Geschäfte bleiben offen, aber niemand darf hin

»Knallhart-Lockdown in Leipzig – nur mit die­sen Gründen vor die Tür
Leipzig ver­schärft die Corona-Maßnahmen: Ab Mittwoch (7. April) dür­fen die Leute nur noch mit einem trif­ti­gen Grund vor die Tür – die­se Ausgangsbeschränkung gilt ganz­tä­gig. Das Skurrile: Gleichzeitig dür­fen Geschäfte und Museen aus­drück­lich offen blei­ben. Nur darf die nie­mand besu­chen, weil das kein trif­ti­ger Grund im Sinne der Verordnung ist…

Dazu zäh­len Einkäufe des täg­li­chen Bedarfs, der Beruf, der Besuch von Schule und Kita. Auch Kirchen und Ärzte dür­fen besucht wer­den, genau­so wie der Ehe- oder Lebenspartner. Sport im Freien und Spaziergänge sind wei­ter­hin erlaubt.
Außerdem gilt drau­ßen ein Alkoholverbot. Diese neu­en ver­schärf­ten Regeln gel­ten ab dem 7. April bis zum ein­schließ­lich 18. April.

Geschäfte dür­fen wei­ter öffnen
So weit so ver­ständ­lich: Jetzt aber kommt etwas, das für leich­tes bis mit­tel­schwe­res Kopfschütteln sorgt. Leipzig hat gera­de erst gelockert. Seit dem heu­ti­gen Dienstag darf der Einzelhandel wie­der öffnen,

genau­so wie Museen, Galerien und kör­per­na­he Dienstleistungen. All das ist jetzt wie­der mit Click&Meet – also vor­he­ri­ger Terminvergabe – mög­lich. Und das soll auch so blei­ben – trotz der neu­en Verschärfungen? "Die ab heu­te gel­ten­den Öffnungsmöglichkeiten (…) blei­ben davon unbe­rührt", schreibt die Stadt im offi­zi­el­len Statement.

Ja, Sie lesen rich­tig: Die Geschäfte kön­nen offen blei­ben blei­ben – es darf aber nie­mand hin. Denn Shopping ist kein trif­ti­ger Grund sich nach drau­ßen zu bege­ben. Klingt nach einem klas­si­schen Fall von: Gut gedacht, aber schlecht gemacht…«
rtl​.de

10 Antworten auf „Geschäfte bleiben offen, aber niemand darf hin“

  1. "Klingt nach einem klas­si­schen Fall von: Gut gedacht, aber schlecht gemacht…"
    Nein – das klingt genau nach dem, was es ist: die Offenbarung der Absurdität auf die Spitze getrie­be­ner Maßnahmen. Könnte von Loriot sein. Oder Monty Python.

  2. So kön­nen die betrof­fe­nen Geschäfte für die­sen Zeitraum kei­ne Anträge für staatl. Unterstützungsleistungen stel­len – sie haben geöff­net. Ähnliches Vorgehen gab es in der Bretagne. Das Land war gelock­downt, die Bretagne nicht. Somit kei­ne Unterstützung für den Tourismus.

  3. Vorsicht, das stimmt nicht ganz. Eigentlich ist es noch ver­rück­ter, denn es ändert sich prak­tisch – nichts. 

    Die LVZ schreibt heu­te unter https://​www​.lvz​.de/​L​e​i​p​z​i​g​/​L​o​k​a​l​e​s​/​S​t​a​d​t​-​L​e​i​p​z​i​g​-​v​e​r​h​a​e​n​g​t​-​A​u​s​g​a​n​g​s​s​p​e​r​r​e​-​D​a​s​-​s​i​n​d​-​t​r​i​f​t​i​g​e​-​G​r​u​e​n​d​e​-​z​u​m​-​V​e​r​l​a​s​s​e​n​-​d​e​r​-​W​o​h​n​ung:

    "Die Stadt Leipzig reagiert auf die wei­ter­hin stei­gen­den Corona-Erkrankungen und erlässt eine neue Allgemeinverfügung. Diese sieht vor, dass die Leipzigerinnen und Leipziger ihre Wohnung nur noch aus trif­ti­gem Grund ver­las­sen dür­fen. Die Stadt nennt dabei jedoch eine Reihe Ausnahmen. In die­sen Fällen dür­fen Sie wei­ter­hin das Haus verlassen.

    Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum
    Zur Ausübung beruf­li­cher und ehren­amt­li­cher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben
    Zum Besuch von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Dazu gehö­ren Schulen, Kindergärten und Kitas, beruf­li­che oder stu­di­en­qua­li­fi­zie­ren­de Aus- und Weiterbildungsstätten sowie Dienste der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
    Zum Besuch von Einrichtungen zur Durchführungen von Pflegekursen
    Zum Besuch von Kirchen und ande­ren Orten der Religionsausübung
    Zum Einkaufen für die Gegenstände des täg­li­chen Bedarfes
    Für Lieferverkehr, ein­schließ­lich Brief- und Versandhandel
    Für Fahrten der Feuerwehr, von Rettungskräften, des THWs und für den Krankentransport
    Für Arztbesuche. Damit sind medi­zi­ni­sche, psy­cho­so­zia­le sowie vete­ri­när­me­di­zi­ni­sche Versorgungsleistungen gemeint.
    Zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern, Partnern von Lebensgemeinschaften, zur Erfüllung des Sorgerechts sowie hilfs­be­dürf­ti­gen Menschen (mit Krankheit oder Behinderung). Dies gilt im pri­va­ten Bereich sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder ande­ren Einrichtungen nach Paragraf 7 der Corona-Schutzverordnung.
    Für Behördengänge, Gerichtstermine, kom­mu­na­le Ratssitzungen sowie Zusammenkünfte der Staatsregierung
    Für Gremiensitzungen von juri­sti­schen Personen, rechts­fä­hi­gen und teil­rechts­fä­hi­gen Gesellschaften, Betriebs- und Personalversammlungen sowie für Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
    Für unauf­schieb­ba­re Termine gemein­sam mit einer wei­te­ren Person eines wei­te­ren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern
    Für Zusammenkünfte und Besuche im öffent­li­chen und pri­va­ten Raum. Hier gilt wei­ter­hin die Regelung der säch­si­schen Corona-Schutzverordnung, dass sich nicht mehr als fünf Personen aus maxi­mal zwei Hausständen tref­fen dürfen.
    Zur Begleitung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Personen und Minderjährigen
    Für Hochzeiten. Hier gilt wei­ter­hin die Regelung der säch­si­schen Corona-Schutzverordnung, dass nicht mehr als 20 Personen an der Hochzeit teil­neh­men dürfen.
    Zur Begleitung Sterbender im eng­sten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen. An Beerdigungen dür­fen wei­ter­hin nicht mehr als 20 Personen an teilnehmen.
    Für Sport und Bewegung im Freien
    Zum Besuch des eige­nen oder gepach­te­ten Kleingartens
    Für unab­ding­ba­re Handlungen zur Versorgung von Tieren
    Für Versammlungen und Demonstrationen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes.
    Desweiteren dür­fen die Leipzigerinnen und Leipziger wei­ter­hin Einrichtungen und Angebote besu­chen, deren Betrieb nicht nach die­ser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zustän­di­gen kom­mu­na­len Behörde unter­sagt ist. Die ab heu­te gel­ten­den Öffnungsmöglichkeiten für Handel, Museen, Sport und kör­per­na­he Dienstleistungen blei­ben, laut Stadt Leipzig, somit unbe­rührt und dür­fen besucht werden."

    In einem Kommentar heißt es an glei­chem Ort:

    "Leipzig bekommt eine Ausgangsbeschränkung, die kaum jemand spü­ren wird
    Ab Mittwoch gilt in Leipzig wie­der eine Ausgangsbeschränkung. Nur wer „trif­ti­ge Gründe“ hat, darf die eige­ne Unterkunft ver­las­sen. Triftige Gründe sind neu­er­dings auch Besuche im Museum oder Shopping. Die Frage ist – was zählt eigent­lich nicht dazu?"
    Rest lei­der hin­ter der Bezahlschranke …
    https://​www​.lvz​.de/​T​h​e​m​a​/​S​p​e​c​i​a​l​s​/​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​-​i​n​-​S​a​c​h​s​e​n​/​K​o​m​m​e​n​t​a​r​-​L​e​i​p​z​i​g​-​b​e​k​o​m​m​t​-​e​i​n​e​-​A​u​s​g​a​n​g​s​b​e​s​c​h​r​a​e​n​k​u​n​g​-​d​i​e​-​k​a​u​m​-​j​e​m​a​n​d​-​s​p​u​e​r​e​n​-​w​ird

    Es bleibt aber dabei: Schilda lebt!

  4. Arbeiten geht immer, auf Freizeitmöglichkeiten darf getrost ver­zich­tet werden.

    Selbstverständlich ist die Mikrobe dar­über jeder­zeit infor­miert und berück­sich­tigt syn­chro­ni­siert ihre Ansteckungsaktivitäten.

  5. Ich den­ke, das ist inzwi­schen pas­si­ver Wiederstand der Kommunen und der Verwaltungen.
    Ihr (Politiker, son­sti­ge Paniker) wollt eine Ausgangssperre bit­te sehr.
    Aber wir müs­sen die berech­tig­ten Interessen der Bürger berück­sich­ti­gen und ver­hin­dern das die Gerichte (Richter wol­len auch zum Frisör) das kassieren.
    Grundsätzlich sind die Angestellten und Beamten auch betrof­fen und so ent­spre­chend genau­so in ihrer Mehrheit ange­kotzt wie der Rest der Bevölkerung.
    Eventuell auch ein Test, wie man den zu erwar­ten­den neu­en Superlockdown dann auf kom­mu­na­ler Ebene aus­ge­stal­tet, um den Schaden im Rahmen der Möglichkeiten zu reduzieren.
    Der säch­si­sche Ministerpräsident sieht auch irgend­wie aus als ob er es nicht mehr lan­ge macht. Seine Interviews sind eigen­ar­tig und man könn­te auf Medikamentenmissbrauch oder so was in der Art tippen.

  6. Das Einzige, was sie mit die­ser Verordnungshysterie errei­chen wol­len und auch kön­nen, ist den jun­gen Leuten ihr Recht auf Spontantreffen und Spaß auf Plätzen und in Parks zu verderben!!!
    Natürlich ver­der­ben sie auch der gesam­ten Bevölkerung alles, was Spaß macht, weil ohne Tests fast nichts geht.
    Diese Nötigung ist gegen alle Würde und führt uns am Gängelband, indem sie uns grund­sätz­lich unter einen gene­ra­li­sier­ten "Ansteckungsverdacht" stellt.

  7. Keine Rechtsberatung!

    So ein Kommentar wur­de hier schon ein­mal gemacht; dort auch mit genau­em Bezug auf Aussagen von Dr. Justus Hoffmann im Corona-Ausschuss Nummer ?? (bit­te aa ergänzen).

    Hintergrund:
    Bußgeldverfahren fal­len unter das Strafgesetzbuch!
    Werden also nach den glei­chen juri­sti­schen Regeln be- und ver­han­delt wie z.B. eine sehr schwe­re Straftat.

    Dabei gibt es ein sogen. "Zeugnisverweigerungsrecht", d.h., kein Beschuldigter muss sich zur Tat selbst äußern und damit ggf. selbst belasten!

    Einfach nur sagen: " Ich habe einen trif­ti­gen Grund" und dann nur noch die Klappe halten.

    Dem Bußgeldbescheid unbe­dingt frist­ge­recht widersprechen!

    Sich aber weder zu einem per­sön­li­chen Gespräch, noch auf einem Fragebogen zum "Vorfall" äußern; und wenn, dann nur, dass man einen "trif­ti­gen Grund" hatte!

    Die Gegenseite muss in sol­chen Verfahren näm­lich die "Schuld" nach­wei­sen; in die­sem Fall, dass man "kei­nen trif­ti­gen Grund" hatte!

    Das ist NICHT möglich!

  8. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täg­li­chen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 4 SächsCoronaSchVO sowie zur Inanspruchnahme son­sti­ger zuläs­si­ger Angebote,

    Also erst lesen.. dann meckern

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