Grober Unfug: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Die gan­ze Hilflosigkeit, die aus der selbst­ver­schul­de­ten unsin­ni­gen Massentestung und der dar­aus not­wen­di­ger­wei­se ent­ste­hen­den Überlastung der Gesundheitsämter resul­tiert, wird exem­pla­risch an der "Bekanntmachung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin" deutlich.

Danach müs­sen sich auch "Personen, denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts [! AA] mit­ge­teilt wur­de, dass sie auf­grund eines engen Kontakts zu einem bestä­tig­ten Fall von COVID-19 nach den
jeweils gel­ten­den Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind",
für 14 Tage in Isolation bege­ben. Dabei soll Folgendes gelten:

»Der zeit­wei­se Aufenthalt in einem zu dem Isolationsort gehö­ren­den Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist allei­ne gestat­tet. Verdachtspersonen dür­fen den Isolationsort für die vom Gesundheitsamt ange­ord­ne­te Testung verlassen…

In der gesam­ten Zeit der Isolation soll eine räum­li­che oder zeit­li­che Trennung von ande­ren im Haushalt der oder des Betroffenen leben­den, nicht selbst iso­lier­ten Personen beach­tet wer­den, mit Ausnahme von Kindern/Menschen mit Betreuungsbedarf.…

Während der Zeit der Isolation hat die Kontaktperson der Kategorie I ein Tagebuch zu füh­ren,

in dem – soweit mög­lich – zwei­mal täg­lich (mit einem Zeitabstand von min­de­stens sechs Stunden zwi­schen den Messungen) die Körpertemperatur und – soweit vor­han­den – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie all­ge­mei­ne Aktivitäten und der Kontakt zu wei­te­ren Personen fest­zu­hal­ten sind. Auf Verlangen des Gesundheits­amtes hat die Kontaktperson der Kategorie I Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen.«

Aber wenig­stens arbei­ten sol­len sie gehen können:

»Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kri­ti­schen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller orga­ni­sa­to­ri­schen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus ande­ren Bereichen, durch die Isolation gefähr­det sein, kann bei Kontaktpersonen der Kategorie I im Einzelfall unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz ande­rer Personen von der Anordnung der Isolation für die Zeit der Ausübung der beruf­li­chen Tätigkeit sowie den direk­ten Arbeitsweg abge­wi­chen wer­den. Die Entscheidung trifft das zustän­di­ge Gesundheitsamt unter Anordnung der im Einzelfall zu beach­ten­den Auflagen, ggf. nach Rücksprache mit der Betriebs- oder Behördenleitung.«

Eine Antwort auf „Grober Unfug: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“

  1. "…Nach der­zei­ti­gem Wissen kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betra­gen. Daher müs­sen alle
    Personen, die in den letz­ten 14 Tagen einen engen Kontakt im Sinne der Empfehlungen des Robert
    Koch-Instituts mit einem COVID-19-Fall hat­ten, abge­son­dert werden…" 

    Nur eine Verständnisfrage:
    Bedeutet das, dass Kontpersonen der letz­ten 14 Tage in Quarantäne
    müssen ???
    Da müss­te ja theo­re­tisch der gan­ze Stadtbezirk zu Hause blei­ben, oder ? 

    Leute, es ist nicht mehr zum Aushalten ,sag doch einer Mal dass das nur ein böser Traum ist. 

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