Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze…

… anläss­lich der Aufhebung der Feststellung der epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite. Der Gesetzentwurf der künf­ti­gen Koalition liegt auf dem Bundestagsserver vor. Anders als über­wie­gend dar­ge­stellt han­delt es sich hier­bei um eine Verschärfung der "Maßnahmen". Zwar hat man ein­ge­se­hen, daß eine wei­te­re Verlängerung der "natio­na­len Notlage" ver­fas­sungs­recht­lich nicht mehr durch­zu­set­zen ist, will aber das Notstandsrecht ver­meint­lich rechts­si­cher ver­län­gern. Unter der Überschrift "Problem und Ziel" heißt es:

»… Unabhängig vom Sonderrecht der epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite [sind] Rechtsgrundlagen für die Infektionsprävention erfor­der­lich. Die für die­sen Fall bis­lang in § 28a Absatz 7 IfSG ent­hal­te­ne Grundlage für län­der­spe­zi­fi­sche Anschlussregelungen lei­det unter dem Mangel, dass sie auch für sol­che weni­ger inten­si­ven Maßnahmen immer an eine Entscheidung der Landesparlamente gebun­den ist. 

Eine Entscheidung durch die Landesparlamente erscheint ange­sichts der gerin­ge­ren Eingriffstiefe der zukünf­tig erfor­der­li­chen prä­ven­ti­ven Maßnahmen im Vergleich zum bis­he­ri­gen Katalog des § 28a Absatz 1 IfSG nicht mehr gebo­ten. Damit wird dem Bedarf an schnel­len Reaktionsmöglichkeiten bes­ser Rechnung getragen.«

Damit wird selbst das bis­lang wenig­stens for­mal bestehen­de Recht der Landesparlamente abge­schafft, über Maßnahmen der Exekutive zu ent­schei­den. Begründet wird das mit angeb­lich mil­de­ren Eingriffen. (Vorerst?) bis zum 19. März 2022 soll gelten:

»B. Lösung
Die bis­he­ri­ge Regelung des § 28a Absatz 7 IfSG, die den Ländern ermög­lich­te, sämt­li­che Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28a Absatz 1 IfSG bei einer kon­kre­ten Gefahr einer epi­de­mi­schen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-19 in dem jewei­li­gen Land nach einer Feststellung des jewei­li­gen Landesparlaments vor­zu­se­hen, wird ersetzt. In § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG wird statt­des­sen ein neu­er bun­des­weit ein­heit­li­cher Maßnahmenkatalog geschaf­fen, der unab­hän­gig von der Feststellung einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite bis zum 19. März 2022 zur Anwendung kom­men kann.«

"Arbeitgeber" erhalten Gesundheitsdaten

»Die Regelung des § 36 Absatz 3 IfSG wird dahin­ge­hend ange­passt, dass Arbeitgeber in bestimm­ten Einrichtungen und Unternehmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Beschäftigtendaten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 unab­hän­gig vom Bestehen der epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite in jedem Fall bis zum Ablauf des 19. März 2022 ver­ar­bei­ten können.«

"Pandemie" in ganz 2022?

»Die bereits für das Jahr 2021 getrof­fe­nen Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld wer­den in das Jahr 2022 hin­ein ver­län­gert, um die nach wie vor auf­tre­ten­den COVID-19-beding­ten Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern zu mil­dern. Die Ausdehnung des Leistungszeitraums wird zeit­lich auf das Jahr 2022 begrenzt.«

Es fol­gen Bestimmungen über erheb­li­che Anstrengungen, in den Unternehmen die "Impfbereitschaft" zu erhöhen.

»Der Nutzen die­ser Verordnung besteht somit dar­in, dass wei­ter­hin ein umfang­rei­ches Maßnahmenportfolio zur Verfügung steht, das die erfor­der­li­che fle­xi­ble Anpassung der betrieb­li­chen Hygienekonzepte an das jewei­li­ge regio­na­le oder bran­chen­spe­zi­fi­sche Infektionsgeschehen sowie auch den Impfstatus der Belegschaft ermög­licht und zugleich einen wir­kungs­vol­len Vollzug sicherstellt.«

Mit dem wir­kungs­vol­len Vollzug admi­ni­stra­ti­ver Maßnahmen hat man in der deut­schen Geschichte ziem­li­che Erfahrung.

Mogeleien mit "Gesundheitszeugnissen" und Fälschungen von "Blankett-Impfausweisen" sol­len unter Strafe gestellt bezie­hungs­wei­se die­se ver­schärft werden.

Kosten gehen in die Milliarden

»Dem Bund ent­ste­hen im Jahr 2022 durch die zeit­lich begrenz­te Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den Gesundheitsfonds für Leistungsausweitungen beim Kinderkrankengeld Mehrausgaben von vor­aus­sicht­lich 300 Millionen Euro…

Soziale Pflegeversicherung
Für die sozia­le Pflegeversicherung erge­ben sich aus der Verlängerung der Kostenerstattungsregelungen nach § 150 SGB XI sowie für die wei­te­ren Maßnahmen im ersten Quartal des Jahres 2022 ein­ma­li­ge Mehrausgaben in Höhe von 900 Millionen Euro.«

Für die Bereitstellung von Tests, das Ermöglichen von "Impfungen" wäh­rend der Arbeitszeit und zusätz­li­che Aufgaben von Betriebsärzten "ergibt sich somit ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von bis 1 234 Millionen Euro".

Der Knüppel des § 28a

Ein Kernpunkt der neu­en Maßnahmen ist der Absatz 7 des berüch­tig­ten § 28a:

»(7) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest­ge­stell­ten epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite kön­nen bis zum Ablauf des 19. März 2022 fol­gen­de Maßnahmen not­wen­di­ge Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erfor­der­lich sind: 

      1. die Anordnung eines Abstandsgebots im öffent­li­chen Raum, ins­be­son­de­re in öffent­lich zugäng­li­chen Innenräumen, 
      2. die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
      3. die Verpflichtung zur Vorlage von Impf‑, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an der Vorlage sol­cher Nachweise anknüp­fen­de Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genann­ten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, 
      4. die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, für die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genann­ten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, 
      5. die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außer­schu­li­schen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähn­li­chen Einrichtungen und 
      6. die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genann­ten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 mög­li­che Infektionsketten nach­ver­fol­gen und unter­bre­chen zu können.

Individuelle Schutzmaßnahmen gegen­über Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 2 blei­ben unbe­rührt. Die Absätze 4 bis 6 gel­ten für Schutzmaßnahmen nach Satz 1 entsprechend.“«

"Gummiparagraph" zu Grundrechten

»Artikel 21
Einschränkung von Grundrechten 

Durch Artikel 1 Nummer 3 wer­den die Grundrechte der kör­per­li­chen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.«

Zusammengefaßt läßt sich sagen: Alles bleibt beim alten oder wird ver­schärft. Man trennt sich ledig­lich von der Begründung einer ver­fas­sungs­wid­ri­gen "epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite".

35 Antworten auf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze…“

  1. www1​.wdr​.de/​n​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​k​o​e​l​n​e​r​-​k​a​r​n​e​v​a​l​s​-​p​r​i​n​z​-​p​o​s​i​t​i​v​-​a​u​f​-​c​o​r​o​n​a​-​g​e​t​e​s​t​e​t​-​1​0​0​.​amp

  2. Um die­se Verstetigung des Ausnahmezustands als sol­chen jeder­zeit immer wie­der vor­zu­füh­ren, soll­te die epi­de­mi­sche lage ruhig bei­be­hal­ten wer­den. Es ändert sich an dem Terror gegen die Bevölkerung ja grund­sätz­lich nichts, Was jetzt folgt, ist die stil­le Verstetigung die­ser Hygienediktatur. Wann wur­den jemals repres­si­ve Gesetze und Maßnahmen zurück­ge­nom­men. Und man kom­me nicht auf die Idee, dass Gerichte hier wei­ter­hel­fen. Diese wer­den kein Risiko ein­ge­hen, gegen das Corona-Regime zu ent­schei­den. Und selbst wenn sie dage­gen ent­schei­den, wer soll­te die Urteile umset­zen? Die Polizei?

  3. Hat hier jemand etwas ande­res von der neu­en Koalition erwar­tet? Da sit­zen die glei­chen und "super­in­tel­li­gen­ten" Flachpfeifen drin wie in der letz­ten Regierung, bloß mit ande­ren Namen.

    Nur der Eintritt des "Super Gaus" könn­te zu einem Einlenken füh­ren, zu Lasten jeder Menge Menschenleben.

  4. Hoffentlich ver­schont uns Kubicki wenig­stens mit sei­nem hoh­len Freiheitsgefasel.

    "Pereant die Liberalen,
    die nur reden, die nur prahlen,
    nur mit Worten stets bezahlen,
    aber arm an Taten sind:
    Die bald hier‑, bald dort­hin sehen,
    bald nach rechts, nach links sich drehen,
    wie die Fahne vor dem Wind:
    Pereant die Liberalen!

    Pereant die Liberalen,
    jene blas­sen, jene fahlen,
    die in Zeitung und Journalen
    phi­lo­so­phisch sich ergehn:
    Aber bei des Bettlers Schmerzen,
    weis­heits­voll, mit kal­tem Herzen,
    unge­rührt vorübergehn:
    Pereant die Liberalen!

    Pereant die Liberalen,
    die bei schwel­ge­ri­schen Mahlen,
    bei gefüll­ten Festpokalen,
    Turm der Freiheit sich genannt,
    und die doch um einen Titel,
    Zensor wer­den oder Büttel
    oder gar [ein] Denunziant:
    Pereant die Liberalen!"

    (Robert Prutz, Pereant die Liberalen; http://​www​.zeno​.org/​L​i​t​e​r​a​t​u​r​/​M​/​P​r​u​t​z​,​+​R​o​b​e​r​t​+​E​d​u​a​r​d​/​G​e​d​i​c​h​t​e​/​G​e​d​i​c​h​t​e​/​P​e​r​e​a​n​t​+​d​i​e​+​L​i​b​e​r​a​len)

    Im Verständnis der Konservativen und Demokraten des Vormärz waren die Liberalen die "Halben" oder "Lauen", weil sie sich, schwan­kend zwi­schen Freiheit und Autorität, Absolutismus und Demokratie, Monarchie und Republik, Bewahrung und Veränderung für kein Prinzip ent­schei­den konn­ten und für Parlamentarismus, kon­sti­tu­tio­nel­le Monarchie und vor­sich­ti­ge Reform eintraten.

  5. Dazu passt die von der Corona-Stürmer-Redaktion des Tagesspiegels heu­te im Tagesspiegel lan­cier­te nicht wert­neu­tra­le "Umfrage":
    "… Würden Sie es befür­wor­ten, wenn nur noch Geimpfte und Genesene (2G) Zutritt zu Einrichtungen erhal­ten, die nicht zum täg­li­chen Bedarf gehören? …"
    Jau, die Faschisierung in ihrem Lauf, hal­ten weder der Tagesspiegel-Stürmer, noch der faschi­sier­te Berliner Senat auf 🙁

    Wann macht der Tagesspiegel eine Umfrage, ob Nicht-Gepimperte doch zu erschie­ßen oder zu ver­gif­ten sind?

    Ich neh­me an, die Tagesspiegel-Stürmer-Geschäftsführung und der Rest der Tagesspiegel-Stürmer-Plage ist "gegen" "Corona" gepim­pert und war­tet ab, ob sie den kom­men­den Winter 2021/2022 übersteht?

    https://​www​.tages​spie​gel​.de/​b​e​r​l​i​n​/​e​i​n​z​e​l​h​a​n​d​e​l​-​u​n​d​-​m​i​n​d​e​r​j​a​e​h​r​i​g​e​-​a​u​s​g​e​n​o​m​m​e​n​-​b​e​r​l​i​n​e​r​-​s​e​n​a​t​-​b​e​s​c​h​l​i​e​s​s​t​-​2​g​-​r​e​g​e​l​-​s​i​e​-​g​i​l​t​-​a​b​-​m​o​n​t​a​g​/​2​7​7​8​1​4​9​4​.​h​tml

    Das müss­te man eigent­lich (als Nicht-Gepimperte/r) machen: Sich von allen Stellen fern­hal­ten, an denen man einen Corona-Fake-Test von Regime wegen vor­zu­le­gen hat. Auf die­se Weise bekommt man schnell her­aus, dass die Gepimperten fake-"getestet" wur­den und ihnen mit­tels Drosten-Lügen-Tests eine Infizierung unter­ge­scho­ben wurde.

    Zuvorderst wün­sche ich mir jedoch das Spiel "Die Reise nach Jerusalem" für die faschist… Crew des Corona-Stürmers "Tagesspiegel". Diese ekel­haf­te Gurkentruppe!

    1. Ich ken­ne das Spiel "Reise nach Jerusalem" so, dass in einem Kreis eine Anzahl an Stühlen auf­ge­stellt ist. Die Mitspieler sind ein Mensch mehr, als die Anzahl der Stühle. Jetzt ren­nen alle im Kreis außen um die Stühle her­um. Auf ein Erkennungswort hin, dass von einem außen­ste­hen­den, nicht um die Stühle mit­ren­nen­den Menschen geru­fen wird, müs­sen sich die im Kreis bis­her gerannt Seienden einen Stuhl suchen. Derjenige, der kei­nen Stuhl gefu­den hat, auf den er sich hin­set­zen kann, schei­det aus dem Spiel aus.

      Je wei­te­re Runde wird die Anzahl der Stühle immer um einen Stuhl ver­rin­gert. Gewinner ist, wer die Reise nach Jerusalem als Einziger "in Jerusalem" auf dem ein­zig übrigg­blie­be­nem Stuhl beendet.

  6. Danke für die­se Arbeit und die­se Übersicht.
    Es muss ja wohl davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass das so abge­stimmt wer­den und durch­ge­hen wird. Kann das grund­ge­setz­kon­form sein? Werden wir in ein, zwei Jahren erfah­ren, dass es das nicht war?
    Stört aber jetzt nicht und wenn man sich die Unbeirrtheit Söders anschaut, wie er ein­fach wei­ter durch­zieht, scheint selbst das egal.
    Weiterhin gucken doch die mei­sten Menschen in mei­nem Umfeld nur in die eine Richtung und sehen nicht, was hin­ter ihnen pas­siert. Jetzt gehen sie zum "boo­stern", fin­den die Weihnachtsfeierplanung ohne die unge­impf­te Kollegin total in Ordnung und schei­nen kein Problem zu haben. Neben allem, was in Politik, Medien und Justiz gera­de sicht­bar wird, machen mir die Mitmenschen doch auch sehr zu schaffen.

    1. @Bea: Ich kann Ihren letz­ten Satz gut ver­ste­hen – mir geht es gera­de genau­so! Für die mei­sten Menschen geht die Welt ein­fach so wei­ter als ob nichts wäre und alles scheint in Ordnung zu sein.

    2. @Bea:
      Hier in der CH ist es hin­sicht­lich der Mitmenschen noch schlim­mer – die kön­nen näm­lich in knapp 3 Wochen über das Ermächtigungsgesetz der Regierung abstim­men und wer­den den Dreck ver­mut­lich sogar annehmen.
      Da weiss man dann auch nicht mehr, wie man "Souverän" auf der Strasse begeg­nen soll. Schon nach der Ablehnung von sau­be­rem Trinkwasser (im Juni) hät­te ich 2/3 der Leute ger­ne ins Gesicht gekotzt.

      1. Oh , was hast es damit auf sich? 

        Mir sind eine Reihe Änderung in der Datenerhebung auf EU Ebene aufgefallen.

        Unter ande­rem wird der Anteil von Menschen mit Zugang zu sau­be­rem Trinkwasser nicht mehr erhoben.

        Mir schwant Böses.

  7. " ..unab­hän­gig von der Feststellung einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite .."

    Hier fehlt die Begründung der Erforderlichkeit zur Einschränkung des GG? 

    Das wird noch spannend. 

    Juristisches Corona-Chaos: Alle blicken nach Karlsruhe

    https://​www​.ber​li​ner​-zei​tung​.de/​p​o​l​i​t​i​k​-​g​e​s​e​l​l​s​c​h​a​f​t​/​l​e​i​t​a​r​t​i​k​e​l​-​b​v​e​r​f​g​-​l​i​.​1​9​1​2​5​2​?​p​i​d​=​t​rue

    (Artikel vom 28.10. / Bezahlschranke)

    1. Ich hal­te die­se neue Gesetzesvorlage noch mehr für ver­fas­sungs­wid­rig als bis­her, allein schon wegen der Umgehung der Parlamente und der dif­fu­sen Einschränkung der Grundrechte.
      Nur dar­über wird wahr­schein­lich erst wie­der viel spä­ter geur­teilt, wenn es bereits einen wei­te­ren neu­en Gesetzestext gibt. Auf die­se Weise ent­zieht sich die Legislative fort­ge­setzt der Rechtsprechung. Ergebnis ist ein per­ma­nen­ter Willkürstaat.

    1. @Jochen: In Bayern (woan­ders weiß ich es nicht) :
      Ab Dienstag, 9. November 2021 gel­ten nun aktu­ell die Vorschriften der Stufe „rot“ der Krankenhausampel. Diese greift ein, sobald lan­des­weit mehr als 600 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrank­ten Personen belegt sind. Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten ein­schließ­lich der InhaberIn gilt für Beschäftigte und InhaberIn, die wäh­rend ihrer Arbeitszeit Kontakt zu ande­ren Personen haben kön­nen, im Hinblick auf geschlos­se­ne Räume eine 3G-Regelung.

      1. Bayern kann sogar noch besser:
        "Liegt die Intensivbetten-Auslastung im Rettungsleitstellenbezirk über 80% und die 7‑Tage-Inzidenz im Landkreis/der Stadt bei 300 oder höher, tritt eben­falls Warnstufe Rot in Kraft"
        80%, i hau mi weg.…… Das ist Normalzustand. Ergo : bestimmt die Inzidenz und somit der Test!
        Katastrophenfall haben wir auch wieder.

        Übrigens sind bei uns im Landkreis mehr geimpf­te in den Krankenhäusern wegen C. als ohne, laut Zahlen des Landkreises.
        .……Ein Test sie zu knechten.….….…

    2. @Jochen
      Dachte ich auch erst, aber es wur­de schon vor der Vorstellung des Entwurfes ver­brei­tet, dass die­ser ekel­haf­te Kram (3G am Arbeitsplatz) im Entwurf noch nicht auf­tau­chen wird.

      Der Grund ist ein­fach: man hat es schlicht noch nicht geschaftt, irgend­et­was hin­zu­be­kom­men, was wenig­stens den Anschein eines rechts­si­che­ren Gesetzes erweckt.
      Auch ist den Verantwortlichen noch nicht klar, was dort über­haupt drin­ste­hen soll, was für ein Test es sein soll, wie man es kon­trol­lie­ren soll, wer das tun soll und auch nicht, wer es bezah­len soll.
      Man muss für 3G auch noch ande­re Dinge ändern, zum Beispiel eine Auskunftspflicht der Arbeitnehmer einführen.

      Im Moment ist da noch alles denk­bar. Im Prinzip galt in Bremen zum Beispiel schon 3G, denn die unge­impf­ten Arbeitnehmer müs­sen sich hier zwei­mal pro Woche selbst­te­sten oder schnell­te­sten las­sen, was aller­dings nie­mand kon­trol­lie­ren muss.

      Ich bin mal gespannt, wer im Falle eines Falles bei uns im Unternehmen bereit ist, die­se Kontrollen zu machen. Wer weiß, ob der oder die­je­ni­ge dann nicht eines Morgens ein schö­nes brau­nes Hemd auf dem Schreibtisch findet…

      1. Ich fra­ge mich näm­lich auch, wie das orga­ni­siert wer­den soll,
        zudem dann täg­lich ? Wie soll das in einem Betrieb mit 300 Leuten
        täg­lich funktionieren ?

        Vermutlich ist das Thema wie­der nur hei­ße Luft und Kuchenkrümel
        der Marke Clowns und Helden.

        Sehenswert im Zusammenhang mit arbeits­recht­li­chen Fragen
        sind immer recht aktu­el­le Stellungnahmen der Anwältin
        Ellen Rohring aus Paderborn. Videos auf der Homepage oder
        bei den sym­pa­thi­schen Menschen von YouTube.

      2. @Rocku o'Roll: In der Uni haben wir die­sen Wahnsinn ja schon. Hier gilt seit Monaten 3G für alle Mitarbeiter (und Studenten). Das wird so umge­setzt, dass im Eingangsbereich meh­re­re Leute von irgend­ei­nem exter­nen Dienstleister sit­zen, die Zertifikate über­prü­fen. Eine Auskunftspflicht gibt es nicht. Allerdings dürf­te die Uni zumin­dest wis­sen, wer ihr "Impfangebot" ange­nom­men hat und wer nicht, da hier­zu Codes ver­ge­ben wurden.

  8. Fairerweise muss ange­merkt wer­den, dass die "not­wen­di­gen Schutzmaßnahmen" nach § 28 InSG alter Fassung (gül­tig vor März 2020) auch kei­ne Beteiligung irgend­wel­cher Parlamente vorsahen.

    Im Gegenteil: Es waren noch nicht ein­mal Politiker, oder gar Regierungen invol­viert – die Entscheidung lag völ­lig in der Hand loka­ler Fachbehörden.
    Die Mitarbeiter der Gesundheitsämter muss­ten NICHT EINMAL Parteigenossen sein!

  9. Wozu braucht man öffent­li­che Bühnen und pro­fes­sio­nel­le Schauspieler, wenn wir seit zwei Jahren alle gemein­sam das gro­ße Theatherstück vom Virus und sei­ner Panemie auf­füh­ren – live und in Farbe. Und wie man sieht, ist kein Ende absehbar.

    Allesdichtmachen.

  10. Ich emp­feh­le als Corona-Maßnahme die Auflösung der Landtage, des Bundesrats, des Bundestags und des Bundesverfassungsgerichts. Per Verordnung.

    1. @ LOL
      "Per Verordnung." Besser läßt sich das nicht ausdrücken.

      "Vom Sonderrecht der epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite" zur "gerin­ge­ren Eingriffstiefe".

      Allem, was irgend­wie "Verfassung" im Titel hat, müs­sen sich doch sämmt­li­che Nackenhaare sträuben.

  11. "Vom Sonderrecht der epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite" zur "gerin­ge­ren Eingriffstiefe".

    Allem, was irgend­wie "Verfassung" im Titel hat, müs­sen sich doch an die­ser Stelle sämmt­li­che Nackenhaare sträuben.

      1. ?

        Der Titel und der Inhalt des Artikels sind geän­dert, ledig­lich das Bild ist gleich geblieben.
        Der vor­he­ri­ge Artikel ist nicht mehr vorhanden.
        (Gepostet 10:37 Uhr, Sitzung 13:00 Uhr. Den link zu posten mit den Ergebnissen der Sitzung, bevor die Sitzung statt­fin­det, … macht das nach 🙂 )

        Stattdessen nun die Aufarbeitung der Sitzung im Artikel.
        "Experten war­nen vor dyna­mi­scher Infektionslage"

        Bitte kor­rie­giert mich.
        Dies ist ein histo­ri­scher Moment. Hiermit wird ein Gesetz ver­ab­schie­det, dass ÜBER dem Grundgesetzt steht. Damit ist die Funktion des GRUND-gesetz­tes nicht mehr gege­ben. Es wird fak­tisch ent­wer­tet. Es gilt z.Bsp. nicht mehr für den Gesetzgeber, der es mit einer Verordnung über­ge­hen kann. Es gilt nicht mehr für jeden, über­all und gleichermaßen.
        Und die Hürden dafür sind kein 2/3 Bundestag mehr, son­dern schlicht Willkür, eine Meinung, eine Laune, pri­va­tes Vergnügen, Zufall, Geld, Gier, Hybris, … . Das gab es alles schon ein­mal. Die Vermeidung, genau des­sen, war einer der Gründe für das Grundgesetz.
        (Bei der "Farm der Tiere" ent­spricht dies der Abänderung des letz­ten Satzes.)

        Ich ver­blei­be bei mei­ner Einschätzung:
        Das ist die fak­ti­sche Beisetzung des Grundgesetzes und die (wie­der) Einführung feu­da­ler Willkür.
        (Der Witz mit dem "ein­heit­li­chen Katalog", nach­dem sich zu rich­ten glit, wider­spricht der Idee der Einfachheit und der Einheitlichkeit und ist in Zeiten von wor­ding und Definitions-muta­tio­nen mit per­ma­nent neu­en Eigenschaften, eine nicht zu über­bie­ten­de Farce.)

  12. "Deutscher Bundestag

    Anhörung

    Aufhebung der epi­de­mi­schen Lage
    Erstmals hat­te der Bundestag am 25. März 2020 die epi­de­mi­sche Lage von natio­na­ler Tragweite fest­ge­stellt, die dem Bund beson­de­re Befugnisse nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt, etwa zum Erlass von Rechtsverordnungen und Anordnungen. Die Feststellung der epi­de­mi­sche Lage wur­de sodann am 18. November 2020, am 4. März 2021, am 11. Juni 2021 und am 25. August 2021 verlängert.

    Mit einer Gesetzesänderung im März 2021 bil­lig­te das Parlament eine Regelung, der­zu­fol­ge der Bundestag spä­te­stens drei Monate nach Feststellung der epi­de­mi­schen Lage deren Fortbestehen fest­stel­len muss, anson­sten gilt die Lage als auf­ge­ho­ben."

    " 2./3. Lesung

    Bundestag beschließt neu­en Infektionsschutzkatalog
    Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. November 2021, einen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (20/15) beschlos­sen. Demnach soll unter ande­rem die Feststellung der epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite am 25. November aus­lau­fen."

    "Beschlossen wur­de die Einfügung eines bun­des­ein­heit­lich anwend­ba­ren Katalogs mög­li­cher Schutzvorkehrungen in Paragraf 28a des Infektionsschutzgesetzes. Damit soll es mög­lich sein, je nach Entwicklung der Lage erfor­der­li­che Schutzvorkehrungen zu tref­fen. Ferner wür­den gesetz­li­che oder unter­ge­setz­li­che Regelungen zum Infektionsschutz im regu­lä­ren par­la­men­ta­ri­schen Verfahren jeder­zeit kurz­fri­stig ermög­licht, heißt es im Gesetzentwurf."

    (Es bedarf der ein­ma­li­gen "epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite" um "dem Bund beson­de­re Befugnisse" zu ertei­len. Dabei ist die Gefahr für die Demokratie und das Grundgesetz durch die "beson­de­ren Befugnisse", wo "Rechtsverordnungen und Anordnungen"genügen um sowohl demo­kra­ti­sche Verfahren, als auch gesetz­li­che Grundrechte ein­zu­schrän­ken oder aus­zu­set­zen, so groß, dass es alle drei Monate einer Sitzung des Bundestages bedarf, bei der die Verlängerung aus­drück­lich fest­ge­stellt wird. Die "epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite" muß nicht ein­mal been­det wer­den, sie endet auto­ma­tisch. Der Beschluß ist über­flüs­sig, ver­kün­den genügt.
    (Anstatt das gesamm­te Land gebannt vor den Bildschirmen, Tickern, Nachrichten usw. sitzt und die Nachricht des Endes der Pandemie eupho­risch fei­ert, —– nix.)

    Unterdessen ver­blei­ben die "beson­de­ren Befugnisse". Durch die (((m.M. ILLEGALE))) "Einfügung eines bun­des­ein­heit­lich anwend­ba­ren Katalogs mög­li­cher Schutzvorkehrungen", mit dem nun "je nach Entwicklung der Lage" die Bundesländer, jedes ein­zeln für sich, frei und nach gut-oder schlecht­dün­ken jede "Schutzvorkehrungen" ergrei­fen kön­nen, die beliebt.
    Nicht genug. "Ferner wür­den gesetz­li­che oder unter­ge­setz­li­che Regelungen zum Infektionsschutz im regu­lä­ren par­la­men­ta­ri­schen Verfahren jeder­zeit kurz­fri­stig ermöglicht."
    (Wenigstens die Mini-Hürde Landesparlament verbleibt.)

    Was dabei ist Die LAGE? Mag dies die Ampel sein, die in grün, oran­ge und rot daher­kommt? Sie besteht aus der Bettenbelegung und (zur Zeit noch?) der Inzidenz und kann mit aller­lei "Schutzvorkehrungen" aus jedem Punkt des Kataloges gespickt sein. Vollkommen egal. Zu beach­ten dabei ist, dass sie bei Null beginnt. Es gibt also Niemals Keine LAGE. Dies zeigt ein Blick auf Australien, wo bei grü­nem Licht die Rechte der Ungespritzen mit den "Schutzvorkehrungen" des oran­ge­nen Lichtes begin­nen können.)

    (Das ein­zi­ge, was sich ändert, ist, dass nun, jedes Bundesland für sich, eine bet­ten­be­leg­te LAGE durch­spie­len darf, mit dem Bonbon, dass, ein Teil der "Schutzvorkehrungen" schon auto­ma­tisch ver­län­gert ist.)
    "Mögliche Schutzvorkehrungen bis 19. März 2022
    In Paragraf 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes wer­den die Schutzvorkehrungen benannt, die bun­des­weit bis zum 19. März 2022 unab­hän­gig von der fest­ge­stell­ten epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite ergrif­fen wer­den können.

    Genannt wer­den die Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf‑, Genesenen- oder Testnachweisen, ver­pflich­ten­de Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung.
    Erweitertes Kinderkrankengeld auch im Jahr 2022

    Das Gesetz ermög­licht Arbeitgebern unab­hän­gig von der epi­de­mi­schen Lage in bestimm­ten Einrichtungen und Unternehmen, zur Verhinderung von Infektionen Daten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten zu ver­ar­bei­ten. Ferner wur­den die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

    Verlängert wur­de zudem der ver­ein­fach­te Zugang zu den sozia­len Mindestsicherungssystemen sowie die erleich­ter­te Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis Ende März 2022. Auch „bewähr­te Vorgaben“ zum betrieb­li­chen Infektionsschutz wer­den für drei Monate beibehalten.
    Pflege-Sonderregelungen verlängert

    Die zum Schutz der öffent­li­chen Gesundheit und für eine bes­se­re Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nöti­gen Regelungen im Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz und im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI, Soziale Pflegeversicherung) gel­ten auch nach Ende der epi­de­mi­schen Lage und über das Jahresende 2021 hin­aus. Die Sonderregelungen in der Pflege wur­den bis Ende März 2022 verlängert.

    Schließlich wird die Eintragung fal­scher Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweisen unter Strafe gestellt. Auch der Gebrauch frem­der Gesundheitszeugnisse wird im Strafgesetzbuch aus­drück­lich erfasst.
    Beschlossene Änderungen am Gesetzentwurf

    Zum gemein­sa­men Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat­te der am 11. November vom Bundestag ein­ge­setz­te Hauptausschuss am 15. November Sachverständige in einer öffent­li­chen Anhörung gehört. Nach Kritik aus der Politik und von Experten hat­te er am 16. November den Katalog der Schutzvorkehrungen noch ergänzt und deut­lich aus­ge­wei­tet. Dazu hat­ten SPD, Grüne und FDP 16 Änderungsanträge vorgelegt. 

    Bei einer kon­kre­ten epi­de­mi­schen Gefahr kön­nen die Länder mit Beschluss der Landtage auch künf­tig Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen erlas­sen. Auch dür­fen die Länder in sol­chen Fällen Kontaktbeschränkungen im pri­va­ten und öffent­li­chen Raum anord­nen. Die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen oder das gene­rel­le Verbot für Veranstaltungen oder Versammlungen bleibt aber ausgeschlossen.
    3G-Regelung im öffent­li­chen Nah- und Fernverkehr

    Die drei Fraktionen hat­ten sich fer­ner auf eine 3G-Regelung (geimpft, gene­sen, gete­stet) am Arbeitsplatz und im öffent­li­chen Nah- und Fernverkehr ver­stän­digt. Beschäftigte sol­len außer­dem, wenn mög­lich, von zu Hause aus arbei­ten (Homeoffice). Um soge­nann­te vul­nerable Gruppen bes­ser zu schüt­zen, also ins­be­son­de­re älte­re Menschen, ist in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher vorgesehen.

    Krankenhäuser bekom­men für jeden Covid-19-Patienten, den sie auf­neh­men, einen Versorgungsaufschlag. Der Gesetzentwurf beinhal­tet zudem die Beibehaltung sozia­ler und wirt­schaft­li­cher Schutzschirme. Schließlich wer­den das unbe­fug­te Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, das Ausstellen unrich­ti­ger Gesundheitszeugnisse und der Gebrauch unrich­ti­ger Gesundheitszeugnisse unter Strafe gestellt. Auch unrich­ti­ge Impf- und Test-Dokumentationen und Bescheinigungen wer­den bestraft."

    (So neben­bei wird die WHO-Definition auf Deutschland pro­je­ziert. Im vor­letz­tem Abschnitt der letz­te Satz.)
    "Die Voraussetzung dafür sei unter ande­rem des­halb gege­ben, weil "eine dyna­mi­sche Ausbreitung einer dyna­mi­schen Ausbreitung einer bedroh­li­chen über­trag­ba­ren Krankheit, über meh­re­re Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet"."

    "© Deutscher Bundestag"

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