EU-Kommission sichert sich 10 000 Dosen von Affenpocken-Medikament

Das macht bei 27 Mitgliedern 370 pro Nase. Bei dpa ist unter genann­ter Überschrift am 26.9. zu erfahren:

»Brüssel (dpa) – Die EU-Kommission hat sich 10 000 Dosen eines Medikaments zur Behandlung von Affenpocken gesi­chert. «Der rück­läu­fi­ge Trend bei den Fällen von Affenpocken in der EU macht Mut, bedeu­tet jedoch nicht, dass die Bedrohung über­wun­den ist», sag­te EU-Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides am Montag in Brüssel.

Das Medikament sol­le daher zusätz­lich zu den mehr als 330 000 Dosen Affenpocken-Impfstoff, die sich die EU bereits gesi­chert habe, hel­fen, den unmit­tel­ba­ren Bedarf der EU-Staaten zu decken, so die Kommissarin. Die Vorräte des Medikaments mit dem Wirkstoff Tecovirimat sol­len den EU-Staaten bei drin­gen­dem Bedarf zur Verfügung ste­hen.

Nach Angaben der EU-Gesundheitsbehörde ECDC gibt es mit Stand 20. September 19 832 bestä­tig­te Affenpocken-Fälle in den 27 EU-Staaten sowie in Norwegen und Island.«


Ich habe die Gelegenheit genutzt und noch ein­mal nach­ge­le­sen, wie auto­kra­tisch die Organisation auf­ge­baut ist, die sich per­ma­nent als Hüterin "unse­rer west­li­chen Werte" aus­gibt. Bei Wikipedia habe ich nach­ge­schla­gen und gefunden:

»Insbesondere besitzt [die Europäische Kommission] im Bereich der Legislative der EU das allei­ni­ge Initiativrecht, das heißt, nur sie kann den for­ma­len Vorschlag zu einem EU-Rechtsakt machen und die­sen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unter­brei­ten. Rat und Parlament kön­nen die Vorschläge der Kommission zwar abän­dern und erwei­tern, sie kön­nen aber nicht von sich aus ein Rechtsetzungsverfahren ein­lei­ten. Auch wenn das Verfahren bereits läuft, hat die Kommission noch einen gewis­sen Einfluss auf sei­ne Entwicklung: So kann sie zu den von Rat und Parlament beschlos­se­nen Änderungen posi­tiv oder nega­tiv Stellung neh­men, wodurch sich jeweils die zur Verabschiedung erfor­der­li­chen Mehrheiten in die­sen bei­den Institutionen ver­än­dern. Die Europäische Kommission kann nach Art. 293 Abs. 2 AEUV ihren Vorschlag jeder­zeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern oder zurück­neh­men, solan­ge kein Beschluss des Rates ergan­gen ist. Die Kommission kann ihren Rechtsetzungsvorschlag etwa zurück­neh­men, wenn eine von Parlament und Rat beab­sich­tig­te Änderung den Vorschlag in einer Weise ver­fälscht, die der Verwirklichung der mit ihm ver­folg­ten Ziele entgegensteht…

Die Europäische Kommission besteht aktu­ell aus 27 Mitgliedern, die umgangs­sprach­lich als Kommissare bezeich­net wer­den… Der Kommissionspräsident besitzt eine Richtlinienkompetenz in der Kommission, er ernennt die Vizepräsidenten und kann auch selb­stän­dig ein­zel­ne Kommissare ent­las­sen (Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag)…

Wahl
Die Kommission wird grund­sätz­lich alle fünf Jahre nach der Europawahl neu besetzt (Art. 17 EU-Vertrag). Dabei nomi­niert zunächst der Europäische Rat [das sind die Staats- und Regierungschefs, AA] mit qua­li­fi­zier­ter Mehrheit den Kommissionspräsidenten, wobei er laut des EU-Vertrags das Wahlergebnis berück­sich­ti­gen muss. Anschließend benö­tigt der Kommissionspräsident ein erstes Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Scheitert er dabei, muss der Europäische Rat einen neu­en Kandidaten vorschlagen.

Bei der Europawahl 2014 wur­de erst­mals zwi­schen den Europaparteien infor­mell das „Spitzenkandidaten“-Prinzip ver­ein­bart, wel­ches besagt, dass der Europäische Rat dabei nur den­je­ni­gen Kandidaten nomi­nie­ren darf, des­sen Partei bei der Europawahl das beste Ergebnis erzielt hat. Dementsprechend wur­de Jean-Claude Juncker von der Europäischen Volkspartei zum Präsidenten gewählt. Nach der Europawahl 2019 wur­de die­ses Prinzip jedoch mit der Wahl von Ursula von der Leyen, die vor­her nicht als Spitzenkandidatin ange­tre­ten war, vor­erst wie­der auf­ge­ge­ben. Sie erklär­te dar­auf­hin, das Verfahren gemein­sam refor­mie­ren zu wollen.

Hat der Präsidentschaftskandidat die erfor­der­li­che Mehrheit im Parlament erreicht, schla­gen ihm die Regierungen der Mitgliedstaaten jeweils einen Kommissar aus ihrem Staat vor. Der desi­gnier­te Kommissionspräsident kann die­se jedoch zurück­wei­sen. Anschließend muss das Kollegium zunächst im Rat der Europäischen Union [das ist das Gremium der Regierungen der EU-Staaten, AA] mit qua­li­fi­zier­ter Mehrheit bestä­tigt wer­den. Dabei wer­den die Vorschläge der Regierungen übli­cher­wei­se ohne Weiteres über­nom­men; die Kommissare ent­stam­men daher mei­stens den­je­ni­gen Parteien, die in ihrem jewei­li­gen Staat die Regierung bil­den. Der Europäische Rat wählt außer­dem den Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik; die­ser ist zugleich einer der Vizepräsidenten der Kommission. Die übri­gen Ressorts kann der Kommissionspräsident nach der Nominierung der Kandidaten selbst­stän­dig ver­tei­len, außer­dem kann er wei­te­re Vizepräsidenten unter den Kommissaren ernen­nen. Zuschnitt und Verteilung der Ressorts kann der Kommissionspräsident auch spä­ter jeder­zeit wie­der ver­än­dern«

(Fußnoten und Links wur­den hier fort­ge­las­sen. Hervorhebungen nicht im Original.)

3 Antworten auf „EU-Kommission sichert sich 10 000 Dosen von Affenpocken-Medikament“

  1. Sollen ihren Packenoffen-Stoff neh­men und ihn sich gegen­sei­tig stünd­lich "ver­ab­rei­chen". Man kann nie vor­sich­tig genug sein bei einer so tol­len demo­kra­ti­schen Institution. Kalle kann sich auch was von dem Stoff rein­pfei­fen. Es kann ihm nicht mehr schaden.

  2. Dank! Ein Parlament, das kei­ne Gesetze ver­ab­schie­den kann, dafür eine "Kommission", die das über­nimmt und nicht gewählt wur­de. Die EU ist an und für sich das Bestreben, die Nationalstaaten anti­de­mo­kra­tisch zu schleifen.

  3. Dass man sich das Zeug immer „sichern“ muss. Klingt natür­lich so, als wäre das Gift heißt begehrt, es wäre aber nicht genug für alle da. Deswegen muss man sich das ganz schnell „sichern“, sonst gehen wir am Ende noch leer aus. Und das kann doch kei­ner wol­len, oder? 😉

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