Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden geschleift

»(9) Die Grundrechte der kör­per­li­chen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wer­den ein­ge­schränkt und kön­nen auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 ein­ge­schränkt werden.«

So steht es im "Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite" in Artikel 1. Die Regierungssprecher auf der BPK wis­sen davon nichts:

Siehe auch reit​schu​ster​.de.

13 Antworten auf „Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden geschleift“

  1. Überraschung, inter­es­siert auch sonst kei­nen in den Mainstreammedien. Diese Journalisten schei­nen größ­ten­teils eben nur in der Lage zu kopie­ren und nicht zu recher­chie­ren und zu lesen.

  2. Ich fra­ge mich, wie lan­ge es dau­ert, bis auch der LETZTE begrif­fen hat, was die Stunde geschla­gen hat!

    Das Menschenrechtsverständnis der neu­en Wirklichkeit ist das Recht der Menschheit, als Gattung zu über­le­ben. So sehen es die, die die Macht haben, und Politiker und ande­re Hofschranzen wol­len dazu gehö­ren – zu den Überlebenden, zu den Mächtigen gehör­ten sie noch nie.

    Um als Gattung zu über­le­ben müs­sen *eini­ge* über Bord gehen – wem das zu dra­stisch erscheint, möge sich anse­hen, was vor aller Augen geschieht.

    1. FYI

      2. Ad hoc-Stellungnahme
      Die Autorengruppe ergänzt anläss­lich des aktu­el­len Gesetzgebungsverfahrens zum
      4. Bevölkerungsschutzgesetz ihre bis­he­ri­gen sie­ben Thesenpapiere um eine zweite
      dring­li­che ad hoc-Stellungnahme

      Die Pandemie durch SARS-CoV‑2/Covid-19
      – Zentralisierte Willkür: Über den Entwurf eines 4.
      Bevölkerungsschutzgesetzes -

      Resümee
      Das Gesetz ver­schreibt sich in dem dor­ti­gen § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) einem
      Konzept nicht-phar­ma­zeu­ti­scher Interventionen (NPI) und favo­ri­siert schwerpunktmäßig
      Kontaktbeschränkungen. Es basiert auf einem will­kür­lich gesetz­ten „Schwellenwert“ und
      knüpft dar­an einen Automatismus und eine die Länderkompetenzen begrenzende
      Rechtsverordnungsermächtigung. Die Schwellenwerte sind eine poli­ti­sche Entscheidung
      auf der Basis einer unsi­che­ren und will­kür­li­chen Setzung. Sie ver­feh­len die Grundlage
      rechts­staat­li­chen Steuerungshandelns.
      Die Verknüpfung der Automatik unter­schied­li­cher Interventionen (Eingriffe in Grundrechte)
      in § 28b Abs. 1 IfSG‑E mit dem ein­heit­li­chen Schwellenwert ver­letzt das
      Verhältnismäßigkeitsgebot, das eine dif­fe­ren­zier­te Begründung für jeden einzelnen
      Eingriff erfor­dert. Das Gebot der spe­zi­fi­schen Begründung der Verhältnismäßigkeit von
      Grundrechtseingriffen ist wäh­rend der Pandemiezeit durch die Rechtsprechung des
      BVerfG und meh­re­rer ande­rer Verfassungs- und Oberverwaltungsgerichte bestätigt
      wor­den. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat maß­nah­men­spe­zi­fisch zu erfolgen;
      grund­rechts­spe­zi­fi­sche Angemessenheitsanforderungen sind zu beach­ten. Die
      Voraussetzungen der gesetz­li­chen auto­ma­ti­sier­ten Interventionen sind durch die
      Steuerung der Testung beein­fluss­bar; eben­so die Rechtsverordnungsermächtigungen.
      Das Gesetz schließt Differenzierung als Konzept der Pandemiebekämpfung aus.
      Der Automatismus der Anordnung von „Maßnahmen“ durch Gesetz erschwert eine
      justi­zi­el­le Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen und ermög­licht allein ein
      Normenkontrollverfahren oder (begrenzt) Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG. Die
      unver­zicht­ba­re ver­wal­tungs­ge­richt­li­che Kontrolle allein ermög­licht die differenzierende
      Abwägung zwi­schen Grundrechten des Schutzes und des Eingriffs im Einzelfall.
      Das Gesetz des­avou­iert poli­tisch den Föderalismus ohne Not durch kri­sen­haft begründete
      Zentralisierung. Zentralisierung ist als poli­ti­sche Intervention weder durch Evidenz noch
      durch Überzeugung begründet.
      Die Pandemie soll­te nicht der Ausgangspunkt für staatsorganisatorische
      Interventionen/Veränderungen sein. Der Gedanke an eine neue Notstandsverfassung im
      Gesundheitsbereich drängt sich auf.

  3. Ich habe mir erlaubt mei­ne Notizen wg. Kindeswohl & Menschenwürde noch­ein­mal zusam­men­zu­fas­sen, so als 'Sales Pitch' für 'Neueinsteiger'.
    Auch eine PDF Version ist angeboten.

    Der Text ver­sucht die aktu­el­le Situation der Kinder i.d. Schule und die 3. Novellierung des IfSG etc. zusammenzufassen.

    Dies vor allem, da ich mit Parteien argu­men­tie­ren muss­te wel­che natür­lich schlicht über­wäl­tigt sind von der Informationsmenge,
    was ich gut ver­ste­hen kann.

    https://​jau​soft​.com/​b​l​o​g​/​2​0​2​1​/​0​4​/​1​5​/​k​i​n​d​e​s​w​o​h​l​-​m​e​n​s​c​h​e​n​w​u​r​d​e​-​i​n​-​z​e​i​t​e​n​-​c​o​r​o​n​as/

    Wer weiss, viel­leicht hilft es ein ganz klein wenig.

    PS: Kann frei kopiert wer­den etc etc

  4. In dem von Ihnen inten­dier­ten Sinnzusammenhang gilt:
    Die Grundrechte… wer­den GESCHLEIFT, nicht GESCHLIFFEN.
    Letzteres wür­de das gänz­li­che Gegenteil bedeuten.

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