12 Antworten auf „Fast 25.000 Euro für Mutter gesammelt“

  1. Dem Richter gehört der Betrag in 1 Euro-Cent Münzen auf den Schreibtisch geknallt. Ok, wird bei 4.290,42 kg (200 Säcke à 21,45 kg) etwas schwie­rig. Aber den Richter beim Wegschaffen des Geldes, natür­lich mit vor­schrifts­mä­ßig ange­leg­ter FFP2-Maske, zu beob­ach­ten wäre die Sache wert. Mich wür­de ernst­haft inter­es­sie­ren, wie danach sein Urteil über Masken ausfällt.

  2. Ganz tol­le Aktion!!!

    Wo blei­ben eigent­lich die Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen die­sen Richter?

    Aber selbst ohne Strafanzeigen müss­te die Staatsanwaltschaft tätig wer­den – Rechtsbeugung ist ein Verbrechen!

  3. Hat schon jemand Strafanzeige gegen den Richter gestellt? Da müss­te die Staatsanwaltschaft doch tätig wer­den. Von wegen Rechtsbeugung und so. Das Handy und der Laptop soll­ten schon beschlag­nahmt wer­den. Man will ja wis­sen, mit wem so jemand verkehrt.

  4. Es soll­te doch bestimmt ein Einspruch gegen die Gebührenhöhe lau­fen und hier hat man ja Rechtsmittel.Der zustän­di­ge Richter soll­te aus dem Amt ent­fernt werden,da er nicht wür­dig für die­ses Amt ist.

  5. Bevor das Geld in der Gerichtskasse ver­schwin­det, wür­de ich aber doch noch auf dem Rechtswege ver­su­chen, die Kostennote zu kip­pen. Mit dem gesam­mel­ten Geld kann man sicher sinn­vol­le­re Dinge anstel­len, als sie der Justizkasse zu überweisen.

  6. Das Netzwerk hat einen Aufsatz eingestellt:

    Die Auferlegung von Kosten auf die anre­gen­de Person, wel­che ein gro­bes Verschulden vor­aus­setzt, kann daher nur in sel­te­nen Ausnahmefällen zum Tragen kom­men. Ein gro­bes Verschulden des Anregenden dürf­te ins­be­son­de­re dann nicht vor­lie­gen, wenn das Gericht das Verfahren zwar ein­lei­tet, dann aber ohne wei­te­re Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass kei­ne Maßnahmen zu ergrei­fen sind; denn wenn die „Erfolglosigkeit“ einer sol­chen Anregung bereits unmit­tel­bar nach Verfahrenseinleitung so offen­kun­dig ist, dass man dem Anregenden „gro­bes Verschulden“ vor­hal­ten könn­te, dann ist sie auch so offen­kun­dig, dass das Gericht bereits die Einleitungsvoraussetzungen nicht beja­hen darf. Der Grundgedanke der aus Kinderschutzgründen kosten­frei­en Verfahrensführung kommt in der Praxis häu­fig dadurch zum Tragen, dass von der Erhebung der Gerichtskosten in der Regel abge­se­hen wird, wenn das Verfahren „zum Wohle und im Interesse des Kindes“ geführt wurde.
    https://​netz​werk​kri​sta​.de/​2​0​2​1​/​0​4​/​2​7​/​a​u​f​s​a​t​z​-​c​o​r​o​n​a​-​m​a​s​s​n​a​h​m​e​n​-​v​o​r​-​d​e​m​-​f​a​m​i​l​i​e​n​g​e​r​i​c​h​t​-​e​i​n​e​-​u​n​g​e​w​o​e​h​n​l​i​c​h​e​-​e​n​t​w​i​c​k​l​u​ng/

    Möge jeder sei­ne eige­nen Schlussfolgerungen dar­aus ziehen.

  7. Falls sie Hartz IV bekommt, darf das Amt kei­nen Wind von der Spende krie­gen… könn­te viel­leicht auf ihr Arbeitslosengeld II ange­rech­net wer­den…?! (Wer weiß mehr?) Ansonsten ist die Idee aber super und soll­te Schule machen.

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