließen, die der Gesetzgeber selbst im Kampf gegen die betreffende Gefahr für richtig befunden hat.
Diese äußerst bedenkliche Ausweitung der ohnehin umstrittenen Figur der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative ist nichts weniger als ein Blankoscheck an den paternalistischen und tendenziell übergriffigen Staat…
„Der Gesetzgeber muss ein Gesetz nachbessern, sofern die Änderung einer zunächst verfassungskonform getroffenen Regelung erforderlich ist, um diese unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts veränderter Erkenntnislage mit der Verfassung in Einklang zu halten. Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann danach verfassungswidrig werden, sofern der Gesetzgeber dem nicht durch Nachbesserung entgegenwirkt (vgl. BVerfGE 132, 334 <358 Rn. 67> m.w.N.; stRspr).“
Das gleiche gilt, wenn die Erkenntnislage über die Wirkungsweise und die Wirksamkeit gesetzlicher Maßnahmen unsicher bleibt, weil es der Gesetzgeber versäumt, für einen hinreichenden Erkenntnisfortschritt zu sorgen…
Bedenken rechtfertigen Kontrollverzicht
Zusammenfassend ist festzuhalten: Der Gesetzgeber sollte die verfassungswidrig gewordene Pflegeimpfpflicht schnellstens aufheben und somit Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Jedenfalls darf sie keinesfalls verlängert werden.
Solange die Impfpflicht formal besteht, sind die Bundesländer durch entsprechende Anweisung ihrer Gesundheitsämter berechtigt und wohl auch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht nur keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote zu verhängen, sondern − vorgelagert – bereits keine Aufforderungen zur Vorlage von (aktualisierten) Impfnachweisen zu adressieren. Zu begründen ist dies nicht nur mit der Personalsituation in den Einrichtungen, sondern gerade auch mit den (inzwischen) erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Nachweispflicht…
Angesichts der inzwischen schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Regelung des § 20a IfSG insgesamt und der Weigerung des Gesetzgebers, sie aufzuheben, ist dieser Verzicht geboten. Das haben auch die Gerichte bei der ihnen gem. § 114 VwGO obliegenden Nachprüfung von gleichwohl noch ausgesprochenen Betretungs- oder Tätigkeitsverboten zu berücksichtigen.«
Deutschland ist zum Deppen Staat geworden, mit dem Corona Betrug, vorher mit Kriegsfinanzierungen von Terroristen, Nazis im Ausland
Wieso sollte er das tun?
Die Agenda der Transhumanisten lautet, das alle Menschen geimpft werden sollen, also wird das nicht passieren.
@Publicviewer: Mal angenommen, irgendwelche Transhumanisten hätten a) das Ziel, alle Menschen zu "impfen" (warum?) und b) sie hätten den deutschen Staat gekapert (wen konkret da?), dann könnten auch sie erkennen: Das wird nichts mehr. Jedenfalls nicht bei diesem ersten Anlauf.
Achja der Gesetzgeber. Wer macht denn hier die Gesetze?
Falls Sie es immer noch nicht wissen, die Gesetze machen die Besitzer dieser Einrichtungen!
@Moskau: Wenn es denn so scherenschnittartig wäre, könnte man ja sagen: Die renommierte Wirtschaftsanwältin macht im Leitmedium der Bourgeoisie darauf aufmerksam, daß die Maßnahmen den kapitalistischen Betrieb beeinträchtigen, und fordert Änderungen.
Lieber @aa, glaube Sie denn wirklich daß Wirtschaftsbosse und Börsenspekulanten auf irgendwelche Entscheidungen von Politikern warten!?
Sie haben vom Kapitalismus überhaupt keine Ahnung!
Ein Hauch frischer Wind in Alberta
https://www.world-scam.com/de/archive/13737
@Marek Wojcik: Ihre Hoffnungen Mr. Trump betreffend, "die Davoser Kriminellen zu stoppen", erinnern mich an Hoffnungen Anfang der Dreißiger-Jahre, Adolf Hitler könne das System stoppen, "ob Sie ihn mögen oder nicht". Und so war es ja auch…
Wenn es nach der sogenannten Verfassung ginge, wären alle C.-Maßnahmen null und nichtig.
Leider hat sich seit Fritz Willi 4 verfassungspolitisch nichts in diesem Land getan. Immer noch wird die Verfassung als Blatt Papier betrachtet, auf das man sich bei Bedarf beruft und das man im Übrigen ignoriert. Will sagen: Zwischen Verfassungsideal und Verfassungsrealität klafft ein unüberwindbarer Abgrund.
Was das bedeutet, hat Ferdinand Lassalle einmal treffend zusammengefasst.
Jetzt wird fleißig gemeckert. Dass der Fremdschutz nicht existiert, war eigentlich bereits "unstrittig", als die einrichtungsbezogene "Impfpflicht" beschlossen wurde. Aber jetzt, wo sich alle eigentlich einig sind, dass sie keinen Sinn (mehr?) hat und das Auslaufen schon beschlossene Sache ist, trauen sich ganz Mutige endlich mal den Mund aufzumachen. Jetzt, wo man den Gesetzgeber nur dazu auffordern muss, einfach untätig zu bleiben. In der Politik geht es ganz oft auch im Gesichtswahrung. Und wer glaubt, dass Karl Lauterbach jetzt noch dafür zu haben ist, die "Impfpflicht" noch vor Jahresende abzuschaffen, der glaubt wohl auch an den Weihnachtsmann.
Also Mimikama findet, dass der nicht gegebene Fremdschutz schon lange allgemein bekannt war und es deswegen auch keine große Enthüllung sei, dass diese Pfizer-Vertreterin im EU-Parlament in reichlich verworrenen Worten eingeräumt hat, dass Fremdschutz nicht in den Zulassungsstudien untersucht wurde:
https://www.mimikama.at/pfizer-trials-uebertragung-geimpfte/
@Henning: Die lesen halt corodok.
Der Oberste Gerichtshof von NY ordnet die Wiedereinstellung aller ungeimpften Mitarbeiter mit Nachzahlung an
https://brownstone.org/articles/ny-supreme-court-orders-reinstatement-of-all-unvaccinated-employees-with-back-pay/
https://multipolar-magazin.de/artikel/impfpflicht-fur-soldaten-gescheitert
Bei der Begründung ist auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht
nicht haltbar