Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Verbot öffentlicher Veranstaltungen rechtswidrig

Eine Pressemitteilung des Gerichtshofs vom 15.3. informiert:

»Allgemeine Anti-COVID-Maßnahmen, die öffent­li­che Veranstaltungen über einen län­ge­ren Zeitraum ver­bie­ten, ver­sto­ßen gegen die Konvention

In der Rechtssache Communaute gene­voi­se d'action syn­di­cale (CGAS) gegen die Schweiz (Antrag Nr. 21881/20) beschwer­te sich die kla­gen­de Vereinigung dar­über, dass ihr nach der Verabschiedung von Regierungsmaßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 das Recht auf Organisation und Teilnahme an öffent­li­chen Veranstaltungen ent­zo­gen wurde.

In sei­nem heu­ti­gen Kammerurteil1 stell­te der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehr­heit­lich (4 gegen 3 Stimmen) fest, dass eine Verletzung von Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag.

Der Gerichtshof ver­kennt zwar kei­nes­wegs die von COVID-19 aus­ge­hen­de Bedrohung für die Gesellschaft und die öffent­li­che Gesundheit, ver­tritt jedoch ange­sichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer demo­kra­ti­schen Gesellschaft und ins­be­son­de­re der von der kla­gen­den Vereinigung sat­zungs­ge­mäß geför­der­ten Themen und Werte, des pau­scha­len Charakters und der beträcht­li­chen Dauer des Verbots öffent­li­cher Veranstaltungen, die in den Tätigkeitsbereich der Vereinigung fal­len, sowie der Art und Schwere der mög­li­chen Strafen die Auffassung, dass der Eingriff in den Genuss der durch Artikel 11 geschütz­ten Rechte nicht in einem ange­mes­se­nen Verhältnis zu den ver­folg­ten Zielen stand. Das Gericht stell­te fer­ner fest, dass die inner­staat­li­chen Gerichte wäh­rend des betref­fen­den Zeitraums kei­ne wirk­sa­me Überprüfung der frag­li­chen Maßnahmen vor­ge­nom­men hat­ten. Der beklag­te Staat habe somit den ihm im vor­lie­gen­den Fall ein­ge­räum­ten Beurteilungsspielraum über­schrit­ten. Folglich sei der Eingriff in einer demo­kra­ti­schen Gesellschaft im Sinne von Artikel 11 der Konvention nicht not­wen­dig gewesen…

Gerechte Entschädigung (Artikel 41)
Das Gericht ent­schied (mit 4 gegen 3 Stimmen), dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 11 eine aus­rei­chen­de Entschädigung für den dem kla­gen­den Verein ent­stan­de­nen imma­te­ri­el­len Schaden dar­stellt. Es ent­schied außer­dem, dass die Schweiz dem kla­gen­den Verein 3.000 Euro (EUR) für Kosten und Auslagen zu zah­len hat.«

15 Antworten auf „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Verbot öffentlicher Veranstaltungen rechtswidrig“

  1. https://​www​.coro​dok​.de/​w​i​e​-​p​o​l​i​z​e​i​-​h​a​n​n​o​v​er/

    Okay, das ist ein wich­ti­ges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

    Welche Auswirkung hat die­ses Urteil dann in Zukunft für Deutschland auf sol­che Ereignisse wie unlängst in Hannover, bei denen harm­lo­se, unbe­waff­ne­te Passanten einer Fußgängerzone in Niedersachsen will­kür­lich von bewaff­ne­ten, ver­mumm­ten, mas­kier­ten, schwarz-geklei­de­ten (wie Polizisten aus­se­hen­den) Personen ange­hal­ten wur­den? Lässt sich das Urteil auf alle euro­päi­schen Länder, auch auf Deutschland anwenden?

    ~

  2. Na da tobt der Harbarth wahr­schein­lich im stil­len Kämmerlein oder beim übli­chen Abendessen mit den poli­ti­schen Fachkräften?

  3. „Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und ande­rer Vorschriften – 10.03.2022“

    https://​dser​ver​.bun​des​tag​.de/​b​t​d​/​2​0​/​0​0​9​/​2​0​0​0​9​5​8​.​pdf

    §22a ist der Horror … wenn das am Freitag so ver­ab­schie­det wird (was lei­der sehr wahr­schein­lich ist), dann braucht es eigent­lich auch kei­ne Impfpflicht mehr. 

    Ein paar Highlights:

    „Ein voll­stän­di­ger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS- CoV‑2 liegt vor, wenn

    1. die zugrun­de lie­gen­den Einzelimpfungen

    a) mit einem von der Europäischen Union zuge­las­se­nen Impfstoff oder mit ver­schie­de­nen von der Europäischen Union zuge­las­se­nen Impfstoffen erfolgt sind oder

    b) mit wei­te­ren Impfstoffen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erfolgt sind,

    2. ins­ge­samt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und

    3. die letz­te Einzelimpfung min­de­stens drei Monate nach der zwei­ten Einzelimpfung erfolgt ist.“

    „Die Bundesregierung wird ermäch­tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktu­el­len Stand der Wissenschaft und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abwei­chen­de Anforderungen an einen Impf‑, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln. In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung

    1. hin­sicht­lich des Impfnachweises abwei­chend von Absatz 1 regeln:

    a) die Intervallzeiten,

    aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen voll­stän­di­gen Impfschutz abge­war­tet wer­den müs­sen, und

    bb) die höch­stens zwi­schen den Einzelimpfungen lie­gen dürfen,

    b) die Zahl und mög­li­che Kombination der Einzelimpfungen für einen voll­stän­di­gen Impfschutz und

    c) wei­te­re Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne des Absatzes 1 aner­kannt wird,“

  4. Hat jemand das Urteil gele­sen und hat Kenntnis dar­über um was für eine Vereinigung es sich in der Schweiz hält? Politik? Bildung? Kultur?
    Ich glau­be nicht mehr dar­an, dass von Deutschland aus was bis zum EGMR hoch­ge­lan­gen wür­de. Selbst bin ich auch nicht in der Position das initi­ie­ren zu kön­nen. Aber viel­leicht wär es doch klug, wenn wir mit guten Anwälten (z. B. Frau Hamed scheint mir sach­lich sehr ver­siert) doch noch ein­mal ver­su­chen, juri­stisch etwas zu bewe­gen? Möglicherweise wür­de den deut­schen Gerichten bzw. den dor­ti­gen Vertretern die Sache mitt­ler­wei­le doch zu heiß wer­den, wenn sie sehen, wie im Ausland alles fällt?

  5. Kann mal bit­te jemand Herrn Montgomery bescheid sagen, dass sein Kommentar zu die­sem Urteil noch aus­steht? Aber eigent­lich ken­nen wir den ja schon: " Wenn ein paar klei­ne Richterlein .…."

  6. @ Artur Aschmoneit

    Ich fra­ge mich, ob Sie auch hier­über berich­ten möchten?

    Dürfen die Länder eigen­mäch­tig aus huma­ni­tä­ren Gründen Flüchtlinge auf­neh­men? 2020 stritt der Berliner Senat mit dem BMI über 300 Menschen aus dem grie­chi­schen Lager Moria – das BVerwG hat nun eine Grundsatzentscheidung getroffen.

    …Die Bilder aus Moria gin­gen damals um die Welt, das Lager auf der grie­chi­schen Insel Lesbos, ursprüng­lich für 3000 Menschen gedacht, war völ­lig über­füllt, im Frühjahr 2020 leb­ten dort schät­zungs­wei­se 20.000 Menschen, die Bedingungen waren kata­stro­phal. Im September 2020 brann­te das Lager, die Situation spitz­te sich noch mehr zu. Inzwischen hat die grie­chi­sche Regierung vie­le Flüchtlinge in neue Lager auf dem Festland gebracht – aber wei­ter­hin sind die Lebensumstände oft sehr schlecht.…

    Weiter im Text hier:
    https://​www​.lto​.de/​r​e​c​h​t​/​h​i​n​t​e​r​g​r​u​e​n​d​e​/​h​/​b​v​e​r​w​g​-​1​a​1​2​1​-​f​l​u​e​c​h​t​l​i​n​g​s​l​a​g​e​r​-​m​o​r​i​a​-​b​r​a​n​d​-​a​u​f​n​a​h​m​e​a​n​o​r​n​d​n​u​n​g​-​z​u​r​e​c​h​t​-​v​e​r​s​a​g​t​-​b​e​r​l​i​n​-​h​o​r​s​t​-​s​e​e​h​o​f​e​r​/​?​r​=​rss

  7. Der Skandal ist, dass die angeb­li­che Gefährlichkeit der angeb­li­chen Krankheit/ des angeb­li­chen Krankheitserregers wie­der nicht ange­zwei­felt wur­de und das Urteil nicht ein­stim­mig ergan­gen ist.

    1. Ich befürch­te auch, dass die Global- Mafia nicht lan­ge zögert, die Richter sofort und mit geeig­ne­ten Mitteln unter Druck zu set­zen, damit so etwas nicht noch­mal vor­kommt. Das wird bestimmt nicht dem Zufall über­las­sen ‼️

  8. "CoV-Regeln – Wegweisende Verhandlung im VfGH" https://​orf​.at/​s​t​o​r​i​e​s​/​3​2​5​3​5​16/

    [zitat]Das Coronavirus-Krisenmanagement der Bundesregierung betrifft nicht nur die öffent­li­che Gesundheit, son­dern auch die Frage: Sind die Maßnahmen ver­fas­sungs­kon­form? Nicht sel­ten ver­nein­te der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die­se Frage. Der näch­ste Fall könn­te fol­gen: Am Dienstag wur­de über den im Winter ver­ord­ne­ten Lockdown für Ungeimpfte und die 2‑G-Regel ver­han­delt. Die Entscheidung könn­te – mit Blick auf den Herbst und neue Varianten – weg­wei­send für die künf­ti­ge CoV-Politik sein.[/zitat]

    Viele Grüße
    Der Ösi

  9. Klägerin ist die 1961 gegrün­de­te Genfer Aktionsgemeinschaft der Gewerkschaften (CGAS), die Dachorganisation der Gewerkschaften im Kanton Genf.
    Es geht also nicht um Kultur‑, son­dern durch­aus wohl um poli­ti­sche Veranstaltungen.

  10. Wieso heisst das eigent­lich "Infektionsschutzgesetz".
    Es wird doch nur über SARS-CoV‑2 geschrieben.
    Eigentlich müss­te die­ses Gesetz
    "SARS-CoV‑2 Menschenunterdrückungs- und Wirtschaftvernichtungsgesetz"
    heissen.
    Was Anderes wird durch die­ses Gesetz doch nicht erreicht.

  11. Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der COVID-19-Pandemie unzulässig
    Pressemitteilung Nr. 24/2022 vom 16. März 2022

    Beschluss vom 10. Februar 2022
    1 BvR 1073/21

    Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machen, durch die wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einschränkungen des Beherbergungs-, Gastronomie- und Veranstaltungsbetriebs ihrer Hotels wirtschaftlich in ihrer Existenz bedroht zu sein.

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung in ihren Grundrechten durch die angegriffenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes nicht schlüssig aufzeigen. Darüber hinaus genügt sie nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität, weil die Beschwerdeführerinnen insbesondere gehalten waren, zunächst fachgerichtlichen Rechtschutz in der Hauptsache zu suchen sowie eine fachgerichtliche Klärung herbeizuführen, ob ihnen Entschädigungsansprüche zustehen.
    ...

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-024.html

    Kling geschmeidig, nicht?

  12. Auswirkungen hat das kei­ne. Es ging um die 1. Mai-Demo einer Gewerkschaft, die wegen eines pau­scha­len all­ge­mei­nen Versammlungsverbotes im Jahr 2020 nicht durch­ge­führt wer­den konnte.

    Sinngemäße Übersetzung der vom EGMR ver­öf­fent­lich­ten eng­li­schen Kurzfassung des Pressetextes zu ECHR 087 (2022):

    >>Der Gerichtshof ver­kennt zwar kei­nes­wegs die von COVID-19 aus­ge­hen­de Gefahr für die Gesellschaft und die öffent­li­che Gesundheit, erach­tet jedoch ange­sichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer demo­kra­ti­schen Gesellschaft […] auf Grund des pau­scha­len Charakters und der erheb­li­chen Dauer des Verbots öffent­li­cher Veranstaltungen, […] sowie Art und Schwere der mög­li­chen Strafen, dass der Eingriff in die durch Artikel 11 geschütz­ten Rechte nicht in einem ange­mes­se­nen Verhältnis zu den ver­folg­ten Zielen stand.
    Der Gerichtshof stell­te fer­ner fest, dass die inlän­di­schen Gerichte kei­ne wirk­sa­me Überprüfung der frag­li­chen Maßnahmen wäh­rend des rele­van­ten Zeitraums durch­ge­führt haben. Der beklag­te Staat hat­te somit den ihm im vor­lie­gen­den Fall ein­ge­räum­ten Ermessensspielraum überschritten.
    Folglich sei der Eingriff in einer demo­kra­ti­schen Gesellschaft nicht not­wen­dig im Sinne von im Sinne von Artikel 11 der Konvention.<<

    Artikel des SRF dazu -
    link: https://​www​.srf​.ch/​n​e​w​s​/​s​c​h​w​e​i​z​/​c​o​r​o​n​a​-​p​o​l​i​t​i​k​-​s​c​h​w​e​i​z​-​d​e​m​o​-​v​e​r​b​o​t​-​s​c​h​w​e​i​z​-​w​a​r​-​z​u​-​r​e​s​t​r​i​k​tiv

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