Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Diesem und Jenem in allen Bereichen 

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Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, daß zu einem wil­den Plakatieren des Dokuments aus­drück­lich nicht auf­ge­ru­fen wird. Sollte es den­noch dazu kom­men, ist dazu eine maxi­ma­le Personenanzahl von vier (4) zuläs­sig, die zumin­dest ver­wandt oder ver­schwä­gert zu sein haben. Ein gegen­sei­ti­ger Mindestabstand von 3,80 m ist unbe­dingt einzuhalten.

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