Genetisch veränderte Organismen:
Verbindliche Verordnung der EU über "Inverkehrbringen eines nicht genehmigten Arzneimittels"

»VERORDNUNG (EU) 2020/1043 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Juli 2020

über die Durchführung kli­ni­scher Prüfungen mit gene­tisch ver­än­der­te Organismen ent­hal­ten­den oder aus sol­chen bestehen­den Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) und deren Abgabe«

eur​-lex​.euro​pa​.eu

Mit fol­gen­der Begründung…

»(12)

COVID-19 ist eine kom­ple­xe Krankheit, die meh­re­re phy­sio­lo­gi­sche Prozesse beein­träch­tigt. An der Entwicklung mög­li­cher Therapien und Impfstoffe wird der­zeit gear­bei­tet. Manche der in Entwicklung befind­li­chen Impfstoffe ent­hal­ten atte­nu­ier­te Viren oder Lebendvirusvektoren, die unter die Definition von GVO [gene­tisch ver­än­der­ter Organismen, AA] fal­len kön­nen.

(13)

Angesichts der gesund­heit­li­chen Notlage ist es für die Union von gro­ßem Interesse, dass so bald wie mög­lich siche­re und wirk­sa­me Arzneimittel zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 ent­wickelt und in der Union bereit­ge­stellt wer­den können.

(14)

Um das Ziel der Bereitstellung siche­rer und wirk­sa­mer Arzneimittel zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 zu ver­wirk­li­chen, haben die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und das Netz der zustän­di­gen natio­na­len Behörden auf Unionsebene eine Reihe von Maßnahmen ergrif­fen, die die Entwicklung und die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Therapeutika und Impfstoffen erleich­tern, unter­stüt­zen und beschleu­ni­gen sollen…

(16)

Es ist von aller­größ­ter Bedeutung, dass kli­ni­sche Prüfungen mit GVO ent­hal­ten­den oder aus GVO bestehen­den Prüfpräparaten zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 in der Union durch­ge­führt wer­den kön­nen, dass sie so bald wie mög­lich begin­nen kön­nen und dass sie sich nicht wegen der Komplexität der unter­schied­li­chen natio­na­len Verfahren, die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG ein­ge­führt wur­den, ver­zö­gern.

(17)

Zentrales Ziel des Arzneimittelrechts der Union ist der Schutz der öffent­li­chen Gesundheit. Dieser Rechtsrahmen wird durch die Vorschriften der Richtlinie 2001/20/EG zur Festlegung spe­zi­fi­scher Normen für den Schutz der Prüfungsteilnehmer ergänzt. Die Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG haben das Ziel, durch die Bewertung der Risiken, die mit der absicht­li­chen Freisetzung oder der Anwendung von GVO in geschlos­se­nen Systemen ver­bun­den ist, ein hohes Schutzniveau für die mensch­li­che Gesundheit und die Umwelt zu gewähr­lei­sten. Angesichts des bei­spiel­lo­sen gesund­heit­li­chen Notlage auf­grund der COVID-19-Pandemie muss der Schutz der öffent­li­chen Gesundheit Vorrang erhal­ten. Daher ist es erfor­der­lich, für die Dauer der COVID-19-Pandemie oder solan­ge COVID-19 eine gesund­heit­li­che Notlage dar­stellt, eine befri­ste­te Ausnahme von den Anforderungen im Hinblick auf eine vor­he­ri­ge Umweltverträglichkeitsprüfung und Zustimmung nach den Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG zu gewäh­ren. Die Ausnahme soll­te auf kli­ni­sche Prüfungen mit GVO ent­hal­ten­den oder aus GVO bestehen­den Prüfpräparaten zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 beschränkt sein. Solange die befri­ste­te Ausnahmeregelung gilt, soll­ten die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Zustimmung gemäß den Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG kei­ne Voraussetzung für die Durchführung die­ser kli­ni­schen Prüfungen sein

(19)

Demzufolge soll­te der Antragsteller bei einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für GVO ent­hal­ten­de oder aus GVO bestehen­de Arzneimittel zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19, deren kli­ni­sche Prüfungen unter die Ausnahmeregelung gemäß der vor­lie­gen­den Verordnung fal­len wür­den, nicht ver­pflich­tet sein, die schrift­li­che Zustimmung der zustän­di­gen Behörde für die absicht­li­che Freisetzung von GVO in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Teil B der Richtlinie 2001/18/EG beizufügen…

(22)

Generell darf kein Arzneimittel in der Union oder in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wer­den, ohne dass die zustän­di­gen Behörden eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt haben. In der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sind jedoch Ausnahmeregelungen für Situationen vor­ge­se­hen, in denen ein Arzneimittel drin­gend ver­ab­reicht wer­den muss, um den spe­zi­fi­schen Bedarf eines Patienten zu decken, wenn es im Rahmen eines „com­pas­sio­na­te use“ erfolgt oder wenn es als Reaktion auf die ver­mu­te­te oder bestä­tig­te Verbreitung von krank­heits­er­re­gen­den Substanzen, Toxinen, Chemikalien oder einer Kernstrahlung, durch die Schaden her­vor­ge­ru­fen wer­den könn­te, geschieht. Die Mitgliedstaaten kön­nen ins­be­son­de­re gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG in beson­de­ren Bedarfsfällen Arzneimittel von den Bestimmungen der vor­lie­gen­den Richtlinie aus­neh­men, die auf eine nach Treu und Glauben auf­ge­ge­be­ne Bestellung, für die nicht gewor­ben wur­de, gelie­fert wer­den und die nach den Angaben eines zuge­las­se­nen Angehörigen der Gesundheitsberufe her­ge­stellt wer­den und zur Verabreichung an einen bestimm­ten Patienten unter sei­ner unmit­tel­ba­ren per­sön­li­chen Verantwortung bestimmt sind. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG kön­nen die Mitgliedstaaten außer­dem als Reaktion auf die ver­mu­te­te oder bestä­tig­te Verbreitung von krank­heits­er­re­gen­den Substanzen, Toxinen, Chemikalien oder einer Kernstrahlung, durch die Schaden her­vor­ge­ru­fen wer­den könn­te, vor­über­ge­hend das Inverkehrbringen eines nicht geneh­mig­ten Arzneimittels gestat­ten. Nach Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 kön­nen die Mitgliedstaaten ein Humanarzneimittel aus huma­nen Erwägungen einer Gruppe von Patienten zur Verfügung stel­len, die an einer zu Invalidität füh­ren­den chro­ni­schen oder schwe­ren Krankheit lei­den oder deren Krankheit als lebens­be­dro­hend gilt und die mit einem geneh­mig­ten Arzneimittel nicht zufrie­den­stel­lend behan­delt wer­den können.

(23)

Von eini­gen Mitgliedstaaten wur­den Zweifel hin­sicht­lich der Wechselwirkung die­ser Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 mit den GVO-Rechtsvorschriften geäu­ßert. Da Impfstoffe oder Therapien gegen COVID-19 der Öffentlichkeit unbe­dingt zur Verfügung gestellt wer­den müs­sen, sobald sie für die­sen Zweck bereit ste­hen, und Verzögerungen oder Unklarheiten hin­sicht­lich des Status die­ser Arzneimittel in bestimm­ten Mitgliedstaaten zu ver­mei­den sind, ist es ange­mes­sen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Zustimmung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Richtlinie 2009/41/EG kei­ne Voraussetzung sind, wenn die Mitgliedstaaten Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG oder gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 betref­fend GVO ent­hal­ten­de oder aus GVO bestehen­de Arzneimittel zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 treffen…

(25)

Wegen die­ser Dringlichkeit wur­de es als ange­mes­sen ange­se­hen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bei­gefüg­ten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der natio­na­len Parlamente in der Europäischen Union vor­zu­se­hen…«

… haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union fol­gen­de Verordnung erlassen:

»Artikel 2

(1) Für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung kli­ni­scher Prüfungen, ein­schließ­lich der Verpackung und Etikettierung, der Lagerung, des Transports, der Vernichtung, Beseitigung, Verteilung, Abgabe, Verabreichung oder Verwendung von zur Anwendung beim Menschen bestimm­ten, GVO ent­hal­ten­den oder aus GVO bestehen­den Prüfpräparaten zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19—mit Ausnahme der Herstellung der Prüfpräparate—ist kei­ne vor­he­ri­ge Umweltverträglichkeitsprüfung oder Zustimmung gemäß den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2001/18/EG oder den Artikeln 4 bis 13 der Richtlinie 2009/41/EG erfor­der­lich, wenn die­se Vorgänge mit der Durchführung einer kli­ni­schen Prüfung in Zusammenhang ste­hen, die gemäß der Richtlinie 2001/20/EG geneh­migt wurde.

(2) Die Sponsoren mini­mie­ren durch geeig­ne­te Maßnahmen die vor­her­seh­ba­ren nega­ti­ven Umweltauswirkungen auf­grund einer absicht­li­chen oder unbe­ab­sich­tig­ten Freisetzung des Prüfpräparats in die Umwelt…

Artikel 3

(2) Sofern mög­lich, mini­mie­ren die Mitgliedstaaten durch geeig­ne­te Maßnahmen die vor­her­seh­ba­ren nega­ti­ven Umweltauswirkungen auf­grund einer absicht­li­chen oder unbe­ab­sich­tig­ten Freisetzung des Arzneimittels in die Umwelt.

Artikel 4

(1) Diese Verordnung gilt, solan­ge die WHO COVID-19 zur Pandemie erklärt hat oder solan­ge ein Durchführungsrechtsakt der Kommission gilt, mit dem sie gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eine gesund­heit­li­che Notlage auf­grund von COVID-19 feststellt.

(2) Sind die Bedingungen für die Geltung der vor­lie­gen­den Verordnung nach Absatz 1 nicht län­ger erfüllt, ver­öf­fent­licht die Kommission eine ent­spre­chen­de Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Unter den Anwendungsbereich von Artikel 2 der vor­lie­gen­den Verordnung fal­len­de kli­ni­sche Prüfungen, die vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 2 des vor­lie­gen­den Artikels gemäß der Richtlinie 2001/20/EG geneh­migt wur­den, dür­fen gül­tig fort­ge­setzt und zur Untermauerung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen ver­wen­det wer­den, auch wenn kei­ne Umweltverträglichkeitsprüfung oder Zustimmung gemäß den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß den Artikeln 4 bis 13 der Richtlinie 2009/41/EG vorliegt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen ver­bind­lich und gilt unmit­tel­bar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2020.«

(Hervorhebungen nicht im Original.)

14 Antworten auf „Genetisch veränderte Organismen:
Verbindliche Verordnung der EU über "Inverkehrbringen eines nicht genehmigten Arzneimittels"“

  1. Den Rest des Satzes hät­te ich auch in Blau gesetzt, "unter sei­ner unmit­tel­ba­ren per­sön­li­chen Verantwortung" fin­de ich hübsch:

    "… und die nach den Angaben eines zuge­las­se­nen Angehörigen der Gesundheitsberufe her­ge­stellt wer­den und zur Verabreichung an einen bestimm­ten Patienten unter sei­ner unmit­tel­ba­ren per­sön­li­chen Verantwortung bestimmt sind. …"

    Es bleibt unklar, von wes­sen "Verantwortung" hier die Rede ist. Entweder die des "Patienten" oder die des "zuge­las­se­nen Angehörigen der Gesundheitsberufe".

    Das "aus huma­nen Erwägungen" ist auch hübsch. Denn anschei­nend gibt es auch 'inhu­ma­ne Erwägungen'.

    Im Ganzen: der Klassenfeind spritzt ab. Das gen­tech­ni­sche Experiment als Porno.

  2. Tja, so sehen die Richtlinien der EG eben aus. Man ver­sucht, mög­lichst all­ge­mein zu for­mu­lie­ren. Alle Fälle, die sich nicht unter das Regelwerk sub­su­mie­ren las­sen füh­ren zu unauf­lös­ba­ren Widersprüchen. Verantwortung über nimmt hier niemand.
    Manchmal kommt mir das Ganze vor wie ein Ameisenhaufen, in den jemand getre­ten hat: Ein unko­or­di­niert wir­ken­des Gewusel ohne erkenn­ba­re Ordnung. Jeder macht etwas, irgend­wie. Alle lei­den unter selek­ti­ver Wahrnehmung, einer Art Tunnelblick.
    Jedes Mass scheint ver­lo­ren zu gehen.
    So, als hät­te es kei­ne Aufklärung, kei­nen Kant und kei­ne fran­zö­si­sche Revolution gege­ben. Von 12 bekann­ten Erkältungsviren mit über 200 Familienmitgliedern, die seit Urzeiten die Runde machen wird alles aus­ge­blen­det, ausser dem Coronavirus Saars‑2.
    Man stel­le sich vor, alle bekann­ten Erkältungsviren, an denen jähr­lich zumeist hoch­be­tag­te Menschen ster­ben wür­den mit einem PCR-Test über wacht. Es gäbe kein ande­res Thema mehr, als Viren.
    Die Politik soll­te end­lich mal begrei­fen, dass es nor­mal ist, dass jähr­lich fast 80 Millionen Menschen ster­ben. Jeder auf sei­ne Weise und jeder an einer nKrankheit, selbst dann wenn die Krankheit wie bei einem Unfall nur weni­ge Minuten wirkt.
    Gleichzeitig wäre es wün­schens­wert, sich von der Vorstellung zu ver­ab­schie­den, die Naturgewalten durch Kuenstliche Intelligenz und luecken­lo­se Ueberwachung beherr­schen zu kön­nen . Den Oligarchen aus der Finanzwelt muss end­lich etwas ent­ge­gen gesetzt werden.

  3. Punkt (13) ist Interessant:
    "(13) Angesichts der gesund­heit­li­chen Notlage ist es für die Union von gro­ßem Interesse, dass so bald wie mög­lich siche­re und wirk­sa­me Arzneimittel zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 ent­wickelt und in der Union bereit­ge­stellt wer­den können."

    Warum wird dann von der EU Ivermectin (das ver­mut­lich aktu­ell *wirk­sam­ste* bekann­te Arzneimittel zur Behandlung und Praevention von Covid-19, noch immer nicht in der EU fuer die Verwendung ausser­halb kli­ni­scher Studien zugelassen?
    Wenn bis­her noch jemand Zweifel an der Wirksamkeit von Ivermectin hat­te, soll­te er spae­te­stens dadurch ueber­zeugt sein, dass die durch­schnitt­li­che Zahl der Todesfaelle "an oder mit Corona" in Indonesien seit dem Verbot der Behandlung von Covid-19 mit Ivermectin auf den 5‑fachen (!!!) Wert ange­stie­gen ist. Dass man da dem Philantropen, der auf eige­ne Kosten Ivermectin fuer die indo­ne­si­sche Bevoelkerung bereit gestellt hat, mit 10 Jahren Gefaengnis edroht hat, ist an Daemlichkeit kaum zu ueber­bie­ten (obwohl die Nichtzulassung von Ivermectin zur Behandlung von Covid-19 durch die EMA da wirk­lich schon dicht dran kommt).

  4. Ich woll­te noch fol­gen­den Film ans Herz legen:

    James Corbett doku­men­tiert eine gro­ße Reihe von Leuten, deren Profession es ist, am mensch­li­chen Genom her­um­zu­ma­ni­pu­lie­ren. Angeblich, um eine „aug­men­ta­ti­on“, eine „Verbesserung“ des Menschen herbeizuführen.

    Diese Leute betrach­ten die von ihnen zu behan­deln­den Menschen laut Corbett als „catt­le“, als Vieh.

    Mit dem Zweck, sie kon­trol­lie­ren und mani­pu­lie­ren zu kön­nen. Auf dass die Macht ihrer (Klassen)Herrschaft nicht schwin­de. Alles in allem han­delt es sich – auch bei der Affengrippeshow – um nichts ande­res als eine Attacke des Klassenfeinds auf die Bevölkerungen. Mit dem Zweck, die­se zu unter­jo­chen und als Sklaven zu for­mie­ren. Das Fallen der Profitrate die Motivation.

    https://​www​.cor​bett​re​port​.com/​h​u​m​a​n​d​e​s​i​gn/

  5. Unser Erbgut wird stän­dig ver­än­dert durch Feinstaub, Stickoxide, Pflanzenschutzmittel in Luft und Wasser usw. Die Folgen wie Krebs und Schlaganfälle sind bekannt.

  6. [ 2001 ]
    [ 2008 ] 

    2001L0018—DE—21.03.2008—003.001—1

    DIRECTIVE 2001/18/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL
    of 12 March 2001
    on the deli­be­ra­te release into the envi­ron­ment of gene­ti­cal­ly modi­fi­ed orga­nisms and repealing
    Council Directive 90/220/EEC
    (OJ L 106, 17.4.2001, p. 1) 

    RICHTLINIE 2001/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
    vom 12. März 2001
    über die absicht­li­che Freisetzung gene­tisch ver­än­der­ter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
    (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1) 

    (…)

    (15)

    When defi­ning ‘gene­ti­cal­ly modi­fi­ed orga­nism’ for the pur­po­se of this Directive, human beings should not be con­side­red as organisms. 

    Bei der Definition des Begriffs „gene­tisch ver­än­der­te Organismen“ im Sinne die­ser Richtlinie sind Menschen nicht als Organismen anzusehen. 

    (…)

    ‘gene­ti­cal­ly modi­fi­ed orga­nism (GMO)’means an orga­nism, with the excep­ti­on of human beings, in which the gene­tic mate­ri­al has­be­en alte­red in a way that does not occur natu­ral­ly by mating and/ornatural recombination; 

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne die­ser Richtlinie bedeutet: 

    1. „Organismus“: jede bio­lo­gi­sche Einheit, die fähig ist, sich zu ver­meh­ren oder gene­ti­sches Material zu übertragen; 

    2. „gene­tisch ver­än­der­ter Organismus (GVO)“: ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, des­sen gene­ti­sches Material so ver­än­dert wor­den ist, wie es auf natür­li­che Weise durch Kreuzen und/oder natür­li­che Rekombination nicht mög­lich ist. 

    eur​-lex​.euro​pa​.eu/​L​e​x​U​r​i​S​e​r​v​/​L​e​x​U​r​i​S​e​r​v​.​d​o​?​u​r​i​=​C​O​N​S​L​E​G​:​2​0​0​1​L​0​0​1​8​:​2​0​0​8​0​3​2​1​:​E​N​:​PDF

    eur​-lex​.euro​pa​.eu/​L​e​x​U​r​i​S​e​r​v​/​L​e​x​U​r​i​S​e​r​v​.​d​o​?​u​r​i​=​C​O​N​S​L​E​G​:​2​0​0​1​L​0​0​1​8​:​2​0​0​8​0​3​2​1​:​D​E​:​PDF

  7. Hohe Kunst der sophi­stisch-juri­sti­schen Ausbildung.

    Correctiv, die Schmiede der ver­ein­fach­ten Verdrehung, hat sich auch schon damit befasst.
    https://​cor​rec​tiv​.org/​f​a​k​t​e​n​c​h​e​c​k​/​2​0​2​0​/​0​8​/​0​5​/​c​o​v​i​d​-​1​9​-​n​e​i​n​-​d​i​e​-​e​u​-​h​a​t​-​k​e​i​n​e​-​a​u​s​n​a​h​m​e​r​e​g​e​l​u​n​g​-​f​u​e​r​-​e​i​n​e​n​-​m​r​n​a​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​-​e​r​l​a​s​s​en/
    sicht­bar immer bemühter
    https://​cor​rec​tiv​.org/​f​a​k​t​e​n​c​h​e​c​k​/​2​0​2​1​/​0​1​/​2​2​/​m​r​n​a​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​e​-​b​a​s​i​e​r​e​n​-​z​w​a​r​-​a​u​f​-​g​e​n​t​e​c​h​n​i​k​-​a​b​e​r​-​s​i​n​d​-​k​e​i​n​e​-​g​e​n​m​a​n​i​p​u​l​a​t​i​on/
    wäh­rend Forschung und Lehre sich freuten:
    https://​www​.for​schung​-und​-leh​re​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​e​u​-​m​a​c​h​t​-​a​u​s​n​a​h​m​e​-​f​u​e​r​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​a​r​z​n​e​i​m​i​t​t​e​l​-​2​9​52/
    und auch trans­gen frohlockte
    https://​www​.trans​gen​.de/​a​k​t​u​e​l​l​/​2​5​7​9​.​a​r​z​n​e​i​m​i​t​t​e​l​-​w​i​r​k​s​t​o​f​f​-​g​e​n​t​e​c​h​n​i​k​.​h​tml

    Richtig bleibt, dass durch die­se VO die 2001/18, 2001/20 und 2001/83 teil­wei­se außer Kraft gesetzt wer­den für aktu­el­le Impfstoffe wie MRNA und Vector. Davon betrof­fen sind also die Freisetzung von GMO in die Umwelt, die kli­ni­sche Prüfung und die Dokumentationsanforderungen.

    Aber was isses denn nun: GMO oder nicht – die Stoffe?
    Im ersten Link führt eine Frau Stöcker der EU-Kommission ja tap­fer aus:
    mRNA-Impfstoffe sind kei­ne GVOs

    Das steht so in RL 2009/120:
    Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten sind kei­ne Gentherapeutika.. Per Definition in die­ser RL, die rein poli­tisch ist und ohne jede Substanz ein­fach FESTLEGT, dass Impfstoffe NIEMALS Gentherapeutika sind.

    Heißt das nun, dass Gentherapie nie­mals für Impfungen ein­ge­setzt wer­den DARF oder aber wider bes­se­res Wissen: dass sie auch dann nicht als GenTherapie GELTEN, wenn sie nach der Definition der EU-Vorgaben EIGENTLICH sol­che WÄREN?

    Art. 1 Ziffer 5 der VO ver­weist auf die Begriffsdefinition: „gene­tisch ver­än­der­ter Organismus“ oder „GVO“ bedeu­tet gene­tisch ver­än­der­ter Organismus im Sinne von Artikel 2
    Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG

    DORT steht:
    „gene­tisch ver­än­der­ter Organismus (GVO)“: ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, des­sen gene­ti­sches Material so ver­än­dert wor­den ist, wie es auf natür­li­che Weise durch Kreuzen und/oder natür­li­che Rekombination nicht mög­lich ist. Im Sinne die­ser Definition gilt folgendes:
    a) Zu der gene­ti­schen Veränderung kommt es min­de­stens durch den Einsatz der in Anhang I A Teil 1 auf­ge­führ­ten Verfahren;

    In die­sem Anhang wie­der­um steht:
    Verfahren der gene­ti­schen Veränderung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) sind unter anderem:
    1. DNS-Rekombinationstechniken, bei denen durch die Insertion von Nukleinsäuremolekülen, die auf unter­schied­li­che Weise außer­halb eines Organismus erzeugt wur­den, in Viren, bak­te­ri­el­le Plasmide oder ande­re Vektorsysteme neue Kombinationen von gene­ti­schem Material gebil­det wer­den und die­se in einen Wirtsorganismus ein­ge­bracht wur­den, in dem sie unter natür­li­chen Bedingungen nicht vor­kom­men, aber ver­meh­rungs­fä­hig sind;
    2. Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut ein­ge­führt wird, das außer­halb des Organismus zube­rei­tet wur­de, ein­schließ­lich der Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung
    3. Zellfusion (ein­schließ­lich Protoplastenfusion) oder Hybridisierungsverfahren, bei denen leben­de Zellen mit neu­en Kombinationen von gene­ti­schem Erbmaterial durch die Verschmelzung zwei­er oder meh­re­rer Zellen anhand von
    Methoden gebil­det wer­den, die unter natür­li­chen Bedingungen nicht auftreten.

    Ja, lie­be Tränen von Correctiv: lt. EU-Definition IST ein mRNA-"Impfstoff" also ein GVO. Aber, wie wir gese­hen haben, GILT er nicht als solcher.

    An der Stelle wäre nun noch die tat­säch­li­che bio­lo­gi­sche Eigenschaft der EU-GVOs zu bespre­chen, voll­kom­men unab­hän­gig von der EU-recht­li­chen Definition, die, wie man sieht, sich selbst ein Bein stellt – oder auch nicht, denn: der Kunstgriff, en GVO als Impfstoff aus­zu­ge­ben, damit man es den sonst dafür vor­ge­ge­be­nen Verfahren ent­zie­hen kann, das ist schon cle­ver. Aber cor­rec­tiv ist – dumm.

    1. Das klingt ganz nach den "land­ge­bun­de­nen Fischen", einer Bezeichnung für Schnecken, die es Schneckenzüchtern erlau­ben soll­te, Zugriff auf Fischereisubventionen zu bekommen.
      Es klingt auch nach "Hirntod", einer Neubenennung eines Zustandes des Lebendigseins, der Medizinern die Organentnahme und damit die Tötung eines Patienten erlaubt, ohne sie Mord nen­nen zu müssen.

  8. Was für ein heuch­le­ri­sches Geschwafel…
    Sollen sie doch schrei­ben : wir ver­ar­schen und zocken euch ab.
    Das wäre wenig­stens ehrlich.
    Und Artikel 2, Absatz 2 ist ja wohl der größ­te Witz. Reden deutlich
    von Sponsoren und daß das Zeug umwelt­schäd­lich ist. Na, dann ist es ja für den Menschen genau das Richtige.

  9. Oh, gesche­hen zu Brüssel am 15. Juli 2020, dero KönigInnen von Gottes Gnaden und aus dem Willen des Volkes geden­ken zu dekretieren…

    1. Wenn die­se Könige aus irgend­wel­chen Adelsgeschlechtern stam­men sol­len, dann scheint man da aber mit Manipulation der Erbsubstanz nach­ge­hol­fen zu haben.

    2. Man sagt wohl in dem Mayen, da sind die Brünnlein gesund
      Trinklied. [1500–1550.]

      Wir han gar klei­ne Sorgen 
      Wohl um das römisch Reich,
      Es sterb heut oder mor­gen,
      Das gilt uns alles gleich;
      Und gieng es auch in Stücke,
      Wenn nur das Heu geräth,
      Daraus drehn wir ein Stricke
      Der es zusam­men näht. 

      https://​www​.pro​jekt​-guten​berg​.org/​a​r​n​i​m​/​w​h​2​/​w​h​2​4​2​8​.​h​tml

      Man sagt wohl in dem Maien · Collegium Cantorum der Universität Saarbrücken 

      https://​www​.you​tube​.com/​w​a​t​c​h​?​v​=​n​T​1​y​K​K​X​q​sPM

Schreibe einen Kommentar zu sv Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert