Griechischer Staatsrat: Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Impfpflicht für Arbeitnehmer in Gesundheitseinrichtungen wegen fehlender Neubewertung der Maßnahme

Auf der Seite des grie­chi­schen Rats für Staats- und Verwaltungsrecht wird am 24.11. mitgeteilt:

»Mit Beschluss 2332/2022 der Dritten Kammer in der Besetzung mit sie­ben Mitgliedern wur­de a) fest­ge­stellt, dass die Bestimmung des Absatzes. 2 des Artikels 2 des zwei­ten Artikels des Gesetzes Nr. 4917/2022, mit dem die Geltungsdauer des Absatzes. 8 des Artikels 206 des Gesetzes Nr. 4820/2021 über die Neufestsetzung der Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen bis zum 31.12.2022 gegen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ver­stößt und b) der Beschluss des Ministers und des stell­ver­tre­ten­den Gesundheitsministers (B 1995/20–4‑2022) mit dem Titel "Festlegung des Verfahrens für die Einstellung von Zeitarbeitskräften gemäß den Bestimmungen von Artikel 50 des Gesetzes Nr. 4825/2021 (Α΄ 157)"

In die­ser Entscheidung wur­de ins­be­son­de­re fest­ge­stellt, dass die zum Schutz der öffent­li­chen Gesundheit vor dem Coronavirus Covid-19 ergrif­fe­nen Maßnahmen, wie u. a. die Pflichtimpfung einer bestimm­ten Gruppe von Arbeitnehmern (vgl. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94), vom Staatsrat in einer Reihe von Entscheidungen aner­kannt wur­den (S.C.R. 1684/2022 in Bezug auf Arbeitnehmer in Gesundheitseinrichtungen und 1400/2022 in Bezug auf Arbeitnehmer im N.M.A.C. ). Sie kön­nen sogar einen schwer­wie­gen­den Eingriff in die Wahrnehmung grund­le­gen­der Menschenrechte wie der frei­en Entfaltung der Persönlichkeit, der Freizügigkeit und der Privatsphäre dar­stel­len, der jedoch ver­fas­sungs­recht­lich hin­nehm­bar ist, solan­ge die­se Maßnahmen u. a. nur für den abso­lut not­wen­di­gen Zeitraum getrof­fen werden.,Die Intensität und die Dauer die­ser Maßnahmen müs­sen ange­sichts ihres vor­über­ge­hen­den Charakters von den zustän­di­gen staat­li­chen Stellen regel­mä­ßig im Lichte der vor­lie­gen­den epi­de­mio­lo­gi­schen Daten und der Entwicklung gül­ti­ger wis­sen­schaft­li­cher Annahmen über­prüft werden. 

Im vor­lie­gen­den Fall waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 4917/2022 (31.3.2022) und des Erlasses des ange­foch­te­nen Rechtsakts (14.4.2022) mit dem Erlass der Maßnahme der Pflichtimpfung von Arbeitnehmern in Einrichtungen des Gesundheitswesens mehr als acht Monate ver­gan­gen, ein Zeitraum, der in Anbetracht der Art der Maßnahme und ihrer Folgen offen­sicht­lich das Maß des Zumutbaren über­schrei­tet, ohne jedoch auf der Grundlage der damals aktu­el­len wis­sen­schaft­li­chen und epi­de­mio­lo­gi­schen Daten über den Wert, die Wirksamkeit und die Folgen von Impfstoffen gegen das Coronavirus sowie den Verlauf und die Entwicklung der Pandemie neu bewer­tet wor­den zu sein. Außerdem ist über­haupt nicht klar, auf wel­cher Grundlage von spe­zi­fi­schen wis­sen­schaft­li­chen Daten die Frist für die Neubewertung bis zum 31.12.2022 ver­län­gert wur­de, d.h. sie wur­de auf einen Zeitpunkt fest­ge­setzt, der eben­falls län­ger ist als ange­mes­sen, da er neun Monate nach der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 1/2003 liegt. 4917/2022. In Anbetracht des­sen beruft sich die Verwaltung auf Beweise, die ihrer Ansicht nach die Verlängerung der Impfpflicht recht­fer­ti­gen, und legt sie dem Gerichtshof vor, da die Neubewertung die­ser Maßnahme, wie oben aus­ge­führt, aus­drück­lich bis zum 31.12.2022 auf­ge­scho­ben wur­de und jeden­falls nichts in den Akten dar­auf hin­deu­tet, dass eine sol­che Bewertung und Beurteilung der frag­li­chen Beweise tat­säch­lich von einem dafür zustän­di­gen wis­sen­schaft­li­chen Gremium vor­ge­nom­men wur­de. Auf jeden Fall recht­fer­ti­gen die dem Gerichtshof vor­ge­leg­ten Beweise nicht die Ausweitung der Impfpflicht. Eine Minderheit von einem.«

Es han­delt sich hier um eine recht holp­ri­ge Übersetzung von deepl​.com. Eine ver­mut­lich bes­se­re fin­det sich in Teilen in einem Artikel auf tkp​.at am 28.11.22.

6 Antworten auf „Griechischer Staatsrat: Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Impfpflicht für Arbeitnehmer in Gesundheitseinrichtungen wegen fehlender Neubewertung der Maßnahme“

  1. Griechenland hat es schon ein­mal geschafft aus der NATO aus­zu­tre­ten. Leider sind die wie­der ein­ge­te­ten. Jedes Land, jede Nation der Welt wel­che den Anspruch auf Souveränität erhebt ist selbst ver­ant­wort­lich für ihre eige­ne Entwicklung!!!!!

    Nicht nur Griechenland!

  2. Die Mühlen der Justiz arbei­ten ja bekannt­lich lang­sam, aber bes­ser spät als nie. Dazu ein paar Beobachtungen, am Anfang die­sen Jahres zusam­men­ge­tra­gen, von Menschen, die direkt mit den Folgen zu tun haben.

    "ZEUGEN DER WAHRHEIT: Was in Spitälern, Heimen und Ordinationen wirk­lich passiert
    5.2.2022"
    https://​auf1​.tv/​e​l​s​a​-​a​u​f​1​/​z​e​u​g​e​n​-​d​e​r​-​w​a​h​r​h​e​i​t​-​w​a​s​-​i​n​-​s​p​i​t​a​e​l​e​r​n​-​h​e​i​m​e​n​-​u​n​d​-​o​r​d​i​n​a​t​i​o​n​e​n​-​w​i​r​k​l​i​c​h​-​p​a​s​s​i​e​rt/

  3. Irgendwie ist es selt­sam. Wenn sol­cher­lei Gesetze "aus­lau­fen", dann wird das gefei­ert, als wäre damit etwas erreicht wor­den. Nichts ist damit wirk­lich ver­bes­sert. Die Geschädigten wer­den nicht ent­schä­digt, die Rechtswidrigkeit wird als sol­che nicht benannt. 

    Ist so ähn­lich, wie wenn man sich freut, wenn etwas wie­der ein­we­nig bil­li­ger wird, nach­dem es zuvor extrem ver­teu­ert wurde.

  4. Hurra … der grie­chi­sche Staatsrat kippt Ende November eine Impfpflicht, die zum Jahresende höchst­wahr­schein­lich ohne­hin aus­ge­lau­fen wäre. Was für eine muti­ge Heldentat. 😉

  5. "Sie kön­nen sogar einen schwer­wie­gen­den Eingriff in die Wahrnehmung grund­le­gen­der Menschenrechte wie der frei­en Entfaltung der Persönlichkeit, der Freizügigkeit und der Privatsphäre dar­stel­len, der jedoch ver­fas­sungs­recht­lich hin­nehm­bar ist, solan­ge die­se Maßnahmen u. a. nur für den abso­lut not­wen­di­gen Zeitraum getrof­fen werden."

    Die Impfpflicht selbst ist also nicht ver­fas­sungs­wid­rig, nur deren Verlängerung – interessant

    "Außerdem ist über­haupt nicht klar, auf wel­cher Grundlage von spe­zi­fi­schen wis­sen­schaft­li­chen Daten die Frist für die Neubewertung bis zum 31.12.2022 ver­län­gert wur­de, d.h. sie wur­de auf einen Zeitpunkt fest­ge­setzt, der eben­falls län­ger ist als ange­mes­sen, da er neun Monate nach der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 1/2003 liegt. 4917/2022."

    Und das fällt erst jetzt auf …

    Auch dar­über berich­ten die deut­schen Medien nicht

    https://​www​.anti​-spie​gel​.ru/​2​0​2​2​/​g​r​i​e​c​h​i​s​c​h​e​r​-​g​e​h​e​i​m​d​i​e​n​s​t​-​h​o​e​r​t​-​r​e​g​i​e​r​u​n​g​-​u​n​d​-​o​p​p​o​s​i​t​i​o​n​-​ab/

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