Grafschaft Bentheim: Ungeimpfter Zahnarzt legt gegen Tätigkeitsverbot Beschwerde ein

»Ein Zahnarzt aus der Grafschaft Bentheim wehrt sich wei­ter gegen ein Tätigkeitsverbot wegen sei­ner feh­len­den Corona-Impfung. Der Mediziner habe Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ein­ge­legt, wel­ches das vom Landkreis ver­häng­te Tätigkeitsverbot bestä­tig­te, sag­te am Freitag eine Sprecherin des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. 

Der Zahnarzt habe nun einen Monat Zeit, die Beschwerde zu begrün­den; die Begründung lie­ge noch nicht vor. Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat­te dem Zahnarzt die Ausübung sei­nes Berufes ver­bo­ten, weil er weder einen Corona-Impfnachweis noch einen Nachweis über eine Genesung vor­ge­legt hat­te. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat­te die Entscheidung des Kreises vor eini­gen Wochen bestä­tigt. Von dem Arzt gehe wegen sei­ner feh­len­den Impfung ein erhöh­tes Übertragungsrisiko aus, begrün­de­ten die Richter. Als Zahnarzt kom­me er regel­mä­ßig den Gesichtern und damit den Mund- und Nasenöffnungen sehr nahe. Der Zahnarzt hat­te argu­men­tiert, Zahnärzte müss­ten kei­nen Immunitätsnachweis vor­le­gen und es gebe bis­lang kein nach dem Arzneimittelgesetz zuläs­si­gen Impfstoff gegen das Coronavirus.«
ndr​.de (12.8.)

8 Antworten auf „Grafschaft Bentheim: Ungeimpfter Zahnarzt legt gegen Tätigkeitsverbot Beschwerde ein“

  1. Der Zahnarzt hat­te argu­men­tiert, Zahnärzte müss­ten kei­nen Immunitätsnachweis vor­le­gen und es gebe bis­lang kein nach dem Arzneimittelgesetz zuläs­si­gen Impfstoff gegen das Coronavirus.

    Falsche Antwort.

    1. Es muess­te hei­ssen "der Impfstoff hat nach aktu­el­len Erkenntnissen weder eine regu­lae­re Zulassung noch kann er eine Reduzierung des Infektionsrisikos bewir­ken. Selbst nach den Aussagen der Hersteller soll er nur einen Schhutz vor Hospitalisierung und/oder schwe­ren Verlaeufen bie­ten. Das redu­ziert aber nichht das Risiko fuer sei­ne Patienten. Damit ist das Berufsverbot unzu­laes­sig, denn es ist unter die­sen Bedingungen weder geeig­net noch verhaeltnismaesssig."

      Man koenn­te dann dar­ueber hin­aus noch die inter­na­tio­na­len Studien anfueh­ren, die fuer geimpf­te bei Omikron eine laen­ger andau­ern­de Infektioesitaet bestae­tig­ten ( 10 Tage nach der Infektion 31% der geimpf­ten Testpersonen noch infek­ti­oes, aber nur 6% der unge­impf­ten). Es war also ein juri­sti­scher Fehler, sich aal­lein auf die ver­meint­lich­he feh­len­de Nachweispflicht zu beru­fen, man haet­te von Anfang auch auf die zwei­fel­haf­te Wirksamkeit, die nurb eding­te Zulassung der Impfstoffe und aktu­el­le Studien zur Dauer der Infwktioesitaet nach Infektion bei geimpf­ten und unge­impf­ten im Vergleich ver­wei­sen uess­sen. Allerdings ist bei unse­rem aktu­el­len Zustand des Rechtssstems unklar, ob das wirk­lich mehr genutzt haette …

  2. Angeblich schützt doch die Maske.
    Und so eine hat­te mein letz­ter Zahnarzt, mein guter Günther, 30 Jahre lang immer auf wäh­rend der Behandlung.
    Mein neu­er auch.
    Seinen Schlumpfstatus hab ich selbst­ver­ständ­lich nicht abge­fragt; der geht mich über­haupt nichts an.

    Grafschaft Bentheim: in Emlichheim wird Öl gefördert.
    Sag das bloß nie­mand dem Kinderbuchschreiberling… 😀

  3. Wer argu­men­tiert, ver­liert. Besser wäre es, sich beim Gesundheitsamt in die Impfberatung zu bege­ben und den Amtsärzten die rich­ti­gen Fragen zu stel­len. Beispielsweise: Wo garan­tiert der Hersteller in sei­ner Fachinformation einen Fremdschutz und wie soll der mit der Zulassungsstudie nach­ge­wie­sen wor­den sein? Hat der Piksstoff inzwi­schen eine regu­lä­re Zulassung und wann ist mit ihr zu rech­nen, und was fehlt zur regu­lä­ren Zulassung noch? Usw. usf. Und wenn der Gesundheitsbeamte nicht ant­wor­ten kann, dann gleich Nachfolgeberatungstermine festlegen.

  4. der Anwalt des Zahnarztes – ich gehe mal davon aus, dass er einen hat – hat sich in die Materie offen­bar nicht rich­tig ein­ge­ar­bei­tet. Es gibt zahl­rei­che Möglichkeiten gegen ein Berufsverbot juri­stisch vor­zu­ge­hen und zwar erfolg­reich. Immerhin wird mit einem Berufsverbot in das Grundrecht der frei­en Berufswahl ein­ge­grif­fen. Und da lie­gen die Hürden für die Verwaltung "sehr hoch".
    Und das, was man heu­te über die Impfung rechts­si­cher weiß, reicht nie­mals für ein Berufsverbot.
    Allerdings haben sich die Richter des Verwaltungsgerichts die Sache offen­bar sehr leicht gemacht. Ich wür­de ger­ne die Begründung der höchst frag­wür­di­gen Entscheidung lesen.

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