Eine Pressemitteilung des Gerichtshofs vom 15.3. informiert:
»Allgemeine Anti-COVID-Maßnahmen, die öffentliche Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum verbieten, verstoßen gegen die Konvention
In der Rechtssache Communaute genevoise d'action syndicale (CGAS) gegen die Schweiz (Antrag Nr. 21881/20) beschwerte sich die klagende Vereinigung darüber, dass ihr nach der Verabschiedung von Regierungsmaßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 das Recht auf Organisation und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen entzogen wurde.
In seinem heutigen Kammerurteil1 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (4 gegen 3 Stimmen) fest, dass eine Verletzung von Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag.
Der Gerichtshof verkennt zwar keineswegs die von COVID-19 ausgehende Bedrohung für die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit, vertritt jedoch angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft und insbesondere der von der klagenden Vereinigung satzungsgemäß geförderten Themen und Werte, des pauschalen Charakters und der beträchtlichen Dauer des Verbots öffentlicher Veranstaltungen, die in den Tätigkeitsbereich der Vereinigung fallen, sowie der Art und Schwere der möglichen Strafen die Auffassung, dass der Eingriff in den Genuss der durch Artikel 11 geschützten Rechte nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stand. Das Gericht stellte ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte während des betreffenden Zeitraums keine wirksame Überprüfung der fraglichen Maßnahmen vorgenommen hatten. Der beklagte Staat habe somit den ihm im vorliegenden Fall eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten. Folglich sei der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne von Artikel 11 der Konvention nicht notwendig gewesen…
Gerechte Entschädigung (Artikel 41)
Das Gericht entschied (mit 4 gegen 3 Stimmen), dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 11 eine ausreichende Entschädigung für den dem klagenden Verein entstandenen immateriellen Schaden darstellt. Es entschied außerdem, dass die Schweiz dem klagenden Verein 3.000 Euro (EUR) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat.«
https://www.corodok.de/wie-polizei-hannover/
Okay, das ist ein wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Welche Auswirkung hat dieses Urteil dann in Zukunft für Deutschland auf solche Ereignisse wie unlängst in Hannover, bei denen harmlose, unbewaffnete Passanten einer Fußgängerzone in Niedersachsen willkürlich von bewaffneten, vermummten, maskierten, schwarz-gekleideten (wie Polizisten aussehenden) Personen angehalten wurden? Lässt sich das Urteil auf alle europäischen Länder, auch auf Deutschland anwenden?
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Na da tobt der Harbarth wahrscheinlich im stillen Kämmerlein oder beim üblichen Abendessen mit den politischen Fachkräften?
„Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften – 10.03.2022“
https://dserver.bundestag.de/btd/20/009/2000958.pdf
§22a ist der Horror … wenn das am Freitag so verabschiedet wird (was leider sehr wahrscheinlich ist), dann braucht es eigentlich auch keine Impfpflicht mehr.
Ein paar Highlights:
„Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS- CoV‑2 liegt vor, wenn
1. die zugrunde liegenden Einzelimpfungen
a) mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff oder mit verschiedenen von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen erfolgt sind oder
b) mit weiteren Impfstoffen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erfolgt sind,
2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.“
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf‑, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln. In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung
1. hinsichtlich des Impfnachweises abweichend von Absatz 1 regeln:
a) die Intervallzeiten,
aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen, und
bb) die höchstens zwischen den Einzelimpfungen liegen dürfen,
b) die Zahl und mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz und
c) weitere Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt wird,“
Weitere gute Nachrichten an diesem Tag: Boris Reitschuster zwingt Facebook in die Knie und kündigt rechtliche Schritte gegen seinen Ausschluss aus der Bundespressekonferenz an: https://reitschuster.de/post/sieg-gegen-die-zensur-facebook-macht-rueckzieher/
Hat jemand das Urteil gelesen und hat Kenntnis darüber um was für eine Vereinigung es sich in der Schweiz hält? Politik? Bildung? Kultur?
Ich glaube nicht mehr daran, dass von Deutschland aus was bis zum EGMR hochgelangen würde. Selbst bin ich auch nicht in der Position das initiieren zu können. Aber vielleicht wär es doch klug, wenn wir mit guten Anwälten (z. B. Frau Hamed scheint mir sachlich sehr versiert) doch noch einmal versuchen, juristisch etwas zu bewegen? Möglicherweise würde den deutschen Gerichten bzw. den dortigen Vertretern die Sache mittlerweile doch zu heiß werden, wenn sie sehen, wie im Ausland alles fällt?
Kann mal bitte jemand Herrn Montgomery bescheid sagen, dass sein Kommentar zu diesem Urteil noch aussteht? Aber eigentlich kennen wir den ja schon: " Wenn ein paar kleine Richterlein .…."
@ Artur Aschmoneit
Ich frage mich, ob Sie auch hierüber berichten möchten?
Dürfen die Länder eigenmächtig aus humanitären Gründen Flüchtlinge aufnehmen? 2020 stritt der Berliner Senat mit dem BMI über 300 Menschen aus dem griechischen Lager Moria – das BVerwG hat nun eine Grundsatzentscheidung getroffen.
…Die Bilder aus Moria gingen damals um die Welt, das Lager auf der griechischen Insel Lesbos, ursprünglich für 3000 Menschen gedacht, war völlig überfüllt, im Frühjahr 2020 lebten dort schätzungsweise 20.000 Menschen, die Bedingungen waren katastrophal. Im September 2020 brannte das Lager, die Situation spitzte sich noch mehr zu. Inzwischen hat die griechische Regierung viele Flüchtlinge in neue Lager auf dem Festland gebracht – aber weiterhin sind die Lebensumstände oft sehr schlecht.…
Weiter im Text hier:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-1a121-fluechtlingslager-moria-brand-aufnahmeanorndnung-zurecht-versagt-berlin-horst-seehofer/?r=rss
@Anders: Es ist eine ekelhafte Doppelmoral. Sprengt aber wie vieles Ekelhafte vermutlich den Rahmen hier.
Der Skandal ist, dass die angebliche Gefährlichkeit der angeblichen Krankheit/ des angeblichen Krankheitserregers wieder nicht angezweifelt wurde und das Urteil nicht einstimmig ergangen ist.
Ich befürchte auch, dass die Global- Mafia nicht lange zögert, die Richter sofort und mit geeigneten Mitteln unter Druck zu setzen, damit so etwas nicht nochmal vorkommt. Das wird bestimmt nicht dem Zufall überlassen ‼️
"CoV-Regeln – Wegweisende Verhandlung im VfGH" https://orf.at/stories/3253516/
[zitat]Das Coronavirus-Krisenmanagement der Bundesregierung betrifft nicht nur die öffentliche Gesundheit, sondern auch die Frage: Sind die Maßnahmen verfassungskonform? Nicht selten verneinte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) diese Frage. Der nächste Fall könnte folgen: Am Dienstag wurde über den im Winter verordneten Lockdown für Ungeimpfte und die 2‑G-Regel verhandelt. Die Entscheidung könnte – mit Blick auf den Herbst und neue Varianten – wegweisend für die künftige CoV-Politik sein.[/zitat]
Viele Grüße
Der Ösi
Klägerin ist die 1961 gegründete Genfer Aktionsgemeinschaft der Gewerkschaften (CGAS), die Dachorganisation der Gewerkschaften im Kanton Genf.
Es geht also nicht um Kultur‑, sondern durchaus wohl um politische Veranstaltungen.
Wieso heisst das eigentlich "Infektionsschutzgesetz".
Es wird doch nur über SARS-CoV‑2 geschrieben.
Eigentlich müsste dieses Gesetz
"SARS-CoV‑2 Menschenunterdrückungs- und Wirtschaftvernichtungsgesetz"
heissen.
Was Anderes wird durch dieses Gesetz doch nicht erreicht.
Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der COVID-19-Pandemie unzulässig
Pressemitteilung Nr. 24/2022 vom 16. März 2022
Beschluss vom 10. Februar 2022
1 BvR 1073/21
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machen, durch die wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einschränkungen des Beherbergungs-, Gastronomie- und Veranstaltungsbetriebs ihrer Hotels wirtschaftlich in ihrer Existenz bedroht zu sein.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung in ihren Grundrechten durch die angegriffenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes nicht schlüssig aufzeigen. Darüber hinaus genügt sie nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität, weil die Beschwerdeführerinnen insbesondere gehalten waren, zunächst fachgerichtlichen Rechtschutz in der Hauptsache zu suchen sowie eine fachgerichtliche Klärung herbeizuführen, ob ihnen Entschädigungsansprüche zustehen.
...
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-024.html
Kling geschmeidig, nicht?
Auswirkungen hat das keine. Es ging um die 1. Mai-Demo einer Gewerkschaft, die wegen eines pauschalen allgemeinen Versammlungsverbotes im Jahr 2020 nicht durchgeführt werden konnte.
Sinngemäße Übersetzung der vom EGMR veröffentlichten englischen Kurzfassung des Pressetextes zu ECHR 087 (2022):
>>Der Gerichtshof verkennt zwar keineswegs die von COVID-19 ausgehende Gefahr für die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit, erachtet jedoch angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft […] auf Grund des pauschalen Charakters und der erheblichen Dauer des Verbots öffentlicher Veranstaltungen, […] sowie Art und Schwere der möglichen Strafen, dass der Eingriff in die durch Artikel 11 geschützten Rechte nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stand.
Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass die inländischen Gerichte keine wirksame Überprüfung der fraglichen Maßnahmen während des relevanten Zeitraums durchgeführt haben. Der beklagte Staat hatte somit den ihm im vorliegenden Fall eingeräumten Ermessensspielraum überschritten.
Folglich sei der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne von im Sinne von Artikel 11 der Konvention.<<
Artikel des SRF dazu -
link: https://www.srf.ch/news/schweiz/corona-politik-schweiz-demo-verbot-schweiz-war-zu-restriktiv